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Beschluss

2 W 12/14

Oberlandesgericht Rostock, Entscheidung vom

Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor Die sofortigen Beschwerden des Antragstellers gegen die Beschlüsse des Landgerichts Neubrandenburg vom 29.08.2014 und vom 22.09.2014 (jeweils Az. 2 O 446/14) werden auf seine Kosten zu einem Beschwerdewert von insgesamt 7.500,- € zurückgewiesen. Gründe I. 1 Der Antragsteller begehrt von der Antragsgegnerin die Unterlassung der Berichterstattung über seine Person, so wie sie in den Ausgaben der P.er Zeitung vom 21. und 22.08.2014 erfolgt ist. Zum genauen Inhalt der Berichterstattung wird auf die zur Akte gereichten Auszüge (Bl. 10 - 15 d.A.) Bezug genommen. Der Antragsteller, der unter dem in seinem Personalausweis eingetragenen Künstlernamen „Don C.“ auftritt und in den Artikeln auch so bezeichnet ist, hatte vor der ersten Berichterstattung mit Schreiben vom 20.08.2014 (im Einzelnen: Bl. 16 d.A.) gegenüber der Antragsgegnerin deutlich gemacht, dass er einer Veröffentlichung von Angelegenheiten aus seinem Privatleben widerspreche. 2 Er hat vor dem Landgericht zunächst beantragt, der Antragsgegnerin durch einstweilige Verfügung zu untersagen, 3 a) über ihn in Zusammenhang mit einer vermeintlichen Volksverhetzung unter Nennung seines vollständigen Künstlernamens zu berichten, so wie zuvor geschehen; 4 b) Fotos von den an einem Torpfosten angebrachten Schildern auf seinem Grundstück zu veröffentlichen, so wie zuvor in der Berichterstattung am 21.08.2014 geschehen; 5 c) über ihn in Zusammenhang mit einer vermeintlichen Volksverhetzung zu behaupten, er habe sich strafbar gemacht, er lebe eine rechtsradikale Gesinnung aus und er spiele den dumpfen Nazi, so wie das in der Berichterstattung am 21.08.2014 geschehen sei. 6 Nachdem das Landgericht - Einzelrichterin - den Antrag mit Beschluss vom 29.08.2014 zurückgewiesen hat (Bl. 46 d.A.), hat der Antragsteller hiergegen am 16.09.2014 sofortige Beschwerde erhoben und gleichzeitig den Antrag erweitert. Er beantragt jetzt auch, der Antragsgegnerin zu untersagen, über ihn zu behaupten, 7 d) er versetze ein Dorf in Angst und Schrecken und die Menschen im Dorf hätten Angst vor ihm; 8 e) er fahre mit einem Revolver auf dem Motorrad, so wie in der Berichterstattung vom 22.08.2014 geschehen. 9 Nachdem das Landgericht der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 22.09.2014 (Bl. 77 d.A.) nicht abgeholfen und gleichzeitig die beiden neu gestellten Anträge zurückgewiesen hat, hat der Antragsteller auch hiergegen sofortige Beschwerde erhoben, der das Landgericht mit Beschluss vom 09.10.2014 ebenfalls nicht abgeholfen hat. 10 Zum Vortrag des Antragstellers wird ergänzend auf die Schriftsätze vom 28.08., 16.09. und 07.10.2014 Bezug genommen. II. 11 Die jeweils zulässigen sofortigen Beschwerden sind unbegründet. Das Landgericht hat die Anträge des Antragsteller zu Recht zurückgewiesen, denn es fehlt ihm für alle Anträge jeweils an einem Verfügungsanspruch. Ihm steht mit Blick auf die Berichterstattungen vom 21. und 22.08.2014 keiner der in Anspruch genommenen Unterlassungsansprüche zu. Im einzelnen gilt folgendes: 12 Antrag a): Bericht in Zusammenhang mit einer vermeintlichen Volksverhetzung unter Nennung des vollständigen Künstlernamens 13 Die Nennung des Künstlernamens des Antragstellers stellt keinen rechtswidrigen Verstoß gegen das Namensrecht oder gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers dar. 14 Die Berichterstattung über eine Person unter vollständiger Angabe seines Namens ist nicht