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Beschluss

1 Ss 86/12 (103/12)

OLG ROSTOCK, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Unterlassene Belehrung nach §257c Abs.5 StPO verletzt das Recht auf ein faires Verfahren und die Selbstbelastungsfreiheit. • Ein aufgrund einer verfahrensfehlerhaft zustande gekommenen Verständigung abgegebenes Geständnis des Angeklagten darf bei erneuter Verhandlung nicht verwertet werden, sofern die Ursächlichkeit des Belehrungsfehlers für das Geständnis nicht ausgeschlossen werden kann. • Die Aufhebung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wirkt inter partes; eine Erstreckung auf andere Verurteilte kommt nur unter den Voraussetzungen des §357 StPO in Betracht. • Bei Zurückverweisung ist die neue Kammer nicht an die frühere Verständigung gebunden, das Verschlechterungsverbot des §358 Abs.2 StPO ist jedoch zu beachten.
Entscheidungsgründe
Aufhebung wegen unterbliebener Belehrung nach §257c Abs.5 StPO; Geständnis unverwertbar • Unterlassene Belehrung nach §257c Abs.5 StPO verletzt das Recht auf ein faires Verfahren und die Selbstbelastungsfreiheit. • Ein aufgrund einer verfahrensfehlerhaft zustande gekommenen Verständigung abgegebenes Geständnis des Angeklagten darf bei erneuter Verhandlung nicht verwertet werden, sofern die Ursächlichkeit des Belehrungsfehlers für das Geständnis nicht ausgeschlossen werden kann. • Die Aufhebung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wirkt inter partes; eine Erstreckung auf andere Verurteilte kommt nur unter den Voraussetzungen des §357 StPO in Betracht. • Bei Zurückverweisung ist die neue Kammer nicht an die frühere Verständigung gebunden, das Verschlechterungsverbot des §358 Abs.2 StPO ist jedoch zu beachten. Der Angeklagte M. wurde vom Landgericht Stralsund wegen vorsätzlicher Gewässerverunreinigung verurteilt; der Entscheidung lag eine Verständigung nach §257c StPO zugrunde, ohne dass die vorgeschriebene Belehrung nach §257c Abs.5 StPO erteilt wurde. M. wandte in der Revision u.a. die Verletzung dieser Belehrungspflicht ein; der Senat wies die Revision zunächst als unbegründet zurück. Auf Verfassungsbeschwerde stellte das Bundesverfassungsgericht jedoch eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren und der Selbstbelastungsfreiheit fest und hob die Revisionsentscheidung des Oberlandesgerichts auf. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte daraufhin die Aufhebung des Landgerichtsurteils im Umfang betreffend M. und die Zurückverweisung an eine andere Berufungskammer. Mitangeklagter G. hat gesonderte Verfahrensrügen erhoben, die hier nicht zu einer Aufhebung führten. • Das Bundesverfassungsgericht hat die unterbliebene Belehrung nach §257c Abs.5 StPO als Grundrechtsverletzung (faires Verfahren, Selbstbelastungsfreiheit) bewertet; daraufhin ist die Revisionsentscheidung des Senats aufzuheben. Eine inter partes wirkende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts erstreckt sich nicht automatisch auf andere Verurteilte; eine Erstreckung käme nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des §357 StPO in Betracht. Die Revision des M. ist mit der Verfahrensrüge der Verletzung von §257c Abs.5 StPO erfolgreich; das Geständnis, das auf der fehlerhaften Verständigung beruht, darf verwertungsrechtlich nicht herangezogen werden, es sei denn, das Revisionsgericht kann mit konkreten Feststellungen ausschließen, dass der Belehrungsfehler ursächlich war (§337 Abs.1 StPO). Solche Feststellungen sind hier nicht möglich. Das zuvor bestehende Geständnis des Mitangeklagten G. bleibt in dem neuen Verfahren grundsätzlich verwertbar, allerdings sind §§52, 252 StPO zu beachten. Bei Zurückverweisung ist die neue Berufungskammer nicht an die frühere Verständigung und die zugesicherte Strafobergrenze gebunden; das Verschlechterungsverbot des §358 Abs.2 Satz1 StPO ist zu beachten. • Die Unverwertbarkeit bezieht sich auch auf eine Einführung des eigenen Geständnisses über Dritte; die Kammer hat in den Urteilsgründen die Existenz einer Verständigung zu dokumentieren, sollte erneut verhandelt und erneut eine Verständigung getroffen werden. Das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 04.06.2012 wird insoweit aufgehoben, wie es den Angeklagten M. betrifft; die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Berufungskammer des Landgerichts Stralsund zurückverwiesen. Die sofortige Beschwerde des M. gegen die Kostengrundentscheidung wird gegenstandslos. Begründend hat das Oberlandesgericht ausgeführt, dass die unterbliebene Belehrung nach §257c Abs.5 StPO eine Grundrechtsverletzung darstellt und das auf der fehlerhaften Verständigung beruhende Geständnis des Angeklagten nicht verwertet werden darf, solange nicht ausgeschlossen ist, dass der Belehrungsfehler ursächlich für das Geständnis war. Der Mitangeklagte G. ist von der Aufhebung nicht erfasst; sein früheres Geständnis kann unter Beachtung prozessualer Schranken verwertet werden. Bei der erneuten Verhandlung darf die neue Kammer von der Verständigung abweichen, muss jedoch das Verschlechterungsverbot beachten und die Verfahrensvoraussetzungen sorgfältig dokumentieren.