Urteil
24 U 1/14
Oberlandesgericht Rostock, Entscheidung vom
Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Unter Zurückweisung der Anschlussberufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 18.12.2012 auf die Berufung der Beklagten geändert: Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen einschließlich der Kosten der Streithelferin der Beklagten hat die Klägerin zu tragen. Ausgenommen hiervon sind die Kosten der auf Klägerseite beigetretenen Streithelferin, die ihre Kosten selbst zu tragen hat. 3. Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 130.452,03 Euro (Wert der Berufung: 71.837,87 Euro; Wert der Anschlussberufung 58.614,16 Euro) 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen Schlechterfüllung eines Werkvertrags, mit welchem sich Letztere durch Vermittlung ihrer Streithelferin dazu verpflichtete, vor dem von der Klägerin beabsichtigten Abbruch aller Gebäude der ... in B. eine Dokumentation über asbestbelastete Bauteile (Asbestkataster) zu erstellen und den fachmännischen Ausbau dieser Teile zum Zwecke der besonderen Entsorgung zu überwachen. 2 Das Asbestkataster hat die Beklagte unter dem 15.02.2001 erstellt. Es weist für die hier allein im Streit befindliche Decke über dem EDV- bzw. Rechner-Raum im Gebäude 8 der ... raumseitig sichtbare Verkleidungen auf, die aus schwachgebundenen asbesthaltigen Materialien, sog. Neptunitplatten, bestehen und auf den Stahlträgern, den Stützen und Riegeln der Stahldecke angebracht waren. 3 Der Ausbau und die Entsorgung der von der Beklagten im Asbestkataster dargestellten Bauteile erfolgte im Auftrage der Klägerin durch die - nicht beigetretene - Fa. H.. GmbH im Mai 2001. Die Beklagte hat die Sanierungsarbeiten begleitet/überwacht und nach deren Abschluss am 29.05.2001 den Abbruch der Gebäude unter dem 12.06.2001 freigegeben. Das Gebäude 8 stand dann bis zum 29.06.2001 leer. Mit dem Abbruch des Nebengebäudes (Gebäude 7) hat die Streithelferin der Klägerin am 22.06.2001 begonnen. Der Abbruch des Gebäudes 8 erfolgte am 29.06.2001. Nachdem zuvor ABM-Kräfte Holzteile und andere verwertbare Materialien aus dem Gebäude geräumt hatten, wurde mit einem 40 t Ketten-Bagger das Dach von Gebäude 8 eingedrückt, wodurch es zum spontanen Zusammenbruch des gesamten Gebäudes kam. Der Baggerführer (Zeuge Wi.) hat Besonderheiten hinsichtlich des durch den Einsturz des Gebäudes entstandenen Schutthaufens nicht feststellen können. Er ist mehrfach mit dem 40 t Bagger über weite Teile des Bauschutts gefahren und hat hierdurch größere Schuttteile durch die Schwere der Baggerkette entweder zerstört oder zerkleinert. 4 Drei Tage nach dem Gebäudeeinsturz ist ein Mitarbeiter der Streithelferin der Klägerin, der Zeuge S., an der Abrissstelle des Gebäudes 8 erschienen und hat hellfarbige Plattenteile in einer Größe von etwa 10 x 10 cm im Bauschutt festgestellt. Einige Teile davon sollen mit anderen Deckenmaterialien (Holzwolleleichtbau[HWL]-Platten) verklebt gewesen sein. Die Feststellung, dass es sich hierbei um Reste von asbesthaltigen Neptunitplatten handelt, hat er nicht getroffen. 5 Erst als der weitere Mitarbeiter der Streithelferin der Klägerin, der Zeuge H., am 10.07.2001 vor Ort erschien, kam der Verdacht auf, es könne sich bei den hellfarbigen kleinteiligen Plattenbruchstücken im Abrissschutt um Reste von asbesthaltigen Neptunitplatten handeln. Er gab der Firma W. C. GmbH den Auftrag, zwei der Bruchstücke zu untersuchen. Der hiermit befasste Zeuge C. hat hinsichtlich eines der Bruchstücke festgestellt, es handele sich um Reste asbestbelasteter Neptunitplatten. Hinsichtlich des anderen Bruchstücks stellte er einen Gipsrest fest. Nach seiner Wahrnehmung vor Ort war der Abrissschutt des Gebäudes 8 auf einer Fläche von 20 x 30 Metern verteilt und in einem zentralen Bereich von etwa 200m² befanden sich größere Mengen von Asbestplattenbruchstücken in einer Größe DIN A 4 und DIN A 5; dazwischen auch durch die Baggerkette zermahlene Teile. 6 Daraufhin hat die Klägerin ihrer Streithelferin den Auftrag erteilt, den gesamten, vom Gebäude 8 herrührenden Abrissschutt unter den besonderen Bedingungen der Asbestbelastung zu entsorgen. Hierfür stellte die Streithelferin der Klägerin einen Betrag von 130.452,03 Euro in Rechnung. 7 Diesen Betrag macht die Klägerin gegenüber der Beklagten als Schadensersatz mit der Behauptung geltend, die Beklagte habe den Werkvertrag nicht bzw. nicht ordnungsgemäß erfüllt. Denn sie hätte übersehen, dass neben den im Raum selbst angebrachten Neptunitverkleidungen gemäß Asbestkataster auch auf einer Fläche von jedenfalls 40 qm oberhalb der Stahlkassettendecke im EDV- bzw. Rechner-Raum des Gebäudes 8 weitere asbesthaltige Neptunitplatten in einer „Zwischendecke“ eingebaut gewesen seien. Diese Neptunitplatten hätten sich zwischen der Stahldecke und den darüber befindlichen HWL-Platten befunden. Hätte die Beklagte ihren Auftrag zur Erstellung eines Asbestkatasters ordnungsgemäß erfüllt, hätte sie das Vorhandensein dieses Asbestmaterials feststellen und für eine fachgerechte Beseitigung vor dem Abbruch Sorge tragen müssen. Die Art und Weise der Untersuchung der Decke von oben also vom Dachraum aus sei fehlerhaft gewesen, denn es seien nur an wenigen Stellen die HWL-Platten angehoben worden, was indessen für eine ordnungsgemäße Suche nach Asbestmaterial in Deckenzwischenräumen nicht ausreichend gewesen sei. Da die im Bauschutt nur noch in sehr zerkleinerter Form aufgefundenen Neptunitplatten nicht mehr händisch bzw. durch sonstige Methoden aussortierbar gewesen seien, hätte der gesamte großflächige Bauschutt unter Asbestbedingungen entsorgt werden müssen. Dies sei durch ihre Streithelferin geschehen, weshalb die Beklagte nunmehr den Schaden in der geltend gemachten Höhe zu erstatten habe. 8 Die Klägerin hat beantragt, 9 die Beklagte zu verurteilen, an sie 130.452,03 Euro zzgl. 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz der EZB liegende Zinsen seit dem 04.06.2002 zu zahlen. 10 Die Beklagte hat beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Sie bestreitet, dass die im Bauschutt nur noch als Kleinteile bzw. Mehl angetroffenen Neptunitplattenreste aus einer Zwischendecke zwischen der Stahlunterdecke und den darüberliegenden HWL-Platten über dem EDV-Raum stammten. Ihr Mitarbeiter, der Zeuge T., habe die gesamte Decke des Gebäudes 8 auch von oben, also vom Dachraum aus einer Untersuchung unterzogen und habe dabei auch einige HWL-Platten hochgehoben. Im Zwischenraum zur darunterliegenden Stahldecke seien aber keine Neptunitplatten feststellbar gewesen. Bei dieser Untersuchung habe der Zeuge T. von oben durchweg nur die Stahldecke und keine dazwischen liegenden andere Materialien sehen können. Im Übrigen wäre für den Fall des Vorhandenseins von Neptunitplatten im Zwischenraum zwischen der Stahl- und der HWL-Decke zu erwarten gewesen, dass die darüberliegenden HWL-Platten einen Art Höhenversprung gegenüber der übrigen Decke gehabt haben müsste. Denn die HWL-Platten bildeten jedenfalls von oben gesehen, also in einer Draufsicht, den Abschluss des gesamten Deckenbereichs des Gebäudes. Das ist eine Fläche von ca. 400 qm. Im Übrigen hätten sowohl der Zeuge S. seitens der Asbestsanierungsfirma aber auch der Zeuge S. von der Streithelferin der Klägerin vor dem Abbruch eigenständige Untersuchungen im Gebäude und speziell in Bezug auf die Stahldecke im Rechnerraum vorgenommen. Diese Überprüfungen seien ohne Befund gewesen. Der Zeuge S. habe wie der Zeuge T. bei Begehung des Dachbodens über einen Laufsteg unterhalb der HWL-Platten nur die Stahldecke gesehen. Der Zeuge S., der sich um die Statik im Gebäude vor Abbruch kümmerte, vermochte einen Höhenversatz in den flächig verlegten HWL-Platten oberhalb des Rechnerraums nicht festzustellen. Der Zeuge S. habe sogar Luftmessungen im Hinblick auf eine etwaige Asbestbelastung ohne Befund vorgenommen. Wegen des langen Leerstandes des Gebäudes nach erfolgter Asbestsanierung, aber auch wegen der jedenfalls dreitägigen unbeaufsichtigten Lage des Bauschutts nach Abbruch des Gebäudes könne letztlich nicht ausgeschlossen werden, dass Dritte asbestbelastete Materialien von außerhalb an den Ort der Abbruchstelle gebracht hätten. 13 Die 4. Zivilkammer des Landgerichts Stralsund hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen S., H., W., C., S., R. und T. (Vernehmungsprotokolle vom 01.09.2003 Bd. III Bl. 325 ff und vom 30.11.2007 Bd. VI Bl. 817 ff) sowie durch Einholung schriftlicher Gutachten und durch Anhörung der Sachverständigen Prof. Dr. D. und Dipl.-Ing. F. F. 14 Mit Urteil vom 18.12.2012 hat es der Klage im Umfange einer Schadensersatzforderung von 71.837,87 Euro zzgl. Zinsen stattgegeben und die weitergehende Forderung der Klägerin abgewiesen. 15 Gegen die Verurteilung zur Zahlung von Schadensersatz richtet sich die Berufung der Beklagten, mit welcher sie ihr erstinstanzliches Begehren auf vollumfängliche Klagabweisung weiterverfolgt. Sie beanstandet einerseits, dass das Landgericht nach Zeugenvernehmung zu der Auffassung gelangt, das Vorhandensein von asbestbelasteten Neptunitplatten in dem Zwischenraum zwischen der Stahldecke über dem EDV-Raum und den darüberliegenden HWL-Platten sei auf einer Fläche von 40 qm nachgewiesen. Keiner der vernommenen Zeugen habe eine solche Feststellung getroffen. Die mit der Untersuchung des Gebäudes befassten Zeugen T., S. und S. hätten im Gegenteil aufgrund ihrer Vorortuntersuchungen gerade das Gegenteil bekundet. Sie hätten nämlich trotz intensiver Suche im noch aufgerichteten Gebäude 8 der ... keine über die im Asbestkataster aufgeführten Neptunitplatten hinausgehenden weiteren Neptunitplatten feststellen können. Was die übrigen Zeugen W., H. und S. anbelangt, hätten diese bei ihrer Einvernahme durch das Landgericht lediglich schlussfolgernd aus dem Vorhandensein von asbestbelasteten Bruchstücken von Neptunitplatten im Bauschutt auf das Vorhandensein solcher Platten in der Zwischendecke geschlussfolgert. Das betreffe auch den mit der Planung des Gebäudes vor vielen Jahrzehnten befassten Zeugen R., der zwar angegeben habe, man habe für den Bereich oberhalb des EDV-Raums die Einbringung von Neptunitplatten planerisch