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Beschluss

11 UF 91/20

Oberlandesgericht Rostock, Entscheidung vom

Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Greifswald vom 13.08.2020 - 65 F 146/19 - wird zurückgewiesen. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.000 € festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragsteller und D. heirateten am 29.12.1967. Am 00.00.1973 wurde ihr Sohn, der Antragsgegner, geboren. Mit Urteil des Amtsgerichts Göttingen vom 28.11.1990 - 45 F 86/90 - wurde die Ehe geschieden und der Versorgungsausgleich durchgeführt, indem zulasten der beamtenrechtlichen Anwartschaft des Antragstellers zugunsten der Ehefrau ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung von monatlich 900,14 DM begründet wurde. Der Berechnung legte das Gericht eine beamtenrechtliche Anwartschaft des Antragstellers von monatlich 2.244,48 DM und eine Anwartschaft der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung von monatlich 444,20 DM zugrunde. 2 Ein im Jahr 2015 eingereichter Abänderungsantrag des Antragstellers blieb vor dem Oberlandesgericht Braunschweig ohne Erfolg, weil die Wesentlichkeitsgrenzen nicht erreicht waren. Zwischenzeitlich war die Ehefrau am 09.02.2016 verstorben. Alleiniger Erbe ist der hiesige Antragsgegner. 3 Im vorliegenden Verfahren begehrt der Antragsteller nochmals die Abänderung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich. Er macht geltend, das Anrecht der Ehefrau habe sich durch die sogenannte Mütterrente II nochmals um 16,02 € monatlich, der Ausgleichswert also um 8,01 € monatlich erhöht. Hierdurch sei die Wertgrenze überschritten. Es sei deshalb eine Totalrevision des Versorgungsausgleichs mit dem Ergebnis vorzunehmen, dass wegen des Versterbens der Ehefrau ein Versorgungsausgleich nicht stattfinde. 4 Mit Auskunft vom 20.05.2019 und Erläuterung vom 20.08.2019 hat die Deutsche Rentenversicherung Bund als Versorgungsträger angegeben, der Ausgleichswert des von der Ehefrau während der Ehezeit vom 01.12.1967 bis zum 31.03.1990 erworbenen Anrechts betrage 6,0671 Entgeltpunkte und entspreche einer Monatsrente von 119,09 €. Ein Zuschlag nach § 307d SGB VI (Mütterrente II) komme nicht in Betracht, weil die versicherte Person bei Inkrafttreten bereits verstorben sei und keine Hinterbliebenenrente geleistet werde. Allerdings seien Kindererziehungszeiten im Umfang von insgesamt 30 Monaten ergänzt worden, was sowohl die Erhöhung ab 07/2014 (Mütterrente I) als auch die Neuregelung ab 01/2019 (Mütterrente II) einschließe. 5 Mit Beschluss vom 13.08.2020, auf den wegen der Anträge und weiteren Feststellungen verwiesen wird, hat das Amtsgericht Greifswald den Abänderungsantrag zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die absolute Änderung des Ausgleichswerts betrage lediglich 5,53 € und erreiche insoweit nicht die maßgebliche Grenze von 32,90 DM bzw. 16,82 €. Die Mütterrente II könne keine Berücksichtigung finden. Der Abänderungsantrag sei deshalb unzulässig. 6 Gegen den am 22.08.2020 zugestellten Beschluss wendet sich der Antragsteller mit seiner am 03.09.2020 bei dem Amtsgericht eingegangenen Beschwerde und der am 21.10.2020 bei dem Oberlandesgericht eingereichten Beschwerdebegründung. Er macht geltend, die Mütterrente II sei zu berücksichtigen. Danach erhöhe sich der Ausgleichswert um 0,25 Entgeltpunkte bzw. 8,01 € pro Monat. Insofern sei die Wertänderung wesentlich, weil sie 5 % von 222,10 DM überschreite. Es sei nicht nachvollziehbar, wie das Gericht zu dem Betrag von 32,90 DM komme. Unabhängig davon sei eine Abänderung aber auch nach § 225 Abs. 4 FamFG zulässig, weil durch sie eine für die Versorgung der ausgleichsberechtigten Person maßgebliche Wartezeit erfüllt werde. Bislang habe er die Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung als Beamter nicht erfüllt, bei Übertragung von 6,0671 Entgeltpunkten sei dies aber der Fall. 7 Der Antragsteller beantragt, 8 den Beschluss des Amtsgerichts Greifswald vom 13.08.2020 - 65 F 146/19 - aufzuheben und das Urteil des Amtsgerichts Göttingen vom 28.11.1990 - 45 F 86/90 - über die Durchführung des Versorgungsausgleichs wegen einer wesentlichen Wertänderung abzuändern und festzustellen, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet. 9 Die weiteren Beteiligten haben sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert. II. 10 1. Die nach § 58 Abs. 1 FamFG statthafte Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist sie fristgemäß eingelegt (§ 63 Abs. 1 FamFG). In der Sache bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg. Zutreffend ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass der Abänderungsantrag bereits unzulässig ist. 11 a) Die Abänderung ist nicht nach § 51 Abs. 2 VersAusglG iVm § 225 Abs. 3 FamFG eröffnet. 