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Beschluss

3 W 136/13

OLG ROSTOCK, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Nacherbenvermerk kann nur durch Löschungsbewilligung der Nacherben oder durch Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs gelöscht werden (§§ 19, 22 Abs.1 GBO). • Bei befreitem Vorerben ist zu prüfen, ob die Veräußerung entgeltlich war; maßgeblich ist die Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung unter dem Gesichtspunkt ordnungsgemäßer Nachlassverwaltung (§§ 2112, 2113, 2136 BGB). • Die Entgeltlichkeit kann oft nicht durch öffentliche Urkunden nach § 29 GBO nachgewiesen werden; die Umstände des Einzelfalls sind zu prüfen, wobei an den Nachweis keine zu geringen Anforderungen gestellt werden dürfen.
Entscheidungsgründe
Löschung Nacherbenvermerk: Nachweis der Entgeltlichkeit bei befreitem Vorerben erforderlich • Ein Nacherbenvermerk kann nur durch Löschungsbewilligung der Nacherben oder durch Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs gelöscht werden (§§ 19, 22 Abs.1 GBO). • Bei befreitem Vorerben ist zu prüfen, ob die Veräußerung entgeltlich war; maßgeblich ist die Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung unter dem Gesichtspunkt ordnungsgemäßer Nachlassverwaltung (§§ 2112, 2113, 2136 BGB). • Die Entgeltlichkeit kann oft nicht durch öffentliche Urkunden nach § 29 GBO nachgewiesen werden; die Umstände des Einzelfalls sind zu prüfen, wobei an den Nachweis keine zu geringen Anforderungen gestellt werden dürfen. Der Antragsteller, als eingetragener Erbe, begehrt die Löschung eines seit 1928/1929 im Grundbuch eingetragenen Nacherbenvermerks. Der Nacherbenvermerk geht auf ein Testament von 1921 zurück, das die Eheleute als Vorerben und deren Töchter als Nacherben einsetzte und dem Vorerben weitgehende Verfügungsbefugnisse einräumte. 1929 verkaufte die damalige Vorerbin ein Grundstück gegen einen Kaufpreis von 6.000 RM, wobei Ratenzahlungen über 1.700 RM und die Übernahme von Hypotheken über 4.300 RM vereinbart wurden. Der Antragsteller trägt vor, es habe sich um einen entgeltlichen Kauf gehandelt und der Kaufpreis entspreche dem damaligen Wert. Das Amtsgericht verlangte Nachweise zur Entgeltlichkeit, insbesondere ob die übernommenen Hypotheken tatsächlich valutierende Forderungen in Höhe von 4.300 RM waren, oder alternativ Löschungsbewilligungen der Nacherben. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Antragstellers, die das OLG zurückgewiesen hat. • Löschungsvoraussetzungen: Nach §§ 19, 22 Abs.1 GBO ist die Löschung eines Nacherbenvermerks nur bei Löschungsbewilligung der Nacherben oder bei nachgewiesener Unrichtigkeit des Grundbuchs möglich. • Rechtliche Prüfungsrichtung: Zur Feststellung der Unrichtigkeit ist zu klären, ob das Grundstück mit Wirkung gegenüber den Nacherben aus dem Nachlass ausgeschieden ist; dies setzt voraus, dass die Veräußerung durch den (befreiten) Vorerben entgeltlich gegenüber einer anderen Rechtsperson erfolgte (§§ 2112, 2113, 2136 BGB). • Auslegung der Befreiung: Die testamentarische Formulierung und die Eintragung im Grundbuch sprechen für eine Vorerbenbefreiung nach § 2136 BGB, sodass der Vorerbe grundsätzlich disponieren konnte (§ 2137 Abs.2 BGB als Auslegungsregel). • Maßstab für Entgeltlichkeit: Entgeltlich ist eine Verfügung nur, wenn objektiv Gegenleistung und subjektiv erkennbarer wirtschaftlicher Ausgleich vorliegen; entscheidend ist die Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung unter Wahrung des Schutzesinteresses der Nacherben (§§ 2112, 2113 BGB). • Beweismaßstab und Umstände: Die Entgeltlichkeit kann oft nicht durch öffentliche Urkunden im Sinne des § 29 GBO belegt werden; dann sind die gesamten Umstände des Einzelfalls zu prüfen und auch Wahrscheinlichkeitserwägungen anhand allgemeiner Erfahrungssätze zuzulassen, ohne den Nachweis zu niedrig zu hängen. • Konkrete Feststellungen erforderlich: Im vorliegenden Fall sind die Grundbucheintragungen von 1929 nicht eindeutig hinsichtlich der tatsächlich valutierenden Hypotheken über 4.300 RM; deshalb war der Antragsteller vom Amtsgericht aufzufordern, Nachweise über die valutierenden Forderungen und deren Gläubiger vorzulegen oder alternativ Löschungsbewilligungen der Nacherben beizubringen. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts wurde zurückgewiesen; das OLG hat bestätigt, dass der Nachweis der Entgeltlichkeit der 1929 erfolgten Übertragung nicht ausreichend erbracht ist. Es bestand eine hinreichende Begründung für die Aufforderung des Amtsgerichts, Unterlagen zu den übernommenen Hypotheken oder Löschungsbewilligungen der Nacherben vorzulegen. Da diese Nachweise nicht erbracht wurden, kann die Unrichtigkeit des Grundbuchs nicht festgestellt und der Nacherbenvermerk nicht gelöscht werden. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Verfahrenswert wurde auf 3.000,00 € festgesetzt.