Beschluss
2 Ss (OWi) 254/12 I 276/12
Oberlandesgericht Rostock, Entscheidung vom
Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor Das angefochtene Urteil wird mit den zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht Parchim zurückverwiesen. Gründe I. 1 Durch Bußgeldbescheid vom 06.09.2010 verhängte der Landrat des Landkreises Parchim gegen die Betroffene wegen Verstoßes gegen § 69 Abs. 2 Nr. 1 LNatSchG MV, §§ 3 Abs. 1 Nr. 14, 6 Abs. 1 Nr. 14, Abs. 2 der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet "L.-Landkreis P." i. d. F. v. 23.01.1997 - Umwandlung von Dauergrünland in eine andere Nutzungsart - eine Geldbuße in Höhe von 15.000,- €. Der Bußgeldbescheid wurde der Betroffenen am 08.09.2010 zugestellt. Hiergegen legte der Verteidiger der Betroffenen mit Schriftsatz vom 14.09.2010, eingegangen bei der Bußgeldbehörde am selben Tag, Einspruch ein. 2 Durch Urteil vom 18.09.2012 verurteilte das Amtsgericht Parchim die Betroffene wegen Umwandlung von Dauergrünland in eine andere Nutzungsart zu einer Geldbuße von 15.000,- €. Gegen dieses Urteil richtet sich die Rechtsbeschwerde der Betroffenen vom 18.09.2012, mit der näher ausgeführt die Verletzung materiellen Rechts gerügt wird. 3 Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme vom 03.12.2012 beantragt, die Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen. II. 4 Der Senat entscheidet gemäß § 80 a Abs. 2 Satz 2 OWiG in der Besetzung mit drei Richtern, da das Amtsgericht mit dem angefochtenen Urteil eine (Verbands-)geldbuße gemäß § 30 Abs. 4 OWiG von mehr als 5.000 € festgesetzt hat. III. 5 Das gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 OWiG statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsmittel ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochten Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz. 6 1. a. Das Amtsgericht hat u.a. folgende Feststellungen im Tatsächlichen getroffen: 7 " Im Zeitraum März/April 2009 brach die Betroffene die Dauergrünfläche entlang der Kreisstraße XX........ im Bereich des Landschaftsschutzgebiets L., ..., um und baute dort Mais an. Das vorhandene Grünland wurde dadurch beseitigt ....." 8 Weiter führt das Tatgericht im Rahmen der rechtlichen Würdigung aus: "Nach den getroffenen Feststellungen ist die Betroffene einer Ordnungswidrigkeit gemäß ... schuldig, indem sie als juristische Person durch ihre vertretungsberechtigten Organe handelnd im Frühjahr 2009.... vorhandenes Dauergrünland in eine andere Nutzungsart umgewandelt hat .....". 9 b. Diese Feststellungen tragen die Verurteilung der Betroffenen wegen eines Verstoßes gegen § 69 Abs. 2 Nr. 1 LNatSchG MV, §§ 3 Abs. 1 Nr. 14, 6 Abs. 1 Nr. 14, Abs. 2 der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet "Lewitz-Landkreis Parchim" i. d. F. v. 23.01.1997 nicht. 10 Entgegen des sowohl im Bußgeldbescheid des Landkreises Parchim als im angefochtenen Urteil durch die Zitierung des § 30 Abs. 1 OWiG erweckten Eindrucks handelt es sich nicht um eine einheitliche Verurteilung von Organ und juristischer Person, sondern um die Festsetzung einer selbstständigen Geldbuße gegenüber der e.G. als juristischer Person gemäß § 30 Abs. 4 OWiG. 11 Zwar kann eine solche selbstständige Geldbuße im Zusammenhang mit einer Ordnungswidrigkeit des Organs einer e. G. gegen die juristische Person gem. § 30 Abs. 4 OWiG festgesetzt werden. Voraussetzung dafür ist aber die Feststellung einer von ihrem Organ begangenen Ordnungswidrigkeit, durch die Pflichten, welche die e. G. treffen, verletzt worden sind oder durch die die e. G. bereichert ist oder werden sollte (vgl. OLG Jena, Beschl. v. 02.11.2005 - 1 Ss 242/05, NStZ 2006, 533). 