Urteil
23 EK 1/22
OLG Rostock 23. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGROST:2022:0921.23EK1.22.00
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Leitsätze
Die Vermutung eines immateriellen Nachteils wegen eines überlangen Verfahrens (§ 198 Abs. 2 S. 1 GVG), in dem es nur noch um die Verteilung oder Festsetzung der Kosten geht, wird widerlegt, wenn das streitgegenständliche Ausgangsverfahren für den Kläger eine äußerst geringe Bedeutung hatte, die es ausschließt, dass ein Nachteil in Gestalt einer seelischen Beeinträchtigung entstanden sein kann (Anschluss und Weiterführung von OLG Hamm, Urteil vom 10. August 2016 - I-11 EK 5/15, Rn. 32 (zitiert nach juris)).(Rn.23)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
4. Der Streitwert wird auf 2.300,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Vermutung eines immateriellen Nachteils wegen eines überlangen Verfahrens (§ 198 Abs. 2 S. 1 GVG), in dem es nur noch um die Verteilung oder Festsetzung der Kosten geht, wird widerlegt, wenn das streitgegenständliche Ausgangsverfahren für den Kläger eine äußerst geringe Bedeutung hatte, die es ausschließt, dass ein Nachteil in Gestalt einer seelischen Beeinträchtigung entstanden sein kann (Anschluss und Weiterführung von OLG Hamm, Urteil vom 10. August 2016 - I-11 EK 5/15, Rn. 32 (zitiert nach juris)).(Rn.23) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. 4. Der Streitwert wird auf 2.300,00 € festgesetzt. I. Die Klage ist zulässig. Insbesondere besitzt der Kläger die zur Erhebung der Entschädigungsklage nötige Prozessführungsbefugnis. Die Prozessführungsbefugnis steht grundsätzlich dem Träger des behaupteten Rechts zu. Wer das ist, ergibt sich aus den gesetzlichen oder rechtlichen Vorschriften, aus denen das eingeklagte Recht hergeleitet wird (Thomas/Putzo, Kommentar zur Zivilprozessordnung, 38. Auflage, § 51 Rn. 22). Im Entschädigungsverfahren gemäß § 198 GVG gilt insofern, dass derjenige, der infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, gemäß § 198 Abs. 1 S. 1 GVG angemessen entschädigt wird. Im Sinne dieser Vorschrift ist ein Verfahrensbeteiligter jede Partei und jeder Beteiligte eines Gerichtsverfahrens mit Ausnahme der Verfassungsorgane, der Träger öffentlicher Verwaltung und sonstiger öffentlicher Stellen, soweit diese nicht in Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts an einem Verfahren beteiligt sind (§ 198 Abs. 6 Nr. 2 GVG). Erfasst ist jede Person, die nach Maßgabe der jeweiligen Verfahrensordnung kraft eigenen Rechts gestaltend auf den Prozessgegenstand einwirken kann (BT-Drs. 17/3802, 22) und deren Position deshalb durch die Untätigkeit des Gerichts beeinträchtigt werden kann. Dies sind die Parteien im Zivilprozess und die Beteiligten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. In Strafsachen rechnen dazu neben dem Angeklagten bzw. Beschuldigten der Nebenkläger, der Verletzte, der Adhäsionskläger und der Einziehungsbeteiligte (zum Ganzen: Kissel/Mayer, GVG-Komm., 10. Aufl., 2021, § 198 Rn. 10 + 11 m. w. N.). Auch das gerichtliche Strafvollzugsverfahren gemäß §§ 109ff. StVollzG Bund kann Gegenstand einer Entschädigungsklage gemäß § 198 Abs. 1 S. 1 StVollzG sein (Kissel/Mayer, a. a. O. Rn. 5 m. w. N.). Insofern kommt als Verfahrensbeteiligter im Sinne von § 198 Abs. 1 S. 1 GVG insbesondere der jeweilige Antragsteller des Strafvollzugsverfahrens in Betracht. Dies war im streitgegenständlichen Strafvollzugsverfahren ausweislich der Antragsschrift vom 18.10.2016 der Kläger persönlich. Der Kläger ist daher auch als Verfahrensbeteiligter im Sinne von § 198 Abs. 1 S. 1 GVG anzusehen. II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Entschädigung gemäß § 198 Abs. 1 S. 1 GVG zu. Nach der Vorschrift wird entschädigt, wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet. Der Kläger hat jedoch keinen solchen Nachteil erlitten. Der Kläger hat durch die aus seiner Sicht unangemessen verzögerte Kostenentscheidung des Landgerichts Rostock