12 aa) Nach diesen Regelungen kommt eine Abänderung nur in Betracht, wenn die Wertänderung des Ausgleichswerts mindestens fünf Prozent des bisherigen Ausgleichswerts des Anrechts beträgt (relative Wesentlichkeitsgrenze) und bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße ein Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert 120 Prozent der am Ende der Ehezeit maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV übersteigt (absolute Wesentlichkeitsgrenze). Bei der Abänderung von Entscheidungen über den Ausgleich von Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht ist die Überschreitung der absoluten Wesentlichkeitsgrenze nach § 225 Abs. 3 FamFG auf der Grundlage von Rentenbeträgen zu überprüfen (BGH, Beschluss vom 08. November 2017 – XII ZB 105/16 –, juris; Beschluss vom 05. Februar 2020 – XII ZB 147/18 –, Rn. 11, juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 19. März 2020 – 13 UF 636/19 –, Rn. 15, juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 24. Februar 2020 – 13 UF 151/19 –, Rn. 14, juris; Wick in: Wick, Der Versorgungsausgleich, 4. Aufl. 2017, H. Abänderungsverfahren, Rn. 814, 815). 13 Zum Ehezeitende 1990 lag die monatlich Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV bei 3.290 DM (Abdruck bei Knospe in: Hauck/Noftz, SGB, 10/14, § 18 SGB IV, Rn. 14). Die absolute Wesentlichkeitsgrenze beträgt hier also - wie vom Amtsgericht ausgeführt - 32,90 DM bzw. 16,82 €. 14 bb) Auf dieser Grundlage zeigt der Antragsteller die Abänderungsvoraussetzungen bereits nicht auf. Er macht geltend, der Ausgleichswert des Anrechts der Ehefrau sei seit der Ausgangsentscheidung insbesondere durch die sogenannte Mütterrente I und II von 222,10 DM (113,56 €) auf 125,92 € gestiegen. Selbst wenn man zugunsten des Antragstellers von der Auskunft vom 20.05.2019 (GA 35) mit 119,09 € ausginge und die von ihm angenommene Erhöhung durch die Mütterrente II von 8,01 € hinzurechnete, ergäbe sich lediglich ein Ausgleichswert von 127,10 € und damit eine Erhöhung um 13,54 €. Damit wäre zwar die relative Wesentlichkeitsgrenze (5 % von 222,10 DM = 5,68 €) erreicht, nicht aber die absolute Wesentlichkeitsgrenze von 16,82 € überschritten. Insofern kann letztlich offen bleiben, ob die Berechnung des Antragstellers zutrifft. 15 b) Auch nach § 51 Abs. 5 VersAusglG iVm § 225 Abs. 4 FamFG kommt die Abänderung nicht in Betracht. 16 aa) Zwar eröffnet die Regelung eine Abänderung auch ohne wesentliche Wertänderung, wenn sich hierdurch beim Ausgleichsberechtigten unter Einschluss eigener für die Wartezeit erheblicher Zeiten und möglicher weiterer Zeiten, die zwischen der Antragstellung und dem möglichen Versorgungsbeginn liegen, eine Wartezeit konkret erfüllen lässt (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 04. Juli 2013 – 17 UF 49/13 –, Rn. 21 - 23, juris; Wick in: Wick, Der Versorgungsausgleich, 4. Aufl. 2017, H. Abänderungsverfahren, Rn. 817; Johannsen/Henrich/Althammer/Holzwarth, 7. Aufl. 2020, VersAusglG § 51 Rn. 16). Auch hier muss indes eine rechtliche oder tatsächliche Veränderung nach dem Ende der Ehezeit eingetreten sein, die auf den Ausgleichswert eines Anrechts zurückwirkt (vgl. Borth, Versorgungsausgleich, 8. Aufl., Kap. 11 Rn. 148; Stein in: MünchKommFamFG, 3. Aufl., 3. Aufl. 2018, § 225 Rn. 30). 