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Beschluss

3 W 24/13

Oberlandesgericht Rostock, Entscheidung vom

Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Auf die Beschwerde der Beteiligten vom 11.07.2011 wird der Beschluss des Amtsgerichts Parchim - Grundbuchamt - vom 16.06.2011 aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht Parchim zurückverwiesen. 2. Das Amtsgericht Parchim wird angewiesen, von seinen geäußerten Bedenken nach Maßgabe der vorliegenden Senatsentscheidung Abstand zu nehmen und über das Grundbuchersuchen der Beteiligten erneut zu entscheiden. Gründe I. 1 Am 07.03.2011 beantragte der Notar Dr. S. zum betreffenden Grundbuch die Umschreibung des Eigentums unter Bezugnahme auf die notarielle Schenkungsurkunde vom 12.11.2010, UR-Nr. 949/2010. Nach dieser notariellen Urkunde übertrug die ursprünglich eingetragene Eigentümerin, Frau U. S., ihren 1/4 Miteigentumsanteil auf den eingetragenen Miteigentümer E. K. Der Antrag ging am 08.03.2011 beim Grundbuchamt ein. Die Eigentumsumschreibung erfolgte am 09.05.2011, wonach der eingetragene Eigentümer E. K. als Miteigentümer zu 1/2 Anteil ausgewiesen ist. 2 Zuvor hatte die Beteiligte am 20.04.2011 - Eingang beim Grundbuchamt am 26.04.2011 - zum betreffenden Grundbuch die Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit (Trinkwasserleitungsrecht) im Wege der Grundbuchberichtigung nach § 9 GBBerG aufgrund einer Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung des Landrates des Landkreises Parchim vom 25.03.2011 beantragt. 3 Das Amtsgericht Parchim hat den Antrag der Beteiligten mit Beschluss vom 16.06.2011 zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass aufgrund der vorherigen Eigentumsumschreibung vom 09.05.2011 hinsichtlich eines 1/4 Anteils am Grundstück ein gutgläubig lastenfreier Eigentumserwerb gem. § 892 BGB eingetreten sei. Der Eintragung der Dienstbarkeit betreffend die übrigen 1/2 und 1/4 Anteile stehe entgegen, dass die Belastung nur eines ideellen Miteigentumsanteils mit einer Dienstbarkeit unzulässig sei, denn eine Dienstbarkeit könne nur auf einem Grundstück als Ganzes lasten. Der Antrag auf Grundbuchberichtigung durch Eintragung der Dienstbarkeit könne in Ansehung dieser Anteile daher nicht mehr vollzogen werden. Zur Eintragung des Rechts sei die Neubegründung durch Bewilligung des Miteigentümers Eckart Klein in notariell beglaubigter Form gem. §§ 19, 29 GBO erforderlich. 4 Gegen den zurückweisenden Beschluss hat die Beteiligte mit Schreiben vom 11.07.2011 Beschwerde mit der Begründung eingelegt, der Erwerber habe rechtzeitig vor der Stellung des Antrages auf Eintragung des Eigentumswechsels die Möglichkeit gehabt, sich über das Bestehen der Dienstbarkeit zu informieren, da die Veröffentlichung im Amtsblatt des Landkreises Parchim "Unser Landbote" bereits am 21.01.2011 erfolgt sei. Die Veröffentlichung habe die betreffenden Grundstücke mit Gemarkung, Flur, Flurstück und Grundbuchnummer und den Inhalt der bevorstehenden Eintragung hinsichtlich der Dienstbarkeit enthalten. 5 Mit der Beschwerde begehrt die Beteiligte weiterhin die Eintragung der Dienstbarkeit in das betreffende Grundbuch. 6 Nachdem das Oberlandesgericht Rostock mit Beschluss vom 27.02.2012, Az. 3 W 26/12, die Nichtabhilfe- und Vorlageverfügung des Amtsgerichts Parchim vom 13.02.2012 aufgehoben und zur erneuten Abhilfeprüfung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen hat, hat das Amtsgericht Parchim mit Beschluss vom 31.01.2013 erneut eine Nichtabhilfeentscheidung gefällt. Es hat der Beschwerde der Beteiligten nicht abgeholfen und diese dem Oberlandesgericht zur Entscheidung zugeleitet. In seiner Nichtabhilfeentscheidung hat das Amtsgericht zur Frage, ob das Grundbuchamt eine auf Gutgläubigkeit fußende Eintragung auf § 17 GBO gestützt vornehmen dürfe, wenn ihm vor Eintragung die Unrichtigkeit des Grundbuches bekannt wird, Stellung genommen und die Auffassung vertreten, dass das Grundbuchamt den gutgläubigen Erwerb gem. § 892 BGB nicht durch Verstoß gegen § 17 GBO verhindern dürfe, weshalb ausschließlich auf die Umstände