weder einen materiellen noch einen immateriellen Nachteil erlitten. Für materielle Nachteile, wie etwa verzögerungsbedingte Kostenerhöhungen im Ausgangsverfahren oder angefallene Kreditkosten infolge einer verspäteten Durchsetzung im Ausgangsverfahren verfolgter Ansprüche (vgl. Kissel/Mayer, a. a. O. Rn. 26), ist der Kläger im Entschädigungsverfahren uneingeschränkt darlegungspflichtig. Dieser Darlegungspflicht genügt der Kläger nicht. Seinem Vorbringen zu turnusmäßigen Wiedervorlagen der klägerseitigen Akten des streitgegenständlichen Strafvollzugsverfahrens im Kanzleibetrieb des Klägers fehlt es bereits mit Blick auf die Häufigkeit der Wiedervorlagen und den jeweiligen Befassungsaufwand an der nötigen Substanz, um einen sich daraus ergebenden materiellen Nachteil auf Seiten des Klägers darzutun. Zudem ist ein ansonsten wirtschaftlich folgenloses Verhalten eines von einem überlangen Gerichtsverfahren Betroffenen, das nicht nennenswert über das bloße Abwarten der sich verzögernden gerichtlichen Verfahrensförderung hinausgeht, regelmäßig nicht geeignet, einen materiellen Nachteil zu begründen. Dies trifft auf die vom Kläger vorgebrachten turnusmäßigen Wiedervorlagen auch ungeachtet der Frage zu, wie oft es zu ihnen kam und welcher - jedenfalls überschaubare - Befassungsaufwand mit ihnen für den Kläger und seine Angestellten verbunden war. Immaterielle Nachteile hat der Kläger ebenfalls nicht erlitten. Zwar streitet für ihn im Grundsatz die gesetzliche Vermutung gemäß § 198 Abs. 2 S. 1 GVG, wonach ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, vermutet wird, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat, jedoch steht im hier zu entscheidenden Fall bereits aufgrund des unstreitigen Sachverhalts fest, dass die Vermutung widerlegt ist. Die Vermutung eines immateriellen Nachteils wegen eines überlangen Verfahrens, in dem es nur noch um die Verteilung oder Festsetzung der Kosten geht, wird widerlegt, wenn das streitgegenständliche Ausgangsverfahren für den Kläger eine äußerst geringe Bedeutung hatte, die es ausschließt, dass ein Nachteil in Gestalt einer seelischen Beeinträchtigung entstanden sein kann (vgl. OLG Hamm, Urteil v. 10.08.2016, Az.: I-11 EK 5/15, Rn. 32 (zitiert nach juris)). So liegt der Fall aufgrund der Gesamtschau folgender beiden unstreitigen Tatsachen: 1. Der Kläger hat sein gerichtliches Begehren bereits vor dem Eintritt der möglicherweise unangemessenen Dauer des Strafvollzugsverfahrens für erledigt erklärt, so dass es aus seiner Sicht fortan nur noch um die Frage ging, wer die Kostenlast des Verfahrens trägt. 2. Der Gebührenanspruch gegenüber der Staatskasse hätte, sein Bestehen unterstellt, nicht mehr als 83,54 € betragen und hatte daher mit Gewissheit auch aus Sicht des als Rechtsanwalt tätigen Klägers gemäß der vom Senat geteilten, oben zitierten Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Hamm eine äußerst geringe Bedeutung. Das Vorbringen des Klägers, die Sache sei für ihn als Strafverteidiger ungeachtet der Gebührenhöhe von 83,54 € mit Blick auf die Frage eines Akteneinsichtsrechts im Rahmen der Strafvollstreckung von entscheidender und grundsätzlicher Bedeutung gewesen, begründet demgegenüber in der Gesamtschau keinen immateriellen Nachteil. Denn der Kläger hatte das streitgegenständliche Ausgangsverfahren bereits vor dem Eintreten der möglicherweise überlangen Verfahrensdauer in der Hauptsache für erledigt erklärt, so dass er in dieser Zeit nicht mehr erwarten konnte, die besagte - aus seiner Sicht grundsätzliche Frage - im Ergebnis des Strafvollzugsverfahrens noch geklärt zu bekommen. Zudem geht das überlange Zuwarten auf die Klärung einer aus anwaltlicher Sicht interessanten Rechtsfrage für Berufsjuristen regelmäßig nicht mit dem Erleiden derartiger seelischer Beeinträchtigungen einher, die als immaterielle Nachteile nach dem Sinn und Zweck von § 198 Abs. 1 S. 1 GVG durch eine Entschädigungszahlung zu kompensieren sind. Bereits nach dem Vorbringen des