Beschluss
I Ws 342/12
OLG ROSTOCK, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Einstellung des Verfahrens wegen dauernder Verhandlungsunfähigkeit kann nach § 467 Abs. 3 S.2 Nr.2 StPO von der Überbürdung notwendiger Auslagen des Angeklagten auf die Staatskasse abgesehen werden, wenn zum Zeitpunkt des Verfahrenshindernisses mindestens ein hinreichender Tatverdacht besteht und keine Umstände erkennbar sind, die eine Verdichtung des Tatverdachts bei Fortführung der Hauptverhandlung in Frage stellen.
• Für die Anwendung des § 467 Abs. 3 S.2 Nr.2 StPO ist keine Voraussetzung, dass das Verfahrenshindernis vom Angeklagten verschuldet wurde; Verschulden kann in die Ermessensentscheidung einfließen, ist aber nicht zwingend erforderlich.
• Bei der Begründung einer Kostenentscheidung, die an einen verbleibenden Tatverdacht anknüpft, muss klar erkennbar bleiben, dass es sich nicht um eine gerichtliche Schuldfeststellung handelt, sondern um die Bewertung einer Verdachtslage.
Entscheidungsgründe
Einstellung wegen dauernder Verhandlungsunfähigkeit und Absehen von Auslagenerstattung nach § 467 Abs.3 S.2 Nr.2 StPO • Bei Einstellung des Verfahrens wegen dauernder Verhandlungsunfähigkeit kann nach § 467 Abs. 3 S.2 Nr.2 StPO von der Überbürdung notwendiger Auslagen des Angeklagten auf die Staatskasse abgesehen werden, wenn zum Zeitpunkt des Verfahrenshindernisses mindestens ein hinreichender Tatverdacht besteht und keine Umstände erkennbar sind, die eine Verdichtung des Tatverdachts bei Fortführung der Hauptverhandlung in Frage stellen. • Für die Anwendung des § 467 Abs. 3 S.2 Nr.2 StPO ist keine Voraussetzung, dass das Verfahrenshindernis vom Angeklagten verschuldet wurde; Verschulden kann in die Ermessensentscheidung einfließen, ist aber nicht zwingend erforderlich. • Bei der Begründung einer Kostenentscheidung, die an einen verbleibenden Tatverdacht anknüpft, muss klar erkennbar bleiben, dass es sich nicht um eine gerichtliche Schuldfeststellung handelt, sondern um die Bewertung einer Verdachtslage. Gegen den Beschwerdeführer und einen Mitangeklagten wurde wegen Untreue Anklage erhoben; das Verfahren wurde eröffnet. Das Verfahren gegen den Beschwerdeführer wurde nach Begutachtung wegen dauernder Verhandlungsunfähigkeit vorläufig eingestellt; auch eine spätere Feststellung dauernder Verhandlungsunfähigkeit als Zeuge führte zur Einstellung nach § 206a StPO. Das Gericht nahm in der Kostenentscheidung von der Überwälzung der notwendigen Auslagen auf die Staatskasse Abstand. Dagegen legte die Verteidigung des Beschwerdeführers sofortige Beschwerde ein und rügte insbesondere die Anwendung des § 467 Abs.3 S.2 Nr.2 StPO sowie das Fehlen eines Verschuldens des Angeklagten. Die Generalstaatsanwaltschaft widersprach der Beschwerde. Das Landgericht hatte zuvor im Verfahren gegen den Mitangeklagten eine nicht rechtskräftige Verurteilung ausgesprochen. • Zulässigkeit: Die sofortige Beschwerde war statthaft, form- und fristgerecht eingelegt (§§ 464 Abs.3, 304, 311 Abs.2 StPO). • Auslegung § 467 Abs.3 S.2 Nr.2 StPO: Die Vorschrift ermöglicht abweichend vom Grundsatz der Kostenüberwälzung, die notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen, wenn beim Feststellungszeitpunkt des Verfahrenshindernisses ein zumindest hinreichender Tatverdacht besteht und bei Fortführung der Hauptverhandlung keine erkennbaren Umstände eine Verdichtung des Tatverdachts in Frage stellen. • Keine strikte Verurteilungsgewissheit erforderlich: Entgegen einer Gegenmeinung ist nicht erforderlich, dass bei Wegdenken des Verfahrenshindernisses mit Sicherheit eine Verurteilung eingetreten wäre; eine solche Auslegung würde den Anwendungsbereich ungebührlich einschränken. • Bezug zu anderen Vorschriften: Die Auslegung wird gestützt durch die Praxis und die Verweisung des § 467a Abs.1 S.2 StPO auf die Regelungen des § 467, was zeigt, dass der Gesetzgeber auch in früheren Verfahrensstadien ein Absehen von der Kostenüberwälzung zulassen wollte. • Verschulden nicht zwingend: Der Gesetzgeber differenziert in Nr.1 der Vorschrift ausdrücklich nach Verschulden; bei Nr.2 wollte er kein zwingendes Verschulden verlangen. Verschulden kann in die Ermessenentscheidung einfließen, ist aber nicht erforderlich. • Ermessensbetätigung des Landgerichts: Das Landgericht hat auf der Grundlage der Verurteilung des Mitangeklagten und der fehlenden Hinweise im dortigen Verfahren vertretbar angenommen, dass ein hinreichender Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer bestand und deshalb zulässig von der Überwälzung der Auslagen auf die Staatskasse abgesehen. • Wahrung der Unschuldsvermutung: Die Entscheidung bindet keine Schuldfeststellung; die Begründung stellt die Lage als Verdachtsbewertung dar, sodass keine Verletzung der Unschuldsvermutung vorliegt. Die sofortige Beschwerde wurde als unbegründet verworfen; die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs.1 StPO. Das Oberlandesgericht bestätigt, dass das Landgericht zu Recht von der Überwälzung der notwendigen Auslagen auf die Staatskasse abgesehen hat, weil zum Zeitpunkt der Einstellung ein hinreichender Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer bestand und keine erkennbaren Umstände die Verdichtung dieses Verdachts bei Fortführung der Hauptverhandlung in Frage gestellt hätten. Ein vom Beschwerdeführer verschuldetes Verfahrenshindernis ist für die Anwendung des § 467 Abs.3 S.2 Nr.2 StPO nicht erforderlich; Verschulden kann allenfalls in die Ermessensentscheidung eingehen. Die Ablehnung der Auslagenerstattung verletzt die Unschuldsvermutung nicht, da das Gericht die verbleibende Verdachtslage als solche und nicht als Schuldfeststellung bewertet hat.