17 Der Senat versteht die Regelung dahin, dass die eingetretene Wertänderung eines Anrechts für die Erfüllung der Wartezeit kausal geworden sein muss. Zwar lässt der Wortlaut des § 225 Abs. 4 FamFG auch das Verständnis zu, maßgeblich sei allein die Auswirkung der Abänderung, ohne dass es auf eine Wertänderung und deren Kausalität für die Wartezeiterfüllung ankäme. Systematisch knüpft das Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG aber zentral an eine Wertänderung an. Dies entspricht auch dem Zweck der Regelung, eine verfassungsrechtlich gebotene (allgemein BVerfG, Beschluss vom 16. November 1992 – 1 BvL 17/89 –, BVerfGE 87, 348-362; BT-Drucksache 16/10144, S. 88, 97) Anpassung an tatsächliche oder rechtliche Veränderungen zu eröffnen, welche die der Ausgangsentscheidung zugrunde liegende Prognose überholt haben. Die Regelung trägt insoweit dem Umstand Rechnung, dass sich auch eine geringfügige Wertänderung erheblich auswirken kann, wenn sie nämlich dazu führt, dass (irgend-)eine rentenrechtliche Wartezeit erstmals erfüllt wird und deshalb aus dem Anrecht Leistungen bezogen werden könnten. Dabei ist ohne Belang, ob die Erhöhung des Ausgleichswerts zum Anwachsen eines bestehenden Anrechts des Ausgleichsberechtigten über die Wartezeitschwelle hinaus führen würde oder in der Ausgangsentscheidung wegen Nichterreichens der Wartefrist noch vom Ausgleich abgesehen wurde. Eine Abänderung ist demgegenüber verfassungsrechtlich nicht geboten, wenn die nachträgliche Wertänderung ohne maßgebliche Auswirkungen auf die Prognoseentscheidung bleibt und der Antragsteller lediglich eine die Rechtskraft der Entscheidung aushöhlende Fehlerkorrektur (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Mai 2015 – XII ZB 564/12 –, juris; Beschluss vom 22. Oktober 2014 – XII ZB 323/13 –, juris; BT-Drucksache 16/10144, S. 89, 97) oder die bloße Umgestaltung aufgrund neuer Präferenzen erstrebt. 18 bb) Im vorliegenden Fall hätte der Antragsteller bereits im Zeitpunkt der Ausgangsentscheidung durch Ausgleich des Anrechts der Ehefrau ein Anrecht erlangt, das die Wartezeit erfüllt. Nach dem damals geltenden Recht erfolgte der Ausgleich allerdings nicht durch Übertragung des Anrechts, sondern durch Saldierung und damit Reduzierung des zulasten des Antragstellers erfolgenden Ausgleichs. Auf diese Weise wurde der Ausgleichswert des Anrechts der Ehefrau in voller Höhe berücksichtigt, ohne dass der Antragsteller Nachteile in Bezug auf eine Wartezeit gehabt hätte. Die zwischenzeitliche eingetretene Steigerung des Anrechts der Ehefrau bleibt ohne Relevanz für die Wartezeiterfüllung. 19 c) Unabhängig davon scheitert die Abänderung aber auch an § 51 Abs. 5 VersAusglG iVm § 225 Abs. 5 FamFG. 20 aa) Danach ist die Abänderung nur zulässig, wenn sie sich zugunsten des Antragstellers auswirken würde. § 31 Abs. 1 S. 2 VersAusglG bleibt hierbei außer Betracht (BGH, Beschluss vom 05. Februar 2020 – XII ZB 147/18 –, Rn. 20, 21, juris). Wegen der gebotenen Totalrevision ist im Rahmen der Günstigkeitsprüfung auf die Gesamtausgleichsbilanz abzustellen (Götsche in: Götsche/Rehbein/Breuers, Versorgungsausgleichsrecht, VersAusglG § 51 Rn. 59, beck-online; Holzwarth in: Johannsen/Henrich/Althammer, Familienrecht, 7. Aufl., § 51 VersAusglG Rn. 24; Siede in: MünchKommBGB, 8. Aufl., § 51 VersAusglG Rn. 101; wohl auch BGH, Beschluss vom 05. Februar 2020 – XII ZB 147/18 –, Rn. 30, juris). Die für die Wesentlichkeitsprüfung nach § 51 Abs. 2 VersAusglG maßgebliche Einzelbetrachtung der Anrechte gilt bereits aus systematischen Gründen, aber auch nach Sinn und Zweck der Regelung (Verhinderung von Abänderungen zugunsten eines Versorgungsträgers und zulasten beider Ehegatten) nicht. 21 bb) Das beamtenrechtliche Anrecht des Antragsteller hat seit der Ausgangsentscheidung eine deutlich höhere Wertsteigerung erfahren als das Anrecht der Ehefrau. Während der Ausgangsentscheidung ein Ehezeitanteil von 2.244,48 DM und ein Ausgleichswert von 1.122,24 DM (573,79 €) zugrunde lag, beträgt der Ausgleichswert nach der Auskunft vom 10.05.2019 (GA 25) nunmehr 637,07 €. Die Steigerung von 63,28 € liegt höher als die Steigerung des Ausgleichswerts zum Anrecht der Ehefrau. 22 2. Die Kostenentscheidung hat ihre Grundlage in § 84 FamFG, die Wertfestsetzung in § 50 Abs. 1 S. 2 FamGKG. 23 3. Der Senat entscheidet ohne mündliche Verhandlung und persönliche Anhörung, weil die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 FamFG iVm § 68 Abs. 3 S. 1 FamFG nicht vorliegen. Das Verfahren betrifft lediglich Rechtsfragen, deren mündliche Erörterung nicht geboten erscheint. 24 Anlass zur Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 2 FamFG besteht nicht. Zwar fehlt es - soweit ersichtlich - hinsichtlich der Wartezeitproblematik an höchstrichterlicher oder obergerichtlicher Rechtsprechung. Die Abänderung scheitert indes zusätzlich an der Günstigkeitsprüfung, so dass es auf die Wartezeit letztlich nicht allein ankommt.