Beschluss
3 W 57/19
OLG Rostock 3. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGROST:2019:0625.3E57.19.00
1mal zitiert
4Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Verspäteter Sachvortrag kann nicht mit Erhebung einer neuen Klage umgangen werden.(Rn.5)
2. Die im Vorprozess unterlegene Partei kann sich in einem neuen Rechtsstreit zur Erreichung einer gegenteiligen Entscheidung nicht mehr auf solche Tatsachen berufen, die in den Grenzen des Streitgegenstandes zu dem „abgeurteilten“ Lebensvorgang gehören und im maßgeblichen Zeitpunkt (§ 767 Abs. 2 ZPO) bereits vorgelegen haben.(Rn.5)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 06.05.2019 gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Landgerichts Schwerin vom 02.04.2019 wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Verspäteter Sachvortrag kann nicht mit Erhebung einer neuen Klage umgangen werden.(Rn.5) 2. Die im Vorprozess unterlegene Partei kann sich in einem neuen Rechtsstreit zur Erreichung einer gegenteiligen Entscheidung nicht mehr auf solche Tatsachen berufen, die in den Grenzen des Streitgegenstandes zu dem „abgeurteilten“ Lebensvorgang gehören und im maßgeblichen Zeitpunkt (§ 767 Abs. 2 ZPO) bereits vorgelegen haben.(Rn.5) Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 06.05.2019 gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Landgerichts Schwerin vom 02.04.2019 wird zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Kläger ist gemäß § 127 Abs. 2 ZPO zulässig, aber unbegründet. Gemäß § 114 ZPO kann einer Partei Prozesskostenhilfe bewilligt werden, wenn sie aufgrund ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage ist, ganz oder teilweise die Kosten ihrer Rechtsverfolgung und ihrer Rechtsverteidigung aufzubringen und ihre Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dabei ist die Erfolgsaussicht im Prozesskostenhilfeverfahren summarisch zu prüfen. Zutreffend hat das Landgericht in seinem angefochtenen Beschluss sowie in seinem Nichtabhilfebeschluss vom 08.05.2019 eine hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung des Klägers mit seiner Klage verneint. Unstreitig ist, dass die mit der vorliegenden Vollstreckungsabwehrklage herangezogenen Einwendungen bereits Gegenstand der vor dem Landgericht Schwerin zum Aktenzeichen 3 O 3137/16 erhobenen Vollstreckungsabwehrklage gewesen sind. Der damaligen Klage ist seinerzeit nicht stattgegeben; die hiergegen eingelegte Berufung durch Beschluss des Oberlandesgerichts Rostock vom 01.03.2018 (Az.: 1 U 96/17) zurückgewiesen worden. Soweit der Kläger nunmehr geltend macht, dass seiner jetzigen Vollstreckungsabwehrklage ein anderer Sachvortrag und damit ein anderer Sachverhalt zu Grunde liege, da er jetzt rechtzeitig vortrage, dass die monatlich vereinbarten 700,- € von ihm lückenlos gezahlt worden seien, was das Oberlandesgericht im vorangegangenen Verfahren noch als verspätet gerügt und gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht berücksichtigt habe, kann er hiermit nicht durchdringen. Völlig zu Recht verweist das Landgericht Schwerin in seiner Entscheidung darauf, dass die Folgen eines verspäteten Vortrages nicht dadurch umgangen werden können, indem mit dem als verspätet vorgetragenen Sachvortrag eine neue Klage erhoben wird. Die Rechtskraft des Vorprozesses wirkt vielmehr auch insoweit fort. Die im Vorprozess unterlegene Partei kann sich in einem neuen Rechtsstreit zur Erreichung einer gegenteiligen Entscheidung nicht mehr auf solche Tatsachen berufen, die in den Grenzen des Streitgegenstandes zu dem „abgeurteilten“ Lebensvorgang gehören und im maßgeblichen Zeitpunkt (§ 767 Abs. 2 ZPO) bereits vorgelegen haben. Für die Wiederholung abgewiesener Klagen bedeutet dies, dass der Kläger mit allen Tatsachen ausgeschlossen ist, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden Betrachtung zu dem durch ihren Sachvortrag zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehört hätten (vgl. Zöller - Vollkommer, ZPO, 32. Aufl., Vor § 322, Rn. 70 m. w. N.). Aus den objektiven und zeitlichen Grenzen der materiellen Rechtskraft folgt deshalb, dass eine Partei weder eine neue Leistungsklage, noch eine neue Vollstreckungsabwehrklage auf Tatsachen oder Beweismittel stützen kann, die zu einer abweichenden Beurteilung führen könnten, welche zur Zeit des ersten Verfahrens objektiv vorhanden und erkennbar waren, aber nicht (rechtzeitig) vorgetragen wurden (vgl. MüKo - Gottwald, ZPO, 5. Aufl., § 322, Rn. 139). Einwendungen gegen einen Anspruch, die während des Verfahrens über eine Vollstreckungsabwehrklage - vor Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz - entstehen, müssen daher vom Schuldner in diesem Verfahren geltend gemacht werden. Eine neue Vollstreckungsabwehrklage kann auf solche Einwendungen selbst dann nicht gestützt werden, wenn der Schuldner ohne eigenes Verschulden mangels Kenntnis nicht in der Lage war, diese Einwendungen in dem früheren Verfahren geltend zu machen. Dies gilt auch für die Vollstreckungsabwehrklage gegen eine vollstreckbare Urkunde im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO (vgl. BGH, Urteil v.17.04.1986 - III ZR 246/84 -, zit. n. juris, Rn. 17 m. w. N.). Der Rechtskraft des eine Vollstreckungsabwehrklage abweisenden Urteils kommt deshalb die Bedeutung zu, dass der vollstreckbaren Urkunde die Vollstreckbarkeit nicht mehr mit dem jener Klage zugrundeliegenden Sachverhalt genommen werden darf (vgl. BGH, Urteil v. 18.10.2016 - XI ZR 145/14 -, zit. n. juris, Rn. 44). Im Übrigen verweist der Senat auf die weiteren Ausführungen des Landgerichts im Beschluss vom 02.04.2019 und im Nichtabhilfebeschluss vom 08.05.2019 denen er sich vollumfänglich anschließt. Eine Kostenentscheidung ist wegen § 127 Abs. 4 ZPO entbehrlich.