nur im Bereich der - hier nicht betroffenen - Schwerkriminalität zulässig. Die Zulässigkeit hängt vielmehr immer von den Umständen des Einzelfalles ab. Sie setzt voraus, dass eine Abwägung der sich entgegenstehenden Rechte zu dem Ergebnis führt, dass in Bezug auf die konkrete Berichterstattung dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit an der Identifizierbarkeit des Betroffenen höheres Gewicht zukommt, als dem mit der identifizierenden Berichterstattung verbundenen Einbruch in die persönliche Sphäre des Betroffenen und der sich hieraus ergebenden Beeinträchtigung. Hierbei kommt es auf die Art der Tat und die Person des Betroffenen an (BGH v. 15.11.2005, VI ZR 286/04, juris Tz. 17), insbesondere auch darauf, ob die Tat angesichts der Person oder der Stellung des Betroffenen die Öffentlichkeit besonders berührt (OLG Braunschweig v. 28.10.2004, 2 U 95/04, juris Tz. 1). 15 Gemessen an diesem Maßstab ist die Nennung des Künstlernamens des Antragstellers nicht zu beanstanden. 16 Der Gegenstand der inkriminierten Berichterstattung, nämlich der Inhalt der an dem Torpfosten des Antragstellers angebrachten Schilder, begründet ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Wenngleich hier nicht der Ort ist, um über eine mögliche Strafbarkeit desjenigen zu befinden, der die Schilder verantwortet, ist ihr Inhalt ohne Zweifel so verstörend, offen rassistisch und volksverhetzend, dass die Schilder in erheblicher Weise die öffentliche Ordnung beeinträchtigen. Über solche Missstände zu berichten, ist ureigenste Aufgabe der Presse. 17 Die Auswirkungen auf die öffentliche Ordnung und das Informationsinteresse der Öffentlichkeit entfallen nicht dadurch, dass der Pfosten mit den Schildern sich auf privatem Grund des Antragstellers befand. Denn die Schilder waren ausweislich der Schilderungen in den inkriminierten Artikeln, deren Wahrheitsgehalt der Antragsteller insoweit nicht bestritten hat, jedenfalls in einem Bereich, der öffentlich zugänglich ist und der auch tatsächlich von der Öffentlichkeit aufgesucht worden ist. Das ergibt sich schon aus dem eigenen Vortrag des Antragstellers, nach dem jedenfalls vorher angemeldete, ihn besuchende Gäste das Tor mit dem Schild passieren. Darüberhinausgehend ergibt sich die Einbeziehung der Öffentlichkeit in den Wahrnehmungsbereich der Schilder auch daraus, dass es nach dem Inhalt der durch den Antragsteller an seiner Grundstücksgrenze angebrachten Verbotsschilder „Post und Lieferanten“ gestattet ist, das Grundstück zu betreten und jedenfalls bis zu dem mit den Schildern versehenen Torpfosten zu gehen. Es spielt keine Rolle, ob sich schon an der vorherigen hölzernen Absperrung ein - offenbar nur für die Aufnahme von Briefpost geeigneter - Briefkasten befindet, denn der Kasten ändert nichts daran, dass Postzustellern durch den Antragsteller ausdrücklich der Zugang zu dem Grundstück gestattet worden ist. Schließlich ergibt sich aus dem Inhalt der inkriminierten Berichterstattung (vom 22.08.2014), deren Wahrheit der Antragsteller insoweit ebenfalls nicht bestritten hat, dass es vorkommt, dass auch die Bewohner des in der Nähe gelegenen Dorfes mit Einwilligung des Antragstellers - um Post vorbei zu bringen oder um bei den Eheleuten zu klingeln - das Grundstück betreten und hierbei die an dem Torpfosten hängenden Schilder wahrgenommen haben. Die in dem Bericht vom 22.08.2014 wiedergegebene und ebenfalls unbestrittene Reaktion der betroffenen Anwohner (“großes Unverständnis dafür, dass die Behörden bisher nicht tätig wurden“), belegt das erhebliche öffentliche Interesse an der Berichterstattung zweifelsfrei. 