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Beschluss

20 Ws 311/16

OLG ROSTOCK, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine per E-Mail übermittelte, als Anlage beigefügte eingescannte Berufungsschrift kann die Schriftform nach § 314 Abs. 1 StPO erfüllen, wenn Urheberschaft und Anfechtungswille zuverlässig erkennbar sind. • Die Formanforderungen dienen der Sicherung des materiellen Rechts und sind im Zweifel so auszulegen, dass sie den tatsächlichen Willen des Beteiligten erfassen; eine fehlende qualifizierte elektronische Signatur schließt nicht stets die Zulässigkeit aus. • Ist ein elektronisches Dokument ausgedruckt in die Gerichtsakte gelangt, ist maßgeblich sein schriftlicher Inhalt und der Wille des Absenders; der Ausdruck kann als fristwahrende Eingabe gewertet werden.
Entscheidungsgründe
Zulässigkeit per E‑Mail übersandter Berufungsschrift bei erkennbarer Urheberschaft • Eine per E-Mail übermittelte, als Anlage beigefügte eingescannte Berufungsschrift kann die Schriftform nach § 314 Abs. 1 StPO erfüllen, wenn Urheberschaft und Anfechtungswille zuverlässig erkennbar sind. • Die Formanforderungen dienen der Sicherung des materiellen Rechts und sind im Zweifel so auszulegen, dass sie den tatsächlichen Willen des Beteiligten erfassen; eine fehlende qualifizierte elektronische Signatur schließt nicht stets die Zulässigkeit aus. • Ist ein elektronisches Dokument ausgedruckt in die Gerichtsakte gelangt, ist maßgeblich sein schriftlicher Inhalt und der Wille des Absenders; der Ausdruck kann als fristwahrende Eingabe gewertet werden. Der Angeklagte wurde vom Amtsgericht Wismar mit Urteil vom 10.09.2015 verurteilt. Er sandte am 14.09.2015 eine E‑Mail an das Amtsgericht mit dem Betreff "Berufung" und fügte mehrere PDF‑Anlagen bei; eine Anlage enthielt eine datierte zweiseitige Berufungsschrift mit Erläuterungen und einer offenbar eingescannten Unterschrift. Das Amtsgericht druckte die E‑Mail und Anlagen aus und nahm sie in die Akten. Die Kleine Strafkammer 2 des Landgerichts Schwerin verworf die Berufung als unzulässig, da die elektronische Einreichung nicht die Schriftform des § 314 Abs. 1 StPO und die Anforderungen des § 41a Abs. 1 StPO (qualifizierte elektronische Signatur) erfülle. Der Angeklagte legte hiergegen sofortige Beschwerde ein. • Formvorschriften dienen dem Schutz materieller Rechte und sind so auszulegen, dass sie den tatsächlichen Willen des Erklärenden erfassen; eine handschriftliche Unterzeichnung ist nur erforderlich, wenn das Gesetz sie ausdrücklich verlangt. • § 41a Abs. 1 StPO ermöglicht die Einreichung elektronischer Dokumente bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen, stellt aber keine abschließende Hürde für ausgedruckte Anlagen dar, die in die Akten gelangt sind. • Die Rechtsprechung des BGH im Zivilrecht, wonach Ausdrucke angehängter Bilddateien als schriftliche Dokumente gelten können, ist auf das Strafverfahren übertragbar; maßgeblich sind Inhalt, Urheberschaft und der Wille zur Einreichung. • Auch wenn der elektronische Rechtsverkehr in Mecklenburg‑Vorpommern für Strafsachen nicht geöffnet war, sind Ausdrucke von elektronischer Post, die in die Akten gelangt sind, daraufhin zu prüfen, ob sie ein form‑ und fristgerecht angebrachtes Rechtsmittel enthalten; Risiken der Übermittlung trägt der Absender. • Bei Prüfung ergab die ausgedruckte Berufungsschrift vom 14.09.2015 unzweifelhaft Urheberschaft und den unbedingten Anfechtungswillen des Angeklagten; die (eingescannte) Unterschrift entspricht den sonstigen Unterschriften des Angeklagten und ist nicht entscheidend für die Formwirksamkeit. • Vor diesem Hintergrund hat das Landgericht zu Unrecht die Berufung als unzulässig verworfen; die Beschwerde ist begründet und der angefochtene Beschluss aufzuheben. Der Beschluss des Landgerichts Schwerin vom 28.11.2016 wird aufgehoben; die sofortige Beschwerde des Angeklagten ist erfolgreich. Die ausgedruckte, per E‑Mail übermittelte Berufungsschrift vom 14.09.2015 erfüllt die Anforderungen des § 314 Abs. 1 StPO, weil Urheberschaft und Anfechtungswille zuverlässig erkennbar sind; das Fehlen einer qualifizierten elektronischen Signatur steht der Zulässigkeit nicht entgegen, zumal der Ausdruck in die Akten gelangt ist. Folglich ist die Berufung nicht unzulässig und das Berufungsverfahren ist durchzuführen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers trägt die Staatskasse.