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Beschluss

3 W 162/13

Oberlandesgericht Rostock, Entscheidung vom

Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Nichtabhilfebeschluss einschließlich der Vorlageverfügung des Amtsgerichts Pasewalk vom 25.10.2013 wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Abhilfeprüfung und Entscheidung über die Abhilfe bzw. Nichtabhilfe an das Amtsgericht zurückverwiesen. Gründe 1 Die gem. §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde führt zur Aufhebung des Nichtabhilfebeschlusses und zur Zurückverweisung an das Amtsgericht zur erneuten Durchführung des Abhilfeprüfungsverfahrens. 2 Das Abhilfeverfahren, das gem. § 68 Abs. 1 S. 1 FamFG gesetzlich vorgeschrieben ist, bezweckt, ebenso wie z. B. das nach § 572 Abs. 1 ZPO, durch die Vorschaltung einer Selbstkontrolle des Gerichts, dessen Entscheidung angefochten ist, ein weiteres Beschwerdeverfahren und insbesondere die damit verursachten Kosten zu vermeiden. Eine zulässige Vorlage an das Beschwerdegericht setzt daher die Durchführung eines ordnungsgemäßen Abhilfeverfahrens voraus, das hier nicht gegeben ist. Das Verfahren erfordert insbesondere eine auf den Einzelfall bezogene Sachüberprüfung der mit der Beschwerde vorgetragenen Beanstandungen. Insbesondere neues Vorbringen, das in der Beschwerdeschrift enthalten ist, muss berücksichtigt werden (vgl. nur OLG Frankfurt, Beschl. v. 20.11.2009, 11 W 59/09, MDR 2010, 344 m. w. N.; im Übrigen ständ. Rspr. des Senats). Dies gebietet das Recht des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör und auf ein faires Verfahren. 3 Es kann hier dahingestellt bleiben, ob die vorliegende Entscheidung vom 25.10.2013, die das Abhilfeverfahren abschließt, eine ausreichende Auseinandersetzung mit dem in der Beschwerdebegründung enthaltenen Beschwerdevorbringen erkennen lässt. Ein konkretes Eingehen auf die Argumente der Beschwerde lässt sich der Nichtabhilfeentscheidung nach dem Dafürhalten des Senats nicht wirklich entnehmen. Jedenfalls fehlt jegliche Auseinandersetzung mit einem im Abhilfeverfahren zu Tage getretenen neuen Umstand, nämlich dem, dass nunmehr auch der antragstellende Beteiligte zu 8. in seiner Stellungnahme zur Beschwerde und zum angefochtenen Beschluss an seiner ursprünglichen Auffassung zur Auslegung des Testaments nicht mehr festhält, sondern demgegenüber der mit der Beschwerde vertretenen Auslegung des Testaments im Wesentlichen vollständig beitritt und den angefochtenen Beschluss, der seinem eigenen ursprünglichen Antrag entspricht, für falsch hält. Auch nach der Entscheidung in erster Instanz sind neue Tatsachen und sonstige erhebliche Umstände gem. § 65 Abs. 3 FamFG zu berücksichtigen. Dies ist weder auf Umstände beschränkt, die der Beschwerdeführer vorträgt noch auf das Verfahren beim Beschwerdegericht (vgl. Senatsbeschl. v. 15.07.2010, 3 W 61/10). Werden entsprechende erhebliche Umstände bereits mit der Beschwerdeschrift vorgebracht oder erhält das erstinstanzliche Gericht im Zuge des Abhilfeverfahrens auf sonstige Art und Weise anderweitige, neue Erkenntnisse, so hat es sich vielmehr damit im Rahmen der Abhilfeprüfung auseinanderzusetzen (vgl. z.B. Keidel/Sternal, FamFG, 17. Aufl., § 65 Rn. 13; Senatsbeschl. v. 09.10.2013, 3 W 15/13; vom 15.07.2010, 3 W 61/10). Vorliegend haben die Äußerungen der Beteiligten zu dem aus ihrer Sicht zugrunde zulegenden Verständnis des Erblassers hinsichtlich der von ihm niedergelegten Verfügungen und der damit im Zusammenhang stehenden sonstigen Umstände erhebliche Bedeutung für die erforderliche Auslegung des Testaments. Es kann daher nicht unberücksichtigt bleiben, dass nunmehr neben den Beteiligten zu 1. bis 3. und dem Beteiligten zu 4. aufgrund dessen Erbscheinsantrag vom 05.01.2012 auch noch der Beteiligte zu 8., und damit insgesamt fünf der derzeit in Betracht kommenden acht Erben, einheitlich davon ausgehen, dass dem Willen des Erblassers eher durch die Annahme gesetzlicher Erbfolge in Verbindung mit Vermächtnissen entsprochen wird. Wird weiter berücksichtigt, dass sich von den übrigen Beteiligten zwei überhaupt nicht geäußert haben, die Beteiligten zu 5. und 7., und lediglich ein Beteiligter, der Beteiligte zu 6., der von einer Erbfolge, wie im angefochtenen Beschluss vorgesehen, am meisten profitieren würde, die bislang vom Amtsgericht bevorzugte Auslegung für zutreffend hält, so bedarf es in den Augen des Senats weitergehender Auseinandersetzung und umfänglichen Begründungsaufwands, um die bisherige Testamentsauslegung aufrechtzuerhalten. 4 Im Rahmen des fortzusetzenden Abhilfeverfahrens wird das Nachlassgericht nunmehr auch Gelegenheit haben, die Frage einer näheren Prüfung zu unterziehen, ob das im Rahmen des Abhilfeverfahrens eingereichte Schreiben des Beteiligten zu 8. angesichts seines klaren Inhalts nicht doch als Antragsrücknahme zu behandeln ist. Soweit insoweit Zweifel bestünden, wäre es Sache des Nachlassgerichts, diesbezüglich nachzufragen. Zwar trifft die Bemerkung des Amtsgerichts zu, dass eine Rücknahme gem. § 22 Abs. 1 S. 2 FamFG nach Erlass der Entscheidung - wie hier - der Zustimmung der übrigen Beteiligten bedarf. Diese Zustimmung einzuholen bzw. die Beteiligten zu entsprechenden Stellungnahmen zu ersuchen, ist jedoch ebenfalls Aufgabe des Nachlassgerichts im Abhilfeverfahren, denn diesem gegenüber muss die Zustimmung erklärt werden (vgl. Keidel/Sternal a. a. O., § 22 Rn. 14). Der Senat sieht keine Veranlassung, diese Klärung erstmals vorab selbst vorzunehmen. 5 Für den weiteren Verlauf des Verfahrens weist der Senat darauf hin, dass er die Ausführungen des Beteiligten zu 4. in seinem Erbscheinsantrag vom 05.01.2012 und die der Beteiligten zu 1. bis 3. in ihrer Beschwerdeschrift zu einer zur gesetzlichen Erbfolge führenden Auslegung des Testaments unter Berücksichtigung der gesetzlichen Auslegungsgrundsätze gem. §§ 2087 ff. BGB für überaus erwägenswert erachtet. Im Ergebnis jener Auslegung wäre gleichermaßen sichergestellt, dass die im Testament erwähnten Beteiligten mindestens die ihnen im Testament jeweils zugedachte Summe erhielten und gleichzeitig, dass die nicht erwähnten Beteiligten nicht leer ausgingen, aber aufgrund der in Betracht kommenden Erbquoten auch nur zu einem jeweils verhältnismäßig geringem Anteil am Erbe teilnähmen.