12 Den Feststellungen des Tatgerichts lässt sich vorliegend aber schon nicht entnehmen, welches Organ der Betroffenen eine solche Ordnungswidrigkeit begangen haben soll. Im Rubrum des angegriffenen Urteils ist zwar der Vorstand W. angeführt, in den Urteilsgründen wird aber in Zusammenhang mit dem Tatvorwurf davon gesprochen, die e. G. habe "durch ihre vertretungsberechtigten Organe" gehandelt. Unter Beachtung von § 24 Abs. 1, 2 GenG, wonach die e.G. durch den Vorstand, der aus zwei Personen besteht, vertreten wird, bleibt letztlich bereits offen, wer hier der "verantwortliche" Vorstand war. Zwar kann dies für den Erlass einer selbstständigen (Verbands-)geldbuße für den Fall offenbleiben, dass jedenfalls feststeht, dass überhaupt eines der Vorstandsmitglieder gehandelt hat (Göhler/Gürtler OWiG, 16. Aufl. § 30 OWiG Rn. 40.) Das setzt aber voraus, dass jedenfalls feststeht, dass überhaupt eine Leitungsperson die Zuwiderhandlung schuldhaft begangen hat. 13 Der angefochtenen Entscheidung mangelt es aber an Feststellungen, die ein ordnungswidriges Verhalten eines/des Vorstandsmitglieds aufzeigen. 14 Die Stellung als gesetzlicher Vertreter der Betroffenen führt nicht schon für sich allein über § 9 Abs. 1 OWiG zur Verantwortlichkeit für einen von (irgendwelchen) Mitarbeitern der Betroffenen begangenen Verstoß. Der Vorwurf der Begehung einer Ordnungswidrigkeit gegenüber dem gesetzlichen Vertreter setzt vielmehr grundsätzlich voraus, dass ihm diese Ordnungswidrigkeit nach den allgemeinen Grundsätzen zu Täterschaft und Teilnahme, Tun und Unterlassen zugerechnet werden kann. 15 Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass dargelegt und bewiesen sein müsste, dass ein Vorstandsmitglied bzw. das Vorstandsmitglied W., dessen Tätigkeit hier offensichtlich ins Auge gefasst wurde, die Umwandlung von Dauergrünland in ein Maisfeld entweder eigenhändig vorgenommen hat, die Anweisung dazu gegeben hat, diese Umwandlung vorzunehmen, die Umwandlung durch Dritte geduldet hat oder wenigstens von der Umwandlung Kenntnis hätte haben und es verhindern können oder ein Vorstandsmitglied zumindest eine Verletzung der Aufsichtspflicht gemäß § 130 Abs. 1 OWiG begangen hat. 16 Weder sind dazu jedoch bisher entsprechende tatsächliche Feststellungen getroffen, noch ist ein entsprechender Beweis geführt worden. 17 Das Tatgericht beschränkt sich vielmehr darauf, festzustellen, dass die Betroffene e.G. durch ihre Organe (welche?) die Ordnungswidrigkeit begangen hat, ohne deren Handlung zu erörtern. Dass das Tatgericht hierbei auf die Betroffene selbst abgestellt hat, ohne, wie erforderlich, die Handlung des Vorstandsmitglieds in den Blick zu nehmen, ist auch daran erkennbar, dass fehlerhafter Weise die Merkmale des subjektiven Tatbestands einschließlich der Erörterung des Verbotsirrtums auf die e. G. bezogen werden, statt diese Merkmale hinsichtlich der Person des Vorstands zu prüfen. Hier werden im Übrigen weitere Ausführungen - insbesondere zur bisher angenommenen vorsätzlichen Begehungsweise - notwendig sein. 18 2. Im Übrigen weist der Senat auf Folgendes hin: 19 a. Das Amtsgericht hat zutreffend das zum Tatzeitpunkt geltende Recht angewandt, da die zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt geltenden Vorschriften keine Milderung gegenüber dem seinerzeitigen Recht darstellen, § 4 Abs. 1, 3 OWiG. 20 b. Der nunmehr zur Entscheidung berufene Tatrichter sollte zur Vermeidung von Missverständnissen zudem klarstellen, dass die Voraussetzungen des § 30 Abs. 4 OWiG auch insofern vorliegen, als gegen die Leitungsperson selbst ein Verfahren nicht eingeleitet ist bzw. ein solches Verfahren eingestellt wurde (§ 30 Abs. 4 Satz 1 OWiG). Auch das lässt die angefochtene Entscheidung nicht erkennen. 21 c. Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass - unter Bezugnahme auf die insoweit zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung und die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in diesen Punkten - die materiellen Voraussetzungen einer Verurteilung der Betroffenen ersichtlich vorliegen dürften. Dem stehen auch die Ausführungen der Rechtsbeschwerde, zuletzt mit anwaltlichem Schriftsatz vom 08.01.2013, nicht entgegen. 22 3. Das angegriffene Urteil war daher aufzuheben und die Sache zur erneuten Prüfung und Entscheidung zurückzuverweisen.