Beschluss
3 UH 1/12
OLG Rostock 3. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGROST:2012:0615.3UH1.12.0A
1Zitate
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Es ist die Zuständigkeit desjenigen Amtsgerichts - Nachlassgericht - gegeben, bei welchem die Erben die konkrete Erbausschlagung anhängig machen.(Rn.1)
Tenor
Das Amtsgericht Stralsund - Nachlassgericht - ist für die Erhebung und Einziehung der Gebühr für die Erbausschlagungserklärungen der Ausschlagenden S. E., C. M., M. K. und W.-P. F. vom 25.10.2011 zuständig.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es ist die Zuständigkeit desjenigen Amtsgerichts - Nachlassgericht - gegeben, bei welchem die Erben die konkrete Erbausschlagung anhängig machen.(Rn.1) Das Amtsgericht Stralsund - Nachlassgericht - ist für die Erhebung und Einziehung der Gebühr für die Erbausschlagungserklärungen der Ausschlagenden S. E., C. M., M. K. und W.-P. F. vom 25.10.2011 zuständig. Das Oberlandesgericht Rostock ist gem. § 5 Abs. 2 FamFG zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit aufgerufen, nachdem sich sowohl das Amtsgericht Tostedt als auch das Amtsgericht Stralsund für die Erhebung und Einziehung der Gebühr für die Erbausschlagungserklärungen vom 25.10.2011 vor dem Amtsgericht Stralsund für unzuständig erklärt haben (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 FamFG). Dabei wird das Amtsgericht Stralsund, das die Erbausschlagungserklärung vom 25.10.2011 aufgrund eigener Zuständigkeit aus § 344 Abs. 7 FamFG aufgenommen hat, als das erste mit dieser konkreten Erbausschlagung befasste Gericht angesehen, auch wenn das Amtsgericht Tostedt als Nachlassgericht bereits zuvor in vielfältiger Weise mit der Nachlasssicherung und Abwicklung befasst gewesen ist. Gem. § 14 Abs. 1 S. 1 Kost O sind die Kosten bei demjenigen Gericht anzusetzen, bei dem die Angelegenheit anhängig ist. Zuständiges Gericht ist bezüglich der hier gegenständlichen Erbschaftsausschlagungserklärung das Amtsgericht Stralsund. Maßgeblich ist insoweit, dass das Amtsgericht Stralsund die Erbschaftausschlagungserklärungen vom 25.10.2011 gem. § 344 Abs. 7 S. 1 FamFG aufgrund der durch diese Bestimmung begründeten eigenen Sonderzuständigkeit für die Ausschlagung oder Anfechtung der Erbschaft aufgenommen hat. Damit erfolgte die Amtshandlung nicht etwa im Wege der Rechtshilfe, sondern aufgrund eigener originärer Zuständigkeit. Dass daneben eine allgemeine Zuständigkeit des Amtsgerichts Tostedt als Nachlassgericht nach § 343 FamFG gegeben gewesen ist, ist insoweit unerheblich, denn die Erben haben durch Inanspruchnahme des Amtsgerichts Stralsund die konkrete Erbausschlagung dort anhängig gemacht. Der Umstand, dass dem Nachlassgericht am Wohnsitz des Erblassers nach verbreiteter Auffassung bessere Wertermittlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, findet im Gesetzeswortlaut keinen Anklang und ist demgemäß für die Zuständigkeitsbestimmung unerheblich (vgl. auch OLG Hamburg, Beschluss v. 05.03.2010 - 2 AR 10/09 -, Rpfleger 2010, 373).