Beschluss
20 Ws 8/17
OLG ROSTOCK, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein vorläufiger Aufschub der bedingten Haftentlassung nach § 454a Abs. 2 StPO ist zulässig, um die Aufklärung neu eingetretener Umstände vor einer Entlassung zu sichern.
• § 454a Abs. 2 StPO erlaubt nicht nur endgültige Entscheidungen; auch ein vorläufiger Aufschub ist zulässig, wenn kurz vor der Entlassung unklare Tatsachen bekannt werden.
• Für den Aufschub der Entlassung genügt noch kein dringender Verdacht wie beim Widerruf; es reicht, wenn zur Sicherung der weiteren Prüfung ein Abwägungsinteresse der Allgemeinheit besteht.
Entscheidungsgründe
Vorläufiger Aufschub der Haftentlassung zur Sicherung der Prüfung nach § 454a StPO • Ein vorläufiger Aufschub der bedingten Haftentlassung nach § 454a Abs. 2 StPO ist zulässig, um die Aufklärung neu eingetretener Umstände vor einer Entlassung zu sichern. • § 454a Abs. 2 StPO erlaubt nicht nur endgültige Entscheidungen; auch ein vorläufiger Aufschub ist zulässig, wenn kurz vor der Entlassung unklare Tatsachen bekannt werden. • Für den Aufschub der Entlassung genügt noch kein dringender Verdacht wie beim Widerruf; es reicht, wenn zur Sicherung der weiteren Prüfung ein Abwägungsinteresse der Allgemeinheit besteht. Der Verurteilte war wegen schweren sexuellen Missbrauchs mehrerer Kinder zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt worden; die Strafvollstreckungskammer setzte den Rest der Strafe zur Bewährung aus und ordnete Entlassung nach Verbüßung von zwei Dritteln an. Die Geschädigte meldete, der Verurteilte habe sie am 08.12.2016 in der Nähe ihrer Förderschule überrascht gesehen; sie gab an, er habe sie angestarrt und ihr zuvor aus der Haft Briefe mit bedrohlichem Inhalt geschickt. Die Haftanstalt bestätigte, dass der Verurteilte an diesem Tag Ausgang hatte; der Verurteilte bestreitet das konkrete Zusammentreffen und beruft sich auf ein Alibi. Aufgrund dieser Mitteilungen ordnete die Strafvollstreckungskammer mit Beschluss vom 21.12.2016 den vorläufigen Aufschub der Entlassung an, um zu prüfen, ob Widerruf oder Aufhebung der Aussetzung der Reststrafe in Betracht kommen. Der Verurteilte legte sofortige Beschwerde ein, die vom OLG Rostock als unbegründet verworfen wurde. • Rechtsmittel- und Tatbestand: Das zulässige Rechtsmittel nach §§ 454a Abs. 2 S.1, 2. Halbsatz, 454 Abs. 3 S.1 StPO ist unbegründet; die Kammer hat nicht endgültig über Widerruf oder Aufhebung entschieden, sondern vorläufig aufgeschoben. • Zweck von § 454a Abs. 2 StPO: Die Vorschrift dient dazu, bei frühzeitiger Bewährungsentscheidung die Möglichkeit zu schaffen, neue Umstände noch vor der Entlassung zu berücksichtigen, damit die Entscheidung im Ergebnis derjenigen entsprechen kann, die bei Kenntnis der neuen Tatsachen getroffen worden wäre. • Vorläufiger Aufschub zulässig: Es wäre unvereinbar mit dem Gesetzeszweck, § 454a Abs. 2 StPO so auszulegen, dass nur endgültige Entscheidungen vor Entlassung möglich sind; bei kurz vor Entlassung bekannt gewordenen Umständen kann ein vorläufiger Aufschub angeordnet werden, wenn dies zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich ist. • Verhältnismäßigkeit und Alternative: Ein Aufschub ist verhältnismäßiger als eine vorübergehende Entlassung mit anschließender Wiedereinlieferung oder Sicherungshaft nach § 453c StPO, weil er weniger Belastungen für Betroffene verursacht und Sicherheitsrisiken vermeidet. • Keine abschließende Feststellung erforderlich: Für den vorläufigen Aufschub reicht es nicht, bereits einen dringenden Verdacht wie beim Widerruf zu begründen; die Maßnahme dient der weiteren Aufklärung und ist bis zum Abschluss des Verfahrens mit Beschleunigungsgebot zu begründen. • Angewandte Normen: Maßgeblich waren § 454a Abs. 2 StPO, § 454 Abs. 3 StPO, § 307 Abs. 1 StPO sowie Erwägungen zu § 56f Abs. 1 St Satz 1 Nr. 2 StGB bezüglich des Weisungsverstoßes. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Stralsund vom 21.12.2016 wurde als unbegründet verworfen; der vorläufige Aufschub der bedingten Haftentlassung bleibt bestehen. Das OLG hielt den Aufschub für erforderlich, um die durch die Anzeige der Geschädigten bekannt gewordenen Tatsachen vor einer Entlassung ausreichend aufklären zu können. Es bestand ein relevantes Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit, zumal bei Nachweis des Fehlverhaltens ein erheblicher Weisungsverstoß und damit ein Widerruf der Strafaussetzung in Betracht käme. Die Kammer hat die weitere Überprüfung zu beschleunigen; die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.