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Urteil

24 U 1/17

OLG Rostock 24. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGROST:2019:0226.24U1.17.00
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Leitsätze
Ein Rechtsanwalt haftet für vermeidbare steuerlich nachteilige Auswirkungen einer von ihm empfohlenen Vertragsgestaltung grundsätzlich auch dann, wenn eine Beratung in steuerrechtlicher Hinsicht nicht ausdrücklich Inhalt des ihm erteilten Mandats gewesen ist. (Rn.18)
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 19.07.2017 unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 13.663,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 05.05.2015 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt die Klägerin zu 2/5 und der Beklagte zu 3/5. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 4. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Rechtsanwalt haftet für vermeidbare steuerlich nachteilige Auswirkungen einer von ihm empfohlenen Vertragsgestaltung grundsätzlich auch dann, wenn eine Beratung in steuerrechtlicher Hinsicht nicht ausdrücklich Inhalt des ihm erteilten Mandats gewesen ist. (Rn.18) 1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 19.07.2017 unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 13.663,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 05.05.2015 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt die Klägerin zu 2/5 und der Beklagte zu 3/5. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 4. Die Revision wird zugelassen. Die Berufung ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Nach dem Ergebnis der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme geht der Senat mit dem Landgericht davon aus, dass dem Beklagten bei Vorbereitung des Entwurfs der Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung alle für die Entstehung der Steuerpflicht relevanten Informationen zur Verfügung standen (vgl. bereits Hinweisbeschluss des Landgerichts Schwerin vom 22.03.2017, Bl. 325 ff. d. A.). Unerheblich ist, ob der Beklagte selbst einen Entwurf der Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung verfasst hat oder ob er dem Notar lediglich die Eckpunkte hierfür zur Verfügung gestellt hat. Denn jedenfalls war der Beklagte beauftragt, die Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung vorzubereiten und in diesem Zusammenhang verpflichtet, die Interessen seiner Auftraggeberin bestmöglich zu wahren. Nach der Rechtsprechung ist ein Rechtsanwalt innerhalb der Grenzen des ihm erteilten Mandats verpflichtet, seinen Auftraggeber umfassend und erschöpfend zu belehren, um ihm eine eigenverantwortliche Entscheidung darüber zu ermöglichen, wie er seine Interessen in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht zur Geltung bringen will (BGH in ständiger Rechtsprechung, vgl. z.B. Urteil vom 15.01.2009, IX ZR 166/07 [juris], Rn. 10 der Gründe m.w.N.). Allerdings geht der Senat mit dem Landgericht davon aus, dass sich der dem Beklagten von der Klägerin erteilte Beratungsauftrag nicht ausdrücklich auf eine Beratung der Klägerin in steuerrechtlicher Hinsicht erstreckte. Jedoch entlastet dieser Umstand den Beklagten nach Auffassung des Senats nicht von Hinweispflichten. Dabei kommt es nicht einmal entscheidend darauf an, ob der Beklagte den Inhalt der §§ 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG hätte kennen müssen. Denn unabhängig davon hätte der Beklagte auch als nicht auf dem Gebiet des Steuerrechts tätiger Rechtsanwalt zumindest erkennen können und müssen, dass die geplante Grundstücksübertragung von ihm im Einzelnen nicht zu überschauende steuerliche Auswirkungen haben konnte und hätte er die Klägerin auf diesen Umstand jedenfalls deshalb hinweisen müssen, weil für