Urteil
20 RR 16/19
OLG ROSTOCK, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Revision des Angeklagten gegen das Berufungsurteil ist unbegründet; die Berufungskammer war ordentlich besetzt.
• Ein Richter auf Probe kann den Vorsitz in einer Kleinen Strafkammer führen; dies stellt keinen Besetzungsfehler dar, wenn die Vertretung durch das Präsidium geregelt ist.
• Eine Verständigung i.S.d. §§ 243 Abs.4, 257c StPO liegt nicht schon dann vor, wenn Gerichtsauskünfte über Prozesschancen gegeben und zwischen Verteidigung und Staatsanwaltschaft Absprachen getroffen wurden.
• Die Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch ist wirksam, sofern das erstinstanzliche Urteil hinreichende Feststellungen für eine Überprüfung der Rechtsfolgenentscheidung enthält.
• Bei Vorliegen einer wirksamen Berufungsbeschränkung kann das Berufungsgericht über Rechtsfolgen entscheiden; die sachliche Begrenzung der Strafzumessung obliegt dem Tatgericht und unterliegt nur eingeschränkter revisionsrechtlicher Kontrolle (§ 46 StGB).
Entscheidungsgründe
Proberichter als Vorsitzender in Kleiner Strafkammer zulässig; Berufungsbeschränkung wirksam • Die Revision des Angeklagten gegen das Berufungsurteil ist unbegründet; die Berufungskammer war ordentlich besetzt. • Ein Richter auf Probe kann den Vorsitz in einer Kleinen Strafkammer führen; dies stellt keinen Besetzungsfehler dar, wenn die Vertretung durch das Präsidium geregelt ist. • Eine Verständigung i.S.d. §§ 243 Abs.4, 257c StPO liegt nicht schon dann vor, wenn Gerichtsauskünfte über Prozesschancen gegeben und zwischen Verteidigung und Staatsanwaltschaft Absprachen getroffen wurden. • Die Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch ist wirksam, sofern das erstinstanzliche Urteil hinreichende Feststellungen für eine Überprüfung der Rechtsfolgenentscheidung enthält. • Bei Vorliegen einer wirksamen Berufungsbeschränkung kann das Berufungsgericht über Rechtsfolgen entscheiden; die sachliche Begrenzung der Strafzumessung obliegt dem Tatgericht und unterliegt nur eingeschränkter revisionsrechtlicher Kontrolle (§ 46 StGB). Der Angeklagte war erstinstanzlich wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit Vergewaltigung verurteilt worden. Gegen das Amtsgerichtsurteil legte er Berufung ein, beschränkte diese später auf den Rechtsfolgenausspruch; die Staatsanwaltschaft zog ihre Berufung zurück. In der Berufungshauptverhandlung vor der Kleinen Strafkammer des Landgerichts Schwerin führte eine Vertreterin als Vorsitzende (Proberichterin) den Vorsitz. Der Angeklagte rügte in der Revision u.a. die fehlerhafte Besetzung der Kammer, die Unwirksamkeit der Berufungsbeschränkung und unterbliebene Belehrungs-, Mitteilungs- und Protokollpflichten im Rahmen eines sogenannten Rechtsgesprächs. Die Berufungskammer bestätigte die Verurteilung und verhängte eine zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe von zwei Jahren; das Revisionsgericht prüfte daraufhin die Verfahrens- und Sachrügen. • Die Besetzungsrüge nach § 338 Nr.1 StPO ist zwar formgerecht vorgebracht, hat aber keinen Erfolg: Vertretungsfälle beim Vorsitz richten sich nach § 21e Abs.1 GVG; vorübergehende Verhinderung (Urlaub) des planmäßigen Vorsitzenden begründete einen Vertretungsfall. Das Präsidium hatte die Vertretung geregelt; aus der Reihenfolge der Nennung im Geschäftsverteilungsplan ergab sich eine hinreichende Reihenfolge der Stellvertreter. • Die rechtliche Zulässigkeit, dass ein Richter auf Probe als Vertreter den Vorsitz in der Kleinen Strafkammer führt, folgt aus § 59 Abs.3 GVG und dem Fehlen ausdrücklicher gesetzlicher Verbote; einschränkende Vorschriften des GVG und DRiG betreffen andere Konstellationen und sind hier nicht einschlägig. Eine verfassungsrechtliche Unzulässigkeit ergibt sich nicht aus Art.97 GG. • Die Beanstandung, es habe eine Verständigung i.S.v. §§ 257c, 243 Abs.4, 273 Abs.1a StPO gegeben, trifft nicht zu: Eine Verständigung setzt eine dreiseitige Vereinbarung von Gericht, Staatsanwaltschaft und Angeklagtem voraus; hier lagen allenfalls Absprachen zwischen Verteidigung und Staatsanwaltschaft sowie bloße Äußerungen der Vorsitzenden zur Rechtslage vor, nicht aber ein in Aussicht gestelltes Strafmaß verbindlich verknüpft mit einem Geständnis oder Prozessverhalten. • Die Berufungsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch ist wirksam, weil das erstinstanzliche Urteil hinreichende Feststellungen enthielt, die eine Überprüfung der Rechtsfolgen ermöglichen. Mängel in der Beweiswürdigung stehen der Wirksamkeit der Beschränkung nicht entgegen; das Berufungsgericht konnte bei Bedarf eigene Feststellungen treffen. • Zur Strafzumessung gilt § 46 StGB: Die Kammer hat innerhalb ihres weiten Ermessens gehandelt; insbesondere ist die Annahme eines besonders schweren Falls und die Verhängung der Mindeststrafe nicht revisionsrechtlich zu beanstanden. • Kostenentscheidung: Der Angeklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens und seine notwendigen Auslagen (§ 473 Abs.1 StPO). Die Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen; das Urteil des Landgerichts wird bestätigt. Die Besetzung der Kleinen Strafkammer mit einer Proberichterin als Vorsitzender war ordnungsgemäß, da ein Vertretungsfall vorlag und das Präsidium die Vertretung geregelt hatte. Es liegt keine Verständigung i.S.d. §§ 243, 257c StPO vor, und die Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch war wirksam, weil das erstinstanzliche Urteil ausreichende Feststellungen zur Überprüfung der Rechtsfolgen enthielt. Die Strafzumessung der Berufungskammer ist innerhalb des zulässigen Ermessens getroffen worden. Der Angeklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.