Urteil
3 U 133/09
OLG ROSTOCK, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Anschlussberufung des erstinstanzlich obsiegenden Klägers ist nur fristgerecht zulässig; versäumte Fristen führen zur Unzulässigkeit.
• Zur Eintragung im Grundbuch bedarf es eines Antrags und der Bewilligung der eingetragenen Eigentümerin; Erklärungen in der notariellen Urkunde können diese Bewilligung bereits enthalten und damit ein Klagerechtsschutzinteresse entfallen lassen.
• Neue oder erweiterte Begehren, die im Berufungsverfahren erstmals gestellt werden, sind grundsätzlich durch Anschlussberufung bzw. in einem eigenen Verfahren geltend zu machen.
• Bauliche Veränderungen nach Beurkundung können für den Vollzug der Grundbucheintragung weitere Mitwirkungshandlungen (z. B. neue Abgeschlossenheitsbescheinigung, Änderung der Teilungserklärung) erforderlich machen, die nicht bereits durch die ursprünglich erklärte Zustimmung erfasst sind.
Entscheidungsgründe
Keine Anschlussschrift und kein Rechtsschutzinteresse für Eintragungsantrag nach notarieller Urkunde • Die Anschlussberufung des erstinstanzlich obsiegenden Klägers ist nur fristgerecht zulässig; versäumte Fristen führen zur Unzulässigkeit. • Zur Eintragung im Grundbuch bedarf es eines Antrags und der Bewilligung der eingetragenen Eigentümerin; Erklärungen in der notariellen Urkunde können diese Bewilligung bereits enthalten und damit ein Klagerechtsschutzinteresse entfallen lassen. • Neue oder erweiterte Begehren, die im Berufungsverfahren erstmals gestellt werden, sind grundsätzlich durch Anschlussberufung bzw. in einem eigenen Verfahren geltend zu machen. • Bauliche Veränderungen nach Beurkundung können für den Vollzug der Grundbucheintragung weitere Mitwirkungshandlungen (z. B. neue Abgeschlossenheitsbescheinigung, Änderung der Teilungserklärung) erforderlich machen, die nicht bereits durch die ursprünglich erklärte Zustimmung erfasst sind. Die Klägerin begehrt die Zustimmung der Beklagten, ihrer Mutter und Alleineigentümerin, zur Eintragung als Miteigentümerin (1/2) und Sondereigentümerin einer Wohnung. Die Parteien hatten am 07.12.2004 einen notariellen Übertragungsvertrag geschlossen; die Beklagte behauptet, sie sei wirksam zurückgetreten oder habe widerrufen. Das Landgericht hatte die Beklagte zur Zustimmung verurteilt. In der Berufung rügt die Beklagte Beweiswürdigung und Rechtsanwendung sowie u.a. Unmöglichkeit aufgrund späterer baulicher Änderungen. Die Klägerin beantragte im Berufungsverfahren ergänzende Erklärungen und reichte einen Schriftsatz ein, der vom Senat als Anschlussberufung gewertet wurde. Das Grundbuchamt hatte zwischenzeitlich Eintragungshindernisse wegen geänderter Abgeschlossenheitsverhältnisse angezeigt. Streithelferin der Klägerin machte Einwände gegen Widerruf von Vollmachten geltend. Der Senat prüfte Zulässigkeit und Begründetheit der Berufung und der Anschlussberufung. • Anschlussberufung: Wer in der Berufungsinstanz weitergehende Anträge stellt als die Verteidigung des erstinstanzlichen Urteils, muss eine Anschlussberufung innerhalb der Berufungserwiderungsfrist einlegen; die Klägerin legte den entsprechenden Schriftsatz erst nach Ablauf der Frist ein, daher ist die Anschlussberufung unzulässig (§ 524 ZPO). • Rechtsschutzinteresse: Für den erstinstanzlichen Klagantrag fehlt dem Senat ein schutzwürdiges Interesse, weil die erforderliche Bewilligung zur Grundbucheintragung bereits durch Erklärungen in der notariellen Urkunde (insbesondere Auflassungs- und Bewilligungserklärungen) vorliegt; eine weitere gerichtliche Durchsetzung der gleichen Willenserklärung ist daher entbehrlich. • Auslegung notarieller Urkunde: Auch wenn die Urkunde nicht vollständig mit Auflassungs- bzw. Bewilligungserklärungen vorliegt, lässt sich aus Vortrag der Beklagten und vorliegenden Behördenakten entnehmen, dass die Beklagte inhaltlich die einschlägigen Erklärungen abgegeben hat; dieser Vortrag ist von der Klägerin nicht bestritten. • Bauliche Veränderungen: Nachträglich ausgeführte Umbaumaßnahmen und eine geänderte Abgeschlossenheitsbescheinigung können den Vollzug der Grundbucheintragung behindern, weil ggf. eine Änderung der Teilungserklärung oder neue behördliche Bescheinigungen erforderlich sind; solche Mitwirkungshandlungen gehen über die bloße Bewilligung zur Eintragung hinaus und waren nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Antrags. • Fristfolgen und Verfahrensklarheit: Die Ausschlusswirkung der Anschlussberufungsfrist dient der Rechtsklarheit; eine nachträgliche Zulassung verspäteter Anschlussbegehren ist nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zu prüfen, die hier nicht vorliegen. • Kosten- und Vollstreckungsfolgen: Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar unter Sicherheitsregelung nach den Vorschriften der ZPO (§§ 91, 97, 101, 708, 711 ZPO). Die Anschlussberufung der Klägerin aus dem Schriftsatz vom 21.11.2012 ist als unzulässig verworfen. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen, weil der Klägerin für den erstinstanzlichen Eintragungsantrag kein schutzwürdiges Rechtsschutzinteresse mehr zukommt, da die erforderliche Bewilligung bereits aus der notariellen Urkunde folgt und weitergehende Mitwirkungshandlungen wegen Baumaßnahmen nicht durch den streitgegenständlichen Klagantrag durchsetzbar sind. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Gegenstandswert der Berufung wurde auf 150.000,00 € festgesetzt.