ihn auf der Grundlage der ihm zur Verfügung stehenden Informationen (vgl. hierzu bereits Ziff. I. 1. des Hinweisbeschlusses des Landgerichts Schwerin vom 22.03.2017, Bl. 325f. d.A.) erkennbar war, dass das wirtschaftliche Ziel der Beteiligten, eine Regelung des Zugewinnausgleichs vorzunehmen, im Grundsatz auch durch Übertragung einer anderen als der von den Beteiligten ins Auge gefassten und von der Klägerin erst im Jahre 2004 erworbenen Immobilie erreichbar war. Ein solcher Hinweis wäre nur dann entbehrlich gewesen, wenn die Klägerin von sich aus erklärt hätte, keine Beratung in steuerlicher Hinsicht zu benötigen. Dies wird aber vom Beklagten schon nicht ausdrücklich behauptet und jedenfalls auch nicht in geeigneter Weise unter Beweis gestellt. Dass der Beklagte davon ausgegangen sein mag, die Klägerin werde sich wegen etwaiger steuerlicher Auswirkungen der geplanten Vereinbarung anderweitig beraten lassen, reicht zu seiner Entlastung nicht aus, weil ihm die Klägerin keinen hinreichenden Anlass für eine derartige Annahme gegeben hat. Der Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Klägerin auch bei einem entsprechenden Hinweis keine zutreffende Auskunft erteilt worden wäre. Denn geschuldet ist jeweils eine zutreffende Beratung, weshalb der Beklagte sich bei unterlassenem Hinweis auf die Notwendigkeit, fachkundigen Rat in steuerlicher Hinsicht einzuholen, so behandeln lassen muss, als wäre die Klägerin der Empfehlung gefolgt und fachgerecht beraten worden. Es kommt somit nicht darauf an, ob - was ohnehin fernliegend erscheint - aus der Anlage B 14 (Bl. 135 d. A.) geschlossen werden könnte, die Klägerin wäre nicht fachgerecht beraten worden. Ein Hinweis auf die Notwendigkeit steuerlicher Beratung wäre allerdings nicht schadensursächlich geworden, wenn die von der Finanzverwaltung vertretene Auffassung unzutreffend wäre. Dies wird aber vom Beklagten letztlich selbst nicht behauptet und es liegen hierfür auch keinerlei Anhaltspunkte vor. Es kann der Klägerin aus diesem Grunde auch unter dem Gesichtspunkt des Mitverschuldens nicht angelastet werden, dass sie den Steuerbescheid nur der Höhe nach - insoweit erfolgreich - angegriffen hat. Die mit der Grundstücksübertragung im Rahmen des Zugewinnausgleichs verbundenen steuerlichen Nachteile stellen grundsätzlich einen ersatzfähigen Schaden dar (vgl. auch Palandt/Grüneberg, BGB, 78. Aufl., § 249 Rn. 54 m.w.N.). Entgegen der vom Beklagten vertretenen Auffassung ist auch davon auszugehen, dass die Klägerin die steuerliche Beratung durch Übertragung eines anderen Grundstückes vermieden hätte. Der Klägerin kommt insoweit die Vermutung beratungsgerechten Verhaltens zugute, die nach der Rechtsprechung zugunsten der für die haftungsausfüllende Kausalität beweisbelasteten Klägerin eingreift, wenn bei richtiger Beratung vernünftigerweise nur eine Entscheidung nahegelegen hätte (BGH, Urteil vom 20.03.2008, IX ZR 104/05 [juris], Rn. 11 der Gründe). So liegt der Fall hier, weil es nach dem Inhalt des Steuerbescheids auch in der letztlich zugunsten der Klägerin geänderten Fassung (Anlage K 7, Bl. 37 ff. d. A.) offensichtlich ist, dass die Beteiligten sich bei zutreffender Beratung zur Vermeidung der Steuerpflicht für die Übertragung des anderen Mietobjekts (L. Straße) entschieden hätten. Dies gilt unabhängig davon, ob die Angaben des Zeugen H. zum angeblichen besonderen Interesse des Ehemanns der Klägerin gerade am Objekt P. Weg zutreffen. Denn entscheidend ist nicht, was die Parteien damals in Unkenntnis der steuerrechtlichen Lage wollten, sondern wie sie sich bei zutreffender Beratung verhalten hätten. Insoweit bestehen keine vernünftigen Zweifel daran, dass sie sich in diesem Fall für die Übertragung des Objekts L. Straße entschieden hätten, weil