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Beschluss

3 W 138/13

OLG ROSTOCK, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Pflichtteilsstrafklausel wird durch das bewusste und in Kenntnis der Klausel geforderte Geltendmachen des Pflichtteils gegen den Überlebenden ausgelöst. • Alleiniges Einholen von Auskunft über den Nachlass begründet nicht zwingend das ernsthafte Verlangen des Pflichtteils; hierfür ist eine objektiv wahrnehmbare und subjektiv bewusst verfolgte Forderungsabsicht erforderlich. • Ein späteres einseitiges Testament des Erblassers ändert die Wirksamkeit einer wirksam errichteten wechselseitigen Schlusserbenbestimmung nicht, solange diese nicht aufgehoben ist.
Entscheidungsgründe
Pflichtteilsstrafklausel: Auskunftsverlangen reicht nicht für Verwirkung • Eine Pflichtteilsstrafklausel wird durch das bewusste und in Kenntnis der Klausel geforderte Geltendmachen des Pflichtteils gegen den Überlebenden ausgelöst. • Alleiniges Einholen von Auskunft über den Nachlass begründet nicht zwingend das ernsthafte Verlangen des Pflichtteils; hierfür ist eine objektiv wahrnehmbare und subjektiv bewusst verfolgte Forderungsabsicht erforderlich. • Ein späteres einseitiges Testament des Erblassers ändert die Wirksamkeit einer wirksam errichteten wechselseitigen Schlusserbenbestimmung nicht, solange diese nicht aufgehoben ist. Die Parteien sind die beiden Kinder des 2013 verstorbenen Erblassers. Die Eltern hatten 2003 ein gemeinschaftliches Testament errichtet, in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben und die Kinder als Schlusserben einsetzten; eine Klausel sah vor, dass wer nach dem Erstversterbenden den Pflichtteil fordert, auch nach dem Letztversterbenden nur auf den Pflichtteil beschränkt sein solle. Nach dem Tod der Mutter beauftragte die Beteiligte zu 2) einen Rechtsanwalt, der beim Erblasser Auskunft und zugleich die Geltendmachung des Pflichtteils anzeigte; es folgten Schriftwechsel über Auskunft und Bewertung. Der Erblasser errichtete 2010 ein neues Testament, wonach Beteiligter zu 1) Alleinerbe sein sollte. Nach dem Tod des Erblassers beantragten beide Kinder jeweils Erbscheine mit entgegenstehenden Erbansprüchen. Das Amtsgericht erachtete zugunsten des Beteiligten zu 1) die erforderlichen Tatsachen als festgestellt; die Beteiligte zu 2) beschwerte sich hiergegen. Der Senat prüfte, ob die Pflichtteilsstrafklausel durch das Verhalten der Beteiligten zu 2) ausgelöst wurde und ob sie davon Kenntnis hatte. • Rechtsgrundlagen: §§ 2353, 2359 BGB (Erbschein), materielle Pflichtteilsregeln §§ 2303, 2314 BGB werden erläutert im Zusammenhang mit Anspruchs- und Auskunftsunterschieden. • Wirkung der Pflichtteilsstrafklausel: Zweck der Klausel ist es, den überlebenden Ehegatten vor Auseinandersetzungen und Vermögensminderung zu schützen; sie ist grundsätzlich zulässig. • Objektive Voraussetzung der Verwirkung: Es muss gegenüber dem Überlebenden ein ausdrückliches und ernsthaftes Verlangen bzw. Fordern des Pflichtteils erkennbar sein; reines Auskunftsverlangen genügt in der Regel nicht. • Subjektive Voraussetzung der Verwirkung: Der Pflichtteilsberechtigte muss in Kenntnis der Klausel bewusst und mit Ernsthaftigkeit den Pflichtteil geltend gemacht haben. • Anwendung auf den Sachverhalt: Das Schreiben vom 13.11.2003 lässt zwar objektiv eine Forderungsankündigung erkennen, ist aber im Wortlaut auch als Auskunftsanforderung formuliert; das Schreiben vom 22.12.2003 zeigt ernsthaftere Zahlungsabsichten, doch fehlt es an dem Tatsächlichen Nachweis, dass die Beteiligte zu 2) bei Abfassung der Schreiben die Strafklausel kannte und bewusst ihren Pflichtteil unter Kenntnis der Klausel verfolgt hat. • Zeitliche Kenntnis der Klausel: Abschrift des Testaments wurde der Beteiligten zu 2) erst Mitte Dezember 2003 übersandt, sodass sie vor dem 13.11.2003 die Klausel nicht gekannt haben dürfte; selbst für den 22.12.2003 war eine bewusste Kenntnis mit sofortigem Handeln nicht überzeugend nachgewiesen. • Wirkung späteren Testaments: Das Testament von 22.12.2010 änderte nichts an der Wirksamkeit der 2003 errichteten wechselseitigen Schlusserbenbestimmung, die somit fortbestand. • Kostenentscheidung: Nach § 81 Abs.1 FamFG trägt der unterlegene Beteiligte zu 1) die gerichtlichen Beschwerdekosten; außergerichtliche Kosten tragen die Beteiligten jeweils selbst. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) führt zur teilweisen Abänderung: Der Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 1) wird zurückgewiesen; stattdessen werden die zur Erteilung des von Beteiligter zu 2) beantragten Erbscheins erforderlichen Tatsachen festgestellt. Die Kammer hat entschieden, dass die Pflichtteilsstrafklausel im gemeinschaftlichen Testament vom 19.02.2003 nicht durch das Verhalten der Beteiligten zu 2) verwirkt ist, weil ihr zwar objektiv Forderungsäußerungen gegenüberstanden, die subjektive Voraussetzung — bewusstes und in Kenntnis der Klausel verfolgtes Verlangen des Pflichtteils — nicht vorlag. Das spätere Testament des Erblassers 2010 kann die bindende Wirkung der wechselseitigen Schlusserbenbestimmung nicht einseitig aufheben. Damit hat die Beteiligte zu 2) insofern Erfolg, als der Erbschein die Erbfolge nach dem gemeinschaftlichen Testament bezeugt; der Beteiligte zu 1) erhält keinen alleinigen Erbschein und trägt die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens.