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Beschluss

1 W 65/14

Oberlandesgericht Rostock, Entscheidung vom

Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beschluss des Amtsgerichts - Registergericht - Schwerin vom 04.09.2014 wird aufgehoben soweit die Sache dem Oberlandesgericht vorgelegt worden ist. Die Sache wird dem Amtsgericht - Registergericht - zur Entscheidung in eigener Zuständigkeit zurückgegeben. Gründe I. 1 Der Rechtspfleger des Amtsgerichts - Registergerichts - hat nach Androhungsverfügung vom 19.02.2014, gegen die kein Einspruch eingelegt worden war, mit Beschluss vom 03.04.2015 gegen den Beteiligten gemäß § 389 Abs. 1 FamFG ein Zwangsgeld von 600,00 € festgesetzt und ihm die Auferlegung eines weiteren Zwangsgeldes in Höhe von 1.000,00 € für den Fall der erneuten Nichtanmeldung der ersten Liquidatoren sowie deren Vertretungsmacht angedroht, sofern er nicht binnen eines Monats die mit Schreiben vom 19.02.2014 geforderte Anmeldung vornimmt oder die Unterlassung mittels Einspruchs rechtfertigt. 2 Mit binnen eines Monats nach Zustellung eingegangenem Schreiben hat der Beteiligte „Einspruch“ hiergegen eingelegt mit der Begründung, er sei der Verpflichtung nachgekommen und habe die Bearbeitung seit Februar 2014 dem Notar übergeben. Nach mehrfacher - vergeblicher - an den Notar gerichteter Bitte um Stellungnahme hat das Registergericht -Rechtspfleger- mit Beschluss vom 04.09.2014 der Beschwerde des Beteiligten vom 02.05.2014 gegen den Zwangsgeldbeschluss vom 03.04.2014 nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Der Einspruch sei als Beschwerde auszulegen, die zwar zulässig jedoch inhaltlich unbegründet sei, weil die vom Gericht geforderten Anmeldungen noch immer nicht eingereicht worden seien und dies eine Verpflichtung des Beteiligten selbst darstelle. II. 3 Gemäß § 391 Abs. 1 FamFG ist gegen einen Beschluss, durch den ein Zwangsgeld festgesetzt wird, die Beschwerde statthaft, hingegen ist gegen die im angegriffenen Beschluss zugleich enthaltene, wiederholte und mit der Androhung eines erneuten - weiteren - Zwangsgeldes verbundene Aufforderung nach § 388 FamFG lediglich der Einspruch eröffnet. Als solches ist das Rechtsmittel auch bezeichnet. 4 Soweit das Rechtsmittel als Beschwerde anzusehen ist, ist von Folgendem auszugehen: 1. 5 Bei einer Zwangsgeldfestsetzung handelt es sich - unabhängig davon, welche Rechtsnatur der zu erzwingenden Handlung zukommt - um eine vermögensrechtliche Angelegenheit, so dass - mangels Zulassung, § 61 Abs. 2 FamFG - gemäß § 61 Abs. 1 FamFG der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 Euro übersteigen (also bei mindestens 600,01 Euro liegen) muss. Das entspricht, soweit ersichtlich, der ganz h.M. in Rechtsprechung und Literatur (OLG Düsseldorf, Beschlüsse vom 20.08.2012 - 3 Wx 175/12, RPfleger 2012. 683, Tz. 1, und vom 11.05.2012 - 3 Wx 97/11 u.a., juris, Rn. 11; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 19.02.2010 - 3 W 26/10, NZG 2010, 794, Rn. 1, jeweils zitiert nach juris; Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 18. Aufl., § 61 Rn. 3 und Keidel/Heinemann, a.a.O., § 391 Rn. 6, jeweils m.w.N.; a.A. MünchKommFamFG/Krafka, § 391 Rn. 6 a.E.: § 391 Abs. 1 FamFG eröffne die Beschwerde uneingeschränkt, so dass sie unabhängig vom Beschwerdewert zulässig sei). 2. 6 Der Wert des Beschwerdegegenstandes (§ 61 Abs. 1 FamFG) ist nach dem vermögenswerten Interesse des Beschwerdeführers an einer Änderung des angefochtenen Beschlusses, d.h. nach seinem Abänderungsinteresse zu beurteilen (BGH, Beschlüsse vom 15.08.2012 - XII ZB 442/11, MDR 2012, 1242, Tz. 8, und vom 27.06.2002 - V ZR 148/02, NJW 2002, 2720, Tz. 7; Keidel/Meyer-Holz, a.a.O., Rn. 6 ff.; vgl. auch Prütting/Helms/Abramenko, FamFG, 3. Aufl., § 61 Rn. 3: der Wert, um den der Beschwerdeführer in seinem Recht verkürzt zu sein glaubt). Entstandene Gebühren und Auslagen sind nicht hinzu zu rechnen. Nach Nr. 13310 KV-GNotKG wird mit der Festsetzung des Zwangsgeldes in erster Instanz eine