vorgesehen. Tatsächlich sei der Zeuge R. jedoch bei der Bauausführung nicht dabei gewesen. Im Übrigen mache die nach unten weisende Abkantung an den Stahlträgern im EDV-Raum klar, dass die Einbringung von Neptunitplatten in den Deckenzwischenraum technisch gar nicht möglich gewesen sei. Im Übrigen beanstandet die Beklagte auch das prozessuale Vorgehen des Landgerichts, welches die Beweiserhebung durch unterschiedliche Richter habe vornehmen lassen, so dass letztlich bei der Frage der Überzeugungsbildung des entscheidenden Richters gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweiserhebung verstoßen worden sei. 16 Die Beklagte beantragt, 17 unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts Stralsund - 4 O 410/01 - vom 18.12.2012 die Klage insgesamt abzuweisen, 18 hilfsweise, 19 das Urteil des Landgerichts Stralsund - 4 O 410/01 - vom 18.12.2012, soweit es eine Verurteilung der Beklagten enthält, aufzuheben und insoweit den Rechtsstreit an das Landgericht Stralsund zurückzuverweisen. 20 Die Klägerin beantragt, 21 die Berufung zurückzuweisen. 22 Sie beantragt ihrerseits im Wege der Anschlussberufung, 23 die Klägerin über das erstinstanzliche Erkenntnis im Urteil vom 18.12.2012 hinaus zu verurteilen, an die Klägerin insgesamt 130.452,03 Euro zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit dem 04.06.2002 zu zahlen. 24 Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung. Zutreffend habe das Landgericht aufgrund der Aussagen der Zeugen H., S., R. und C. die Überzeugung gewonnen, dass die im Bauschutt des abgebrochenen Gebäudes 8 der ... nur aus dem Zwischenraum zwischen der Stahldecke über dem EDV-Raum und den darüberliegenden HWL-Platten herrühren konnten. Denn dies sei durch den Zeugen R. als die planerische Vorgabe so bestätigt worden. Jedenfalls sei hier aber nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises davon auszugehen, dass die im Bauschutt vorgefundenen Reststücke von asbestbelasteten Neptunitplatten nur aus dem Gebäude 8 selbst stammen könnten, weshalb sich schon allein hierdurch die Schlechterfüllung des Werkvertrages durch die Beklagte bei Erstellung des Asbestkatasters ergäbe. 25 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen. 26 Die im Verfahren erster Instanz auf Seiten der jeweiligen Hauptparteien beigetretenen Streithelfer haben sich auch am Berufungsverfahren beteiligt. Die Streithelferin der Beklagten hat sich im Termin zur mündlichen Verhandlung am 05.05.2015 den Anträgen der Beklagten angeschlossen. 27 Die Streithelferin der Klägerin hat keinen Antrag gestellt. Entscheidungsgründe 28 Die Berufung der Beklagten hat vollumfänglich Erfolg, weshalb das angefochtene landgerichtliche Urteil vom 18.12.2012 entsprechend zu ändern war. 29 Ein Schadensersatzanspruch steht der Klägerin gegen die Beklagte nicht zu, weil die Schlechterfüllung des Werkvertrages der Parteien durch die insoweit beweisbelastete Klägerin nicht bewiesen ist. 30 Keiner der erstinstanzlich vernommenen Zeugen, deren Aussagen der Senat unabhängig von der Wertung des Landgerichts in der angefochtenen Entscheidung jedenfalls im Wege des Urkundenbeweises aufgrund der stattgefundenen Protokollierung verwerten kann, hat das definitive Vorhandensein von asbesthaltigen Neptunitplatten in der Decke über dem EDV-Raum in Gebäude 8 der Elbewerft bekundet. Im Gegenteil haben die Zeugen T. und S. nach eigenen Untersuchungen (Inaugenscheinnahmen und Luftmessungen) vor und nach der vorgeschalteten Asbestsanierung, die am 29.05.2001 abgeschlossen war, gerade keine Neptunitplatten in diesem Bereich feststellen können. Alle weiteren Zeugen (Baggerführer und Mitarbeiter der den Abbruch der sanierten Gebäude durchführenden Firma G.) schlussfolgern lediglich aus dem Zeitpunkt des Erkennens, der Lage und der Größe von Neptunitbruchstücken im Abrissschutt, das Vorhandensein in der Decke. Das ist für einen Vollbeweis nicht ausreichend, zumal die Zeugen dabei auch sehr unterschiedliche Wahrnehmungen hinsichtlich der Verbindung der Neptunitstücke mit HWL-Platten schildern. Während der Zeuge S. eine Verklebung als sicher wahrgenommen darstellt, hat der später mit der Analyse beauftragte Zeuge C. sowohl eine feste Verbindung von Neptunit- und HWL-Platten verneint als auch dargestellt, dass es sich bei den hellen Bruchstücken im Schutt teilweise auch um Gipsstücke handelte. Was die angebliche Verklebung anbelangt, hat der Zeuge C. auch den Hintergrund seiner besonderen Aufmerksamkeit hierfür dargestellt. Nämlich die deutlich höhere Kostenbelastung bei der Entsorgung. 31 Die Aussage des Zeugen R., auf die sich die Klägerin wiederholt berufen hat, ist in diesem Zusammenhang nicht ergiebig. Zwar hat der Zeuge bekundet, in den 70-er Jahren des vorigen Jahrhunderts mit der Planung der Werftgebäude in Boizenburg, insbesondere mit der Deckengestaltung und dem Einbau von Neptunitplatten als Feuerschutz befasst gewesen zu sein. Tatsächlich war der Zeuge dann aber weder bei der Bauausführung dabei, noch hat er sich vor Ort des Gebäudes einen Eindruck verschaffen können. Auch passt die Aussage des Zeugen R. nicht schlüssig zu den Bekundungen der vor Ort gewesenen Zeugen T., S. und S., die übereinstimmend dargestellt haben, dass ein Höhenversatz über dem EDV-Raum nicht feststellbar war, was aber zu erwarten gewesen wäre, wenn sich in der Zwischendecke zwischen Stahldecke und HWL-Platten weitere Neptunitplatten befunden hätten. Gegen das Vorhandensein von Neptunitplatten im Zwischenbereich der Decke über dem EDV-Raum sprechen auch die an den Stahlträgern des EDV-Raumes angebrachten Abkantungen, die - wie die Beklagte darstellt - und vom Zeugen T. bei seiner Vernehmung bestätigt wurde (Protokoll vom 30.11.2007 Bd. VI Bl. 819 d.A.) nach unten wiesen und damit im Bereich über der Stahldecke die Anbringung von Neptunitplatten gar nicht zugelassen hat. 32 Der Beweis der Schlechterfüllung des Werkvertrages wegen des behaupteten Vorhandensein von asbestbelasteten Neptunitplatten auf einer Fläche von 40 qm über dem EDV-Raum gelingt der Klägerin aber auch nicht nach den Regel des Anscheinsbeweises. 33 Denn es ist hier kein typischer Geschehensablauf festzustellen, der als wahrscheinliche Ursache für die Schadensverursachung in Betracht zu ziehen ist. Ein typischer Geschehensablauf wäre etwa dann anzunehmen, wenn es eine grundlegende Vermutung dahin geben könnte, über Stahldecken in der hier anzutreffenden Bauweise in EDV- bzw. Rechner-Räumen befänden sich regelmäßig asbesthaltige Materialien zum Feuerschutz. Einen solchen Grundsatz gibt es aber nicht. Dem steht hier schon entgegen, dass vorliegend dem Feuerschutz dadurch genügt worden ist, dass im EDV-Raum selbst asbesthaltige Verkleidungen auf den die Decke tragenden Stahlträgern, Stützen und Riegeln angebracht waren, wie dies das Asbestkataster der Beklagten unstreitig ausweist. Die Feststellung eines ausreichende Feuerschutz durch Asbestverkleidungen unterhalb der Stahldecke wird durch die Aussage des Zeugen R. nicht beeinträchtigt. Denn wie die Beklagte zutreffend ausführt, lagen die Planungen für den Deckenaufbau drei Jahrzehnte zurück und könnten inzwischen vielfachen baulichen Veränderungen unterworfen gewesen sein. All das konnte der Zeuge R. nicht bekunden, denn seine Planungen waren vor mehreren Jahrzehnten bereits abgeschlossen. 