Beschluss
22 Ws_Reha 43/15
Oberlandesgericht Rostock, Entscheidung vom
Oberlandesgericht
3Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Anhörungsrüge der Betroffenen gegen den Senatsbeschluss vom 15.01.2016 wird zurückgewiesen. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Gründe I. 1 Der Senat hat mit Beschluss vom 15.01.2016 die Beschwerde der Betroffenen gegen den ihre strafrechtliche Rehabilitierung ablehnenden Beschluss des Landgerichts Rostock vom 11.08.2015 als unbegründet verworfen. Gegen diese Entscheidung hat die Betroffene mit Schreiben vom 23.05.2016 Anhörungsrüge erhoben. 2 Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt mit Zuschrift vom 23.06.2016, die Anhörungsrüge als unbegründet zurückzuweisen. Die Betroffene hat dazu mit Schreiben vom 12.07.2016 Stellung genommen. II. 3 1. Klarstellend weist der Senat zunächst darauf hin, dass die Vergabe eines neuen Geschäftszeichens für das Anhörungsrügeverfahren (22 Ws_Reha 18/16) auf einem Versehen der Serviceeinheit beruht. Die Rüge ist deshalb unter dem ursprünglichen Geschäftszeichen 22 Ws_Reha 43/15 bearbeitet worden. 4 2. Der zulässige Rechtsbehelf ist unbegründet; es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor (§ 15 StrRehaG, § 311a StPO). 5 Der Vortrag der Betroffenen erschöpft sich letztlich in einer Wiederholung und Vertiefung ihres Beschwerdevorbringens. Die Anhörungsrüge dient jedoch nicht dazu, das Beschwerdegericht dazu zu veranlassen, das Beschwerdevorbringen nochmals zu überprüfen. 6 Der Senat hat bei seiner Beschwerdeentscheidung vom 15.01.2016 weder Verfahrensstoff noch Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen die Betroffene zuvor nicht - schriftlich - gehört worden wäre. Auch wurde zu berücksichtigendes Vorbringen nicht übergangen, noch in sonstiger Weise der Anspruch der Betroffenen auf rechtliches Gehör verletzt. 7 Der Umstand, dass der Senat die Rechtsansicht der Betroffenen zwar zur Kenntnis genommen hat, ihr aber im Ergebnis nicht gefolgt ist, stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Es ist schon grundsätzlich davon auszugehen, dass das Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen eines Verfahrensbeteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat (vgl. BVerfG [Kammer], Beschluss vom 30. Juni 2014 - 2 BvR 792/11 Rn. 16 mwN, wistra 2014, 434), zumal es nach Art. 103 Abs. 1 GG nicht dazu verpflichtet ist, jedes Vorbringen eines Beteiligten ausdrücklich zu bescheiden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2007 - 2 BvR 746/07). Das gilt insbesondere dann, wenn - wie hier - gegen die Beschwerdeentscheidung kein weiteres Rechtsmittel gegeben ist (§ 15 StrRehaG, § 34 StPO). Jedenfalls wurde in vorliegender Sache der gesamte schriftliche Vortrag der Betroffenen, einschließlich ihrer Erwiderung vom 12.01.2016 auf die Zuschrift der Generalstaatsanwaltschaft vom 21.12.2015 bei der Entscheidungsfindung des Senats berücksichtigt. 8 Der Senat war im Beschwerdeverfahren auch nicht zu einer mündlichen Anhörung der Betroffenen verpflichtet. § 11 Abs. 3 StrRehaG legt selbst für das erstinstanzliche Rehabilitierungsverfahren fest, dass eine mündliche Anhörung die Ausnahme ist. Für das Beschwerdeverfahren gilt dies nach § 15 StrRehaG i.V.m. § 309 Abs. 1 StPO entsprechend. Die von der Beschwerdeführerin angeführte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 25.06.2015 (NJW 2015, 3779) betrifft nur Fälle, in denen eine einfachrechtlich zwingend gebotene, d.h. gesetzlich vorgeschriebene mündliche Verhandlung unterblieben ist. Das Rehabilitierungsverfahren ist jedoch vom Gesetzgeber durchgängig als schriftliches Verfahren angelegt worden (vgl. § 7 Abs. 