zur Zeit des Antragseinganges abzustellen sei. Im vorliegenden Fall stünde einzig die Verfahrensdauer beim Grundbuchamt dem gutgläubigen Erwerb entgegen, was dem Erwerber nicht angelastet werden könne. Ferner sei den Interessen des Erwerbers deshalb Vorrang zu geben, da die Beteiligte seit dem 11.01.1995 die Möglichkeit gehabt habe, ihre Leitungsrechte zur Wasserversorgung durch Eintragung einer Dienstbarkeit zu sichern. Aufgrund des langen Zeitraumes bis zum 31.12.2010, in welchem die Vorschriften des Gutglaubensschutzes gem. § 892 BGB keine Anwendung fanden und während dessen die Beteiligte eine entsprechende Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung hätte einholen können, sei aus Gründen des ab dem 01.01.2011 gem. § 9 Abs. 1 S. 2 GBBerG geltenden uneingeschränkten Gutglaubensschutzes auf den Antragseingang am 08.03.2011 abzustellen. Zu diesem Zeitpunkt hätten die Voraussetzungen des geschützten Eigentumserwerbs vorgelegen, da der Antrag auf Eintragung der Grunddienstbarkeit erst zeitlich danach eingegangen sei. Zu den weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Nichtabhilfebeschluss vom 31.01.2013 Bezug genommen. II. 7 Die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Eintragungsantrages ist gem. §§ 71 Abs. 1, 73 GBO zulässig. Sie ist auch in der Sache begründet. 8 Die Zurückweisung des Eintragungsantrages der Beteiligten erweist sich als fehlerhaft, da die Behandlung des dem Amtsgericht Parchim vorliegenden Antrages auf Eigentumsumschreibung einerseits und des Antrages auf Eintragung der Grunddienstbarkeit andererseits nicht unter Beachtung der Grundsätze von § 17 GBO i.V.m. § 892 BGB erfolgte. 9 Es ist bereits zweifelhaft, ob der Auffassung des Amtsgerichts Parchim zu folgen ist, dass die Grunddienstbarkeit hinsichtlich der übrigen Miteigentumsanteile aufgrund eines gutgläubig lastenfreien Erwerbs des betroffenen Miteigentumsanteils von 1/4 ebenfalls erloschen ist. Eine Grunddienstbarkeit kann grundsätzlich nur am gesamten Grundstück, nicht jedoch an einzelnen ideellen Miteigentumsanteilen bestehen. Daher ist die Frage, ob von dem Erwerber eines ideellen Grundstücksanteils gutgläubig die Grunddienstbarkeit insgesamt "wegerworben" werden kann, umstritten. Nach Auffassung des Thüringer Oberlandesgerichts (Beschl. v. 02.02.2012 - 9 W 390/11 -, FGPrax 2012, 55) führt das Erlöschen der Dienstbarkeit an dem Miteigentumsanteil aufgrund gutgläubigen lastenfreien Erwerbs auch zum Erlöschen der Dienstbarkeit insgesamt, während das OLG Dresden (Beschl. v. 25.01.2010 - 3 W 246/09 - ZfIR 2010, 545) davon ausgeht, dass eine nicht eingetragene Grunddienstbarkeit aufgrund guten Glaubens des bloßen Bruchteilserwerbers nicht untergehen kann, mit der Folge, dass der Berechtigte seiner Grunddienstbarkeit insgesamt nicht verlustig wird. Im vorliegenden Fall hat sich das Amtsgericht der Ansicht des Thüringer Oberlandesgerichts angeschlossen. Der Senat neigt jedoch dazu, nicht von der Möglichkeit eines gutgläubigen Erwerbs durch den Bruchteilserwerber angesichts dessen auszugehen, dass an einzelnen ideellen Miteigentumsanteilen keine Grunddienstbarkeit bestehen kann und insoweit auch ein Gutglaubensschutz für den Bruchteilserwerber äußerst fraglich erscheint. Die Entscheidung dieser Frage kann indes dahin stehen, denn das Grundbuchamt hat mit seiner Verfahrensweise den gutgläubig lastenfreien Erwerb trotz seiner Kenntnis von der Grunddienstbarkeit zulasten der Beteiligten ermöglicht. Dieses Vorgehen entspricht jedoch nicht der inzwischen herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur, wonach es nicht Aufgabe des Grundbuchamtes sein kann, bei seiner Kenntnis von der Unrichtigkeit des Grundbuches an einem gutgläubigen Erwerb mitzuwirken und auf diese Weise sehenden Auges den Rechtsverlust des bisherigen Berechtigten zu bewirken (OLG Köln, Beschl. v. 22.05.2013 - I-2 Wx 94 - 97/13 -, FGPrax 2013, 201 ff.; OLG München, Beschl. v. 07.11.2011 - 34 Wx 400/11 -, DNotZ 2012, 298 ff.; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 02.09.1997 - 11 Wx 60/97 -, NJW-RR 1998, 445 