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Urteil

3 U 55/19

OLG ROSTOCK, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Eigentümer kann Herausgabeanspruch nach § 985 BGB gegen Besitzer geltend machen, auch wenn die Sache zwischenzeitlich an Dritte veräußert oder die Herausgabe zwangsweise durchgesetzt worden ist. • Eine behauptete Sittenwidrigkeit oder Wucher bei einem Grundstückskauf ist nur bei substantiiertem und überzeugendem Vorbringen anzunehmen; bloße Behauptungen genügen nicht. • Eine nachträgliche formlos erklärte Vereinbarung, die die Wirkungen eines Grundstücksübertragungs- oder Treuhandverhältnisses ändert, ist beurkundungspflichtig nach § 311b BGB und kann zudem an einem Insichgeschäft nach § 181 BGB scheitern. • Mitbesitz ist anzunehmen, wenn eine Person als (Haupt-)Mieterin oder Vermieterin gegenüber Dritten in Erscheinung tritt; wer dies nicht substantiiert bestreitet, bleibt im Nachteil. • Ansprüche auf Nutzungsersatz ergeben sich aus §§ 987, 990 BGB, sofern der Nutzungsumfang und die Höhe nachgewiesen oder unstreitig sind.
Entscheidungsgründe
Herausgabeanspruch aus § 985 BGB trotz Zwischenveräußerung; Unwirksamkeit formloser Besitzrechtsänderung • Der Eigentümer kann Herausgabeanspruch nach § 985 BGB gegen Besitzer geltend machen, auch wenn die Sache zwischenzeitlich an Dritte veräußert oder die Herausgabe zwangsweise durchgesetzt worden ist. • Eine behauptete Sittenwidrigkeit oder Wucher bei einem Grundstückskauf ist nur bei substantiiertem und überzeugendem Vorbringen anzunehmen; bloße Behauptungen genügen nicht. • Eine nachträgliche formlos erklärte Vereinbarung, die die Wirkungen eines Grundstücksübertragungs- oder Treuhandverhältnisses ändert, ist beurkundungspflichtig nach § 311b BGB und kann zudem an einem Insichgeschäft nach § 181 BGB scheitern. • Mitbesitz ist anzunehmen, wenn eine Person als (Haupt-)Mieterin oder Vermieterin gegenüber Dritten in Erscheinung tritt; wer dies nicht substantiiert bestreitet, bleibt im Nachteil. • Ansprüche auf Nutzungsersatz ergeben sich aus §§ 987, 990 BGB, sofern der Nutzungsumfang und die Höhe nachgewiesen oder unstreitig sind. Der Kläger verlangt Herausgabe und Räumung eines Grundstücks sowie Nutzungsentschädigung für drei Monate von den Beklagten. Ursprünglich hatte der Kläger das Grundstück nach einer Treuhandvereinbarung für 280.000 € erworben; vorgesehen war, dass der wirtschaftlich Berechtigte S. F. bis 31.12.2016 auf Sicht das Eigentum übernimmt. Die Beklagten behaupten, es liege ein deutlich höherer Verkehrswert und ggf. Wucher vor; ferner berufen sie sich auf eine Vereinbarung vom 13./17.12.2016, die nach ihrer Darstellung ein Besitzrecht begründen sollte. Das Landgericht verurteilte die Beklagten zur Herausgabe und zur Zahlung von Nutzungsentschädigung; dagegen legten die Beklagten Berufung ein. Das OLG hat die Berufung zurückgewiesen und das erstinstanzliche Urteil mit redaktionellen Maßgaben bestätigt. Entscheidungsrelevant war insbesondere, ob das Verfügungsgeschäft sittenwidrig ist, ob die behauptete Nachvereinbarung wirksam ist und ob den Beklagten ein Recht zum Besitz nach § 986 BGB zusteht. • Zulässigkeit und Ergebnis: Die Berufung ist zulässig, in der Sache aber unbegründet; der Kläger hat einen Herausgabeanspruch aus § 985 BGB und einen Nutzungsersatzanspruch aus §§ 987, 990 BGB. • Eigentum und Eintragung: Der Kläger war als Eigentümer im Grundbuch eingetragen; die dingliche Übertragung durch Auflassung mit der Insolvenzverwalterin ist nicht wegen Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) nichtig, da keine überzeugenden Anhaltspunkte für eine verwerfliche Ausbeutung oder Gläubigergefährdung vorliegen. • Treuhandvertrag und Wirkung: Der Treuhandvertrag von 27.09.2011 sah eine treuhänderische Erwerbs- und Haltepflicht des Klägers für 280.000 € mit einer Übertragung an S. F. bei Erfüllung bis 31.12.2016 vor; diese Voraussetzungen wurden nicht erfüllt, sodass kein dauerhaftes Besitzrecht der Beklagten hieraus folgt. • Behauptete nachträgliche Vereinbarung: Die angebliche Vereinbarung vom 13./17.12.2016 ist aus mehreren Gründen unwirksam; sie stellt ein Insichgeschäft i.S.v. § 181 BGB dar und ändert in ihren Wirkungen beurkundungspflichtige Vereinbarungen, sodass § 311b BGB/§ 125 BGB eine notarielle Form erfordert und fehlt. • Vollmacht: Die dem Beklagten zu 1. erteilte undatierte Vollmacht deckt nach Vortrag des Klägers nur lokale Vertretungshandlungen ab; eine weitergehende Deckung für die behaupteten Änderungen wurde nicht substantiiert dargetan und kann gemäß §§ 529, 531 ZPO nicht neu vorgebracht werden. • Besitz der Beklagten zu 2.: Die Beklagte zu 2. ist aufgrund ihres Auftretens als (Haupt-)Mieterin/Untervermieterin und konkreter Indizien als mittelbare bzw. unmittelbare Besitzerin i.S.v. § 854 BGB anzusehen; Entgegnungen hierzu sind nicht substantiiert. • Aufwendungen und Zurückbehaltung: Ein Zurückbehaltungsrecht nach § 1000 BGB kommt nicht mehr durch, da die Herausgabe bereits vollstreckt wurde; Ersatzansprüche aus §§ 994, 996 BGB sind nicht hinreichend substantiell vorgetragen worden. • Nutzungsersatz: Die Zahlung von 4.800 € folgt aus §§ 987, 990 BGB; der monatliche Nutzungsanspruch ist unstreitig und begründet. • Prozesskosten und Vollstreckung: Die Kostenentscheidung wurde angepasst, die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens; die Urteile sind vorläufig vollstreckbar gem. §§ 708 Nr.10, 711 ZPO. • Revisionszulassung: Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision sind nach § 543 Abs.2 ZPO nicht gegeben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rostock wurde zurückgewiesen. Der Kläger hat einen durchsetzbaren Herausgabeanspruch nach § 985 BGB und Anspruch auf Nutzungsersatz nach §§ 987, 990 BGB, weil er als Eigentümer im Grundbuch eingetragen war und die Beklagten kein rechtfertigendes Besitzrecht geltend machen konnten. Die behauptete Wucher- oder Sittenwidrigkeit des Erwerbs war nicht hinreichend substantiiert, und die nachträglich behauptete Vereinbarung vom 13./17.12.2016 ist sowohl an § 181 BGB als Insichgeschäft als auch an der formellen Beurkundungspflicht des § 311b BGB gescheitert. Aufwendungen der Beklagten begründeten kein durchsetzbares Zurückbehaltungsrecht mehr, da die Herausgabe zwangsweise vollstreckt worden ist. Die Beklagten zu 1. und 2. haben die Kosten des Verfahrens zu tragen; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.