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Urteil

3 U 48/19

OLG Rostock 3. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGROST:2020:1211.3U48.19.00
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Leitsätze
1. Der Eigentümer eines Grundstücks kann sich gegen Einwirkungen hierauf - auch durch wild abfließendes Niederschlagswasser, die von einem Nachbargrundstück ausgehen und sein Eigentum beeinträchtigen - grundsätzlich mit dem auf Unterlassung gerichteten Abwehranspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB zur Wehr setzen. (Rn.24) Der natürliche Ablauf wild abfließenden Wassers darf nicht zum Nachteil eines tiefer liegenden Grundstücks verstärkt oder verändert werden. (Rn.24) 2. Der Abwehranspruch setzt voraus, dass der Beklagte für die Beeinträchtigung als Störer verantwortlich ist. Dazu reicht nach der Rechtsprechung des BGH der bloße Umstand des Eigentums an demjenigen Grundstück, von dem die Einwirkung ausgeht, nicht aus. Die Beeinträchtigung muss vielmehr wenigstens mittelbar auf den Willen des Eigentümers zurückgehen. (Rn.25) 3. Im Falle eines zeitlich lang zurückliegenden Eingriffs in die natürlichen Verhältnisse kann der daraus folgende Zustand selbst im Rechtssinne zum natürlichen Zustand werden, wenn dieser Eingriff mit Zustimmung des Betroffenen erfolgt ist oder er ihn für einen längeren Zeitraum unwidersprochen hingenommen hat. (Rn.29) 4. Für den Schutz seines Grundstücks vor wild abfließendem Wasser, zu dem auch Niederschlagswasser gehört, ist der Eigentümer selbst und nicht der Nachbar verantwortlich. (Rn.31)
Tenor
1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 15.05.2019 wird zurückgewiesen. 2. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 95.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Eigentümer eines Grundstücks kann sich gegen Einwirkungen hierauf - auch durch wild abfließendes Niederschlagswasser, die von einem Nachbargrundstück ausgehen und sein Eigentum beeinträchtigen - grundsätzlich mit dem auf Unterlassung gerichteten Abwehranspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB zur Wehr setzen. (Rn.24) Der natürliche Ablauf wild abfließenden Wassers darf nicht zum Nachteil eines tiefer liegenden Grundstücks verstärkt oder verändert werden. (Rn.24) 2. Der Abwehranspruch setzt voraus, dass der Beklagte für die Beeinträchtigung als Störer verantwortlich ist. Dazu reicht nach der Rechtsprechung des BGH der bloße Umstand des Eigentums an demjenigen Grundstück, von dem die Einwirkung ausgeht, nicht aus. Die Beeinträchtigung muss vielmehr wenigstens mittelbar auf den Willen des Eigentümers zurückgehen. (Rn.25) 3. Im Falle eines zeitlich lang zurückliegenden Eingriffs in die natürlichen Verhältnisse kann der daraus folgende Zustand selbst im Rechtssinne zum natürlichen Zustand werden, wenn dieser Eingriff mit Zustimmung des Betroffenen erfolgt ist oder er ihn für einen längeren Zeitraum unwidersprochen hingenommen hat. (Rn.29) 4. Für den Schutz seines Grundstücks vor wild abfließendem Wasser, zu dem auch Niederschlagswasser gehört, ist der Eigentümer selbst und nicht der Nachbar verantwortlich. (Rn.31) 1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 15.05.2019 wird zurückgewiesen. 2. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 95.000,00 € festgesetzt. I. Die Kläger sind Eigentümer des in G. S., D. 7 und 8, belegenen Grundstücks, Gemarkung G. S., Flur 1, Flurstücke 329 und 330. Sie verlangen von der Beklagten als Eigentümerin des höher liegenden Nachbargrundstückes – gelegen in der Gemarkung G. S., Flur 1, Flurstück 331/4, dass sie die erforderlichen Maßnahmen treffe, damit das von ihrem Grundstück abfließende Oberflächenwasser nicht ihr Grundstück beeinträchtigt. Darüber hinaus begehren die Kläger von der Beklagten Schadensersatz für Schäden am Doppelhaus durch die Einwirkung von Wasser, welches vom Grundstück der Beklagten auf das klägerische Grundstück gelangt. Die klägerischen Grundstücke sind mit einem Doppelhaus und Nebengebäuden bebaut. Eine Hälfte befindet sich in einem baulich schlechten Zustand und hat eine Fläche von 100 qm. Die andere Hälfte ist von den Klägern saniert worden und soll wegen eines Ausbaus eine Wohnfläche von 180 qm haben. Das Beklagtengrundstück ist mit Landpachtvertrag vom 03./06.07.2009 an die FA M. und P. G. S. eG verpachtet. Die Pächterin hatte mit Unterpachtvertrag vom 12.06.2011, der bis zum 01.11.2016 bestand, das Grundstück der Beklagten an die Kläger unterverpachtet. Die Kläger haben ihr Grundstück im September 2017 verlassen. Das Haus ist nicht vermietet und auch sonst nicht bewohnt. Zwischenzeitlich ist das Haus versteigert worden. Die Kläger haben behauptet Anfang 2012 sei das Wasser in einem Teich auf dem Beklagtengrundstück, welcher nach den Feststellungen des Sachverständigen B. im selbstständigen Beweisverfahren - 3 OH 12/12 - vor dem Landgericht Schwerin eine Senke ist, übergelaufen und auf ihr Grundstück gelaufen. Es habe ihr Grundstück aufgeschwemmt. Ursache sei, dass das Rohr, welches die Senke entwässere mindestens zur Hälfte zugesetzt sei. Die Kläger haben ihren Schaden in der Gestalt berechnet, dass sie eine Fläche von 100 qm zugrunde gelegt haben. Hierfür seien 1.000,00 € je qm für die Schadensbeseitigung anzusetzen, was sich aus dem Gutachten des Sachverständigen B. vom 08.11.2012 im selbstständigen Beweisverfahren ergebe. Hiervon ließen sie sich 15.000,00 € als Sowiesokosten abziehen. Dies ergebe die geltend gemachten 85.000,00 €. Dies ergebe sich bereits für die leerstehende Haushälfte. Es sei erstrecht gerechtfertigt, da sich auch in der sanierten Hälfte Schäden gezeigt hätten. Das Wasser sei unter das Fundament gelaufen und habe das Haus aufgetrieben. Dadurch sei es auch in der sanierten Haushälfte zu Rissen gekommen. Die Dusche sei völlig verzogen und die Fliesen würden hohl liegen. Die Beklagte hat behauptet, dass jedenfalls zwanzig Jahre vor diesem Ereignis es derartige Erscheinungen nicht gegeben habe. Sie habe weder die Senke geschaffen, diese sei naturgegeben, noch habe sie das Abflussrohr oder Zuflussrohre zur Senke verlegt. Sie habe von diesen Rohren bis 2012 auch nichts gewusst. Das Landgericht hat Beweis durch Einholung von Gutachten des Sachverständigen S. erhoben und die gutachterlichen Feststellungen des Sachverständigen B. im selbstständigen Beweisverfahren - 3 OH 12/12 - verwertet. Mit Urteil vom 15.05.2019 hat das Landgericht Schwerin die Klage abgewiesen. Wegen der weitergehenden Tatsachenfeststellungen und der Entscheidungsgründe nimmt der Senat auf das angefochtene Urteil Bezug. Mit ihrer Berufung verfolgen die Kläger ihr Abwehr- und Schadensersatzbegehren weiter. Das Landgericht habe die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die Beeinträchtigung des klägerischen Grundstücks beruhe auf mehreren künstlichen Eingriffen und sei daher