Beschluss
3 U 115/22
OLG Rostock 3. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGROST:2022:0309.3U115.22.00
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Leitsätze
1. Der Prozessbevollmächtigte kann nicht davon ausgehen, dass das Berufungsgericht bei einem unterstellten Fristverlängerungsantrag bzgl. der Berufungsbegründungsfrist ohne Darlegung irgendwelcher Verlängerungsgründe dem Antrag stattgeben wird.(Rn.10)
2. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht möglich, wenn der Prozeßbevollmächtigte die Fristversäumung verschuldet hat.(Rn.9)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 28.11.2022, Aktenzeichen 3 O 518/21, wird verworfen.
2. Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der versäumten Berufungsbegründungsfrist wird zurückgewiesen.
3. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
4. Dieser Beschluss und das in Nr. 1 genannte Urteil sind wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 20.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Prozessbevollmächtigte kann nicht davon ausgehen, dass das Berufungsgericht bei einem unterstellten Fristverlängerungsantrag bzgl. der Berufungsbegründungsfrist ohne Darlegung irgendwelcher Verlängerungsgründe dem Antrag stattgeben wird.(Rn.10) 2. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht möglich, wenn der Prozeßbevollmächtigte die Fristversäumung verschuldet hat.(Rn.9) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 28.11.2022, Aktenzeichen 3 O 518/21, wird verworfen. 2. Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der versäumten Berufungsbegründungsfrist wird zurückgewiesen. 3. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 4. Dieser Beschluss und das in Nr. 1 genannte Urteil sind wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. 5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 20.500,00 € festgesetzt. I. Der Kläger wendet sich mit der Drittwiderspruchsklage gem. § 262 Abs. 1 AO gegen die Zulässigkeit der Pfändung des Finanzamtes vom 11.08.2021 in den Räumen der später insolventen D. R. GmbH mit der Behauptung, es habe sich um seine Gegenstände gehandelt. Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Landgerichts Neubrandenburg vom 28.11.2022 Bezug genommen. Das klagabweisende Urteil vom 28.11.2022 ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 29.11.2022 zugestellt worden. Dieser hat am 28.12.2022 Berufung eingelegt und eine Berufungsbegründung bis zum 07.02.2023 angekündigt. Nach Hinweis vom 02.02.2023, dass die Berufungsbegründungsfrist am 30.01.2023 abgelaufen sei, hat der Prozessbevollmächtigte die Berufung am 06.02.2022 begründet und hilfsweise Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, da die Berufungsschrift vom 28.12.2022 einen Antrag auf Fristverlängerung beinhaltet habe. Im Berufungsverfahren verfolgt der Kläger seinen erstinstanzlichen Antrag zu 1., die Zwangsvollstreckung in die näher bezeichnete Gegenstände für unzulässig zu erklären, weiter. Das beklagte Land beantragt Verwerfung bzw. Zurückweisung der Berufung. II. 1. Die Berufung des Klägers ist gem. § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, da der Kläger die zweimonatige Berufungsbegründungsfrist (§ 520 Abs. 2 ZPO) versäumt hat. Aufgrund der Zustellung vom 29.11.2022 ist die zweimonatige Berufungsbegründungsfrist am 30.01.2023 (Mo.) abgelaufen. Die Berufungsbegründung ist erst am 06.02.2023 eingegangen. Der Schriftsatz vom 28.12.2022 enthält selbst bei großzügiger Auslegung keinen Fristverlängerungsantrag, sondern stellt nur eine bloße Ankündigung dar. Irgendwelche Gründe für eine Fristverlängerung lassen sich dem Schriftsatz nicht entnehmen, ein Tätigwerden des Berufungsgerichtes wird nicht begehrt. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat schlicht die von ihm unzutreffend ermittelte Berufungsbegründungsfrist mitgeteilt. Ein unterstellter Fristverlängerungsantrag wäre auch abzulehnen gewesen. Zum einen sind keine erheblichen Gründe dargelegt worden (§ 520 Abs. 2 Satz 3, 2. Alt. ZPO). Zum anderen hätte sich der Rechtsstreit durch die Verlängerung verzögert (§ 520 Abs. 2 Satz 3, 1. Alt. BGB), da der Senat bei fristgerechter Berufungsbegründung sogleich die Prüfung gem. § 522 Abs. 2 ZPO vorgenommen und einen Hinweis gem. § 522 Abs. 2 S. 2 ZPO erteilt hätte. 2. Dem Kläger ist wegen der versäumten Berufungsbegründungsfrist keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 233 ZPO), weil ihr Prozessbevollmächtigter die Fristversäumung verschuldet hat (§ 85 Abs. 2 ZPO). Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hätte binnen der zweimonatigen Berufungsbegründungsfrist einen kurz begründeten Fristverlängerungsantrag stellen können und müssen. Er durfte auch nicht davon ausgehen, dass einem unterstellten Fristverlängerungsantrag ohne Darlegung irgendwelcher Verlängerungsgründe stattgegeben wird. Nachdem das Berufungsgericht auf die Berufungseinlegung vom 28.12.2022 nicht reagiert hat, hätte der Prozessbevollmächtigte des Klägers jedenfalls bis zum 30.01.2023 nachfragen müssen und durfte nicht einfach von einer bewilligten Fristverlängerung ausgehen. Das Berufungsgericht war auch nicht gehalten, den Klägervertreter auf die sich anbahnende Fristversäumung hinzuweisen, zumal bei Einlegung der Berufung die erstinstanzlichen Prozessakten mit den maßgeblichen Zustellungsnachweisen noch nicht vorgelegen haben. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. 4. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren ist in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt worden.