OffeneUrteileSuche
Beschluss

3 W 25/12

Oberlandesgericht Rostock, Entscheidung vom

Oberlandesgericht
1mal zitiert
4Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor 1. Auf die Beschwerde vom 09.02.2012 wird der Beschluss des Landgerichts Stralsund vom 31.01.2012 abgeändert und der Streitwert des erstinstanzlichen Verfahrens wie folgt festgesetzt: - für die Zeit bis zum 23.06.2008 wird der Streitwert auf 147.475,00 € festgesetzt - für die Zeit ab dem 24.06.2008 beträgt der Streitwert 120.875,00 €. Der Wert für die Terminsgebühr wird auf 157.475,00 € festgesetzt. 2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe 1 Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 09.02.2012 ist gem. § 32 Abs. 2 RVG, § 68 Abs. 1 GKG zulässig. Sie ist insbesondere innerhalb der Beschwerdefrist (§§ 68 Abs. 1 Satz 3, 63 Abs. 3 Satz 2 GKG) eingelegt worden. Soweit die Beschwerdeführer die Verlegung der vorhandenen Ver- und Entsorgungsleitungen für die Terminsgebühr berücksichtigt wissen wollen, dies aber nicht Gegenstand des Klageverfahrens ist, legt der Senat dies als einen Eigenantrag der Beschwerdeführer i.S.d. § 33 Abs. 1 RVG aus. 2 Für die Bemessung des Streitwertes hatte der Senat zunächst das Begehren der Klägerin auf Feststellung eines Grundstückskaufvertrages zu einer Grundstücksgröße von 633 qm entsprechend des von ihr formulierten Klageantrages aus der Klageschrift zugrunde zu legen. Der Wert eines solchen Anspruchs bemisst sich gem. § 6 ZPO nach dem Verkehrswert des Grundstücks, für welchen gem. § 4 ZPO der Wert zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich ist. Das gilt auch dann, wenn sich das Feststellungsbegehren auf die Vorschriften des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes stützt (vgl. OLG Rostock, Urt. v. 04.10.2001, 7 U 302/00, zitiert nach juris). Den Verkehrswert haben die Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift für den Zeitpunkt der Klageerhebung auf 200,00 € je qm beziffert. Hieraus ergibt sich für eine Fläche von 633 qm ein Verkehrswert von 126.600,00 €. 3 Da die Klägerin im Weiteren neben der Grundstücksübertragung die Einräumung eines Wegerechtes begehrt hat, war dies streitwerterhöhend zu berücksichtigen. Allerdings ergibt sich der Streitwert des begehrten Wegerechts vorliegend nicht - wie die Antragsteller meinen - aus § 7 ZPO. Dem Wortlaut des Antrages der Klägerin folgend hat sie lediglich die schuldrechtliche Verpflichtung zur Einräumung eines Wegerechts in den Vertrag aufzunehmen verlangt. Gegenstand des Berufungsantrages ist es nicht, hierfür auch eine Grunddienstbarkeit zu gewähren. Für einen solchen schuldrechtlichen Anspruch ist der Streitwert in Anlehnung an das Notwegerecht gem. § 3 ZPO festzusetzen. Dabei ist das Interesse der Klägerin entsprechend § 7 1. Alternative ZPO nach dem Wert zu bemessen, den das Wegerecht für ihr Grundstück hat. Dieser aber ist nicht die Steigerung des Verkehrswertes, weil der schuldrechtliche Anspruch gerade nicht grundbuchrechtlich gesichert ist und damit nicht gegenüber jedermann fortwirkt. Für derartige schuldrechtliche Ansprüche ist der Streitwert daher vielmehr nach den Kosten der Herstellung und Unterhaltung des Weges zuzüglich des dreieinhalbfachen Jahresbetrages der zu entrichtenden Notwegerente unter Anwendung von § 9 ZPO zu bemessen (OLG Köln, Beschl. v. 23.08.2010, 2 W 58/10, JurBüro 2011, 262; OLG Dresden, Beschl. v. 24.04.2002, 11 W 149/02, zitiert nach juris; Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl., § 3 Rn. 16 Stichwort "Notwegerecht" m.w.N.). Die Kosten der Errichtung und Unterhaltung einer Zuwegung von 3,5 m Breite und 30 m Länge schätzt der Senat auf 20.000,00 €. Dem sind als dreieinhalbfache Jahresnotwegerente 875,00 € hinzuzusetzen. 4 Mit Schriftsatz vom 16.06.2008, der den Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 23.06.2008 ausweislich des Empfangsbekenntnisses zugegangen ist, hat die Klägerin ihre Klage insoweit zurückgenommen, als sie nunmehr nur noch die Feststellung des Abschlusses eines Kaufvertrages über eine Grundstücksfläche von 500 qm begehrt. Damit hat sich ab diesem Zeitpunkt der Wert des streitigen Verfahrens um 26.600,00 € reduziert. 5 In der mündlichen Verhandlung vom 28.11.2007 haben die Parteien mit dem Gericht die Möglichkeit einer vergleichsweisen Beilegung des Rechtsstreits erörtert. Dabei ist in die Vergleichserwägungen auch die Verlegung der bereits vorhandenen Versorgungsleitungen und die Tragung der hierfür anfallenden Kosten erörtert worden. Wird in die Erörterung in der mündlichen Verhandlung ein weiterer Gegenstand einbezogen, der nicht schon Gegenstand der Terminsanberaumung war, ist dies bei der Bemessung der anwaltlichen Terminsgebühr zwar zu berücksichtigen, wirkt sich aber auf den Streitwert für die Gerichtsgebühren nicht aus. Daher konnte dieser Aspekt von der Beschwerde der Beschwerdeführer nicht erfasst werden. Da aber für den Fall, dass der Wert der anwaltlichen Gebühr von dem Wert der Gerichtsgebühren abweicht, dem Rechtsanwalt gem. § 33 Abs. 1 RVG das Recht zugebilligt wird, den abweichenden Gebührenwert festzusetzen, waren für die Terminsgebühr weitere 10.000,00 € festzusetzen. Dies entspricht den vom Senat geschätzten Kosten der Verlegungsarbeiten. 6 Die Kostenentscheidung folgt aus § 66 Abs. 8 GKG.