nicht naturgegeben. Die Senke werde künstlich mit zusätzlichen Wasser gespeist, welches nicht zum Einzugsgebiet gehöre. Es könnten mehrere Rohre in die Senke hineinführen, welche zur Entwässerung der umliegenden Gebäude dienten. Hierzu hätten die Kläger Sachverständigenbeweis angeboten, dem nachgegangen worden sei. Es sei festgestellt worden, dass tatsächlich ein künstliches Einleiten von Wasser in die Senke durchgeführt werde. Trotzdem habe das Landgericht Ansprüche nach § 1004 BGB abgelehnt. Das Landgericht berufe sich darauf, dass ein unterliegendes Grundstück selbst dafür Sorge zu tragen habe, sich gegen abfließendes Wasser von einem oberliegenden Grundstück zu schützen. Dies gelte zumindest dann, wenn es sich nicht um nachträglich konstruierte Situationen handle. Dies sei hier aber nicht der Fall. Die Beklagte schaffe durch die künstliche Veränderung der Geländesenke – sei sie natürlich oder ebenfalls künstlich hergestellt – durch die Einleitung von außerhalb des Einzugsgebiets liegender Niederschlagsgewässer eine Gefahrenquelle, für die sie einzustehen habe. Es handele sich also nicht um natürlich fließendes Wasser, sondern um eine künstliche Gefahrenquelle. Dies habe der Sachverständige S. festgestellt. Ein Abwehranspruch des Eigentümers gegen Wasser, dass vom Nachbargrundstück eindringt, setze voraus, dass die Beeinträchtigung nicht ausschließlich auf Naturkräfte – etwa ein natürlich vorhandenes Gefälle – zurückgehe. Er könne daher insbesondere dann bestehen, wenn aufgrund baulicher Veränderungen mehr Wasser auf das Grundstück des Beeinträchtigten gelangt, als es ohne die Veränderung der Fall wäre. Das sei hier der Fall, denn ohne die künstliche Einleitung von Wasser in die Senke würde diese nicht oder nicht so schnell überlaufen und es würden nicht die entsprechend hohen Wassermassen auf das klägerische Grundstück abfließen. Hieran könne auch der Umstand nichts ändern, dass die Beklagte vortrage, von dem aus der Geländesenke herausleitenden Rohr nichts gewusst zu haben oder dieses nicht verlegt zu haben. Gerade wenn die Beklagte davon nichts gewusst haben sollte, hätte es ihr oblegen, weitere Maßnahmen zu ergreifen, um ein Überlaufen des Beckens zu verhindern. Umso mehr gelte dies vor dem Hintergrund, dass tatsächlich ein Rohr verlegt worden sei, welches nach den Feststellungen des Sachverständigen in der Lage gewesen wäre, bei ordnungsgemäßer Funktion ein Überlaufen des Beckens zu 100 % zu verhindern. Dass dieses Rohr nicht ordnungsgemäß funktionsfähig sei, liege daran, dass der Einlass des Rohres innerhalb der Senke nunmehr unterirdisch liege. Dies könne seinen Ursprung ausschließlich darin haben, dass über die Jahre hinweg verrottete Materialien und Schlick sich abgesetzt hätten und die Sohle der Senke sich nach und nach erhöht habe, so dass diese mittlerweile oberhalb der Rohröffnung liege. Hierin sei wieder eine Pflichtverletzung der Beklagten zu sehen. Die Senke sei auch keine natürliche Geländesenke. Es sei kein natürlicher Graben oder dergleichen. Im 12. und 13. Jahrhundert sei der Graben zur Entwässerung künstlich angelegt worden. In 1930 und 1940-iger Jahren sei eine Leitung vom Graben aus über das Grundstück der Kläger geführt worden. Die Beklagte begehrt die Zurückweisung der Berufung und verteidigt das angefochtene Urteil. Die Beklagte sei kein Störer. Sie habe keine künstliche Veränderung der auf ihrem Oberliegergrundstück befindlichen natürlichen Geländesenke vorgenommen. Die Beklagte sei auch nicht wegen der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht den Klägern gegenüber nach § 823 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet. Es sei nicht ihre Sache, sondern die der geschädigten Eigentümer sich darum zu kümmern, dass eine allein dem Schutz der tiefer gelegenen Grundstücke vor einem für deren Nutzung gefährlichen unkontrolliert abfließenden Oberflächenwasser dienenden Rohrleitung sich in einem ordnungsgemäßen Zustand befindet. Die Beklagte rügt nach erfolgter Versteigerung des klägerischen Grundstücks die Aktivlegitimation der Kläger. Wegen des weiteren Tatsachenvorbringens nimmt der Senat auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsprotokolle sowie die sachverständigen Ausführungen des Sachverständigen S. sowie des Sachverständigen B. im selbstständigen Beweisverfahren Bezug. II. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Die Rüge der fehlenden Aktivlegitimation der Beklagten geht allerdings fehl. Die Kläger bleiben auch nach erfolgter Zwangsversteigerung gemäß §§ 265, 266 ZPO zur Prozessführung befugt. 2. Die Kläger können nicht mit Erfolg einen Beseitigungsanspruch aus §§ 903 ff., 1004 BGB, § 80 Abs. 3 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-​Vorpommern vom 30.11.1992 (GVBl. S. 669) geltend machen. a) Zwar ist § 80 LWaG-MV zum 01.01.2010 durch § 37 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechts vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585) ersetzt worden. Dieser aber findet auf Maßnahmen, die vor Geltung des WHG erfolgt sind keine Anwendung (BGH, Urt. v. 26.01.2017, III ZR 465/15, juris). Die Veränderungen, die die Kläger als Eingriff in den Wasserabfluss rügen, liegen nach ihrem eigenen Vortrag sämtlich weit vor dem 01.01.2010. Die Senke soll bereits im 12. oder 13. Jahrhundert angelegt sein. Die Zu- und Abflussrohre stammen mindestens aus DDR-Zeiten. Somit findet das WHG vorliegend keine Anwendung. b) Der Eigentümer eines Grundstücks kann sich gegen Einwirkungen hierauf - auch durch wild abfließendes Niederschlagswasser, die von einem Nachbargrundstück ausgehen und sein Eigentum beeinträchtigen, grundsätzlich mit dem auf Unterlassung gerichteten Abwehranspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB zur Wehr setzen (BGH, Urt. v. 09.05.2019, III ZR 388/17, NJW-​RR 2019, 1035 = NZM 2019, 901; BGH, Urt. v. 18.04.1991, III ZR 1/90, BGHZ 114, 183). Inhalt und Umfang des Anspruchs im Einzelnen ergeben sich aus der gesetzlichen Regelung des Nachbarrechts, das durch den Ausgleich der einander widerstreitenden Interessen der Nachbarn gekennzeichnet ist und sich nicht nur im Bürgerlichen Gesetzbuch selbst findet (§§ 906 ff. BGB), sondern auch in den die allgemeinen nachbarrechtlichen Bestimmungen ändernden und sie ergänzenden Rechtsvorschriften enthalten ist. Die jeweilige Eigentümerstellung wird durch die Zusammenschau aller sie regelnden gesetzlichen Vorschriften bestimmt, die zugleich ihren Inhalt wie ihre Schranken ausmachen. In dem hiernach gegebenen Rahmen kann sich der Eigentümer gegen die Beeinträchtigungen seines Eigentums zur Wehr setzen (BGH, Urt. v. 09.05.2019, III ZR 388/17, NJW-​RR 2019, 1035 = NZM 2019, 901). Ergänzende Norm in diesem Sinne ist vorliegend § 80 Abs. 3 LWaG-MV. Der natürliche Ablauf wild abfließenden Wassers darf hiernach nicht zum Nachteil eines tiefer liegenden Grundstücks verstärkt oder verändert werden. Der Abwehranspruch setzt voraus, dass der Beklagte für die Beeinträchtigung als Störer verantwortlich ist. Dazu reicht nach der Rechtsprechung des BGH der bloße Umstand des Eigentums an demjenigen Grundstück, von dem die Einwirkung ausgeht, nicht aus. Die Beeinträchtigung muss vielmehr wenigstens mittelbar auf den Willen des Eigentümers zurückgehen (BGH, Urt. v. 18.04.1991, III ZR 1/90, a.a.O.; BGH, Urt. v. 12.02.1985, VI ZR 193/83, NJW 1985, 1773). Der Grundstückseigentümer des Oberliegergrundstückes kann dabei Handlungsstörer oder Zustandsstörer sein. Handlungsstörer ist, wer die Beeinträchtigung durch seine Handlung oder pflichtwidrige Unterlassung adäquat verursacht hat (Palandt/Herrler, BGB, 79. Aufl., § 1004, Rn. 16). Daher sind dem Eigentümer des Grundstücks, von dem durch Naturereignisse ausgelöste Störungen ausgehen, diese Beeinträchtigungen nur zuzurechnen, wenn er sie durch eigene Handlungen ermöglicht oder wenn die Beeinträchtigung erst durch ein pflichtwidriges Unterlassen herbeigeführt worden ist (BGH, Urt. v. 18.04.1991, III ZR 1/90, a.a.O.). Zustandsstörer ist der Eigentümer/Besitzer oder Verfügungsbefugte einer Sache, von der eine Beeinträchtigung ausgeht, wenn die Beeinträchtigung wenigstens mittelbar auf seinen Willen zurückgeht (Palandt/Herrler, a.a.O., § 1004, Rn. 19). Beruht die Beeinträchtigung eines Grundstücks also auf dem gefahrenträchtigen Zustand des Nachbargrundstückes (hier des so genannten Oberliegers), so ist es nicht erforderlich, dass dessen Eigentümer diesen Zustand durch positives Tun oder pflichtwidriges Unterlassen geschaffen hat. Ausreichend ist vielmehr, dass der das Eigentum beeinträchtigende Zustand durch den maßgebenden Willen des Eigentümers aufrechterhalten wird, von dessen Grundstück die Beeinträchtigung ausgeht und damit die Beseitigung von dessen Willen abhängt (BGH, Urt. v. 22.09.2000, V ZR 443/99, NJW-​RR 2001, 23; BGH, Urt. v. 26.01.2017, III ZR 465/15, juris). c) Die Kläger rügen das Bestehen der Senke. Hierzu haben sie allerdings vorgetragen, dass dies einmal ein Graben war, der im 12. oder 13. Jahrhundert zu Entwässerungszwecken angelegt worden ist, also in vordenklichen Zeiten. (1) Ob gegen die Beklagte ein Abwehranspruch besteht, bestimmt sich nach dem natürlichen Abfluss und damit nach den rechtlichen Verhältnissen zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Abwehranspruches. Im Falle eines zeitlich lang zurückliegenden Eingriffs in die natürlichen Verhältnisse kann der daraus folgende Zustand selbst im Rechtssinne zum natürlichen Zustand werden, wenn dieser Eingriff mit Zustimmung des Betroffenen erfolgt ist oder er ihn für einen längeren Zeitraum unwidersprochen hingenommen hat (BGH, Urt. v. 26.01.2017, III ZR 465/15, juris). Ein natürlicher Ablauf ist daher auch dann gegeben, wenn der natürliche Ursprungszustand in der Vergangenheit durch künstliche Eingriffe verändert worden ist, sofern dies mit Einwilligung der Betroffenen erfolgt oder über einen längeren Zeitraum widerspruchslos hingenommen worden ist. Es ist darauf abzustellen, ob der vorhandene Zustand in seiner Gesamtheit rechtmäßig besteht und damit zugleich den Zustand des natürlichen Gefälles mitbestimmt. Der natürliche Ablauf richtet sich also nach den vorhandenen Boden- und Geländeverhältnissen, auch wenn diese zuvor nach der vorstehenden Maßgabe (künstlich) verändert wurden (BGH, Urt. v. 