Beschluss
4 W 4/20
OLG ROSTOCK, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Das gesetzliche Wettbewerbsverbot des GmbH-Geschäftsführers endet nicht mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft, sondern erst mit der Beendigung der Organstellung.
• § 80 Abs. 1 InsO hebt die organschaftlichen Pflichten des Geschäftsführers nicht auf; diese Pflichten und daraus folgend das Wettbewerbsverbot bleiben bestehen.
• Die Insolvenzeröffnung entzieht dem Geschäftsführer nicht vollständig die Möglichkeit, rechtsgeschäftlich für die Gesellschaft tätig zu werden oder auf gesellschaftsbezogene Informationen zuzugreifen, sodass ein spezifisches Sonderverhältnis zur Gesellschaft weiterbesteht.
Entscheidungsgründe
Wettbewerbsverbot des GmbH-Geschäftsführers bleibt bis Beendigung der Organstellung bestehen • Das gesetzliche Wettbewerbsverbot des GmbH-Geschäftsführers endet nicht mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft, sondern erst mit der Beendigung der Organstellung. • § 80 Abs. 1 InsO hebt die organschaftlichen Pflichten des Geschäftsführers nicht auf; diese Pflichten und daraus folgend das Wettbewerbsverbot bleiben bestehen. • Die Insolvenzeröffnung entzieht dem Geschäftsführer nicht vollständig die Möglichkeit, rechtsgeschäftlich für die Gesellschaft tätig zu werden oder auf gesellschaftsbezogene Informationen zuzugreifen, sodass ein spezifisches Sonderverhältnis zur Gesellschaft weiterbesteht. Der Geschäftsführer einer insolventen GmbH wandte sich gegen die Annahme, das gesetzliche Wettbewerbsverbot ende mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Streitgegenstand war, ob die Insolvenzeröffnung das aus der Organstellung resultierende Wettbewerbsverbot der Geschäftsführerkraftlos macht. Die Antragsgegnerin behauptete, § 80 Abs. 1 InsO führe zur Ausschließung der für das Wettbewerbsverbot relevanten Befugnisse und Informationszugänge des Geschäftsführers. Das Landgericht hatte dem nicht abgeholfen und das Wettbewerbsverbot als fortbestehend angesehen. Der Geschäftsführer und die Gesellschaftsinteressen sowie die Rolle des Insolvenzverwalters sind für die rechtliche Würdigung zentral. • Zulässigkeit: Die sofortige Beschwerde war gemäß § 91a Abs. 2 S.1 i.V.m. §§ 567 ff. ZPO statthaft, jedoch unbegründet. • Rechtliche Grundlinie: Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin endet das an die Organstellung geknüpfte gesetzliche Wettbewerbsverbot nicht bereits mit der Insolvenzeröffnung, sondern erst mit der Beendigung der Organstellung; hierfür wird auf die Analogie zu § 88 Abs.1 Satz1 AktG verwiesen. • Systematik und Zweck: Selbst wenn das Wettbewerbsverbot durch die typischen informations- und leitungsbezogenen Sondervorteile des Geschäftsführers gerechtfertigt wird, bestehen diese Gründe fort; die Insolvenzeröffnung beseitigt diese Gründe nicht durchgreifend. • Auslegung § 80 Abs.1 InsO: Die Norm betrifft primär die Verfügungsbefugnis über die Masse und das Außenverhältnis zwischen Schuldner und Insolvenzverwalter, nicht aber die organschaftlichen Pflichten oder die Rechtsstellung des Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft. • Fortbestehende Pflichten: Organschaftliche Treuepflichten des Geschäftsführers gegenüber der insolventen Gesellschaft bleiben bestehen und sind nicht durch § 80 Abs.1 InsO berührt, was systematisch auch den Fortbestand des Wettbewerbsverbots stützt. • Rechtsgeschäftliche Möglichkeiten: Die Insolvenzeröffnung entzieht dem Geschäftsführer nicht generell die Befugnis, gegenüber Dritten tätig zu werden; abgeschlossene Geschäfte begründen allenfalls keinen Anspruch gegen die Masse, beeinträchtigt jedoch nicht die Rechtsmacht der Vertretung nach außen. • Persönlichkeitsrechte der juristischen Person: Bestimmte höchstpersönliche Rechte der Gesellschaft unterliegen nicht dem Insolvenzbeschlag und verbleiben im Zuständigkeitsbereich des Organs, was den Fortbestand organschaftlicher Rechte und Pflichten weiter bekräftigt. • Praktische Einwände: Praktische Schwierigkeiten, die Organstellung zu beenden, widerlegen nicht den Fortbestand der gesellschaftsrechtlichen Treuepflichten und damit nicht das Wettbewerbsverbot. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wurde zurückgewiesen; die Entscheidung des Landgerichts, dass das gesetzliche Wettbewerbsverbot des GmbH-Geschäftsführers durch die Insolvenzeröffnung nicht erlischt, bleibt bestehen. Das OLG führt aus, dass die Organstellung und die daran geknüpften Treuepflichten sowie die sich daraus ergebenden Wettbewerbsbeschränkungen erst mit der Beendigung der Organstellung enden. § 80 Abs.1 InsO ändert daran nichts, da sie primär die Verfügungsbefugnis über die Masse regelt und nicht die organschaftlichen Pflichten aufhebt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.