Beschluss
Ws 359/13
OLG ROSTOCK, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde eines Pflichtverteidigers gegen die Nicht-Erstreckung seiner gebührenrechtlichen Beiordnung auf ein hinzuverbundenes Verfahren nach § 48 Abs. 6 Satz 3 RVG ist statthaft und nach den allgemeinen Vorschriften der StPO zu behandeln.
• Voraussetzung für die gebührenrechtliche Erstreckung ist, dass der Verteidiger zuvor im hinzuverbundenen Verfahren tatsächlich tätig geworden ist.
• Die Verfahrensverbindung nach § 3 StPO bewirkt zwar prozessual die Ausdehnung einer Beiordnung auf das Gesamtverfahren, begründet aber nicht automatisch Gebührenansprüche für Tätigkeiten, die der Verteidiger im hinzuverbundenen Verfahren nicht erbracht hat.
Entscheidungsgründe
Keine gebührenrechtliche Erstreckung der Beiordnung ohne frühere Tätigkeit im hinzuverbundenen Verfahren • Die Beschwerde eines Pflichtverteidigers gegen die Nicht-Erstreckung seiner gebührenrechtlichen Beiordnung auf ein hinzuverbundenes Verfahren nach § 48 Abs. 6 Satz 3 RVG ist statthaft und nach den allgemeinen Vorschriften der StPO zu behandeln. • Voraussetzung für die gebührenrechtliche Erstreckung ist, dass der Verteidiger zuvor im hinzuverbundenen Verfahren tatsächlich tätig geworden ist. • Die Verfahrensverbindung nach § 3 StPO bewirkt zwar prozessual die Ausdehnung einer Beiordnung auf das Gesamtverfahren, begründet aber nicht automatisch Gebührenansprüche für Tätigkeiten, die der Verteidiger im hinzuverbundenen Verfahren nicht erbracht hat. Der Angeklagte wurde in zwei zeitlich nahe beieinander liegenden Urteilen des Amtsgerichts verurteilt und legte gegen beide Berufung ein. Die Berufungen wurden in der Folge verbunden; führendes Verfahren war 83 Ns 9/13, hinzuverbundenes Verfahren 83 Ns 12/13. Im führenden Verfahren wurde dem Angeklagten ein Pflichtverteidiger beigeordnet. Dieser erhielt Akteneinsicht in beide Verfahren und beantragte nachträglich, seine Beiordnung gebührenrechtlich auch auf das hinzuverbundene Verfahren zu erstrecken. Das Gericht lehnte die Erstreckung ab mit der Begründung, der Verteidiger sei in dem hinzuverbundenen Verfahren vor der Verbindung nicht tätig gewesen. Der Verteidiger erhob Beschwerde; das Landgericht wies nicht ab und die Generalstaatsanwaltschaft hielt die Beschwerde für begründet. Das Oberlandesgericht prüfte die Zulässigkeit und die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Erstreckung nach dem RVG. • Zulässigkeit: Die Beschwerde ist nach § 304 Abs. 1 StPO statthaft; es gelten die allgemeinen Regeln der StPO, da das RVG keine besondere Rechtsbehelfsregel vorsieht. Der Pflichtverteidiger hat ein eigenes Beschwerderecht, weil die Entscheidung seinen Gebührenanspruch betrifft. • Beschwerdewert: Der erforderliche Streitwert von 200 EUR ist erreicht, weil durch die Erstreckung erhebliche Gebühren (z. B. Nr. 4100, 4104, 4106 VV RVG) betroffen sein können. • Auslegung des § 48 Abs. 6 RVG: Der Wortlaut verlangt, dass sich die Erstreckung auf "seine Tätigkeit" bezieht; demnach setzt eine gebührenrechtliche Erstreckung voraus, dass der Verteidiger zuvor im hinzuverbundenen Verfahren tätig gewesen ist. • Abgrenzung gebührenrechtlich/ prozessual: Die strafprozessuale Beiordnung erstreckt sich durch Verbindung nach § 3 StPO prozessual auf das Gesamtverfahren, begründet aber keine rückwirkenden Gebührenansprüche für nicht erbrachte Tätigkeiten. • Akteneinsicht und Stellungnahme: Die Gewährung von Akteneinsicht und die Möglichkeit zur Stellungnahme im führenden Verfahren begründet nicht konkludent eine Tätigkeit im hinzuverbundenen Verfahren und damit keinen Gebührenanspruch nach § 48 Abs. 6 RVG. • Rechtsfolgen: Fehlt eine vorherige tatsächliche Tätigkeit, können keine Gebühren für das hinzuverbundene Verfahren geltend gemacht werden; eine Erstreckungsentscheidung kann nicht die Vergütung für nicht erbrachte Tätigkeiten nachholen. Die Beschwerde des Verteidigers wurde als unbegründet verworfen; die Beiordnung wurde prozessual zwar auf das Gesamtverfahren ausgeweitet, jedoch ohne gebührenrechtliche Erstreckung auf das hinzuverbundene Verfahren, da der Verteidiger dort vor der Verbindung nicht tätig gewesen war. Damit bestehen gegenüber der Staatskasse keine Gebührenansprüche für Tätigkeiten im hinzuverbundenen Verfahren, die nicht tatsächlich erbracht wurden. Die Entscheidung des Landgerichts, die Erstreckung nicht zu gewähren, war rechtlich zutreffend. Die Kosten des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.