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Beschluss

17 Verg 3/17

OLG ROSTOCK, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung nach § 173 Abs. 1 S. 3 GWB ist unzulässig, wenn das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlt. • Die Verlängerung der aufschiebenden Wirkung dient dem Schutz gegen eine Zuschlagserteilung; liegt der Zuschlag bereits vor und droht keine Wiederholung, ist die Verlängerung nicht erforderlich. • Einstweilige Untersagungen nach § 169 Abs. 3 GWB sind nur nach Interessenabwägung zulässig; sie sind zu versagen, wenn die sofortige Beschwerde unbegründet ist. • Bauaufträge im Sinne des § 103 Abs. 3 GWB entsprechen den in Anhang II der RL 2014/24/EU genannten Tätigkeiten; vorbereitende Baustellen- und Erdbewegungsarbeiten fallen darunter. • Bei klarer Auslegung des Gemeinschaftsrechts ist eine Vorlage an den EuGH gemäß Art. 267 AEUV nicht erforderlich.
Entscheidungsgründe
Keine Verlängerung der aufschiebenden Wirkung und Abweisung einstweiliger Untersagung bei zulässigem Bauauftrag • Ein Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung nach § 173 Abs. 1 S. 3 GWB ist unzulässig, wenn das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlt. • Die Verlängerung der aufschiebenden Wirkung dient dem Schutz gegen eine Zuschlagserteilung; liegt der Zuschlag bereits vor und droht keine Wiederholung, ist die Verlängerung nicht erforderlich. • Einstweilige Untersagungen nach § 169 Abs. 3 GWB sind nur nach Interessenabwägung zulässig; sie sind zu versagen, wenn die sofortige Beschwerde unbegründet ist. • Bauaufträge im Sinne des § 103 Abs. 3 GWB entsprechen den in Anhang II der RL 2014/24/EU genannten Tätigkeiten; vorbereitende Baustellen- und Erdbewegungsarbeiten fallen darunter. • Bei klarer Auslegung des Gemeinschaftsrechts ist eine Vorlage an den EuGH gemäß Art. 267 AEUV nicht erforderlich. Die Beschwerdeführerin begehrte vor dem Oberlandesgericht die Verlängerung der aufschiebenden Wirkung ihrer sofortigen Beschwerde gegen die Ablehnung eines Nachprüfungsantrags durch die Vergabekammer sowie einstweilige Untersagung von Bautätigkeiten eines beauftragten Unternehmens. Der Nachprüfungsantrag richtete sich gegen die Vergabe eines Bauauftrags, dessen Zuschlag bereits erteilt worden war. Die Beschwerdeführerin wollte alternativ die Feststellung der Unwirksamkeit des Vertragsschlusses gemäß § 135 GWB. Die Vergabekammer hatte den Nachprüfungsantrag als unzulässig verworfen, weil der Auftrag unterhalb der EU-Schwelle lag und ein Bauauftrag im Sinne des § 103 Abs. 3 GWB vorliege. Die Beschwerdeführerin beantragte daraufhin Verlängerung der aufschiebenden Wirkung und einstweilige Untersagung der Bautätigkeiten durch die ausführende Firma. • Der Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung nach § 173 Abs. 1 S. 3 GWB fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, weil der Zuschlag bereits erteilt worden war und keine Gefahr einer erneuten Zuschlagserteilung vorliegt, die durch Wiederholung einseitig Tatsachen schaffen könnte. • Einstweilige Maßnahmen nach § 169 Abs. 3 GWB sind möglich, wenn Rechte der Beschwerdeführerin auf andere Weise als durch Zuschlag gefährdet werden; eine solche Maßnahme ist jedoch einer Interessenabwägung nach § 169 Abs. 2 S. 1 GWB zu unterziehen. • Die Interessenabwägung ergibt, dass die einstweilige Untersagung der Bautätigkeiten nicht geboten ist, weil die sofortige Beschwerde unbegründet ist. Die Vergabekammer hat den Nachprüfungsantrag zu Recht als unzulässig angesehen, da der Auftrag ein Bauauftrag im Sinne des § 103 Abs. 3 GWB ist und der maßgebliche EU-Schwellenwert nicht erreicht wird, sodass der Rechtsweg nach §§ 155, 156 GWB nicht eröffnet ist. • Nach § 103 Abs. 3 Nr. 1 GWB und Art. 2 Abs. 1 Nr. 6 a) RL 2014/24/EU gelten vorbereitende Baustellenarbeiten und Erdbewegungen als Bauaufträge. Die ausgeschriebenen Tätigkeiten fallen konkret unter Nr. 45.1 und 45.11 des Anhangs II der RL 2014/24/EU, sodass Munitionsbergung mit Erdbewegungen ebenfalls als Bauleistung einzuordnen ist. • Da die Auslegung des Unionsrechts hier klar ist, war keine Vorlage an den EuGH nach Art. 267 AEUV erforderlich. Der Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde wird verworfen; das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Der Antrag auf einstweilige Untersagung der Bautätigkeiten der beauftragten Firma wird abgelehnt, weil die sofortige Beschwerde unbegründet ist und der Nachprüfungsantrag zu Recht als unzulässig verworfen wurde. Entscheidend war, dass es sich um einen Bauauftrag nach § 103 Abs. 3 GWB handelt, der unterhalb der EU-Schwelle liegt, weshalb der besondere Nachprüfungsrechtsweg nicht eröffnet ist. Eine einstweilige Maßnahme wäre nur bei möglicher Gefährdung der Rechte der Antragstellerin geboten gewesen; eine solche Gefährdung sah das Gericht nicht. Die Kostenentscheidung wird für das Hauptsacheverfahren vorbehalten.