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Beschluss

20 Ws 74/15

OLG ROSTOCK, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Antrag auf Ausschluss des Verteidigers nach §138a Abs.1 Nr.1 StPO ist nur zulässig, wenn die Antragsschrift alle für den Ausschluss relevanten Tatsachen und Beweismittel schlüssig und vollständig darlegt. • Bei geltend gemachter Beteiligung des Verteidigers an der Haupttat sind sowohl die objektiven als auch die subjektiven Tatbestandselemente der Haupttat und der Beteiligung in der Antragsschrift darzulegen. • Verweise auf Aktenstellen oder unvollständig zitierte Beweismittel in der Antragsschrift genügen nicht; das Gericht darf nicht verpflichtet werden, außerhalb der Antragsschrift ergänzende Unterlagen zu sichten. • Fehlende Untersuchung der Kausalität zwischen Verhalten des Verteidigers und dem mutmaßlichen Tatentschluss des Zeugen sowie unklare Beteiligung weiterer Personen führen zur Unzulässigkeit des Ausschlussantrags.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit des Antrags auf Verteidigerausschluss mangels schlüssiger Darlegung • Ein Antrag auf Ausschluss des Verteidigers nach §138a Abs.1 Nr.1 StPO ist nur zulässig, wenn die Antragsschrift alle für den Ausschluss relevanten Tatsachen und Beweismittel schlüssig und vollständig darlegt. • Bei geltend gemachter Beteiligung des Verteidigers an der Haupttat sind sowohl die objektiven als auch die subjektiven Tatbestandselemente der Haupttat und der Beteiligung in der Antragsschrift darzulegen. • Verweise auf Aktenstellen oder unvollständig zitierte Beweismittel in der Antragsschrift genügen nicht; das Gericht darf nicht verpflichtet werden, außerhalb der Antragsschrift ergänzende Unterlagen zu sichten. • Fehlende Untersuchung der Kausalität zwischen Verhalten des Verteidigers und dem mutmaßlichen Tatentschluss des Zeugen sowie unklare Beteiligung weiterer Personen führen zur Unzulässigkeit des Ausschlussantrags. Gegen den Zeugen W. wurde wegen des Verdachts der falschen uneidlichen Aussage ermittelt. Sein zuvor als Zeugenbeistand tätiger Rechtsanwalt ... trat im Ermittlungsverfahren des Beschuldigten W. als Wahlverteidiger auf. Die Staatsanwaltschaft erhebt den Vorwurf, der Rechtsanwalt habe den Zeugen vor dessen Vernehmung inhaltlich vorbereitet und während der Vernehmung unterstützt, wodurch er zur falschen Aussage angestiftet oder ihr beihilflich gewesen sei. Die Staatsanwaltschaft beantragte deshalb gemäß §138a Abs.1 Nr.1 StPO den Ausschluss des Verteidigers; die Generalstaatsanwaltschaft schloss sich an. Das Oberlandesgericht prüfte die Zulässigkeit des Ausschlussantrags insbesondere danach, ob die Antragsschrift die erforderlichen Tatsachen und Beweismittel vollständig und schlüssig darlegt. Es stellte fest, dass die Antragsschrift in wesentlichen Punkten auf Aktenverweisen und unvollständigen Zitaten beruhte und zentrale subjektive und kausale Elemente ungeklärt blieben. • Rechtliche Anforderungen: Für einen Ausschluss nach §138a Abs.1 Nr.1 StPO müssen die Antragsschrift die Tatsachen und Beweismittel so darlegen, dass sich aus ihr allein schlüssig der hinreichende Tatverdacht gegen den Verteidiger ergibt; dies umfasst nach Rechtsprechung auch die Darstellung der Tatbestandsmerkmale der Haupttat sowie der Beteiligung (Akzessorietät). • Formelle Mängel: Die Antragsschrift bezog sich in erheblichem Umfang auf beigefügte Anlagen und Aktenstellen, gab aber weder die entscheidenden Dokumenteninhalte noch die vollständige stenografische Mitschrift der Vernehmung wieder. Auszüge und Verweise verhindern eine eigenständige Überprüfbarkeit des behaupteten Tatverdachts allein aus der Antragsschrift. • Ungeklärte Tatseite und Beteiligung: Die Antragsschrift ließ wesentliche Fragen offen, etwa ob der Zeuge nicht bereits aus eigenem Entschluss so aussagte, ob andere an der Vorbesprechung teilgenommen hatten und inwieweit hierdurch Kausalität oder Unterstützung durch den Rechtsanwalt nachweisbar sei. Die Staatsanwaltschaft räumte selbst ein, dass die Frage der Beeinflussung noch nicht abschließend ermittelt sei. • Folgerung: Wegen dieser inhaltlichen Lücken wäre das OLG gezwungen, außerhalb der Antragsschrift weitere Akten zu sichten, was den strengen Anforderungen an ein Ausschlussverfahren widerspricht; deswegen ist der Antrag unzulässig. Der Antrag auf Ausschluss des Rechtsanwalts ... als Verteidiger des Beschuldigten W. im Ermittlungsverfahren 364 Js 22188/14 wurde als unzulässig verworfen. Die Antragsschrift erfüllt nicht die strengen Darlegungspflichten des §138a ff. StPO, weil sie entscheidende Tatsachen, die vollständigen Beweismittel und die erforderliche Darstellung sowohl der objektiven als auch der subjektiven Tatbestände nicht schlüssig und selbstständig enthält. Insbesondere fehlen vollständige Zitierungen der Vernehmung, konkrete Wiedergaben relevanter Dokumente und eine klare Darlegung der Kausalität bzw. des Vorsatzes hinsichtlich der behaupteten Beteiligung des Verteidigers. Deshalb durfte das Gericht den Antrag ohne vorherige Anhörung des Rechtsanwalts und ohne mündliche Verhandlung verwerfen. Die Kosten des Verfahrens über den Verteidigerausschluss und die notwendigen Auslagen des Verteidigers hat die Staatskasse zu tragen.