09.05.2019, III ZR 388/17, NJW-​RR 2019, 1035 = NZM 2019, 901). Ob der Graben seinerzeit mit Zustimmung der damaligen Eigentümer des klägerischen Grundstücks errichtet wurde, kann dahinstehen. Denn es ist nichts dazu vorgetragen, dass der Graben nicht geduldet wurde. Auch die Kläger haben das vorrangige Ziel, dass der Graben bleibt, aber wieder einen Ablauf bekommt. Demnach stellt sich der Graben bzw. die Senke als ein natürlicher Verlauf des Grundstücks dar. (2) Darüber hinaus ist die Beklagte betreffend die Senke auch nicht als Störer anzusehen. Handlungsstörer wegen der Erstellung des Grabens ist sie nicht. Sie kommt auch nicht deshalb als Handlungsstörer in Betracht, weil der ehemalige Graben zu einer Senke verflacht ist. Die Kläger machen insoweit geltend, dass die Beklagte eine Pflicht zur Vertiefung getroffen hätte. Das aber ist nicht der Fall. Für den Schutz seines Grundstücks vor wild abfließendem Wasser, zu dem auch Niederschlagswasser gehört, ist der Eigentümer selbst und nicht der Nachbar verantwortlich. Es kann ihm aber ein Anspruch zustehen, auch auf dem Grundstück des Oberliegers erforderliche Maßnahmen zu ergreifen. Die Beklagte jedenfalls trifft der Vorwurf der Pflichtverletzung nicht. Die Beklagte ist auch nicht deshalb Zustandsstörerin, weil sie den Graben oder die Senke bewusst nicht beseitigt hat. (3) Zudem muss die Maßnahme zu einem Nachteil für das Grundstück des Unterliegers führen (§ 80 Abs. 3 LWaG-MV). Ob ein Nachteil vorliegt, ist objektiviert grundstücksbezogen und nicht nur subjektiv zu beurteilen. Die Nutzbarkeit des betroffenen Grundstücks muss gegenüber dem bisherigen Zustand eingeschränkt sein; es muss eine „Belästigung“ für den Grundstückseigentümer entstanden sein, die von einigem Gewicht und spürbar ist und dadurch sein Grundstück erheblich beeinträchtigt (BGH, Urt. v. 09.05.2019, III ZR 388/17, NJW-​RR 2019, 1035 = NZM 2019, 901; BGH, Urt. v. 26.01.2017, III ZR 465/15, juris; BGH, Urt. v. 13.05.1982, III ZR 180/80, NVwZ 1982, 700). An einer solchen Benachteiligung für das klägerische Grundstück durch die Senke fehlt es aber. Wäre die Senke nicht vorhanden, würde bei Regen das Wasser gleichmäßig den Hang herunter auf das Grundstück laufen. Es käme bei jedem stärkeren oder längeren Regen, der zur Sättigung des Mutterbodens führt, zu zusätzlichem Wassereintrag auf dem Grundstück der Kläger. So läuft das Wasser nicht fortlaufend auf das klägerische Grundstück, sondern sammelt sich in der Senke und läuft nur zu den Klägern weiter, wenn es über das Ufer der Senke tritt und auch nur so lange, bis es die Kante wieder rückläufig erreicht hat. d) Als weiteres störendes Ereignis möchten sich die Kläger darauf stützen, dass die Beklagte das Ablaufrohr zum Schlossteich hin nicht gewartet hätten, so dass es zumindest zur Hälfte verschlammt sei und nicht ausreichend Wasser aus dem Graben führen könne. Nach dem Vortrag der Kläger ist dieses Rohr in den 30-iger oder 40-iger Jahren verlegt worden. Die Sachverständigenfeststellungen siedeln die Verlegung des Rohres jedenfalls vor 1970 an. Demnach ist auch dieses über Jahrzehnte geduldet worden, so dass es nach der unter III. 2. C) (1) dargestellten Rechtsprechung des BGH einen Bestandteil des naturgegebenen Wildwasserablaufes bildet. Es ist zudem bereits unbekannt, wer dieses Rohr zu DDR-Zeiten gelegt hat. Haben die Rechtsvorgänger der Kläger das Rohr – ggf. mit Zustimmung der Rechtsvorgänger der