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Beschluss

I Ws 26/13

OLG ROSTOCK, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags der Staatsanwaltschaft auf Entnahme und molekulargenetische Untersuchung von Blutproben zur DNA-Identitätsfeststellung ist unbegründet. • In DNA-Identitätsfeststellungsverfahren ist eine besondere Kosten- oder Auslagenentscheidung nach § 464 StPO nicht veranlasst. • Über etwaige erstattungsfähige notwendige Auslagen der Angeschuldigten kann allenfalls im Falle einer Verurteilung und unter Berufung auf § 465 Abs. 2 Satz 1 StPO entschieden werden.
Entscheidungsgründe
Keine Kostenentscheidung bei Ablehnung von DNA-Identitätsfeststellungsantrag • Die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags der Staatsanwaltschaft auf Entnahme und molekulargenetische Untersuchung von Blutproben zur DNA-Identitätsfeststellung ist unbegründet. • In DNA-Identitätsfeststellungsverfahren ist eine besondere Kosten- oder Auslagenentscheidung nach § 464 StPO nicht veranlasst. • Über etwaige erstattungsfähige notwendige Auslagen der Angeschuldigten kann allenfalls im Falle einer Verurteilung und unter Berufung auf § 465 Abs. 2 Satz 1 StPO entschieden werden. Die Staatsanwaltschaft stellte nach Anklageerhebung den Antrag, der Angeschuldigten Blutproben zu entnehmen und molekulargenetisch zur Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters zu untersuchen. Das Landgericht Schwerin lehnte diesen Antrag mit Beschluss ab; der Beschluss enthielt keine Entscheidung über Kosten und Auslagen. Die Angeschuldigte legte sofortige Beschwerde gegen die unterbliebene Kostenentscheidung ein. Das Oberlandesgericht prüft die Zulässigkeit und Begründetheit der Beschwerde sowie die Frage, ob eine Kosten- oder Auslagenentscheidung in diesem Verfahrensstadium zu treffen ist. • Die Beschwerde ist gemäß § 464 Abs. 3 Satz 1 StPO statthaft und zulässig, aber unbegründet. • § 464 Abs. 1 StPO sieht nur in bestimmten, abschließend genannten Fällen eine besondere Kostenentscheidung vor; die Entscheidung über die Anordnung oder Ablehnung einer DNA-Untersuchung gehört nicht dazu, da sie das Verfahren nicht endgültig einstellt. • Die Ablehnung erfolgte nach Anklageerhebung durch das mit der Sache befasste Gericht, sodass das Strafverfahren weiterhin anhängig bleibt und keine abschließende Kostenentscheidung erfordert. • Im Kostenverzeichnis zum Gerichtskostengesetz existiert kein eigener Gebührentatbestand für ein DNA-Identitätsfeststellungsverfahren, was die Nichtvorgese­henheit einer separaten Kostenentscheidung bestärkt. • § 473a StPO greift nicht, weil es hier nicht um einen Antrag der Angeschuldigten auf gesonderte Entscheidung über die Rechtmäßigkeit einer Ermittlungsmaßnahme ging, sondern um den Antrag der Staatsanwaltschaft. • Über mögliche erstattungsfähige notwendige Auslagen der Angeschuldigten kann allenfalls bei einer späteren Verurteilung im Rahmen von § 465 Abs. 2 Satz 1 StPO entschieden werden, zumal ein späterer Antrag der Staatsanwaltschaft bei geänderter Sachlage möglich ist. Die sofortige Beschwerde der Angeschuldigten wird als unbegründet verworfen; damit bleibt die Ablehnung des DNA-Identitätsfeststellungsantrags durch das Landgericht in Kraft. Die Angeschuldigte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Kostenentscheidung nach § 473 Abs. 1 StPO). Eine gesonderte Kosten- oder Auslagenentscheidung im DNA-Identitätsfeststellungsverfahren ist nach den einschlägigen Vorschriften nicht veranlasst; allfällige notwendige Auslagen der Angeschuldigten können höchstens im Falle einer Verurteilung nach § 465 Abs. 2 Satz 1 StPO geprüft und entschieden werden.