18 Dieses Interesse bezieht sich auch auf die Person des Antragstellers. Er lässt selber vortragen, unter seinem Künstlernamen „allgemein, insbesondere regional bekannt“ zu sein. Die in den Berichten geschilderten Reaktionen der angesprochenen Anwohner auf den Inhalt der Schilder sind gerade dadurch geprägt, dass dem Antragsteller - insoweit ebenfalls durch ihn nicht bestritten - bestimmte Eigenschaften zugeschrieben werden (“... weil die Dorfbewohner am besten wissen, dass Don C. nicht gerade ein Spaßmacher ist“). Bereits daraus ergibt sich, dass durch die Nennung des örtlich bekannten Künstlernamens eine Information von allgemeinem Interesse angesprochen wird. 19 Dazu kommt, dass die Nennung des Künstlernamens des Antragstellers nur aufgreift, was dieser bereits zuvor selbst der Öffentlichkeit preisgegeben hat. Denn der Antragsteller selbst gibt auf dem mittleren der auf dem Torpfosten befindlichen Schilder seinen Künstlernamen im Sinne einer Unterschrift an. Er selbst hat sich deshalb unter Nennung seines Künstlernamens öffentlich mit dem Inhalt der Schilder identifiziert. Zwar mag diese willentlich durch den Antragsteller begründete Öffentlichkeit nur begrenzt sein (siehe oben). Wie sich aus den Artikeln ergibt, ist die Wahrnehmung der Schilder aber jedenfalls schon vor der Berichterstattung deutlich über den privaten Bereich des Antragstellers hinausgegangen (siehe oben). Der Antragsteller kann deshalb nicht für sich in Anspruch nehmen, er sei erst durch die Berichterstattung über einen Teil seiner Privatsphäre in das Licht der Öffentlichkeit gezogen worden. 20 Vor diesem Hintergrund ist das dargestellte Informationsinteresse der Öffentlichkeit höher zu gewichten, als der Schutz des Namens des Antragstellers oder sein aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht folgendes Interesse am Schutz seiner Privatsphäre. Von den Berichten geht weder eine Stigmatisierung aus, noch wird der Antragsteller an den Pranger gestellt. Hinsichtlich der Motivation für das Aufhängen der Schilder enthält der Artikel keine einseitigen Unterstellungen. Die insoweit durch den Verfasser angestellten Mutmaßungen sind nachvollziehbar. Der Antragsteller bietet jedenfalls keine abweichenden Erklärungen an - weder in seinem Schreiben vom 20.08.2014, noch in diesem Verfahren. 21 Die Berichterstattung greift auch nicht in den Intimbereich des Antragstellers ein. Die für den Bericht maßgebliche Tatsache, nämlich das Vorhandensein der Schilder mit dem abgebildeten Inhalt am Torpfosten des Antragstellers und dessen Urheberschaft ist unstreitig. Es geht dem Verfasser des Artikels ersichtlich nicht darum, den Antragsteller persönlich anzugreifen, sondern darum, über ein in Gestalt der Schilder vorgefundenes Sachthema zu berichten. Dass die Nennung des Künstlernamens in den Artikeln sich negativ auf einen behaupteten guten Leumund des Antragstellers auswirken könnte, sei dem Antragsteller zugegeben. Die hieraus resultierende Beeinträchtigung seiner Interessen tritt aber im Vergleich zu dem dargestellten Interesse der Öffentlichkeit an einer identifizierenden Berichterstattung zurück, weil der Antragsteller für diese Beeinträchtigung maßgeblich selber die Grundlage gelegt hat, indem er sich in einem faktisch der Öffentlichkeit zugänglichem Bereich unter Nennung seines Namens bereits selbst mit den auf den Schildern befindlichen Aussagen identifiziert hat. 22 Wegen der behaupteten Auswirkungen der identifizierenden Berichterstattung auf die Familie des Antragstellers bleibt der Vortrag substanzlos. Es ist bereits nicht vorgetragen oder ersichtlich, warum „für jeden eindeutig“ sein soll, dass die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers dessen Ehefrau ist. Eine Nennung des Familiennamens des Antragstellers ist in der Berichterstattung nicht enthalten. Im übrigen ist der Antragsteller hinsichtlich der Geltendmachung von beruflichen Beeinträchtigungen seiner Ehefrau nicht aktivlegitimiert. 