Beklagten – verlegt, um das angestaute Wasser in den Schlossteich abzuleiten, ist es ihre Sache für die Instandhaltung und Erhaltung zu sorgen. Die Beklagte muss dies nur im erforderlichen Maße dulden. Somit wäre es Sache der Kläger bzw. ihrer Rechtsvorgänger gewesen, sowohl das Rohr im erforderlichen Maße zu spülen, als auch dafür zu sorgen, dass die vorhandene Öffnung das Wasser aus der Senke aufnehmen kann (vgl. BGH, Urt. v. 18.04.1991, III ZR 1/90, BGHZ 114, 183; BGH, Beschl. v. 17.10.2013, V ZR 15/13, NZM 2014, 366). Aber auch wenn die Rechtsvorgänger der Beklagten die Ablaufleitung verlegt hätten, kann die Instandhaltungs- und Wartungspflicht nur die Eigentümer des klägerischen Grundstücks treffen. Die Leitung diente dazu ein Überlaufen der Senke zu verhindern und somit nur allein dem Schutz des klägerischen Grundstücks. Tritt das Wasser über den Rand der Senke, läuft es wegen des Grundstücksgefälles allein in Richtung Kläger. Die Beklagte hat nichts von der Leitung. Hätte sie gleichwohl das Rohr gelegt, wäre das überobligatorisch. Jedenfalls entspricht diese Übertragung der BGH-Rechtsprechung dem immer wieder vom BGH wiederholten Grundsatz, dass der Unterlieger selbst für den Schutz seines Grundstücks verantwortlich ist. Der Sachverständige S. hat festgestellt, dass das Rohr teilweise verstopft ist und die Öffnung zwischenzeitlich unterirdisch liegt. Die Rohröffnung liegt in einer Tiefe von ca. 1,30 m und damit erheblich unter der Sohle der Senke. Das Rohr konnte in seinem Zustand ohnehin nur Sickerwasser aus dem Erdreich aufnehmen und hatte daher bereits seine Funktion verloren, weshalb es auf seine teilweise Zusetzung um etwa den halben Durchmesser nicht angekommen ist. e) Auch die vom Sachverständigen S. vorgefundenen 200er Betonrohre, die als Zuleitung von den Drainagen von Nachbargrundstücken dienten, sind nicht geeignet, zu Gunsten der Kläger einen Anspruch auf Unterlassung oder Schadensersatz zu begründen. Der Sachverständige kommt zu dem Ergebnis, dass diese weitestgehend in Richtung Senke verstopft sind und allenfalls bei Starkregen geringe Wassermengen hierdurch laufen. Eine dritte angebliche Leitung hat er gar nicht gefunden. Auch der Sachverständige B. hatte nur eine solche Leitung gefunden, die aber keine Wasserlaufspuren aufgewiesen hatte. Die Kläger meinen nun, die Beklagte sei betreffend das klägerische Grundstück Störer, weil sie zulasse, dass aus einem eigentlich nicht zum Einzugsgebiet der Senke gehörenden Bereich stammendes Wasser in diese eingeleitet werde. Wäre dies nicht der Fall, würde die Senke auch nicht überlaufen. Die vorgefundenen Betonrohre stammen jedenfalls aus der DDR-Zeit. Auch die Wasserzuführung über diese in die Senke ist von den Rechtsvorgängern der Kläger über Jahrzehnte zumindest geduldet worden. Somit gelten auch diese nach dem unter II. 2. c) (1) Gesagten ebenfalls als Bestandteil der natürlichen Gegebenheiten. Die Beklagte ist auch nicht Handlungsstörer, denn sie hat die Rohre nicht verlegt. Auch als Zustandsstörer müsste der Betrieb dieser Rohre mittelbar vom Willen der Beklagten abhängen. Die Beklagte aber hat vorgetragen, von diesen Rohren nichts gewusst zu haben. Die Kläger behaupten zwar, dass die Beklagte die Rohre gekannt habe, Beweis treten sie aber nicht an, obgleich sie beweisbelastet sind. Letztlich kommt es hierauf aber auch nicht an. Im Ergebnis der Beweisaufnahme teilt der Senat die Auffassung des Landgerichts, dass es bereits an einer erheblichen Beeinträchtigung im Sinne eines Nachteils fehlt. Der Sachverständige S. hat auch diese Rohre so weit wie möglich mit der Kamera befahren. Dabei hat er feststellen müssen, dass bereits die Zulaufrohre zu diesen Betonrohren, die zunächst zu einem entsprechenden Schacht führen, weitgehend stillgelegt und teilweise verschlossen sind. In jedem Fall hat er aber festgestellt, dass die Betonrohre, die vom letzten Schacht in Richtung Senke führen, weitestgehend verstopft sind, so dass ein erheblicher Wassereintrag über diese in die Senke nicht festgestellt werden kann. 3. Da es bereits an der Eigentumsbeeinträchtigung fehlt, scheidet auch ein Schadensersatzanspruch nach §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB aus. Darüber hinaus hat der Sachverständige B. im selbstständigen Beweisverfahren in seinem Gutachten vom 08.11.2012 unmissverständlich festgestellt, dass es keine Schäden an dem Haus gebe, die auf eine massive Wassereinwirkung zurück zu führen seien. Ebenso hat er festgestellt, dass es keine Anknüpfungstatsachen dafür gebe, dass das übertretende Wasser das Fundament des Hauses unterspült und dabei das Fundament angehoben habe, wodurch es zu Rissen, Durchfeuchtungen etc. gekommen sein könnte. Er hat zwar nur die unsanierte, leerstehende Haushälfte besichtigt. Diese Seite ist aber diejenige, die zum Grundstück der Beklagten hin liegt. Wenn schon hier keine Fundamentunterspülung zu finden ist, wird es sie unter der anderen Haushälfte erstrecht nicht geben. Der Sachverständige hat im Wesentlichen zwei Risse in der Wand festgestellt, die nicht auf ein Wasserereignis zurück zu führen sind. Im Weiteren hat er noch geringfügige Feuchtigkeitsstellen gefunden, die auf anliegende Feuchte aus dem Erdreich zurück zu führen sind, weil es an einer Horizontal- und Vertikalsperre fehlt. Zur Schadenshöhe berufen sich die Kläger darauf, dass der Sachverständige B. 1.000,00 € je qm für die Sanierung veranschlagt habe und sie 100 qm zu Grunde legen. Der Sachverständige hat klar und unmissverständlich ausgeführt, dass dieser Betrag erforderlich wäre, um das Haus entsprechend dem heutigen Zeitgeist für eine Wohnnutzung wieder herzurichten. Dieser vom Sachverständigen in den Raum gestellte Kostenaufwand hat mit der Beseitigung von Wasserschäden, die ihre Ursache in wild ablaufendem Niederschlagswasser hätten, nichts zu tun. Soweit der Kläger zu 2) in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 03.12.2020 vorgetragen hat, der Sachverständige B. habe in seinem Gutachten vom 08.11.2012 einen Mindestschaden von ca. 44.000,00 € ausgewiesen, finden sich derartige Feststellungen in dem in Bezug genommenen Gutachten nicht. Der Sachverständige hat in dem Gutachten lediglich ausgeführt, dass die von den Klägern als Schadensbeseitigungsaufwand bezifferten 52.000,00 € allenfalls die durch die Erdfeuchte etc. herbeigeführten Durchfeuchtungserscheinungen betreffen könnten und allenfalls dafür ausreichen würden eine Notertüchtigung des Mauerwerkes durch Schaffung einer Horizontal- und Vertikalabdichtung, einer Bohrlochinjektion sowie die Schaffung eines ordnungsgemäßen Geländegefälles ausreichen könnten. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Den Streitwert des Berufungsverfahren hat der Senat nach §§ 47, 48 GKG festgesetzt. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 543 ZPO), sieht der Senat nicht.