Beschluss
22 Ws_Reha 43/15
OLG ROSTOCK, Entscheidung vom
3Normen
Zitationsnetzwerk
0 Entscheidungen · 3 Normen
Leitsätze
• Die Anhörungsrüge gegen die Zurückweisung der Rehabilitierungsbeschwerde ist unbegründet.
• Ein bloßes Wiederholen oder Vertiefen des bisherigen Vorbringens begründet keine Gehörsverletzung.
• Für das Beschwerdeverfahren im strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahren besteht grundsätzlich keine Pflicht zur mündlichen Anhörung; das schriftliche Verfahren ist durch das StrRehaG vorgesehen.
• Entscheidungen anderer Obergerichte begründen ohne übereinstimmende tatsächliche und rechtliche Voraussetzungen keine Bindung oder Divergenz im Einzelfall.
Entscheidungsgründe
Anhörungsrüge gegen Zurückweisung der Rehabilitierungsbeschwerde unbegründet • Die Anhörungsrüge gegen die Zurückweisung der Rehabilitierungsbeschwerde ist unbegründet. • Ein bloßes Wiederholen oder Vertiefen des bisherigen Vorbringens begründet keine Gehörsverletzung. • Für das Beschwerdeverfahren im strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahren besteht grundsätzlich keine Pflicht zur mündlichen Anhörung; das schriftliche Verfahren ist durch das StrRehaG vorgesehen. • Entscheidungen anderer Obergerichte begründen ohne übereinstimmende tatsächliche und rechtliche Voraussetzungen keine Bindung oder Divergenz im Einzelfall. Die Betroffene wandte sich gegen einen Beschluss des Landgerichts Rostock, der ihre strafrechtliche Rehabilitierung ablehnte. Der Senat des Oberlandesgerichts Rostock wies die Beschwerde mit Beschluss vom 15.01.2016 als unbegründet zurück. Mit Schreiben vom 23.05.2016 erhob die Betroffene gegen die Senatsentscheidung eine Anhörungsrüge. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte die Zurückweisung der Rüge; die Betroffene nahm dazu Stellung. Die Betroffene rügte insbesondere, ihr rechtliches Gehör sei verletzt und eine mündliche Anhörung sei erforderlich. Sie verwies auf Entscheidungen anderer Gerichte; der Senat prüfte, ob Verfahrensfehler oder unverwertete Vortragspunkte vorliegen. • Zulässigkeit: Die Anhörungsrüge ist zulässig, sie bleibt jedoch unbegründet; eine Gehörsverletzung nach § 15 StrRehaG i.V.m. § 311a StPO liegt nicht vor. • Kein neuer Verfahrensstoff: Das Vorbringen der Betroffenen wiederholt und vertieft lediglich bereits erörterte Beschwerdepunkte und dient nicht der nachträglichen Neuaufnahme des Beschwerdevorbringens. • Verwertung vorhandener Unterlagen: Der Senat hat keine Tatsachen, Beweisergebnisse oder schriftliche Vorbringen der Betroffenen bei seiner Entscheidung verwertet, zu denen sie nicht zuvor schriftlich gehört worden wäre; ihr gesamter schriftlicher Vortrag wurde berücksichtigt. • Ablehnung mündlicher Anhörung: Nach § 11 Abs. 3 StrRehaG und § 15 StrRehaG i.V.m. § 309 Abs. 1 StPO ist das Rehabilitierungsverfahren primär schriftlich zu führen; eine Pflicht zur mündlichen Anhörung im Beschwerdeverfahren besteht nicht. • Vorrang des StrRehaG vor Art. 6 EMRK: Das einfache Gesetz StrRehaG regelt das Verfahren als schriftliches Verfahren und verdrängt insoweit Art. 6 EMRK; die von der Betroffenen angeführten Entscheidungen des EGMR betreffen andere Verfahrensgestaltungen und sind nicht einschlägig. • Keine Bindung durch andere OLG-Entscheidung: Die vom Betroffenen vorgebrachte OLG-Entscheidung begründet keine Divergenz nach § 13 Abs. 4 StrRehaG, weil die tatsächlichen Voraussetzungen erheblich von denen des vorliegenden Falls abweichen. • Ergebnis der Prüfungen: Auch bei Auslegung der Rüge als Gegenvorstellung sind keine Verfahrensmängel oder Gehörsverletzungen feststellbar. Der Senat weist die Anhörungsrüge der Betroffenen gegen den Beschluss vom 15.01.2016 zurück, da keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt und die Betroffene lediglich ihr bereits vorgetragenes Beschwerdevorbringen wiederholt hat. Es wurden keine neuen Verfahrensstoffe oder unberücksichtigten Tatsachen verwertet, und der schriftliche Vortrag der Betroffenen wurde bei der Entscheidung berücksichtigt. Eine mündliche Anhörung war nicht geboten, weil das StrRehaG das Rehabilitierungsverfahren als schriftliches Verfahren ausgestaltet und insoweit vorrangig ist; Art. 6 EMRK verdrängt dies nicht. Entscheidungen anderer Obergerichte sind in den hier gegebenen unterschiedlichen tatsächlichen Verhältnissen nicht bindend. Damit bleibt die Beschwerde gegen die Ablehnung der Rehabilitierung erfolglos und die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.