23 Antrag b): Veröffentlichung von Fotos von den an dem Torpfosten angebrachten Schildern auf dem Grundstück des Antragstellers 24 Auch wegen der Veröffentlichung des offensichtlich unter Betreten des Grundstücks des Antragstellers gefertigten Fotos mit dem Artikel vom 21.08.2014, das den weiß verputzten Torpfosten mit den Schildern zeigt, steht dem Antragsteller kein Unterlassungsanspruch zu. 25 Für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch reicht es nicht aus, wenn das Foto dadurch zustandegekommen ist, dass der Fotograf trotz Kenntnisnahme von den vorhandenen Verbotsschildern das Grundstück des Antragstellers betreten hat und der Antragsteller der Antragsgegnerin noch vor Veröffentlichung mitgeteilt hat, mit der Veröffentlichung von Fotos seines Hauses nicht einverstanden zu sein. Auch insoweit bedarf es einer auf den Einzelfall bezogenen Abwägung der durch die Veröffentlichung des Fotos entstehenden Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts oder anderer Rechte des Antragstellers mit der der Antragsgegnerin zustehenden Pressefreiheit und dem Interesse der Öffentlichkeit an einer Veröffentlichung des Fotos. 26 Grundsätzlich kann es wegen der damit einhergehenden Privatsphäre des Betroffenen unzulässig sein, Fotografien von Gegenständen oder Häusern ohne Einwilligung zu veröffentlichen, wenn der Fotograf zur Fertigung der Aufnahme das befriedete Besitztum des Betroffenen betreten hat (Ricker/Weberling, Handbuch des Presserechts, 6. Aufl., 44. Kap., Rz. 59a m.w.N.) oder wenn der Fotograf z.B. über die Mauer eines Grundstücks klettert und Bilder eines Hauses fertigt (Prinz/Peters, Medienrecht, 1. Aufl., Rz. 815 m.w.N.). Diese Einschätzung beruht darauf, dass es der Eigentümer ist, der durch die mit dem Eigentum einhergehende Verfügungsgewalt bestimmen soll, ob ein Dritter das Grundstück betreten darf bzw. ein sich auf seinem Grundstück befindender Dritter dort Bilder anfertigen und sie im Anschluss ggf. gewerblich oder anders verwerten darf. Mit Blick auf die an der Grundstücksgrenze des Antragstellers von diesem angebrachten Verbotsschilder und auf Grundlage des vor der Veröffentlichung an die Antragsgegnerin übersandten Schreibens bestand kein Anlass zu der Annahme, der Antragsteller sei mit der Veröffentlichung eines auf seinem Grundstück gefertigten Fotos einverstanden. 27 Andererseits ist aber anerkannt, dass es innerhalb des Anwendungsbereichs der in Art. 5 Abs. 1 GG geregelten Meinungs- und Pressefreiheit und durch die berechtigten Bedürfnisse einer pressemäßigen Berichterstattung gerechtfertigt sein kann, rechtswidrig recherchierte Informationen pressemäßig zu verbreiten (st. Rspr. seit BVerfG v. 25.01.1984, 1 BvR 272/81 - Springer/Wallraff -, juris Tz. 55; BVerfG v. 14.12.2004, 1 BvR 411/00, juris Tz. 22). 