34 Es gibt auch keinen Erfahrungssatz, dass asbestbelastetes Material in einer Bauschutthalde zwingend aus dem Abrissgebäude herstammt. Solches wäre vielleicht noch anzunehmen, wenn eine solche Feststellung sogleich, also an Ort und Stelle des Abrisses bzw. hier des Gebäudeeinsturzes erfolgt wäre. 35 Dem stehen hier aber mehrere Umstände entgegen. 36 Dem Abriss voraus ging eine spezielle Asbestsanierung. Einen Erfahrungssatz, dass generell nach einer durchgeführten Asbestsanierung typischerweise größere Reste asbesthaltigen Materials gleichwohl im Gebäude verbleiben, gibt es nicht. Zumal dem hier die besonderen Untersuchungen durch die Zeugen T., S. und S., insbesondere auch die Luftmessungen gegen den Verbleib von Asbestresten im Abbruchgebäude 8 entgegenstehen. 37 Zwischen dem Abschluss der Asbestsanierung am 29.05.2001 und dem Gebäudeabriss am 29.06.2001 liegt ein Zeitraum von einem Monat, in dem das Gebäude vollständig leerstand. Innerhalb dieses Zeitraums hätte die - wilde - Ablagerung asbestbelasteter Materialien von außen durch Dritte erfolgen können. Die Beklagte hat ein ähnliches Vorkommnis für die hier in Rede stehende Zeit dargestellt. 38 Tatsächlich ist die Feststellung asbesthaltigen Materials auch nicht am Tag des Gebäudeeinsturzes erfolgt. Erst nach drei Tagen gab es eine Verdachtsdiagnose und nach weiteren sieben Tagen eine konkrete Untersuchung, die im Übrigen auch andere unbelastete Materialien (Gipsplattenrest) zu Tage förderte. In diesem Zeitraum war die Schutthalde zugänglich. Das Gelände war während der Sanierungsmaßnahmen nicht immer vollständig gesichert. Damit kann aber auch nicht ausgeschlossen werden, dass nach Einsturz des Gebäudes durch Dritte Ablagerungen auf dem Bauschutt vorgenommen wurden. Denn die besonderen und hellfarbigen Bruchstücke sind durch den Zeugen S. erst drei Tage nach dem Abbruch festgestellt worden. Ob sie schon im Zeitpunkt des Abbruches vorhanden waren, konnte nicht festgestellt werden. Der Zeuge Wi. hat jedenfalls solches nicht bestätigt. 39 Der Anscheinsbeweis gelingt der Klägerin hier aber auch nicht unter Hinweis auf die Entscheidung BGH MDR 1958, 326. Denn der dort entschiedene Fall ist mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht zu vergleichen. Streitgegenständlich war dort der Deckeneinsturz ohne ersichtlichen Anlass in einem Neubau 11 Wochen nach dessen Errichtung. Für diesen Fall hat der BGH die Anscheinsbeweisgrundsätze durchgreifen lassen. 40 Solches ist vorliegend aber nicht der Fall. 41 Das angefochtene Urteil war daher abzuändern und die Klage abzuweisen. 42 Unter den gegebenen Umständen konnte auch die Anschlussberufung keinen Erfolg haben, denn sie war auf die Erhöhung der Klageforderung gerichtet, was in Anbetracht dessen, dass ein Schadensersatzanspruch nicht besteht, gänzlich auszuscheiden hat. 43 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO.