Beschluss
1 W 53/14
OLG ROSTOCK, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Firmierung einer GmbH mit dem Namen eines Namensgebers ist nach der Reform des Firmenrechts grundsätzlich zulässig, auch wenn der Namensgeber nur Minderheitsgesellschafter ist.
• § 4 GmbHG verlangt lediglich den Rechtsformzusatz; inhaltliche Beschränkungen für Personenfirmen sind seit der Reform weitgehend entfallen.
• Ein Verstoß gegen das Irreführungsverbot des § 18 Abs. 2 HGB liegt nur vor, wenn die Namensgebung bei den relevanten Verkehrskreisen eine irreführende Vorstellung über maßgebliche geschäftliche Verhältnisse hervorruft, was im Einzelfall darzulegen ist.
Entscheidungsgründe
Zulässigkeit von Personenfirmen und Irreführungsverbot bei GmbH-Firmierung • Die Firmierung einer GmbH mit dem Namen eines Namensgebers ist nach der Reform des Firmenrechts grundsätzlich zulässig, auch wenn der Namensgeber nur Minderheitsgesellschafter ist. • § 4 GmbHG verlangt lediglich den Rechtsformzusatz; inhaltliche Beschränkungen für Personenfirmen sind seit der Reform weitgehend entfallen. • Ein Verstoß gegen das Irreführungsverbot des § 18 Abs. 2 HGB liegt nur vor, wenn die Namensgebung bei den relevanten Verkehrskreisen eine irreführende Vorstellung über maßgebliche geschäftliche Verhältnisse hervorruft, was im Einzelfall darzulegen ist. Antragsteller A H. gründete die B Versicherungsmakler GmbH mit dem Gegenstand Vermittlung von Versicherungen. Namensgeber war der Versicherungsmakler J B, der seinen Bestand an A H. veräußerte und später mit 2% Gesellschafter wurde. Das Amtsgericht Stralsund beanstandete die Firma und sah keine Verbindung des Namensgebers zur Gesellschaft sowie eine Irreführung der Öffentlichkeit (§ 18 Abs. 2 HGB). Die IHK meldete ebenfalls Bedenken an. Der Antragsteller legte eine Zustimmung des Namensgebers vor und erhob Beschwerde gegen die Untersagung der Firma. Der Senat musste prüfen, ob die Firmierung gegen § 4 GmbHG oder § 18 Abs. 2 HGB verstößt. • Formelle Zulässigkeit der Beschwerde wurde bejaht (§§ 119 GVG, 58, 63, 64, 65 FamFG). • § 4 GmbHG verlangt nur den Rechtsformzusatz; die Firma enthält die Abkürzung GmbH und erfüllt damit die Formerfordernisse. • Seit der Reform des GmbH-Rechts ist eine Personenfirma nicht mehr darauf angewiesen, Namen tatsächlicher Herrschaftsträger zu enthalten; eine Personenfirma ohne Gesellschafterbezug ist grundsätzlich zulässig. • Die frühere Rechtsprechung und Literatur erkennen an, dass ein Namensgeber lediglich zur Namenshergabe aufgenommen werden kann, ohne dauernde Beteiligung oder maßgeblichen Einfluss auszuüben. • Das Irreführungsverbot des § 18 Abs. 2 HGB greift nur, wenn die Verwendung des Namens bei den relevanten Verkehrskreisen Relevanz besitzt und eine maßgebliche Beteiligung oder Vertrauensstellung fingiert; dies muss vom Registergericht substantiiert dargestellt werden. • Für den vorliegenden Namen 'B' liegen keine Anhaltspunkte vor, die eine derartige Bedeutung oder eine Irreführung der Verkehrskreise erkennen lassen. • Zwischenzeitlich ist der Namensgeber durch Gesellschafterbeschluss sogar mit 2% beteiligt; Minderbeteiligung ist rechtlich unschädlich, weil in der GmbH persönliche Haftungsfolgen keine Rolle spielen. Der Senat gab der Beschwerde statt, hob die Zwischenverfügung und den Beschluss des Amtsgerichts Stralsund auf und verwies die Sache zur Eintragung der GmbH unter Beachtung der dargestellten Rechtsauffassung zurück. Es liegt kein Verstoß gegen § 4 GmbHG und kein tatbestandlicher Verstoß gegen § 18 Abs. 2 HGB vor. Die Kosten des Verfahrens wurden nicht erhoben. Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen, da keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache vorliegt und auch keine Fortbildung des Rechts erforderlich ist.