28 Bei der insoweit vorzunehmenden Interessenabwägung kommt es wesentlich auf zwei Faktoren an: 29 Auf der einen Seite ist der Zweck der strittigen Äußerung (hier: der Veröffentlichung des auf dem Grundstück aufgenommenen Fotos) zu beachten. Dabei kommt dem Grundrecht auf Meinungs- und Pressefreiheit umso größeres Gewicht zu, je mehr es sich nicht um eine unmittelbar gegen ein privates Rechtsgut gerichtete Äußerung in Verfolgung eigennütziger Ziele handelt, sondern um einen Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage. 30 Auf der anderen Seite ist das Mittel von wesentlicher Bedeutung, durch das ein solcher Zweck verfolgt wird. Die Widerrechtlichkeit eines solchen Mittels kann einen nicht unerheblichen Eingriff in den Bereich eines anderen indizieren. In diesem Fall gerät es in einen schwerwiegenden Widerspruch mit der Unverbrüchlichkeit des Rechts, einer Grundvoraussetzung der Rechtsordnung. Bei dieser Sachlage hat die Veröffentlichung grundsätzlich zu unterbleiben. Eine Ausnahme kann aber gelten, wenn die Bedeutung der Information für die Unterrichtung der Öffentlichkeit und für die öffentliche Meinungsbildung eindeutig die Nachteile überwiegt, die der Rechtsbruch für den Betroffenen und die (tatsächliche) Geltung der Rechtsordnung nach sich ziehen muß (BVerfG v. 25.01.1984 a.a.O. Tz. 57). 31 Die auf den vorliegenden Fall bezogene Abwägung führt zu dem Ergebnis, dass die Verbreitung der durch das Betreten des Grundstücks des Antragstellers erlangten Informationen mitsamt der Veröffentlichung des Fotos von der Pressefreiheit gedeckt sind. 32 Hierfür spricht zunächst, dass es sich bei der Berichterstattung - wie schon weiter oben dargestellt wurde - um einen Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage handelt. 33 Ob der mit dem Betreten des Grundstücks und der Fertigung des Fotos einhergehende Rechtsbruch eine so schwerwiegende Beeinträchtigung der Rechte des Antragstellers indiziert, dass im Grundsatz die Veröffentlichung unterbleiben müsste, kann im Ergebnis dahinstehen. Denn jedenfalls ist vorliegend ein Fall gegeben, in dem die Bedeutung der Information für die Unterrichtung der Öffentlichkeit und für die öffentliche Meinungsbildung eindeutig die dem Antragsteller entstehenden und die aus Sicht der Rechtsordnung zu befürchtenden Nachteile überwiegt. Das beruht zunächst darauf, dass der für die Antragsgegnerin handelnde Reporter bei Betreten des Grundstücks zwar den dort sichtbar vorhandenen Verbotsschildern zuwidergehandelt hat. Dennoch hat er ersichtlich keinen Bereich betreten oder fotografiert, der bereits der Privat- oder Intimsphäre des Antragstellers zuzurechnen war. Er musste, um zu den Schildern zu kommen, keine Hindernisse überwinden, der fest umfriedete Bereich des Grundstücks beginnt nach dem von den Fotos ausgehenden Eindruck erst an dem geschlossenen und offensichtlich den Teil einer Umzäunung darstellenden Metalltor, an dessen Pfosten sich die in der Berichterstattung aufgegriffenen Schilder befinden. Es ist durch den Reporter auch lediglich ein Bereich betreten worden, in dem - wie weiter oben schon dargestellt wurde und wie dem Reporter bekannt war - eine beschränkte Öffentlichkeit regelmäßig berechtigten Zugang hatte. Ein Eindringen in die Intim- oder Privatsphäre des Antragstellers lässt sich nicht feststellen. Eine Beeinträchtigung dieser Bereiche hat auch weder durch die anschließende Berichterstattung, noch durch das Veröffentlichen des von dem Pfosten gefertigten Fotos stattgefunden. Das Haus des Antragstellers ist auf dem Foto nicht erkennbar zu sehen, ebensowenig Einzelheiten des den inneren Grundstücksbereich umfriedenden Zaunes oder des Tors selbst. Die Darstellung des Fotos beschränkt sich auf die Schilder, wobei auch zu berücksichtigen ist, dass es sich bei Schildern, die an der Außenseite eines verschlossenen Tors bzw. des Torpfostens angebracht sind, normalerweise um Gegenstände handelt, die gerade den Zweck haben, von Außenstehenden gesehen zu werden. 