Festgebühr von 100,00 Euro fällig, dazu kommen ggfs. noch Auslagen (Zustellungskosten usw.) nach Nrn. 31000 ff. KV-GNotKG. Diese Hinzurechnung wird von Keidel/Heinemann (a.a.O.) vertreten und vom OLG Düsseldorf (Beschluss vom 20.08.2012, a.a.O., Rn. 2; Beschluss vom 11.05.2012, a.a.O., Rn. 11), nicht indes vom Senat. Zwar hat der Beschwerdeführer, gegen den ein Zwangsgeld festgesetzt worden ist, natürlich auch ein Interesse daran, die dafür verlangte Gebühr von 100,00 Euro nicht zahlen zu müssen. Die Gebühren- und Auslagenforderung ist aber nur ein - gesetzlich vorgeschriebener (§ 389 Abs. 2 FamFG) - Annex zur Zwangsgeldfestsetzung. Wird diese aufgehoben, entfällt zwingend auch die Kostentragungspflicht (Keidel/Heinemann, a.a.O., § 389 Rn. 13). Dagegen könnte der Verpflichtete auch lediglich die Kostenentscheidung isoliert anfechten, etwa wenn das Registergericht mehr als die gesetzliche Gebühr verlangt oder der Verpflichtete sonstige Gründe geltend macht (dass auch für die isolierte Kostenbeschwerde die Wertgrenze des § 61 Abs. 1 FamFG gilt - dazu Keidel/Meyer-Holz, a.a.O., § 58 Rn. 95 ff. und § 61 Rn. 4 - ist hier unerheblich). Auch hat der Rechtsgedanke des § 4 Abs. 1 ZPO zur Anwendung zu kommen, wonach Kosten und Zinsen bei der Wertberechnung grundsätzlich außer Betracht bleiben (vgl. MünchKommFamFG/Fischer, § 61 Rn. 22). 3. 7 Da demnach der Beschwerdewert nicht erreicht wird, ist die Beschwerde unzulässig. Ist aber gegen die Zwangsgeldfestsetzung als einer Entscheidung des Rechtspflegers in einem ihm übertragenen richterlichen Geschäft (§ 2 Nr. 3 d RPflG) eine Beschwerde nach den Vorschriften des FamFG nicht gegeben, findet nach § 11 Abs. 2 S. 1 RPflG die Rechtspflegererinnerung statt. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen; Erinnerungen denen er nicht abhilft, legt er dem Richter der gleichen Instanz zur abschließenden Entscheidung vor, § 11 Abs. 2 S. 2 u. 3 RPflG. (BGH, Beschluss vom 15.08.2012, a.a.O.: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.08.2012, a.a.O.). 4. 8 Nach alledem war die Vorlage an das Oberlandesgericht als Rechtsmittelgericht unzulässig. 9 Für die Rückgabe zur Durchführung des Erinnerungsverfahrens ist es ausreichend, nur die Entscheidung über die Vorlage der Sache an das OLG aufzuheben. Die - hier vom Rechtspfleger im selben Beschluss vom 04.09.2014 getroffene - Entscheidung über die Nichtabhilfe der Beschwerde kann dagegen bestehen bleiben (so ausdrücklich das OLG Düsseldorf, a.a.O., Tz. 4). Denn auch bei der Rechtspflegererinnerung muss eine solche Entscheidung über die Abhilfe getroffen werden (§ 11 Abs. 2 Satz 5 RPflG in der seit dem 01.01.2014 geltenden Fassung = n.F.), und zwar vom Rechtspfleger selbst. Der zuständige Richter kann nach § 11 Abs. 2 Satz 6 RPflG n.F. erst (und nur) entscheiden, wenn der Rechtspfleger nicht abgeholfen hat. Wenn die Sache nunmehr an das Registergericht zurück gelangt, kann der zuständige (Amts-)Richter zugleich über die als Erinnerung auszulegende Beschwerde entscheiden. 5. 10 Der zuständige (Amts-)Richter wird nach der erst zum 01.01.2014 in Kraft getretenen und daher für das OLG Düsseldorf noch nicht relevanten Regelung des § 11 Abs. 2 Satz 1 - 4 RPflG n.F. die dortige Frist von zwei Wochen zu prüfen haben, die hier versäumt wäre. Allerdings fehlt es dem angefochtenen Beschluss vom 03.04.2014 (Bl. 9/7 d.A.) an der richtigen Rechtsbehelfsbelehrung, so dass Wiedereinsetzung zu gewähren wäre, wenn der hierfür erforderliche Antrag vorläge. III. 11 Nebenentscheidungen sind nicht veranlasst. 12 § 131 KostO ist auf den vorliegenden Fall nicht mehr anwendbar, § 136 Abs. 1 Nr. 2 GNotKG. Nach GNotKG fallen keine Kosten an - die Festgebühren nach Nrn. 13320 - 13322 KV-GNotKG entstehen nur bei Verwerfung, Zurückweisung oder Rücknahme der Beschwerde. Der BGH (Beschluss vom 15.08.2012, a.a.O.) hat ausdrücklich von der Erhebung von Gerichtskosten (für das Rechtsbeschwerdeverfahren) gemäß § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG abgesehen.