dieser Vorgang aufgrund des länger zurückliegenden Erwerbs des Grundstücks durch die Klägerin gemäß §§ 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG keine Steuerpflicht ausgelöst hätte. Der Wert dieses Objekts entspricht ausgehend von dem aus dem Steuerbescheid ersichtlichen Mietertrag im Übrigen in etwa dem Wert des Objekts P. Weg; letztlich kommt es hierauf nicht entscheidend an, weil ohnehin neben der Übertragung der Immobilie eine Zahlung festgelegt worden ist, die ggf. in abweichender Höhe hätte bemessen werden können. Daran, dass die Parteien in dieser Weise verfahren wären, besteht auch deshalb kein vernünftiger Zweifel, weil der Ehemann der Klägerin vor Abschluss der Vereinbarung ein eigenes Interesse an der Vermeidung der steuerlichen Belastung zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit seiner Ehefrau hatte. Hinsichtlich der Schadenshöhe hat bereits der Beklagte zutreffend darauf hingewiesen, dass diese von der Klägerin nicht zutreffend dargelegt worden ist, weil es sich bei dem im Berufungsantrag zu 2. enthaltenen Betrag in Höhe von 19.006,50 Euro nicht um die vom Finanzamt festgesetzte Spekulationssteuer, sondern um den Nachzahlungsbetrag für Einkommensteuer, Zinsen zur Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer handelt. Mangels hinreichender Darlegung der Schadenshöhe durch die Klägerin kann der Senat insoweit gemäß § 287 ZPO nur einen Mindestschaden aufgrund der aus dem Steuerbescheid ersichtlichen Verteilung der Einkünfte der Klägerin schätzen. Insoweit entfallen von der Summe der Einkünfte in Höhe von 88.379,00 Euro 51.914,00 Euro (das sind 58,74 %) auf das streitgegenständliche Veräußerungsgeschäft. Bei dieser Sachlage kann ein Betrag in Höhe von 11.164,00 Euro (das sind 58,74 % von 19.006,50 Euro) als Mindestschaden festgestellt werden, weil es unter Berücksichtigung der Steuerprogression ausgeschlossen werden kann, dass ohne das streitgegenständliche Veräußerungsgeschäft ein den Differenzbetrag von 7.842,50 Euro übersteigender Nachzahlungsbetrag festgesetzt worden wäre. Ersatzfähig sind ferner die von der Klägerin aufgewendeten Kosten für die Einschaltung des Sachverständigen in Höhe von 2.499,00 Euro. Soweit der Beklagte geltend macht, diese Schadensposition beruhe nicht auf einer angeblichen Pflichtverletzung seinerseits, sondern auf einer ursprünglich unzutreffenden Wertangabe des Notars, kann er mit diesem Vorbringen keinen Erfolg haben. Denn dadurch ändert sich nichts am adäquaten Kausalzusammenhang, weil dieser Schaden bei zutreffender Beratung der Klägerin nicht eingetreten wäre. Dass der Grundstückswert vom Notar ursprünglich zu hoch angegeben worden war, stellt keinen derart unwahrscheinlichen und völlig unvorhersehbaren Kausalverlauf dar, dass es unter normativen Gesichtspunkten gerechtfertigt erscheinen würde, den Zurechnungszusammenhang insoweit zu verneinen (vgl. zum Zurechnungszusammenhang auch Palandt/Grüneberg, BGB, 78. Aufl., vor § 249 Rn. 24 ff.). Soweit der Beklagte die Bezahlung der vorgenannten Kosten durch die Klägerin in seiner Berufungserwiderung bestritten hat, hat die Klägerin nach Hinweis des Senats eine schriftliche Zahlungsbestätigung des Sachverständigen nebst Kontoauszug vorgelegt, aus welchem sich ebenfalls die Zahlung ergibt. Der Beklagte hat sich zu diesem Vorbringen nicht mehr geäußert, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass er sein Bestreiten aufrechterhalten will; jedenfalls fehlt es an der erforderlichen Auseinandersetzung mit dem neuen Sachvortrag der Klägerin. Hinsichtlich des Antrags zu Ziffer 3. aus der Berufungsbegründungsschrift vom 25.09.2017 (Ersatz außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten) hat die Klägerin ihre Berufung nach Hinweis des Senats im