Beschluss
20 Ws 226/17
OLG ROSTOCK, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die sofortige Beschwerde des Anzeigenerstatters gegen eine Kostenentscheidung im eingestellten Strafverfahren ist unzulässig, wenn der Anzeigenerstatter das Verfahren durch Rücknahme seines Strafantrags selbst beendet hat.
• Hat der Anzeigenerstatter sich nicht dem Verfahren als Nebenkläger angeschlossen, steht ihm kein Beschwerderecht gegen die einstellende Entscheidung zu.
• Sind die materielle Voraussetzung für eine Kostentragung nach § 470 StPO erfüllt, ist die Kosten- und Auslagenentscheidung entgegenstehender sofortiger Beschwerde in der Regel begründet.
• Erteilt ein Gericht eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung, kann das Gericht nach § 21 Abs. 1 GKG von der Auferlegung der Kosten des Rechtsmittels absehen, die Auslagen des Beschwerdeführers bleiben jedoch zu tragen.
Entscheidungsgründe
Keine sofortige Beschwerde gegen Kostenentscheidung nach Rücknahme des Strafantrags • Die sofortige Beschwerde des Anzeigenerstatters gegen eine Kostenentscheidung im eingestellten Strafverfahren ist unzulässig, wenn der Anzeigenerstatter das Verfahren durch Rücknahme seines Strafantrags selbst beendet hat. • Hat der Anzeigenerstatter sich nicht dem Verfahren als Nebenkläger angeschlossen, steht ihm kein Beschwerderecht gegen die einstellende Entscheidung zu. • Sind die materielle Voraussetzung für eine Kostentragung nach § 470 StPO erfüllt, ist die Kosten- und Auslagenentscheidung entgegenstehender sofortiger Beschwerde in der Regel begründet. • Erteilt ein Gericht eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung, kann das Gericht nach § 21 Abs. 1 GKG von der Auferlegung der Kosten des Rechtsmittels absehen, die Auslagen des Beschwerdeführers bleiben jedoch zu tragen. Der Beschwerdeführer erstattete Strafanzeige wegen Beleidigung; der Angeklagte wurde am Amtsgericht verurteilt und legte Berufung ein. Als Zeuge zur Berufungsverhandlung geladen, erklärte der Beschwerdeführer gegenüber dem Landgericht, er ziehe seine Anzeige offiziell zurück. Das Landgericht wertete dies als Rücknahme des Strafantrags, stellte das Verfahren wegen fehlender Verfahrensvoraussetzung nach § 206a StPO ein und auferlegte dem Antragsteller gemäß § 470 StPO die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen des Angeklagten. Gegen diese Kostengrundentscheidung erhob der Antragsteller eine sofortige Beschwerde. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte die Verwerfung des Rechtsmittels. Das Oberlandesgericht prüfte Zulässigkeit und Begründetheit der Beschwerde sowie die erteilte Rechtsmittelbelehrung. • Die Beschwerde ist unzulässig, weil nach § 464 Abs. 3 Satz 1 StPO eine sofortige Beschwerde gegen Kosten- und Auslagenentscheidungen nicht möglich ist, wenn der Anfechtung der das Verfahren einstellenden Entscheidung durch den Beschwerdeführer kein Recht zusteht. • Der Beschwerdeführer hat durch die Rücknahme seines Strafantrags eine zwingende Voraussetzung für die Fortführung des Verfahrens beseitigt; wer das Verfahren dadurch beendet und sich nicht als Nebenkläger anschließt, verfügt nicht über ein Beschwerderecht gegen den einstellenden Beschluss (vgl. § 206a StPO). • Mangels Beschwerderecht des Anzeigenerstatters ist auch die Anfechtung der nach § 470 StPO getroffenen Kosten- und Auslagenentscheidung nicht statthaft. • Sachdienlich wäre die sofortige Beschwerde zudem unbegründet gewesen, da die Tatbestandsvoraussetzungen des § 470 Satz 1 StPO vorliegen und kein Ausnahmefall nach Satz 2 erkennbar ist. • Wegen einer fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung des Landgerichts kann das Oberlandesgericht gemäß § 21 Abs. 1 GKG von der Auferlegung der Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens absehen; die eigenen Auslagen des Beschwerdeführers bleiben jedoch zu tragen. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen die Kostengrundentscheidung des Landgerichts Stralsund vom 07.07.2017 wird als unzulässig verworfen. Das Verfahren war nach Rücknahme des Strafantrags gemäß § 206a StPO einzustellen, dem Anzeigenerstatter steht kein Beschwerderecht gegen den einstellenden Beschluss zu, sodass die Anfechtung der Kosten- und Auslagenentscheidung nicht statthaft ist. In der Sache wäre die Beschwerde zudem unbegründet gewesen, weil die Voraussetzungen des § 470 Satz 1 StPO erfüllt sind und kein Ausnahmefall ersichtlich ist. Wegen der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung sieht das Oberlandesgericht nach § 21 Abs. 1 GKG davon ab, dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen; seine persönlichen Auslagen hat er jedoch selbst zu tragen.