Beschluss
3 W 158/18
OLG ROSTOCK, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Entlassung eines Testamentsvollstreckers nach § 2227 BGB ist gerechtfertigt, wenn objektive Tatsachen ein nachhaltiges Misstrauen begründen, dass er den Willen des Erblassers umsetzt.
• Die Weigerung des Testamentsvollstreckers, ein vermächtnismäßig angeordnetes Verhalten zu fördern oder die Durchsetzung testamentarischer Anordnungen zu behindern, kann eine grobe Pflichtverletzung darstellen.
• Ein vom Testamentsvollstrecker vorgeschlagener Ersatz ist vom Nachlassgericht nur zu berücksichtigen, wenn das Testament dem Bestimmungsrecht des Testamentsvollstreckers diese Befugnis einräumt; das Gericht muss bei der Ernennung eines Nachfolgers pflichtgemäßes Ermessen ausüben.
• Die Ernennung einer nahestehenden Person (Ehefrau) des entlassenen Testamentsvollstreckers ist ungeeignet, wenn objektive Bedenken bestehen, dass der Vorgänger mittelbar Einfluss ausüben könnte; in diesem Fall ist ein neutraler, professioneller Testamentsvollstrecker geboten.
Entscheidungsgründe
Entlassung Testamentsvollstrecker wegen grober Pflichtverletzung; Nachbestellung neutralen Testamentsvollstreckers • Die Entlassung eines Testamentsvollstreckers nach § 2227 BGB ist gerechtfertigt, wenn objektive Tatsachen ein nachhaltiges Misstrauen begründen, dass er den Willen des Erblassers umsetzt. • Die Weigerung des Testamentsvollstreckers, ein vermächtnismäßig angeordnetes Verhalten zu fördern oder die Durchsetzung testamentarischer Anordnungen zu behindern, kann eine grobe Pflichtverletzung darstellen. • Ein vom Testamentsvollstrecker vorgeschlagener Ersatz ist vom Nachlassgericht nur zu berücksichtigen, wenn das Testament dem Bestimmungsrecht des Testamentsvollstreckers diese Befugnis einräumt; das Gericht muss bei der Ernennung eines Nachfolgers pflichtgemäßes Ermessen ausüben. • Die Ernennung einer nahestehenden Person (Ehefrau) des entlassenen Testamentsvollstreckers ist ungeeignet, wenn objektive Bedenken bestehen, dass der Vorgänger mittelbar Einfluss ausüben könnte; in diesem Fall ist ein neutraler, professioneller Testamentsvollstrecker geboten. Der Erblasser hinterließ ein Testament vom 23.10.2012 und ernannte den Steuerberater V. S. (Beteiligter zu 5) zum Testamentsvollstrecker. Dem Testament zufolge sollten der Lebensgefährtin (Beteiligte zu 2) Nießbrauchrechte an mehreren Grundstücken zukommen; Alleinerbin wurde die Tochter der Lebensgefährtin (Beteiligte zu 1). V. S. nahm die Ernennung an; es kam zu Streitigkeiten über sein Vermögensverzeichnis, die Nichtbeantragung eines Nachlassinsolvenzverfahrens, die Höhe seines Honorars und seine Weigerung, die Eintragung bzw. Durchsetzung von Nießbrauchsrechten zu unterstützen. Die Miterben und die Erbin beantragten seine Entlassung nach § 2227 BGB. Das Amtsgericht entließ V. S. und ernannte dessen Ehefrau als Nachfolgerin; hiergegen und dafür wurden mehrere Beschwerden eingelegt. • Zulässigkeit: Beschwerden waren nach §§ 58 ff. FamFG zulässig wegen Beteiligtenstellung im Nachlassverfahren. • Rechtliche Grundlage: Entlassung nach § 2227 BGB möglich bei wichtigem Grund, namentlich grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur Geschäftsführung. • Pflichtverletzung: V. S. erklärte, er werde die Eintragung/ Durchsetzung eines testamentarisch gewollten Nießbrauchs am Grundstück nicht fördern und forderte stattdessen Verzicht der Nießbraucherin, wodurch er den klaren Erblasserwillen missachtete. • Auslegung Nießbrauchsrechte: Die notariell vorlebzeitlich eingeräumten Nießbrauchsrechte fallen teilweise kraft dinglicher Wirkungen nicht in das freie Verfügungsvermögen, gleichwohl konnte der Erblasser durch testamentarische Verschaffungsauflage Pflichten des Nachlasses bestimmen; der Testamentsvollstrecker darf jedoch nicht Rechte der Nießbrauchberechtigten mittels Druck entziehen. • Vertrauensverlust: Die Weigerung, den Erblasserwillen umzusetzen, begründete ein nachhaltiges, objektiv begründetes Misstrauen, dass ein weiteres Verbleiben V. S. im Amt die Ausführung des Testaments behindern oder Nachlassinteressen schädigen werde. • Ermessensfehler bei Nachbestellung: Das Amtsgericht durfte nicht dem Vorschlag des entlassenen Testamentsvollstreckers folgen, da das Testament ihm kein Bestimmungsrecht für einen Nachfolger nach § 2199 BGB eingeräumt hatte; das Nachlassgericht hat pflichtgemäßes Ermessen auszuüben und auf Eignung zu prüfen. • Ungeeignetheit der Ehefrau: Die vom Amtsgericht ernannte Ehefrau des Entlassenen ist objektiv ungeeignet, da die Gefahr mittelbarer Einflussnahme besteht; deshalb ist die Bestellung eines neutralen, professionellen Testamentsvollstreckers geboten. • Verfahrensrechtliches: Kosten- und Gegenstandswertfestsetzungen sowie Ablehnung der Rechtsbeschwerde wurden geregelt. • Ergebnisanordnung: Das Oberlandesgericht wies die Beschwerde des Beteiligten zu 5) zurück, hob jedoch die Ernennung der Ehefrau auf und wies das Amtsgericht an, einen anderen (neutralen/professionellen) Testamentsvollstrecker zu bestellen. Die Beschwerde des bisherigen Testamentsvollstreckers (Beteiligter zu 5) wurde zurückgewiesen; seine Entlassung nach § 2227 BGB war gerechtfertigt, weil er durch sein Verhalten den klaren Willen des Erblassers missachtete und dadurch eine grobe Pflichtverletzung begründete. Das Amtsgericht hat jedoch zu Unrecht die Ehefrau des Entlassenen als Nachfolgerin bestellt, weil das Testament dem Testamentsvollstrecker kein Bestimmungsrecht für einen Nachfolger einräumte und die gewählte Person objektiv ungeeignet erschien. Das Oberlandesgericht hob daher die Ernennung der Ehefrau auf und wies das Amtsgericht an, einen anderen, neutralen und professionellen Testamentsvollstrecker zu ernennen. Die Kostenentscheidung und der Gegenstandswert wurden vom Senat getroffen; eine Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.