Senatstermin vom 02.10.2018 zurückgenommen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO und die Entscheidung zur Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Senat lässt die Revision zur Klärung der Frage zu, ob im Falle eines nicht ausdrücklich die Beratung in steuerlicher Hinsicht umfassenden Mandats ein nicht auf dem Gebiet des Steuerrechts spezialisierter Rechtsanwalt gleichwohl auf nach umfassender Prüfung der Rechtslage erkennbare steuerliche Risiken hinzuweisen oder aber dem Mandanten zumindest insoweit die Inanspruchnahme gesonderter steuerrechtlicher Beratung zu empfehlen hat. Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Schadensersatz wegen geltend gemachter anwaltlicher Pflichtverletzung in Anspruch. Dem liegt zugrunde, dass die Klägerin den Beklagten im Oktober 2011 im Hinblick auf die bevorstehende Scheidung gebeten hatte, eine Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung zu entwerfen. Der Beklagte besprach in der Folgezeit die Eckpunkte der Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung mit der Klägerin und dem Notar. Am 23.11.2011 kam es zum Abschluss der Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung zwischen der Klägerin und ihrem damaligen Ehemann (UR-Nr. …/2011 des Notars G. H. in S., Anlage K 3, Bl. 12 ff. d. A.). Mit der vorgenannten Vereinbarung wurde insbesondere eine Regelung zur Erledigung des Zugewinnausgleichs getroffen. Insoweit wurde vereinbart, dass die Ehefrau, der neben einem selbstgenutzten Einfamilienhaus zwei Mietshäuser gehörten (P. Weg und L. Straße in S.), eines dieser Mietshäuser, nämlich das Objekt P. Weg, überträgt und darüber hinaus dem Ehemann einen Geldbetrag zahlt. Nach Abschluss und Umsetzung der Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung setzte das Finanzamt S. gegen die Klägerin im Einkommensteuerbescheid vom 27.05.2013 für den Veranlagungszeitraum 2011 auf der Grundlage eines angenommenen Veräußerungsgewinns in Höhe von 95.976,00 Euro für die Veräußerung des vorgenannten Objekts P. Weg eine Steuer in Höhe von ca. 40.000,00 Euro fest. Gegen diesen Steuerbescheid legte die Klägerin Einspruch ein und beauftragte einen Sachverständigen mit der Überprüfung des vom Finanzamt auf der Grundlage des Notarvertrags festgesetzten Verkehrswerts des Grundstücks. Nachdem der Sachverständige den Verkehrswert des streitgegenständlichen Grundstücks abweichend von dem im Notarvertrag angenommenen Grundstückswert von 240.000,00 Euro mit lediglich 180.000,00 Euro ermittelt hatte, änderte das Finanzamt S. den Einkommensteuerbescheid unter dem 16.07.2014 dahingehend, dass von der Klägerin noch eine Steuer in Höhe von 19.006,50 Euro zu entrichten war (Anlage K 7, Bl. 37 ff. d.A.). Mit ihrer Klage nimmt die Klägerin den Beklagten auf Ersatz dieses Betrages sowie von ihr für die Einschaltung des Sachverständigen aufgewendeter Gutachterkosten in Höhe von 2.499,00 Euro und darüber hinaus auf Ersatz außergerichtlicher Kosten in Anspruch. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen. Es hat die Auffassung vertreten, dass schon nicht festgestellt werden könne, dass die Klägerin dem Beklagten ein umfassendes Mandat erteilt habe. Insbesondere könne entgegen der Auffassung der Klägerin nicht davon ausgegangen werden, dass sich das von ihr dem Beklagten erteilte Beratungsmandat auch auf die Beratung im Hinblick auf steuerrechtliche Fragen erstreckt habe. Der Beklagte habe der Klägerin auch nicht empfehlen müssen, wegen etwaiger steuerrechtlicher Folgen der Vereinbarung ihre Steuerberaterin aufzusuchen. Der Beklagte habe jedenfalls nicht wissen müssen, dass die im Rahmen des Zugewinnausgleichs erfolgende Übertragung eines Mietobjekts innerhalb der sich aus dem Einkommensteuergesetz ergebenden 