Beschluss
3 AR 10/25, 3 AR 6/25, 3 AR 7/25, 3 AR 8/25
OLG Rostock 3. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGROST:2025:0716.3AR10.25.00
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Leitsätze
Allein der Umstand, dass eine Person sich in ein Hospiz begeben hat und dort verstorben ist, lässt die Annahme der Begründung eines dortigen gewöhnlichen Aufenthalts im Sinne von § 343 Abs. 1 FamFG – noch – nicht zu; vielmehr sind auch in Fällen, in denen eine schwere, nicht mehr heilbare Erkrankung vorliegt und nicht damit zu rechnen ist, dass der Betroffene wieder in die eigene Wohnung zurückkehrt, etwa die Dauer des Aufenthalts und der damit einhergehenden sozialen Beziehungen in den Blick zu nehmen.(Rn.16)
Tenor
Zuständig ist das Amtsgericht Schwerin.
Entscheidungsgründe
Zuständig ist das Amtsgericht Schwerin. I. Der Erblasser verstarb nach einem kurzen Aufenthalt in einem Hospiz in Schwerin, nachdem er zuvor in K... wohnhaft und ebenfalls dort gemeldet war. Das Amtsgericht Ludwigslust hat sich nach Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 05.05.2025 für örtlich unzuständig erklärt und das Verfahren an das Amtsgericht Schwerin verwiesen. Der Beschluss wurde den Beteiligten formlos übersandt. Entscheidend sei der gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers. Da bereits vor Einzug in das Hospiz eine Rückkehr in die Häuslichkeit nicht erwartbar war, sei dieser in Schwerin gewesen. In dem Zeitraum von Diagnose über erforderliche Organisation einer adäquaten Pflege bis zum Tod des Erblassers sei es von den Angehörigen nicht zu erwarten gewesen, die Behörden um Richtigstellung der Meldeanschrift zu kontaktieren oder die Auflösung der Erblasserwohnung zu organisieren, wobei diese ebenfalls als Meldeanschrift der Beteiligten zu 1) gelte. Nach Schriftverkehr zwischen den Gerichten hat sich das Amtsgericht Schwerin mit Beschluss vom 16.06.2025, der den Beteiligten formlos übersandt wurde, ebenfalls für örtlich unzuständig erklärt und das Verfahren dem Oberlandesgericht zur Bestimmung der Zuständigkeit vorgelegt. Das Amtsgericht Ludwigslust sei gemäß § 343 Abs. 1 FamFG zuständig, denn der letzte gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers habe sich in K... und damit im Zuständigkeitsbereich des Amtsgerichts Ludwigslust befunden. Der letzte gewöhnliche Aufenthalt richte sich danach, wo der Lebensmittelpunkt des Erblassers in familiärer und sozialer Hinsicht gewesen sei. Dass der Erblasser in einem Hospiz verstorben sei, spreche nicht dafür, dass dort sein letzter gewöhnlicher Aufenthalt gewesen sein könne. In den meisten Fällen eines Hospizaufenthaltes werde eine Rückkehr in die eigene Häuslichkeit nicht in Frage kommen und der Aufenthalt lediglich auf einer palliativ medizinischen Notwendigkeit beruhen. Es sei keine soziale Einbindung des Erblassers in das Umfeld des Hospizes erfolgt. Auch das Amtsgericht Ludwigslust hat mit Beschluss vom 02.06.2025 das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts dem Oberlandesgericht vorgelegt. Die Rechtsauffassung des Amtsgerichts Schwerin führe zu umfangreichen Ermittlungen zu den persönlichen Umständen des letzten Lebensabschnittes. Da die Beurteilung auf Aussagen der Angehörigen und gegebenenfalls des Pflegepersonals basieren würde, dürfte sie von Vermutungen und Wunschdenken einerseits sowie professionellen Erwägungen und pragmatischen Einschätzungen andererseits geprägt sein. II. 1. Das Oberlandesgericht Rostock ist für die Entscheidung nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 FamFG zuständig, da es das nächsthöhere gemeinsame Gericht i. S. der Vorschrift ist. Abzustellen ist dabei nicht auf den allgemeinen Gerichtsaufbau, sondern auf das nach dem GVG in der konkreten Verfahrensart im Rechtsmittelzug nächsthöhere gemeinsame Gericht (vgl. Sternal-Sternal, FamFG, 21. Aufl., 2023, § 5 Rn. 31 m. w. N.), hier gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 1. b) GVG das Oberlandesgericht. 2. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsbestimmung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 4 FamFG liegen ebenfalls vor. Nach dieser Vorschrift müssen sich die beteiligten Gerichte "rechtskräftig" für unzuständig erklärt haben. Für die Anwendbarkeit des § 5 Abs. 1 Nr. 4 FamFG genügt eine tatsächliche beiderseitige Kompetenzleugnung der beteiligten Gerichte, wobei zusätzlich erforderlich ist, dass die Entscheidung den Verfahrensbeteiligten zumindest formlos bekannt gemacht worden ist. Insofern gilt nichts anderes als bei dem Bestimmungsverfahren gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO (vgl. BGH, Beschluss vom 04.02.1998, XII ARZ 35/97, MDR 1998, 471; Beschluss vom 19.06.1996, XII ARZ 5/96, Rn. 1; OLG Hamburg, Beschluss vom 02.08.2005, 13 AR 26/05 Rn. 2; OLG Rostock, Beschluss vom 05.11.2013, 3 UH 6/13, Rn. 5. f, alle zitiert nach juris; Zöller/Schultzky, ZPO, 35. Aufl., 2024, § 36 Rn. 35 m. w. N.; Sternal-Sternal, a. a. O. Rn. 27 m. w. N.). a. Das Amtsgericht Ludwigslust hat sich i. S. vom § 5 Abs. 1 Nr. 4 FamFG "rechtskräftig" für unzuständig erklärt, und zwar nach Anhörung der Beteiligten und formlos übersandtem Beschluss vom 05.05.2025, mit dem es das Verfahren an das Amtsgericht Schwerin verwiesen hat. b. Das Amtsgericht Schwerin hat sich i. S. vom § 5 Abs. 1 Nr. 4 FamFG mit formlos übersandtem Beschluss vom 16.06.2025 "rechtskräftig" für unzuständig erklärt. 3. Zuständig ist das Amtsgericht Schwerin. a. Seine Zuständigkeit folgt aus der Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Ludwigslust vom 05.05.2025 nach § 3 Abs. 3 Satz 2 FamFG. aa. Aufgrund der klaren gesetzlichen Regelung kann die Bindungswirkung nur ausnahmsweise infolge der Verletzung höherrangigen (Verfassungs)Rechts, namentlich bei der ungenügenden Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) oder bei objektiv willkürlicher Entziehung des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG), entfallen. Im Interesse einer baldigen Klärung und Vermeidung wechselseitiger (Rück)Verweisungen ist die Willkürschwelle dabei hoch anzusetzen. Einfache Rechtsfehler, wie etwa das Übersehen einer die Zuständigkeit begründenden Rechtsnorm, rechtfertigen die Annahme einer objektiv willkürlichen Verweisung grundsätzlich nicht. Hinzukommen muss vielmehr, dass die Verweisung offenbar gesetzwidrig oder grob rechtsfehlerhaft ist, also gleichsam jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt (BGH, Beschluss vom 17.05.2011, X ARZ 109/11, Rn 12; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 19.04.2006, 1 AR 16/06, Rn. 6, beide zitiert nach juris). bb. Den derart zu konkretisierenden (verfassungsrechtlichen) Einschränkungen der Bindungswirkung hält der Beschluss des Amtsgerichts Ludwigslust vom 05.05.2025 (noch) stand. (1) Der Anspruch der Beteiligten auf rechtliches Gehör ist gewahrt worden. Die Beteiligten zu 1. und 2. sind mit Verfügung vom 15.04.2025 zu der beabsichtigten Verweisung des Verfahrens angehört worden. (2) Der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Ludwigslust entbehrt auch nicht jeglicher gesetzlichen Grundlage. Er steht insoweit im Einklang mit der gesetzlichen Regelung in § 343 Abs. 1 FamFG, als das Amtsgericht Ludwigslust zur Begründung der Verweisung auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers abgestellt hat, den es in Schwerin gesehen hat. (a) Es erscheint zwar fraglich, ob die diesbezügliche Subsumtion des Amtsgerichts Ludwigslust zutreffend ist. (aa) Wenn auch für die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts jedenfalls dann keine Mindestfrist besteht, wenn eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort, wie oftmals bei einer Unterbringung in einem Hospiz, ausgeschlossen – gewesen – ist (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 23.08.2019 – 1 AR 28/19 [SA Z] –, Rn. 12, zitiert nach juris; Sternal-Sternal, a. a. O., § 3, Rn. 10), ist