ff.; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 28.01.1997 - 3 W 180/96 -, FGPrax 1997, 127 f.; BayObLG, Beschl. v. 24.03.1994 - 2 Z BR 20/94 -, Rpfleger 1994, 453 ff.; Palandt/Bassenge, 73. Aufl., § 892 Rn. 1; jurisPK-BGB/Toussaint, Bd. 3, 6. Aufl., 2012, § 892 Rn. 49 m.w.N.). Der Senat schließt sich dieser Auffassung an. Für die Prüfung der Eintragung eines Eigentumswechsels gilt auch für das Grundbuchamt die Vermutung des § 891 Abs. 1 BGB, die jedoch bis zur Vollendung der Eintragung widerlegbar ist. Daher darf das Grundbuchamt die Eintragung eines Grundstückserwerbers dann nicht vornehmen, wenn es die Grundbuchunrichtigkeit kennt und feststeht, dass sich der Rechtserwerb nur kraft guten Glaubens des Erwerbers vollziehen kann. 10 Im vorliegenden Fall erfolgte die Eigentumsumschreibung am 09.05.2011, mithin zu einem Zeitpunkt, zu dem der Antrag der Beteiligten auf Eintragung der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit bereits vorlag. Aufgrund der mit dem Eintragungsantrag eingereichten Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung des Landrates des Landkreises Parchim vom 25.03.2011 war dem Grundbuchamt das bestehende Trinkwasserleitungsrecht bekannt. Dieses Trinkwasserleitungsrecht ist nach § 9 GBBerG kraft Gesetzes entstanden. Das Amtsgericht Parchim hat daher zu Recht in seinem zurückweisenden Beschluss vom 16.06.2011 festgestellt, dass das Grundbuch in Ansehung des insoweit gesetzlich bestehenden, jedoch nicht eingetragenen Rechts unrichtig ist. Zutreffend ist auch, dass für Anträge, welche nach dem 31.12.2010 eingehen, die Vorschrift des § 892 BGB zur Anwendung kommt und ein gutgläubig lastenfreier Erwerb grundsätzlich möglich ist. Dies setzt jedoch voraus, dass weder der Erwerber noch das Grundbuchamt positive Kenntnis von entgegenstehenden Tatsachen hat. Um einen solchen Fall hätte es sich gehandelt, wenn dem Grundbuchamt bis zur Eigentumsumschreibung der Antrag der Beteiligten nicht vorgelegen hätte und das Grundbuchamt auch nicht anderweitig von dem Bestehen des Trinkwasserleitungsrechtes Kenntnis erlangt hätte. 11 Mit der herrschenden Meinung darf daher zur Verhinderung eines gutgläubigen Erwerbs von der Erledigungsreihenfolge des § 17 GBO abgewichen werden, wenn die Unrichtigkeit der Eintragung aufgrund bekannter oder nachgewiesener Tatsachen feststeht (OLG Zweibrücken a.a.O.). Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts ist den Interessen des Erwerbers kein Vorrang einzuräumen und nicht auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen. Zwar soll der Erwerber durch die Dauer des Eintragungsverfahrens, auf die er keinen Einfluss hat, keinen Nachteil erleiden. Indes hat der gutgläubige Erwerber jedoch keinen Rechtsanspruch darauf, dass das Grundbuchamt ihn in jedem Fall eintragen werde, zumal die rechtsändernde Wirkung des gutgläubigen Erwerbs erst mit der Eintragung im Grundbuch eintritt. Zudem steht dem berechtigten Schutz des gutgläubigen Erwerbers der nicht minder berechtigte Schutz desjenigen gegenüber, der durch einen gutgläubigen Erwerb einen Rechtsverlust erleidet. Daher ist es gerade eine wesentliche Aufgabe des Grundbuchamtes, einen solchen Rechtsverlust zu verhindern. Angesichts dieser Aufgabenstellung des Grundbuchamtes ist es nicht zulässig, dass es ganz bewusst einen Rechtsverlust des wahren Berechtigten durch seine Eintragungstätigkeit herbeiführt (BayObLG a.a.O.). 12 Mithin hätte das Grundbuchamt im vorliegenden Fall von der Erledigungsreihenfolge nach § 17 GBO abweichen können und müssen. Indem es trotz entgegenstehender Kenntnis die Eigentumsumschreibung vornahm, wirkte das Grundbuchamt zu Unrecht an einem nach seiner Auffassung möglichen gutgläubigen Erwerb mit und schuf eine Grundlage, die es ihm anschließend ermöglichte, den Antrag zur Eintragung der Grunddienstbarkeit mit dem Hinweis auf den gutgläubigen Erwerb zurückzuweisen. 13 Daher erweist sich die Zurückweisung des Antrages als fehlerhaft. Das Grundbuchamt wird nunmehr die Eintragung der Grunddienstbarkeit vornehmen müssen. 14 Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.