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Beschluss

14 W XV 3/18

OLG ROSTOCK, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Vollstreckung nach § 887 ZPO ist unzulässig, wenn das zugrunde liegende Urteil insoweit der Vollstreckung nicht bedarf, weil die Verurteilung eine Willenserklärung i.S.v. § 894 ZPO ersetzt. • Die gerichtliche Verurteilung zur Übertragung von Zahlungsansprüchen und zur Meldung in einer Behörden-Datenbank gilt mit Rechtskraft des Urteils als abgegebene Willenserklärung (§ 894 ZPO). • Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens trägt die Gläubigerin, Kostenentscheidung und Beschwerdewert richten sich nach den einschlägigen ZPO-Vorschriften.
Entscheidungsgründe
Vollstreckung nach § 887 ZPO unzulässig, wenn Urteil die Willenserklärung ersetzt (§ 894 ZPO) • Eine Vollstreckung nach § 887 ZPO ist unzulässig, wenn das zugrunde liegende Urteil insoweit der Vollstreckung nicht bedarf, weil die Verurteilung eine Willenserklärung i.S.v. § 894 ZPO ersetzt. • Die gerichtliche Verurteilung zur Übertragung von Zahlungsansprüchen und zur Meldung in einer Behörden-Datenbank gilt mit Rechtskraft des Urteils als abgegebene Willenserklärung (§ 894 ZPO). • Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens trägt die Gläubigerin, Kostenentscheidung und Beschwerdewert richten sich nach den einschlägigen ZPO-Vorschriften. Die Gläubigerin beantragte im Zwangsvollstreckungsverfahren die Ermächtigung, eine geschuldete Handlung auf Kosten der Schuldnerin vorzunehmen (§ 887 ZPO). Im Vollstreckungstitel war die Schuldnerin verpflichtet, Zahlungsansprüche aus Betriebsprämie an einen neuen Pächter zu übertragen und diese in der zentralen InVeKoS-Datenbank endgültig zu buchen. Das Amtsgericht sah die Handlung als vertretbar an, wies den Antrag im Ergebnis zu und verurteilte die Schuldnerin zur Leistung eines Kostenvorschusses von 6.051,56 EUR. Die Schuldnerin legte sofortige Beschwerde ein und wandte ein, die Verurteilung enthalte eine nicht vertretbare persönliche Handlung und die Grundlage für die Vorschussbemessung sei nicht ausreichend dargetan. • Die Beschwerde ist statthaft gemäß § 793 ZPO und der Beschwerdewert übersteigt 200 EUR (§ 567 Abs. 2 ZPO). • Die Beschwerde ist begründet, weil die Vollstreckung nach § 887 ZPO unzulässig ist, soweit das Urteil insoweit der Vollstreckung nicht bedarf. • Nach § 894 Satz 1 ZPO gilt eine zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilte Erklärung mit Rechtskraft des Urteils als abgegeben; die Verurteilung zur Übertragung von Zahlungsansprüchen stellt eine solche Willenserklärung (Abtretung nach § 398 i.V.m. § 413 BGB) dar. • Die zusätzlich angeordnete Verpflichtung, die Zahlungsansprüche in der InVeKoS-Datenbank zu buchen, ist ebenfalls als Meldung im Sinne von § 23 Abs. 4 InVeKoSV eine Willenserklärung, die nach § 894 Abs. 1 Satz 1 ZPO mit Rechtskraft als erfolgt gilt. • Vorbildfälle und Rechtsprechung bestätigen, dass auch behördliche Anträge bzw. Umbuchungen durch Rechtskraft des Urteils als vorgenommen gelten, sodass keine durchsetzbare Handlung im Sinne des § 887 ZPO verbleibt. • Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO; der Senat entschied ohne ehrenamtliche Richter nach den Landesverfahrensvorschriften. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wird erfolgreich stattgegeben: Der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts wird dahin abgeändert, dass der Antrag der Gläubigerin nach § 887 ZPO kostenpflichtig als unzulässig verworfen wird. Die Gläubigerin trägt die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens. Der Senat begründet dies damit, dass die mit dem Urteil angeordnete Übertragung der Zahlungsansprüche und die Verpflichtung zur Meldung in der InVeKoS-Datenbank mit Rechtskraft des Titels als abgegebene Willenserklärung gelten (§ 894 ZPO), sodass keine vollstreckbare Handlung im Sinne des § 887 ZPO mehr vorliegt. Der Beschwerdewert wird auf 6.051,56 EUR festgesetzt.