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Beschluss

20 Ws 181/17

Oberlandesgericht Rostock, Entscheidung vom

Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Auf die Beschwerde des Gefangenen wird der Beschluss des Landgerichts Rostock vom 09.05.2017 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels dahin abgeändert, dass der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf 2.000 € festgesetzt wird. 2. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. 3. Der Beschwerdewert beträgt 344,98 €. Gründe I. 1 Der Gefangene verbüßt seit dem 01.11.2016 in der JVA Bützow die Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten aus dem Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 04.12.2015 - 12 KLs 2/15 - wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in zwei Fällen und wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in acht Fällen. 2 Unter dem 02.03.2017 erstellt die Haftanstalt gem. § 9 StVollzG M-V einen Vollzugs- und Eingliederungsplan für den Strafgefangenen, wonach er u.a. im geschlossen Vollzug unterzubringen sei und ihm keine Vollzuglockerungen, in Sonderheit kein Freigang gewährt werde. Als voraussichtlicher Entlassungszeitpunkt wurde das mit dem 30.01.2021 errechnete Strafende nach Vollverbüßung notiert, obwohl der Strafgefangene keine Vorstrafen hat und somit auch Erstverbüßer ist. 3 Gegen diese Teile des Vollzugs- und Eingliederungsplans wandte sich der Gefangene mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung im Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 25.03.2017, in dem er beantragte, die Haftanstalt unter Aufhebung dieser Punkte dazu zu verpflichten, ihn in den offenen Vollzug einzuweisen, ihm Vollzugslockerungen zu gewähren, ihn zum Freigang zuzulassen und als für die Behandlung maßgeblichen voraussichtlichen Entlassungszeitpunkt den Zweidritteltermin festzulegen, hilfsweise die Haftanstalt zu verpflichten, über diese Punkte unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. 4 Dem kam die 2. Kleine Strafvollstreckungskammer des Landgerichts mit Beschluss vom 09.05.2017 teilweise nach, indem sie den Eingliederungsplan in Punkt 3 (Unterbringung im geschlossenen Vollzug), Punkt 14 (kein freies Beschäftigungsverhältnis, keine Selbstbeschäftigung) und Ziffer 17 (keine Lockerung zur Erreichung des Vollzugsziels) aufhob und die Sache insoweit zur erneuten Entscheidung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung der Kammer an die Antragsgegnerin zurückverwies. Den Gegenstandswert setzte die Kammer gem. § 65 Satz 1, §§ 60, 52 Abs. 1 GKG ohne nähere Begründung auf 1.000 € fest. Der Beschluss wurde dem Verfahrensbevollmächtigten am 16.05.2017 zugestellt. 5 Gegen die Streitwertfestsetzung wendet sich der Gefangene mit der Beschwerde im Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 11.05.2017, der am 19.05.2017 beim Landgericht eingegangen ist und mit dem mit näherer Begründung eine neue Festsetzung „mindestens auf € 5.000,--“ begehrt wird. 6 Das Landgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 16.06.2017 nicht abgeholfen. II. 7 Das Rechtsmittel hat den aus dem Entscheidungstenor ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet. 8 1. Gegen die Festsetzung des Streitwerts ist die (befristete) Beschwerde nach § 68 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8, § 63 Abs. 2 GKG statthaft. Die Frist des § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG wurde gewahrt. 9 2. Der Wert des Beschwerdegegenstands, der sich hier aus der Differenz der von der Höhe des festgesetzten und des begehrten Streitwerts abhängigen Höhe der Rechtsanwaltsgebühr bemisst, übersteigt die in § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG festgelegte Grenze von 200 €. 10 Anzusetzen sind dabei jeweils die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG (d.h. das 1,3-fache der in § 13 Abs. 1 RVG bestimmten Gebühr), die Post- und Telekommunikationspauschale von 20 Prozent bzw. 20 € nach Nr. 7002 VV RVG sowie die auf diese Vergütung anfallende Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV RVG. Während sich bei einem Streitwert von 1.000 € ein Vergütungsanspruch von 124 € zuzüglich Umsatzsteuer ergibt, beträgt dieser bei einem Streitwert von 5.000 € netto 414 €, sodass sich eine Differenz von netto 290 € errechnet. 11 2. Abweichend vom Landgericht bestimmt der Senat den Streitwert für das gerichtliche Verfahren nach §§ 109 ff. StVollzG, in dem es vorliegend nicht um bezifferte Geldleistungen ging, gemäß §§ 60, 52 Abs. 1 GKG mit 2.000 €. 12 Maßgeblich für diese Einschätzung ist in erster Linie die sich aus dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei objektiver Beurteilung (OVG Münster NVwZ-RR 2010, 960) ergebende Bedeutung der Sache für den Strafgefangenen (§ 52 Abs. 1 GKG). Dessen subjektive Einschätzung, welche Bedeutung die Sache für ihn hat (Affektionsinteresse), spielt demgegenüber keine Rolle (OVG Lüneburg, JurBüro 2014, 191). Ausgangspunkt der Bewertung ist mithin allein die Sachverhaltsschilderung, wie sie sich aus der Begründung des Antrags nach § 109 StVollzG ergibt. In dieser Weise bewertbar sind demnach die rechtliche Tragweite der angefochtenen Entscheidung der Haftanstalt und die Auswirkungen, die ein Erfolg des Antrags auf gerichtliche Entscheidung für die wirtschaftliche oder sonstige Lage des Gefangenen hätte. Dabei kommt es allein auf dessen persönliche Betroffenheit an. Mögliche Auswirkungen auf Dritte haben dagegen außer Betracht zu bleiben. Nur wenn der Sach- und Streitstand unter Anlegung dieser Kriterien keine genügende Anhaltspunkte bietet, ist der subsidiäre „Auffang“-Streitwert von 5.000 € anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG). 13 Weiterhin ist grundlegend zu beachten, dass jedes Verfahren nach § 52 GKG nur einen Wert hat. Soweit der Verfahrensbevollmächtigte in der Beschwerdebegründung den Versuch unternimmt, für jeden der angefochtenen Punkte des Vollzugsplans einen eigenen Gegenstandswert zu benennen und er auf diesem Wege „kumulativ“ zu dem von ihm gewünschten Streitwert von 5.000 € gelangt (a.a.O. S. 4), ist dem deshalb nicht zu folgen. 14 Schließlich ist in Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz zu bedenken, dass der Streitwert einerseits nicht so hoch bemessen werden darf, dass das Kostenrisiko für den Gefangenen unvertretbar groß wird, dass er andererseits aber nur dann einen zu seiner Vertretung bereiten Anwalt finden wird, wenn für diesen die Übernahme des Mandats wirtschaftlich vertretbar ist (vgl. zuletzt wieder OLG München, StraFo 2017. 40 m.w.N.). Dabei darf jedoch erneut nicht aus dem Blick geraten, dass es grundsätzlich bei den oben dargestellten Kriterien des § 52 Abs. 1 GKG verbleiben muss, die das Interesse des Gefangenen für die Bemessung des Streitwerts in den Vordergrund stellen. Eine Differenzierung danach, ob sich der Gefangene im Einzelfall der Hilfe eines Rechtsanwalts bedient hat (dann hoher Streitwert im Interesse des Anwalts) oder nicht (dann niedriger Streitwert im Interesse des Gefangenen), verbietet sich von daher ebenso, wie eine Unterscheidung danach, ob die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zur sachgerechten Wahrnehmung der Interessen des Gefangenen erforderlich war oder nicht oder wer letztlich für die Anwaltsgebühren aufzukommen hat, mithin nach dem Ausgang der Sache. 15 Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit oder deren Schwierigkeit im gerichtlichen Verfahren sind ebenfalls keine Bemessungskriterien bei der Festlegung des Gegenstandswertes. Die hier maßgeblichen Vorschriften der §§ 13, 23 Abs. 1 Satz 1, § 32 Abs. 1 RVG sehen in Verbindung mit § 60 GKG für die Tätigkeit des Anwalts im gerichtlichen Verfahren nach dem StVollzG keine Rahmen-, sondern allein eine Wertgebühr vor. Die weiteren Kriterien des § 14 RVG können deshalb keine Berücksichtigung finden, dies auch nicht auf dem „Umweg“ über eine die Grundsätze des § 52 Abs. 1 GKG missachtende, überhöhte Streitwertfestsetzung. 16 Ausgehend von Vorstehendem hält der Senat angesichts der aus dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung ersichtlichen Bedeutung der Sache für den Gefangenen einen Gegenstandswert von 2.000 € für angemessen. 17 Zwar ist dessen hohes subjektives Interesse nachvollziehbar, baldmöglichst in den offenen Vollzug überwiesen zu werden und ihm auch im Übrigen Vollzugslockerungen, insbesondere Freigang, zu gewähren, sowie seine vollzugliche Behandlung auf eine Entlassung zum Zweidrittelzeitpunkt auszurichten. Diese bei jedem Strafgefangenen zu unterstellenden Anliegen erscheinen dem Senat bei objektiver Betrachtung vorliegend jedoch weitgehend unrealistisch. 