Klägers ist der Schluss gerechtfertigt, dass dies mit Blick auf die Dauer des streitgegenständlichen Strafvollzugsverfahrens und die aus seiner Sicht damit verbundene offene Rechtsfrage auch für ihn galt. Es bestanden keine Gründe, gegen diese Entscheidung das Rechtsmittel der Revision zuzulassen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Der Streitwert entspricht dem Mindestantragsbegehren des Klägers. Da der Mindestbeschwerdewert für eine Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof von 20.000 € (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) für den Kläger nicht erreicht ist, ist diese Entscheidung unanfechtbar. Ein Ausspruch zur (vorläufigen) Vollstreckbarkeit war nicht geboten. Es handelt sich um ein am Tag nach seiner Verkündung rechtskräftiges Endurteil, aus dem wegen der Kosten nach deren gesonderter Festsetzung ohne Weiteres die Zwangsvollstreckung stattfindet (§ 704 ZPO). Der Kläger verlangt Entschädigung wegen einer überlangen Verfahrensdauer des Strafvollzugsverfahrens vor dem Landgericht Rostock zum Aktenzeichen: 11 StVK 1080/16. Er war im Jahr 2016 für den damals in der JVA Bützow inhaftierten Strafgefangenen als Rechtsanwalt tätig und hatte in dieser Funktion bei der JVA beantragt, Einsicht in die Gefangenenpersonalakte seines Mandanten zu erhalten, was die Justizvollzugsanstalt mit Verfügung vom 28.09.2016 ablehnte. Dagegen beantragte der Kläger im oben erwähnten Strafvollzugsverfahren gerichtliche Entscheidung nach §§ 109ff. Strafvollzugsgesetz Bund, wobei sich der Kläger im Rubrum der Antragsschrift vom 18.10.2016 persönlich als Antragsteller bezeichnete. Mit weiterem Schriftsatz vom 24.01.2017 erklärte der Kläger das Strafvollzugsverfahren in der Hauptsache für erledigt und beantragte, der Staatskasse die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Nachdem das Landgericht dazu bis 2020 keine Entscheidung getroffen hatte, rügte der Kläger mit Schriftsätzen vom 05.08.2020 und 05.11.2021 eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung. Mit Beschluss vom 26.11.2021 tenorierte das Landgericht, dass die Hauptsache erledigt sei und der Antragsteller - der hiesige Kläger - die Kosten des Verfahrens und seine eigenen notwendigen Auslagen zu tragen habe. Der Kläger macht einen Anspruch gemäß § 198 Abs. 1 S. 1 GVG geltend. Die unangemessene Dauer des Ausgangsverfahrens lasse einen Nachteil für den Kläger gemäß § 198 Abs. 2 S. 1 GVG vermuten. Ungeachtet der Gebührenhöhe von 83,54 € sei die Sache für ihn als Strafverteidiger mit Blick auf die Frage eines Akteneinsichtsrechts im Rahmen der Strafvollstreckung von entscheidender und grundsätzlicher Bedeutung gewesen. Zudem hat der Kläger zum erlittenen Nachteil behauptet, im Rahmen des eigenen Kanzleiablaufs hätten die Akten zur turnusmäßigen Wiedervorlage von seinen Angestellten und ihm selbst herausgesucht und bearbeitet werden müssen. Dazu habe er sich immer wieder mit dem streitgegenständlichen Strafvollzugsverfahren beschäftigen müssen, um zu entscheiden, „was mit der Akte passieren soll, beziehungsweise was gegebenenfalls zu tun wäre, um (...) ein zutreffendes Ergebnis zu erzielen beziehungsweise die Kosten in Rechnung stellen zu können.“ Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger eine angemessene in das Ermessen des Gerichts gestellte Entschädigung, die zumindest 2.300,00 € betragen solle, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.01.2022 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint, der Kläger habe keinen Nachteil im Sinne von § 198 Abs. 1 S. 1 GVG erlitten. Die gesetzliche Vermutung eines immateriellen Nachteils sei widerlegt. Angesichts einer maximalen Brutto-Gebührenhöhe von 83,54 € habe für den Kläger keine nennenswerte Unsicherheit über einen Kostenanspruch im Ausgangsverfahren bestehen können. Die Parteien haben mit ihren Schriftsätzen vom 29.08.2022 einerseits und vom 01.09.2022 andererseits einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO zugestimmt.