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Urteil

2 U 23/15

OLG ROSTOCK, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Preisklausel, die für die Zusendung von Kontoauszügen per Post ein pauschales Entgelt von 2,00 € erhebt, ist unwirksam, wenn sie die gesetzlichen Voraussetzungen des § 675d Abs. 3 S. 1 BGB nicht beachtet. • Preisangaben in einem Preisaushang unterliegen der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB, auch wenn für die Leistung eine gesetzliche Vergütungsregelung besteht. • Ein ergänzendes Preis- und Leistungsverzeichnis beseitigt keine Unwirksamkeit des Preisaushangs, wenn der Preisaushang Vorrang hat und das Verzeichnis die unzulässige Regelung nicht klar einschränkt. • Zur Durchsetzung wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsansprüche genügen § 1, § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1 UKlaG in Verbindung mit § 12 Abs. 2 UWG als Verfügungsgrund.
Entscheidungsgründe
Unwirksame Pauschalgebühr für Postversand von Kontoauszügen • Eine Preisklausel, die für die Zusendung von Kontoauszügen per Post ein pauschales Entgelt von 2,00 € erhebt, ist unwirksam, wenn sie die gesetzlichen Voraussetzungen des § 675d Abs. 3 S. 1 BGB nicht beachtet. • Preisangaben in einem Preisaushang unterliegen der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB, auch wenn für die Leistung eine gesetzliche Vergütungsregelung besteht. • Ein ergänzendes Preis- und Leistungsverzeichnis beseitigt keine Unwirksamkeit des Preisaushangs, wenn der Preisaushang Vorrang hat und das Verzeichnis die unzulässige Regelung nicht klar einschränkt. • Zur Durchsetzung wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsansprüche genügen § 1, § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1 UKlaG in Verbindung mit § 12 Abs. 2 UWG als Verfügungsgrund. Die Verfügungsbeklagte hatte in ihrem Preisaushang einen Preis von 2,00 € für die Zusendung von Kontoauszügen per Post aufgenommen. Der Verfügungskläger rügte, die Klausel verstoße gegen die gesetzlichen Vorgaben zu Kontoauszügen (§ 675d BGB) und begehrte Unterlassung nach dem UKlaG. Die Beklagte vertrat, das ergänzende Preis- und Leistungsverzeichnis stelle die Entgeltregelung richtig und sei mit § 675d Abs. 3 BGB vereinbar. Der Preisaushang enthielt ferner einen Hinweis, wonach Preise für weitere Dienstleistungen dem Preis- und Leistungsverzeichnis zu entnehmen seien. Das Landgericht hatte anders entschieden; in der Berufung wies das Oberlandesgericht die Berufung des Verfügungsklägers teilweise erfolgreich aus und erließ die begehrte einstweilige Verfügung. Streitgegenstand war allein die Rechtmäßigkeit der 2,00 €-Klausel im Preisaushang. Relevante Tatsachen waren, dass Kontoauszüge gesetzlich monatlich unentgeltlich zu übermitteln sind und die Beklagte in der Praxis auch ohne konkretes Kundenverlangen postalisch versendete. Es ging nicht um spätere tatsächliche Forderungen gegenüber einzelnen Kunden. Die Entscheidung betrifft vor allem die Formulierung und Vorrangwirkung von Preisaushang versus Preis- und Leistungsverzeichnis. • Anwendbare Normen: § 675d Abs. 1 und Abs. 3 BGB, § 307 BGB (Inhaltskontrolle), §§ 1, 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 UKlaG, § 12 Abs. 2 UWG, § 91 Abs. 1 ZPO. • Inhaltskontrolle: Preisklauseln im Preisaushang unterliegen der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB; bei gesetzlicher Vergütungsregelung sind auch Abreden zur Vergütung kontrollfähig (vgl. einschlägige Rechtsprechung). • Verstoß gegen § 675d Abs. 3 BGB: Kontoauszüge sind monatlich unentgeltlich zu übermitteln; ein Entgelt ist nur zulässig, wenn die Übermittlung auf Verlangen des Kunden erfolgt oder die Übermittlung über das Vereinbarte hinausgeht. Die streitige Klausel verlangt 2,00 € unabhängig davon, ob der Kunde die Zusendung verlangt oder die Vereinbarung eingehalten wird, sodass die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. • Auslegung Preisaushang vs. Preis- und Leistungsverzeichnis: Das ergänzende Preis- und Leistungsverzeichnis enthält korrekte Formulierungen, die die gesetzlichen Voraussetzungen nennen, doch steht es hinter dem Preisaushang zurück. Der Hinweis im Preisaushang schließt die Übermittlung von Kontoauszügen vom Anwendungsbereich des Verzeichnisses aus, sodass das Verzeichnis die unzulässige Klausel nicht transparent einschränkt. • Rechtsschutz und Verfügungsgrund: Der Verfügungskläger hat einen Unterlassungsanspruch nach den genannten Vorschriften des UKlaG; der Verfügungsgrund ist gegeben nach § 12 Abs. 2 UWG und § 5 UKlaG. • Tenor: Das Oberlandesgericht änderte das landgerichtliche Urteil und erließ die einstweilige Verfügung, die der Verfügungsbeklagten die Verwendung der fraglichen Klausel untersagt; die Beklagte hat die Kosten zu tragen. Die Berufung des Verfügungsklägers war erfolgreich; das Oberlandesgericht erließ eine einstweilige Verfügung gegen die Verfügungsbeklagte. Die Pauschalgebühr von 2,00 € für die Zusendung von Kontoauszügen per Post im Preisaushang ist unwirksam, weil sie die Voraussetzungen des § 675d Abs. 3 S. 1 BGB nicht erfüllt und auch durch das Preis- und Leistungsverzeichnis nicht wirksam eingegrenzt wird. Daher ist der Verfügungsbeklagten die weitere Verwendung dieser Klausel zu untersagen; dies umfasst auch ein tatsächliches Verlangen dieses Entgelts gegenüber Kunden. Die Verfügungsbeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Entscheidung stellt klar, dass Preisaushänge bei Entgeltregelungen für Kontoauszüge den gesetzlichen Vorgaben entsprechen müssen und notfalls der gerichtliche Unterlassungsschutz greift.