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Beschluss

3 W 51/14

Oberlandesgericht Rostock, Entscheidung vom

Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1. und 2. wird der Beschluss des Amtsgerichts Wolgast - Grundbuchamt - vom 20.06.2012 in der Fassung vom 04.03.2014 aufgehoben. Gründe I. 1 Die Beteiligten zu 1. und 2. schlossen am 30.07.2010 zur UR-Nr. 929/2010 des Notars G. hinsichtlich des Grundstückes Gemarkung Ü., Flur 2, Flurstück 388 einen Übergabevertrag mit Auflassung. In Abteilung II des Grundbuchs ist unter der lfd. Nr. 2 eingetragen: 2 Widerspruch gegen die Eintragung des Eigentums von H. und I. M. in Ü. zugunsten G. T. in V. unter Bezugnahme auf das Urteil des Kreisgerichts Wolgast vom 20.03.1991, eingetragen am 06.09.1991 und umgeschrieben am 24.02.1999. 3 Unter der lfd. Nr. 3 ist eingetragen: 4 Vorkaufsrecht für G. T. geb. B. geb. am 23.12.1919 gemäß Ersuchen des Landkreises Ostvorpommern vom 21.09.1999 Az.: 13041 000083 91-kl, eingetragen am 08.08.2000. 5 Am 01./03.12.2010 haben die Antragsteller zur Vollziehung des Übergabevertrages u. a. die Löschung des Widerspruchs und des Vorkaufsrechts beantragt und insoweit zunächst auf ein Protokoll der Öffentlichen Sitzung des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 06.07.1999 in dem Verwaltungsstreitverfahren der G. T. gegen den Landrat des Landkreises Ostvorpommern - ARoV - (6 A 87/96) verwiesen, zu dem I. und H. M. Beigeladene waren und ausweislich dessen die Prozessparteien folgenden Vergleich schlossen: 6 "1. Die Vertreterin des Beklagten erklärt, dass sich der Beklagte als Entschädigungsbehörde im nachfolgenden Entschädigungsverfahren insoweit nicht auf die Bestandskraft des Bescheides vom 20.12.1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 18.12.1995 berufen wird, als in dem Bescheid über den Antrag der Klägerin auf Bereitstellung eines Ersatzgrundstückes entschieden worden ist. 2. Die Klägerin erklärt, dass sie ihre Restitutionsklage nicht weiter verfolgt. 3. Die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, trägt die Klägerin." 7 Ferner haben die Antragsteller eine Ausfertigung des Beschlusses des BVerwG vom 02.01.2003 - BVerwG 7 B 65.02 - in dem Rechtsstreit der G. T. gegen den Landrat des Landkreises Ostvorpommern vorgelegt mit dem das BVerwG die Beschwerde der dortigen Klägerin G. T. gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 23.04.2002 - VG 6 A 87/96 VG Greifswald - zurückgewiesen hat. In jenem Urteil hatte das Verwaltungsgericht Greifswald nach Anfechtung des Vergleichs vom 06.07.1999 durch dieses festgestellt, dass das Verwaltungsstreitverfahren (gerichtet auf vermögensrechtliche Rückübertragung des Grundstücks) durch den Vergleich beendet worden ist. 8 Mit Zwischenverfügung vom 20.06.2012 hat das Amtsgericht - Grundbuchamt - darauf hingewiesen, dass zur Löschung der in Abt. II Nr. 2 und 3 eingetragenen Rechte die Vorlage einer Löschungsbewilligung der Berechtigten i. d. Form des § 29 GBO erforderlich sei und die eingereichten Unterlagen als Unrichtigkeitsnachweis nicht genügten. Die Antragsteller haben hierzu ergänzend vorgetragen, dass nach dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes feststehe, dass eine Rückübertragung nicht mehr stattfinden könne. Den Belastungen in Abteilung II sei damit die Grundlage entzogen und Rückübertragungsansprüche könnten nicht mehr geltend gemacht werden. Da die Erben der Frau G. T. wohl nicht bereit seien, Löschungsbewilligungen zu erteilen, solle die Eingabe als Beschwerde gewertet werden, wenn das Amtsgericht bei seiner Beurteilung verbleibe. 9 Daraufhin hat Amtsgericht unter Hinweis auf die fortgeltenden Gründe der Zwischenverfügung eine weitere Frist zur Behebung der Eintragungshindernisse gesetzt und nach deren erfolglosem Ablauf der Beschwerde unter Hinweis auf die Gründe der Zwischenverfügung vom 20.06.2012 nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. II. 1. 10 Die nach §§ 71 Abs. 1, 73 GBO statthafte Beschwerde ist zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg, denn das Amtsgericht hätte - ausgehend von seiner Rechtsauffassung - eine Zwischenverfügung nicht erlassen dürfen, sondern hätte - gegebenenfalls nach Erteilung eines rechtlichen Hinweises und erneuter Fristsetzung - den Löschungsantrag zurückweisen müssen. Grundlegende Voraussetzung für den Erlass einer Zwischenverfügung ist das Vorhandensein eines mit rückwirkender Kraft behebbaren Eintragungshindernisses. Daran fehlt es, wenn - wie hier - die aus Sicht des Grundbuchamtes erforderlichen Eintragungsbewilligungen der unmittelbar Betroffenen von vornherein nicht vorlagen. Es kann nicht Gegenstand einer Zwischenverfügung sein, einem Antragsteller die Vorlage einer noch gar nicht abgegebenen Eintragungsbewilligung aufzuerlegen (vgl. etwa Thüringer OLG, Beschluss v. 28.07.2014 - 3 W 287/14 - m. w. N., zitiert nach Juris; Demharter, Grundbuchordnung, 29. Aufl., § 18 Rn. 12 m.w.N.; im übrigen ständige Rechtsprechung des Senats). 2. 11 Bezüglich der weiteren Behandlung der Löschungsanträge weist der Senat darauf hin, dass es sowohl zur Löschung eines Widerspruchs gegen die Richtigkeit der eingetragenen Eigentumsverhältnisse als auch zur Löschung eines Vorkaufsrechts vorliegend gem. § 19 GBO der Bewilligung dessen bedarf, dessen Recht von der Eintragung betroffen ist (vgl. Demharter, GBO, 29. Aufl., § 19 Rdnr. 2). Gem. § 29 GBO soll eine Grundbucheintragung nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung vorgelegt ist oder die sonst zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen sind. Hieran fehlt es jedoch, denn die Antragsteller haben die erforderlichen Eintragungsbewilligungen der von der Löschung betroffenen G. T. oder ihrer Rechtsnachfolger nicht abgereicht. Der im Verwaltungsrechtsstreit 6 A 87/96 protokollierte Vergleich vom 06.07.1999 ist zwar eine öffentliche Urkunde i. S. von § 29 Abs. 1 S. 1 GBO, er enthält jedoch keinerlei Erklärung oder Verpflichtung der Berechtigten, die geeignet wäre, die Erteilung der erforderlichen Löschungsbewilligungen nachzuweisen. Der Umstand, dass die Antragsteller nach ihrer Darstellung materiell-rechtlich eine Löschung der in Abteilung II unter Nr. 2 und 3 erfolgten Eintragungen beanspruchen können, lässt das Erfordernis des Nachweises der Eintragungsbewilligung in der Form des § 29 GBO als solches nicht hier entfallen. 12 Ein Sachverhalt, in dem eine Löschung wegen - nachgewiesener - Grundbuchunrichtigkeit (§ 22 Abs. 1 GBO) oder offenkundiger Grundbuchunrichtigkeit (§ 29 Abs. 1 S. 2 GBO) erfolgen könnte, ist nicht ersichtlich. 13 Eine Kostenentscheidung ist für das Beschwerdeverfahren nicht veranlasst. 14 Die Beschwerdeführer werden durch die Entscheidung nicht beschwert, so dass eine Zulassung der Rechtsbeschwerde schon deshalb nicht in Betracht kommt.