34 Die Berichterstattung über die durch den Antragsteller angebrachten Schilder kann - wie schon dargestellt - aufgrund des Inhalts der Schilder ein erhebliches und berechtigtes öffentliches Interesse für sich in Anspruch nehmen, denn sie deckt einen gravierenden Missstand auf, der zuvor - nur - einer begrenzten Öffentlichkeit bekannt gewesen ist. Um zu ermitteln, ob sich die Schilder tatsächlich an dem Eingangstor befinden und diesen gravierenden Missstand ggf. zu dokumentieren, gab es für den Reporter keine andere Möglichkeit, als das Grundstück des Antragstellers zu betreten und den Torpfosten zu fotografieren. Eine Befragung des Antragstellers wäre - wie sich aus dessen schriftlicher Reaktion vom 20.08.2014 ergibt - fruchtlos geblieben. Die bildliche Darstellung des Pfostens in dem Bericht vom 21.08.2014 stellt in Zusammenhang mit dem Bericht selbst eine Komponente dar, die den geschilderten Missstand aus Sicht des Zeitungslesers deutlich plastischer macht, ohne dass dieses Ergebnis in vergleichbarer Weise durch eine bloß verbale Beschreibung hätte erreicht werden können. Überdies ist durch die Veröffentlichung des Fotos mit dem abgebildeten, sehr begrenzten Ausschnitt des Pfostens im Vergleich zu einer jedenfalls zulässigen verbalen Berichterstattung kaum eine zusätzliche Beeinträchtigung für den Antragsteller verbunden. Zwar ist nach der o.g. Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dem (hier in dem widerrechtlichen Betreten des Eigentums des Antragstellers liegenden) Verstoß gegen die Rechtsordnung wegen der dieser innewohnenden bedeutenden Ordnungs- und Friedensfunktion bei der Abwägung ein erhebliches Gewicht beizumessen (BVerfG a.a.O. Tz. 65). Die durch das Vorhandensein der Schilder entstandene Beeinträchtigung gerade für diese Rechtsordnung ist aber deutlich schwerwiegender einzuschätzen, als die Beeinträchtigung, die diese durch das Betreten des Grundstücks und das Veröffentlichen des hierbei entstandenen Fotos entstanden ist. Gleiches gilt für die Abwägung mit den persönlichen Beeinträchtigungen für den Antragsteller. 35 Antrag c): Behauptung, der Antragsteller habe sich strafbar gemacht, er lebe eine rechtsradikale Gesinnung aus und er spiele den dumpfen Neonazi 36 Auch mit Blick auf diese Behauptungen steht dem Antragsteller kein Unterlassungsanspruch zu. 37 Die wörtliche Aussage, der Antragsteller habe sich strafbar gemacht, ist in keinem der inkriminierten Artikel enthalten. In dem Bericht vom 21.08.2014 ist allerdings die Rede davon, dass durch die Zeitung befragte Juristen zu dem Ergebnis gelangt seien, der Inhalt der Schilder erfülle den Tatbestand der Volksverhetzung. In der Bildunterschrift des Artikels wird zudem ausgeführt, dass das, was der Antragsteller auf die Schilder geschrieben habe, strafbar sei. 38 Mit diesen Aussagen hat die Antragsgegnerin den Bereich der zulässigen Berichterstattung nicht verlassen. Soweit die Tatsachenbehauptung enthalten ist, dass der Antragsteller für die Schilder verantwortlich sei, ist dies unstreitig wahr und als Bestandteil der Berichterstattung deshalb nicht zu beanstanden. Hinsichtlich einer Strafbarkeit des Inhalts der Schilder geht der Bericht nicht über eine zulässige Meinungsäußerung des Verfassers hinaus. Dabei ist der Artikel einschließlich der Bildunterschrift im Gesamtzusammenhang zu sehen. Daraus folgt, dass auch die in der Bildunterschrift enthaltene, apodiktisch formulierte Aussage in Zusammenhang mit dem Text des Artikels ersichtlich nur die einer Wertung entspringende Auffassung des Autors hinsichtlich der Strafbarkeit wiedergibt, die dieser sich nach Einholung juristischer Expertise gebildet hat. Da es für diese Auffassung gewichtige sachliche Anknüpfungspunkte gibt, stellt sie auch keine Schmähkritik dar und ist deshalb zulässig. 