2, § 10 Abs. 2, 11 Abs. 3, § 12 Abs. 1 Satz 2 StrRehaG). Aus Art. 6 Abs. 1 EMRK ergibt sich nichts anderes. Diese Vorschrift im Rang eines einfachen Gesetzes (Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG) steht gleichwertig neben den Bestimmungen des StrRehaG und wird deshalb von Letztgenannten als leges speciales verdrängt. Im Übrigen handelt es sich bei dem strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahren nach den Abschnitten 1 und 2 des StrRehaG, anders als möglicherweise bei dem Entschädigungsverfahren nach Abschnitt 3 des Gesetzes, um kein Verfahren, mit dem zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen durchgesetzt werden sollen, oder um eine „strafrechtliche Anklage“. Von daher geht auch der Verweis der Betroffenen auf die Entscheidungen des EMGR vom 18.10.2010 - 41285/02 - und vom 05.05.2000 - 31382/96 - fehl, in denen es jeweils um Verfahren wegen einer Entschädigung in Geld ging, über die in den dort entschiedenen Fällen nicht durch unabhängige und unparteiische Gerichte im Sinne der Konvention befunden worden war, sondern durch spezielle Kommissionen, die u.a mit Vertretern der in Anspruch genommenen Entschädigungsfonds besetzt waren. Nur das wurde als konventionswidrig beanstandet (vgl. Urteil vom 18.10.2010 Rdz. 56 ff.), während der EGMR im Übrigen herausstellte, dass es Sache der jeweiligen nationalen Verfahrensordnung sei, wie das Verfahren im Einzelnen und die Beweiserhebung durchgeführt werde (a.a.O. Rdz. 64). In der Entscheidung des EGMR vom 25.05.2000 - 31382/96 - ging es allein um die Fragen, ob es sich bei Rehabilitierungsverfahren, auch wenn es dabei noch nicht um Geldforderungen geht, schon um „Streitigkeiten in Bezug auf zivilrechtliche Ansprüche“ handelt, was bejaht wurde, und sodann um die angemessenen Dauer solcher Verfahren. Auch dort ist jedoch zu der hier allein interessierenden Frage, wie solche Verfahren bezüglich der Beweiserhebung ausgestaltet sein müssen, insbesondere ob es dazu zwingend zu einer mündlichen Verhandlung oder persönlichen (mündlichen) Anhörung kommen muss, wie es die Betroffene meint, nichts judiziert worden. 9 3. Die von der Betroffenen in ihrer Erwiderung vom 12.07.2016 auf die Zuschrift der Generalstaatsanwaltschaft vom 23.06.2016 unter IV. aufgeführte Entscheidung des OLG Naumburg vom 03.12.2015 - 2 Ws (Reh) 45/15 - bindet den Senat nicht. Die Voraussetzungen einer Divergenzvorlage nach § 13 Abs. 4 StrRehaG ergeben sich daraus nicht. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung, die beträchtliche qualitative Unterschiede hinsichtlich der Gründe für die Anordnung der Heimerziehung zu denjenigen im vorliegenden Verfahren erkennen lässt, die umfassend und keineswegs nur mit ideologisch gefärbten oder lediglich vorgeschobenen Argumenten begründet (u.a. Diebstahl, Schuleschwänzen, wiederholtes nächtelanges oder sogar mehrtägiges oder wochenlanges Ausreißen aus dem Elternhaus) und die erst dann getroffen wurde, nachdem vielfältige mildere Erziehungsmaßnahmen nichts gefruchtet hatten. Die vom OLG Naumburg - nicht tragend - aufgestellte Regelvermutung, die Einweisung in ein Spezialheim dürfte in aller Regel unverhältnismäßig gewesen sein, wenn der Eingewiesene nicht zuvor erhebliche Straftaten begangen oder sich gemeingefährlich verhalten habe, teilt der Senat nicht. Eine solche gibt es bisher mit überzeugenden Gründen nur für den Jugendwerkhof Torgau. Für die Dauer ihres dortigen Aufenthaltes ist die Betroffene deshalb auch schon rehabilitiert worden. 10 4. Die Anhörungsrüge konnte nach dem Vorgesagten auch bei einer Auslegung als Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 15.01.2016 keinen Erfolg haben.