Beschluss
3 U 37/10
OLG Rostock 3. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGROST:2010:0701.3U37.10.0A
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Leitsätze
Sieht nach einer formlosen Mitteilung der Gemeinde die aktuelle Planlage das von der Mieterin ausgeübte Gewerbe in den Mieträumen nicht vor, folgt daraus nicht zwingend, dass das Gewerbe nicht genehmigungsfähig ist. Dies gilt insbesondere, wenn das Schreiben der Gemeinde am Ende die Gelegenheit "zu einem gemeinsamen Gespräch" anbietet. Dann ist ein wichtiger Grund für eine außerordentliche fristlose Kündigung des Mieters nicht gegeben.
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 18.02.2010 wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Die mit der Berufungsbegründung erhobene Widerklage ist wirkungslos.
4. Der Streitwert im Berufungsverfahren beträgt 23.865,40 €.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Sieht nach einer formlosen Mitteilung der Gemeinde die aktuelle Planlage das von der Mieterin ausgeübte Gewerbe in den Mieträumen nicht vor, folgt daraus nicht zwingend, dass das Gewerbe nicht genehmigungsfähig ist. Dies gilt insbesondere, wenn das Schreiben der Gemeinde am Ende die Gelegenheit "zu einem gemeinsamen Gespräch" anbietet. Dann ist ein wichtiger Grund für eine außerordentliche fristlose Kündigung des Mieters nicht gegeben. 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 18.02.2010 wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Die mit der Berufungsbegründung erhobene Widerklage ist wirkungslos. 4. Der Streitwert im Berufungsverfahren beträgt 23.865,40 €. Die Berufung ist gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, da sie keine Aussicht auf Erfolg hat. Zur Begründung nimmt der Senat auf den Hinweis des stellvertretenden Vorsitzenden vom 14.06.2010 Bezug. Der auf diese Verfügung ergangene Schriftsatz der Beklagten vom 28.06.2010 und auch der vorangehende Schriftsatz vom 16.06.2010 sind nicht geeignet, eine andere Wertung herbeizuführen. Sie enthalten eine von der Rechtsauffassung des Senats abweichende Würdigung des Sach- und Streitstandes. Da der Senat bereits in seinem Hinweis ausgeführt hat, dass die Beklagte die Nichtgewährung vertragsgemäßen Gebrauchs trotz vergeblichen Ablaufs einer Abhilfefrist gerade nicht belegt hat, wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Hinweis Bezug genommen. Insbesondere hält der Senat daran fest, dass eine Gefährdung der beabsichtigten Nutzung durch eine formlose Anfrage bei der kreisangehörigen Stadt G. nicht ausreichend dargelegt ist. Gleiches gilt hinsichtlich der Entbehrlichkeit einer Abhilfefristsetzung, die der Senat nicht sieht. Die Entbehrlichkeit muss offensichtlich sein, was im Fall der Erfüllungsverweigerung bedeutet, dass sie ähnlich wie bei §§ 281 Abs. 2, 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB nur vorliegt, wenn der Schuldner nicht nur ernstlich, sondern auch endgültig die vom Gläubiger geforderte Leistung verweigert und damit die Zwecklosigkeit der Nachfrist außer Zweifel steht. Insbesondere bloße Meinungsverschiedenheiten über den Vertragsinhalt oder den Umfang eines Vertrags genügen nicht (BGH, Urt. v. 25.02.1971, VII ZR 102/69, NJW 1971, 798 zu § 281 BGB). Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert sie eine Entscheidung des Senats zur Rechtsfortbildung oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Mit Zurückweisung der Berufung durch Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO wird die Widerklage entsprechend § 524 Abs. 4 ZPO wirkungslos (OLG Rostock, Beschl.v. 12.06.2003, 3 U 96/03, NJW 2003, 3211f; OLG Köln, Beschl. v. 15.06.2005, 2 U 44/05, OLGR Köln 2005, 730). Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Gegenstandswert wurde gemäß §§ 39ff, 47 GKG festgesetzt. Da der Senat nicht über die Widerklage entscheidet, bleibt deren Gegenstandswert bei der Bemessung des Streitwerts der Berufung unberücksichtigt.