39 Hinsichtlich der beiden anderen zum Gegenstand des Antrags gemachten Aussagen enthält die Berichterstattung bereits nicht den zum Gegenstand des Antrags gemachten Inhalt. Die Antragsgegnerin hat nicht die Behauptung aufgestellt, der Antragsteller lebe eine rechtsradikale Gesinnung aus oder er spiele den dumpfen Nazi. In dem Artikel vom 21.08.2014 sind die beiden inkriminierten Äußerungen nur in Frageform und neben anderen Alternativen als mögliche Erklärungsversuche für die hinter dem Aufhängen der Schilder stehende Motivation erörtert worden. Hiermit wird weder eine Unwahrheit verbreitet, noch werden in anderer Weise Persönlichkeitsrechte des Antragstellers verletzt. Die zum Gegenstand der Berichterstattung gemachten Erklärungsversuche sind mit Blick auf den Inhalt der Schilder auch nicht völlig fernliegend oder ehrabschneidend. Der Antragsteller trägt auch nicht zu anderen, auf der Hand liegenden Erklärungsansätzen vor, deren Erwähnung die Antragsgegnerin sorgfaltswidrig unterlassen haben könnte. 40 Antrag d): Behauptung, der Antragsteller versetze ein Dorf in Angst und Schrecken und die Menschen im Dorf hätten Angst vor ihm 41 Auch hinsichtlich dieser Behauptungen steht dem Antragsteller kein Unterlassungsanspruch zu. Es handelt sich jeweils um Meinungsäußerungen der Antragsgegnerin, die durch die dieser zustehende Presse- und Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt sind. 42 Maßgeblich für die Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung ist die Frage, ob der sich aus dem objektiven Inhalt der Äußerung ergebende Erklärungswert einem Beweis zugänglich ist - dann liegt eine Tatsachenbehauptung vor - oder nicht. Zusätzlich muss beachtet werden, dass sich der die Meinungsäußerungsfreiheit schützende Art. 5 Abs. 1 GG auch auf Äußerungen erstreckt, in denen sich Tatsachen und Meinungen vermengen und die insgesamt durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt werden (st. Rspr. des BGH, zuletzt Entsch. v. 03.02.2009, Az.: VI ZR 36/07, juris Tz. 11). 43 Der Erklärungswert der beiden angegriffenen Äußerungen aus dem Artikel vom 22.08.2014, der unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs zu ermitteln ist, in den die Äußerungen gestellt sind, besteht nicht in der möglicherweise dem Beweis zugänglichen Behauptung, der Antragsteller habe durch ein bestimmtes Verhalten das gesamte nahe gelegene Dorf (also sämtliche Bewohner) oder eine bestimmte Anzahl der Dorfbewohner erschreckt. Der Erklärungswert besteht vielmehr darin, dass der Verfasser des Artikels ersichtlich durch Befragung von Dorfbewohnern in Erfahrung gebracht hat, dass bislang niemand aus dem Dorf eine Strafanzeige gegen den Antragsteller erstattet habe, da man Angst vor ihm und sich stattdessen an die Zeitung gewandt habe. Soweit hierin Tatsachen enthalten sind (Befragung der Dorfbewohner durch den Verfasser des Artikels und die ihm gegenüber abgegebenen Äußerungen) bestreitet der Antragsteller deren Wahrheit nicht. Sein pauschaler Vortrag, es sei unwahr, dass die Menschen Angst vor ihm hätten, betrifft nur die durch den Verfasser des Artikels vorgenommene Wertung, die dieser sich aus den ihm gegenüber erfolgten Äußerungen gebildet hat. Diese Wertung ist nicht dem Beweis zugänglich. In diesem Sinne wird in Zusammenhang mit dem Inhalt des Artikels durch den unvoreingenommenen Leser auch die Überschrift des Artikels (“Don C. versetzt ein Dorf in Angst“) verstanden, weshalb auch insoweit keine Tatsachenbehauptung vorliegt. 