18 Der Antragsteller befindet sich erst seit dem 01.11.2016 in Strafhaft. Zum Zeitpunkt der Stellung seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung hatte er von der gegen ihn verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und vier Monaten selbst unter Anrechnung von Untersuchungshaft gerade erst einmal knapp sechs Monate verbüßt. Angesichts der Tatsache, dass er die Begehung der abgeurteilten Taten bis heute entschieden bestreitet, er dem geschädigten Kind vorwirft, ihn im Erkenntnisverfahren wissentlich falsch belastet zu haben, er deshalb seine Verurteilung nicht akzeptiert und er darum auch für eine von der JVA für notwendig erachtete sozialtherapeutische Behandlung keine Grundlage sieht, ist seine Vorstellung, er könne - völlig unbehandelt - gleichwohl schon wieder faktisch in Freiheit entlassen werden und seine nach den Taten neu eingegangene familiäre Beziehung sowie seine berufliche Tätigkeit nahezu ungehindert fortsetzen, als wäre nichts gewesen, derart fern jeder Realität, dass jedenfalls seinen gemäß § 115 Abs. 4 Satz 1 StVollzG unbedingt gestellten Anträgen, die Strafvollstreckungskammer möge die Haftanstalt sogleich dazu verpflichten, ihn in den offenen Vollzug einzuweisen, ihm Vollzugslockerungen zu gewähren und ihn zum Freigang zuzulassen, von vornherein kein Erfolg beschieden sein konnte. 19 Gleiches gilt, soweit sich der Gefangene gegen die Notierung des voraussichtlichen Entlassungszeitpunkts auf „Endstrafe“ wendet. Sein diesbezüglicher Antrag war aus den vom Landgericht in seinem Beschluss vom 09.05.2017 dargelegten Gründen bereits unzulässig (a.a.O. S. 14). Der gegenteiligen Auffassung des Verfahrensbevollmächtigten folgt der Senat nicht. Die lediglich perspektivisch erfolgte Einschätzung, der Gefangene werde die Freiheitsstrafe nach derzeitiger Erkenntnislage vollständig zu verbüßen haben, stellt keine verbindliche Festlegung und damit keine Regelung im Sinne von § 109 Abs. 1 StVollzG dar. Dass sie mittelbare Auswirkungen auf die Planung des weiteren Vollzugs haben kann, ändert daran nichts. 20 Allein der Antrag des Gefangenen auf teilweise Aufhebung des Vollzugsplans in den vorgenannten Punkten und die Verpflichtung der Antragsgegnerin zu dessen Neubescheidung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 115 Abs. 1 Satz 2 StVollzG) konnte von daher berechtigte Aussicht auf Erfolg haben, der dann auch überwiegend erzielt wurde. 21 Das nur insoweit anzuerkennende objektive Interesse des Gefangenen an einer Nachbesserung seiner Vollzugplanung bewertet der Senat angesichts des bislang auf den 30.01.2021 notierten Strafendes, also bei einer zum Zeitpunkt der Antragstellung noch möglichen Vollstreckungsrestdauer von weniger als vier Jahren mit 2.000 € (vgl. dazu Spaniol in Feest/Lesting/Lindemann, Strafvollzugsgesetze, 7. Aufl., Rdz. 11 zu § 121 StVollzG; ähnlich für die beantragte Rückverlegung in den offenen Vollzug bei gleichem Strafrest KG Berlin, Beschluss vom 14. Februar 2014 – 2 Ws 27/14 Vollz –, Rdz. 10 in juris m.w.N.). Das Interesse der neuen Familie des Antragstellers an dessen baldmöglichster Überführung in den offenen Vollzug sowie an seiner Zulassung zum Freigang konnte nach dem eingangs Gesagten keine Berücksichtigung finden. III. 22 Der Senat entscheidet nicht durch den Einzelrichter, sondern in der Besetzung mit drei Richtern. Er würde nur dann mit einem Richter besetzt sein, wenn die Strafvollstreckungskammer "durch eines (ihrer) Mitglieder als Einzelrichter" entschieden hätte (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG). Dies ist nicht der Fall, denn diese hat - wie in § 65 Satz 1 GKG vorgesehen - über den Geschäftswert zusammen mit der Hauptsache in einem Beschluss befunden. Damit war sie nicht mit einem Einzelrichter im Sinne der §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 6 Satz 1 GKG, sondern gemäß § 78b Abs. 1 Nr. 2 GVG besetzt. Unerheblich ist, dass auch § 78b Abs. 1 Nr. 2 GVG die Entscheidung durch einen Richter vorsieht, denn dies ist nicht der "Einzelrichter" im Sinne der genannten Bestimmungen des GKG (Senatsbeschluss vom 12. November 2012 – I Vollz (Ws) 28/12 –, juris; ebenso OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10. März 2016 – 2 Ws 67/16 –, juris). IV. 23 Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG, die Entscheidung über die Festsetzung des Beschwerdewerts auf § 65 GKG.