gleichwohl der gewöhnliche Aufenthalt als der Ort, an dem der Schwerpunkt der Bindungen der betreffenden Person und ihr Daseinsmittelpunkt liegen (BGH, Beschluss vom 03.02.1993 – XII ZB 93/90 –, Rn. 20; KG Berlin, Beschluss vom 06.10.2020 – 1 AR 1020/20 –, Rn. 3, beide zitiert nach juris), jeweils im Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen Gesamtumstände zu ermitteln (Brandenburgisches Oberlandesgericht a. a. O.). Dabei sind auch in Fällen, in denen eine schwere, nicht mehr heilbare Erkrankung vorliegt und nicht damit zu rechnen ist, dass der Betroffene wieder in die eigene Wohnung zurückkehrt, die Dauer des Aufenthalts und der damit einhergehenden sozialen Beziehungen in den Blick zu nehmen (Brandenburgisches Oberlandesgericht, a. a. O.; KG Berlin, a. a. O., Rn. 2; OLG Köln, Beschluss vom 10.10.2006 – 16 Wx 199/06 –, Rn. 9 juris). Ebenso kann eine – beabsichtigte – Auflösung der früheren Wohnung (Brandenburgisches Oberlandesgericht a.a.O; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.01.2002, 3 Sa 3/01, Rn. 2 juris) von Bedeutung sein. Allein der Umstand, dass eine Person sich in ein Hospiz begeben hat und dort verstorben ist, lässt die Annahme der Begründung eines dortigen gewöhnlichen Aufenthalts – noch – nicht zu (KG a. a. O., Rn. 3). (bb) Vor dem Hintergrund, dass der Erblasser im vorliegenden Fall lediglich die kurze Zeit ab November/Dezember 2024 bis 25.01.2025 im Hospiz in Schwerin verbracht hat und seine Wohnung in K... noch besteht, erscheint nach diesen Grundsätzen die Annahme eines gewöhnlichen Aufenthalts in K... näherliegend als die vom Amtsgericht Ludwigslust festgestellte Begründung des Schwerpunkts der Lebensverhältnisse in Schwerin. (b) Entgegen der Sichtweise des Amtsgerichts Schwerin kann die Verweisung des Verfahrens durch das Amtsgericht Ludwigslust indes – noch – nicht als offenbar gesetzwidrig oder grob rechtsfehlerhaft angesehen werden. Denn das Amtsgericht Ludwigslust hat – wie erwähnt – im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend darauf abgestellt, dass der gewöhnliche Aufenthalt für die Bestimmung des zuständigen Gerichts maßgebend ist, und auch die Lebensumstände in den Blick genommen. Zwar erfolgt keine Auseinandersetzung mit den unterschiedlichen Auffassungen hinsichtlich des gewöhnlichen Aufenthaltes im Falle einer Verbringung in ein Hospiz. Mangels bisher erfolgter abschließender Senatsrechtsprechung durfte das Amtsgericht Ludwigslust auch im Lichte der unterschiedlichen Auffassungen zum (kurzen) Aufenthalt in einem Hospiz (vgl. bejahend unter anderem OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.01.2002, - 3 Sa 3/01, Rn. 2; OLG Celle, Beschluss vom 11.12.2017 – 6 AR 2/17, beide zitiert nach juris; Rauscher/Krüger-Grziwotz, MüKo FamFG, 3. Aufl., 2019, § 343 Rn. 13; Bumiller/Harders/Schwamb-Harders, FamFG, 13. Aufl., 2022, § 343 Rn. 5, jeweils m. w. N.) eine vertretbare Verfahrensbehandlung erblicken lassen, die damit – noch – nicht als willkürlich angesehen werden kann. 4. Für das vorliegende Nachlassverfahren hat es nach alledem bei der Verweisung an das Amtsgericht Schwerin zu verbleiben. In künftigen Fällen wird sich das Amtsgericht Ludwigslust im Rahmen der Prüfung seiner Zuständigkeit indes mit den vorstehend dargestellten Grundsätzen über die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts nach § 343 Abs. 1 FamFG näher auseinanderzusetzen haben. Der Einwand, dass umfangreiche Ermittlungen vorzunehmen seien, greift nicht. Denn die örtliche Zuständigkeit ist von Amts wegen zu prüfen und alle maßgeblichen Umstände sind dabei heranzuziehen. Da auch der europäische Gesetzgeber betont, dass eine Einzelfallprüfung erforderlich ist (vgl. Erwägungsgrund 23 S. 2 EuErbVO sowie Erwägungsgrund 24 S. 5 EuErbVO) und es auf den "Lebensmittelpunkt" des Erblassers "in familiärer und sozialer Hinsicht" ankommt (Erwägungsgrund 24 S. 3 EuErbVO), muss das Nachlassgericht alle Erkenntnisquellen heranziehen.