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Beschluss

20 RR 66/16

OLG ROSTOCK, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Bezeichnung 'Rabauken-Jäger' in einem journalistischen Beitrag stellt jedenfalls eine wertende Meinungsäußerung dar, die durch Art. 5 GG geschützt sein kann. • Bei Abwägung der Meinungs-/Pressefreiheit und des Ehrschutzes überwiegt hier die Meinungsfreiheit; die Äußerung ist nicht als Schmähkritik oder Formalbeleidigung einzuordnen. • Die Weitergabe beleidigender Fremdmeinungen als Zitat begründet nicht ohne Weiteres eine strafbare Selbstbezeichnung; insoweit ist keine Verurteilung wegen Beleidigung geboten.
Entscheidungsgründe
Pressefreiheit überwiegt bei wertender Kritik ‚Rabauken-Jäger‘ keine strafbare Beleidigung • Die Bezeichnung 'Rabauken-Jäger' in einem journalistischen Beitrag stellt jedenfalls eine wertende Meinungsäußerung dar, die durch Art. 5 GG geschützt sein kann. • Bei Abwägung der Meinungs-/Pressefreiheit und des Ehrschutzes überwiegt hier die Meinungsfreiheit; die Äußerung ist nicht als Schmähkritik oder Formalbeleidigung einzuordnen. • Die Weitergabe beleidigender Fremdmeinungen als Zitat begründet nicht ohne Weiteres eine strafbare Selbstbezeichnung; insoweit ist keine Verurteilung wegen Beleidigung geboten. Ein Lokalredakteur veröffentlichte in der Regionalzeitung einen Artikel über ein Foto, das einen Jäger zeigte, der ein totes Reh an der Anhängerkupplung seines PKW über die Bundesstraße zog. Das Foto war zuvor ins Internet gestellt worden und hatte in der Region Diskussionen ausgelöst. Der Angeklagte recherchierte, versuchte den Jäger zu erreichen, erhielt keine Auskunft und veröffentlichte den Artikel mit der Überschrift ‚Rabauken-Jäger erhitzt die Gemüter‘; im Text wurden teilweise harsche Formulierungen und zitierte Schmähungen aus sozialen Medien wiedergegeben. Das Landgericht verurteilte den Angeklagten wegen Beleidigung; der Angeklagte legte Revision ein. Das Oberlandesgericht hob das Urteil auf und sprach den Angeklagten frei. • Das OLG geht davon aus, dass die Bezeichnung ‚Rabauken-Jäger‘ isoliert eine herabsetzende Komponente enthält, sie sich aber im konkreten journalistischen Kontext als wertendes Urteil und nicht als tatsachenbehauptende Schmähung darstellt. • Bei der erforderlichen Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptung und Werturteil ist hier die Einordnung als Meinungsäußerung naheliegend; Meinungsäußerungen sind von Art. 5 Abs. 1 GG, insbesondere der Pressefreiheit, geschützt. • Schmähkritik, Formalbeleidigung oder ein Angriff auf die Menschenwürde liegen nicht vor: Die Äußerungen beziehen sich auf ein konkretes, öffentliches Verhalten des Betroffenen und wahren einen sachbezogenen Bezug; es fehlt das vorrangige Ziel der Diffamierung der Person. • Im Rahmen der Gesamtabwägung (Prinzip praktischer Konkordanz) sind zu berücksichtigen: die Schwere der Beeinträchtigung, die Motive des Journalisten, die Plumpheit der Darstellung sowie die Schutzwürdigkeit des Betroffenen. Hier überwog das Informations- und Kritikinteresse der Presse. • Die Kritik am Verhalten des Jägers war angesichts der einschlägigen Weidgerechtigkeitsgrundsätze und der bereits öffentlich geführten Diskussion besonders schutzwürdig; der Redakteur durfte aufgrund der Aktualität berichten und musste nicht weiter zuwarten. • Die Wiedergabe beleidigender Äußerungen Dritter in dem Artikel ist als Drittzitat eingeordnet worden und begründet für sich genommen keine strafbare Selbstaneignung; sprachliche Ungenauigkeiten änderten daran nichts. • Mangels Überschreitung der zulässigen Grenzen der Meinungsäußerung war die Verurteilung wegen Beleidigung nach §§ 185, 193 StGB nicht gerechtfertigt, sodass die Revision erfolgreich war. Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts aufgehoben und den Angeklagten nach § 354 Abs.1 StPO freigesprochen. Die Verwendung der Bezeichnung ‚Rabauken-Jäger‘ in dem journalistischen Beitrag wurde als von der Meinungs- und Pressefreiheit gedeckte Wertung gewertet, nicht als strafbare Beleidigung oder Schmähkritik. Auch die Wiedergabe beleidigender Kommentare Dritter begründete keine strafbare Selbstaneignung. Kosten des Verfahrens und notwendige Auslagen sind der Staatskasse auferlegt worden. Der Freispruch erfolgte unter Würdigung der unstreitigen Tatsachen; die strafrechtliche Missbilligung der publizistischen Bewertung war nicht haltbar.