44 Die Meinungsäußerung bleibt unterhalb der Schwelle der unzulässigen Schmähkritik. Der Begriff der Schmähkritik ist eng auszulegen. Auch eine überzogene oder gar ausfällige oder ehrverletzende Kritik stellt nicht ohne weiteres eine Schmähung dar. Hinzukommen muss, dass bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht, die jenseits polemischer und überspitzter Kritik in erster Linie herabsetzen soll (BVerfG v. 12.05.2009 und v. 05.12.2008 jeweils a.a.O.; BVerfG v. 25.02.1993, NJW 1993, 1462 ff., juris Tz. 29; BVerfG v. 26.06.1990, NJW 1991, 95 ff., juris Tz. 41). Für diese Einordnung ist es entscheidend, ob die Äußerungen - entweder bei isolierter Betrachtung oder im Rahmen des vorhandenen Kontextes - kein Verständnis auf Seiten eines unvoreingenommenen Beobachters mehr zulassen, nach dem sie sich nicht bloß in der Herabsetzung der Person im allgemeinen erschöpfen, sondern sich auch auf bestimmte Handlungen, Erzeugnisse oder durch den Betroffenen personifizierte Sachfragen beziehen können. Die Annahme einer Schmähung kommt insbesondere nicht in Betracht, wenn die herabwürdigende Äußerung auch eine Deutung dahingehend zulässt, dass sie sich nicht nur auf die angesprochene Persönlichkeit als ganzes beziehen soll, sondern der Äußernde Verhaltensweisen anprangern will, die nach seiner Auffassung skandalös sind und der Angesprochene hierfür lediglich als Beispiel bezeichnet ist (BVerfG jeweils a.a.O.). 45 Der Antragsgegnerin ist es mit den angegriffenen Äußerungen offensichtlich darum gegangen, deutlich zu machen, dass das von den befragten Anwohnern als beängstigend empfundene Verhalten des Antragstellers sie davon abgehalten hat, Schritte gegen die von diesem angebrachten Schilder einzuleiten. Es geht der Antragsgegnerin damit allenfalls um ein Anprangern bestimmter Verhaltensweisen des Antragstellers in Zusammenhang mit dem Hauptgegenstand der Berichterstattung, nicht aber um eine Verunglimpfung von dessen Gesamtpersönlichkeit. 46 Antrag e): Behauptung, der Antragsteller fahre mit einem Revolver auf dem Motorrad 47 Auch hinsichtlich dieser Behauptung steht dem Antragsteller kein Unterlassungsanspruch zu. 48 Die Antragsgegnerin hat in ihrem Artikel vom 22.08.2014 nicht die Behauptung aufgestellt, der Antragsteller sei mit einem Revolver auf dem Motorrad gefahren. Der Artikel, der ersichtlich auf einer dem Verfasser zugetragenen Schilderung beruht, lässt es völlig offen, ob es sich um einen echten Revolver oder um eine Attrappe gehandelt hat, mit der der Antragsteller auf dem Motorrad gesehen worden ist. Unwahr wäre die Behauptung deshalb nur, wenn es entweder vollkommen eindeutig gewesen wäre, dass der Antragsteller nur eine Attrappe - und keine echte Waffe - auf dem Motorrad dabeigehabt hätte oder wenn er weder mit einer echten Waffe noch mit einer Attrappe gefahren wäre. Beides trägt der Antragsteller nicht vor. Auch die zur Glaubhaftmachung zur Akte gereichte eidesstattliche Versicherung des Antragstellers bezieht sich nur darauf, dass er nicht mit einer echten Waffe auf dem Motorrad gefahren sei. 49 Somit liegt keine unwahre Tatsachenbehauptung vor. Da die Behauptung auch nicht in rechtswidriger Weise in den Intim- oder Privatbereich des Antragstellers eingreift, ist ein Unterlassungsanspruch nicht gegeben. III. 50 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. 51 Der Gegenstandswert der Beschwerde wurde gem. § 3 ZPO i.V.m. § 48 Abs. 2 GKG festgesetzt.