10-Jahres-Frist hier eine Steuerpflicht auslösen würde. Dies gelte umso mehr, als nicht davon auszugehen sei, dass der Beklagte in die Prüfung der Frage einbezogen worden sei, welches Grundstück dem Ehemann übertragen werden sollte. Insbesondere spreche die Aussage des beurkundenden Notars (Bl. 298 f. d.A.) dafür, dass dem damaligen Ehemann der Klägerin daran gelegen gewesen sei, gerade das streitgegenständliche Objekt P. Weg zu erhalten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Mit ihrer hiergegen gerichteten Berufung verfolgt die Klägerin den erstinstanzlich geltend gemachten Anspruch weiter. Sie ist der Auffassung, dass der Beklagte sich nicht auf fehlende Kenntnisse berufen könne, weil er nach der Rechtsprechung verpflichtet sei, Gesetzeskenntnis bis ins Detail auch in abgelegenen Rechtsgebieten zu haben. Auf der Grundlage der ihm vorliegenden Informationen hätte der Beklagte mithin erkennen können und müssen, dass die Klägerin durch die gewählte Gestaltung (Übertragung des Objekts P. Weg) in erhebliche finanzielle Bedrängnis geraten würde, die durch Übertragung des anderen Objekts (L. Straße) vermeidbar gewesen wäre. Der Beklagte habe sich insbesondere nicht darauf verlassen können, dass die Klägerin wegen etwaiger steuerlicher Auswirkungen anderweitig beraten werde, weil die Klägerin insoweit weder eine Steuerberaterin beauftragt habe noch entsprechendes gegenüber dem Beklagten geäußert habe. Die Klägerin beantragt: 1. Das Urteil des Landgerichts Schwerin - 3 O 80/15 - vom 17.09.2017 wird aufgehoben. 2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 21.505,50 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz darauf seit Klagezustellung zu zahlen. 3. Der Beklagte wird verurteilt, außergerichtliche Kosten in Höhe von 2.141,92 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz darauf seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 4. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er hält das landgerichtliche Urteil für zutreffend. Das ihm von der Klägerin erteilte Mandat habe sich lediglich auf die Ehescheidung beschränkt. Der Beklagte habe die Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung auch nicht entworfen; vielmehr stamme schon der erste Entwurf dieser Vereinbarung vom Notar H.. Der Beklagte sei zu einer steuerlichen Beratung auch nicht verpflichtet gewesen, weil er weder Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Fachanwalt für Steuerrecht sei noch die steuerliche Beratung ausdrücklich übernommen habe. Er sei auch nicht verpflichtet gewesen, der Klägerin die Einschaltung ihrer Steuerberaterin zu empfehlen, weil für ihn keine Anhaltspunkte bestanden hätten, dass die beabsichtigte Grundstücksübertragung steuerlich relevant werden könnte. Schließlich sei für den Beklagten auch nicht erkennbar gewesen, dass die Klägerin die Scheidungsfolgenvereinbarung abschließen würde, ohne sich wegen etwaiger steuerlicher Konsequenzen von ihrer Steuerberaterin beraten zu lassen. Die Klägerin habe den von ihr geltend gemachten Schaden auch der Höhe nach nicht hinreichend dargelegt. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin handele es sich bei dem Betrag von 19.006,50 Euro nicht um die vom Finanzamt festgesetzte Spekulationssteuer, sondern ausweislich des von der Klägerin vorgelegten Steuerbescheids lediglich um den vom Finanzamt festgesetzten Nachzahlungsbetrag. Auch seien die geltend gemachten Gutachterkosten in Höhe von angeblich 2.499,00 Euro nicht erstattungsfähig, weil sie auf einer dem Beklagten nicht anzulastenden ursprünglich zu hohen Angabe des Verkehrswerts durch den Notar Heinze beruhten. Schließlich seien die geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltsgebühren nicht angefallen und wären zudem überhöht.