OffeneUrteileSuche
Urteil

4 U 3/02

OLG Rostock 4. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGROST:2010:0608.4U3.02.0A
2mal zitiert
4Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Besteht der Zweck der auf einen Lagerhallenfußboden aufgebrachten Dünnbeschichtung darin, eine Staubbildung im Fußbodenbereich zumindest zu reduzieren und Besenreinigung zu ermöglichen, ist der Betonfußboden nicht für den vertragsgemäßen Gebrauch geeignet, wenn er Abplatzungen an der Dünnbeschichtung aufweist und an diesen Stellen hochpudert.(Rn.63) 2. Hat es der Bauunternehmer unterlassen, vor der Entscheidung über die Art und Weise der Vorbehandlung des Untergrunds zwecks Aufbringung der Dünnschicht die Haftzugfestigkeit des Fußbodens zu prüfen und deshalb eine unzureichende und nicht fachgerechte Untergrundvorbehandlung (hier: mittels Schleifen) vorgenommen, liegt ein von ihm zu vertretender Bauausführungsmangel vor. Die gilt insbesondere dann, wenn die Betonoberfläche des zukünftigen Hallenfußbodens verregnet war und deshalb die von ihm ausgeführte Oberflächenbehandlung von der Richtlinie für Schutz und Instandsetzung für Betonbauteile der DAfStb (die eine Vorbehandlung mittels Kugelstrahlen vorsieht, um sämtliche minder festen Betonflächen zu entfernen) abweicht.(Rn.78) 3. Ist dem mit der Bauüberwachung beauftragten Architekten bekannt, dass der Betonfußboden, der für den weiteren Aufbau einer Halle geeignet sein soll, verregnet ist, muss er sich davon überzeugen, ob Belegreife gegeben ist und die notwendige Festigkeit selbst feststellen. Fehlt es hieran, ist sein Architektenwerk wegen eines Überwachungsfehlers mangelhaft.(Rn.89) 4. Beseitigt der Bauunternehmer Mängel an seiner Bauleistung (hier: Abplatzungen an der Beschichtung des Hallenfußbodens), beginnt die zweijährige Verjährungsfrist für diese Mängelbeseitigungsleistung gemäß § 13 Nr. 5 Abs. 1 S. 3 VOB/B erneut zu laufen. Diese Regelung gilt auch dann, wenn er die Mängelbeseitigung vornimmt, obwohl die Mängelansprüche bereits verjährt sind (Anschluss BGH, 15. Juni 1989, VII ZR 14/88, NJW 1989, 2753).(Rn.123) 5. Das arglistige Verschweigen eines Mangels ist anzunehmen, wenn der Unternehmer sich bewusst ist, dass ein bekannter Mangel für die Entschließung des Bestellers erheblich ist, ihn also von einer Abnahme abhalten würde, und er diesen Umstand nicht offenbart, obwohl er nach Treu und Glauben hierzu verpflichtet ist.(Rn.132) 6. Von den Kosten der Mängelbeseitigung sind Sowieso-Kosten abzuziehen. Dabei handelt es sich um die Mehrkosten, um die die Bauleistung bei ordnungsgemäße Ausführung von vornherein teurer gewesen wäre.(Rn.112) 7. Einen Vorteilsausgleich durch Abzug "neu für alt" kann der Auftragnehmer nicht geltend machen, sofern er stets seine Einstandspflicht bestritten hat. Ein sich daraus ergebender Verzögerungszeitraum für die Nachbesserung kann nicht zu seinen Gunsten gehen.(Rn.114)
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Schwerin vom 04.12.2001 (Az.: 1 O 259/96) geändert: 1. Die Beklagten zu 1) und 2) werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 51.750,00 € zu zahlen sowie 4 % Zinsen durch den Beklagten zu 1) seit dem 29.05.1996 und durch die Beklagte zu 2) seit dem 17.02.1997. Die Beklagten zu 1) und 2) haften als Gesamtschuldner für die Zinsen ab dem 17.02.1997. 2. Der Feststellungsantrag wird abgewiesen. 3. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten zu 1) und 2) können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Besteht der Zweck der auf einen Lagerhallenfußboden aufgebrachten Dünnbeschichtung darin, eine Staubbildung im Fußbodenbereich zumindest zu reduzieren und Besenreinigung zu ermöglichen, ist der Betonfußboden nicht für den vertragsgemäßen Gebrauch geeignet, wenn er Abplatzungen an der Dünnbeschichtung aufweist und an diesen Stellen hochpudert.(Rn.63) 2. Hat es der Bauunternehmer unterlassen, vor der Entscheidung über die Art und Weise der Vorbehandlung des Untergrunds zwecks Aufbringung der Dünnschicht die Haftzugfestigkeit des Fußbodens zu prüfen und deshalb eine unzureichende und nicht fachgerechte Untergrundvorbehandlung (hier: mittels Schleifen) vorgenommen, liegt ein von ihm zu vertretender Bauausführungsmangel vor. Die gilt insbesondere dann, wenn die Betonoberfläche des zukünftigen Hallenfußbodens verregnet war und deshalb die von ihm ausgeführte Oberflächenbehandlung von der Richtlinie für Schutz und Instandsetzung für Betonbauteile der DAfStb (die eine Vorbehandlung mittels Kugelstrahlen vorsieht, um sämtliche minder festen Betonflächen zu entfernen) abweicht.(Rn.78) 3. Ist dem mit der Bauüberwachung beauftragten Architekten bekannt, dass der Betonfußboden, der für den weiteren Aufbau einer Halle geeignet sein soll, verregnet ist, muss er sich davon überzeugen, ob Belegreife gegeben ist und die notwendige Festigkeit selbst feststellen. Fehlt es hieran, ist sein Architektenwerk wegen eines Überwachungsfehlers mangelhaft.(Rn.89) 4. Beseitigt der Bauunternehmer Mängel an seiner Bauleistung (hier: Abplatzungen an der Beschichtung des Hallenfußbodens), beginnt die zweijährige Verjährungsfrist für diese Mängelbeseitigungsleistung gemäß § 13 Nr. 5 Abs. 1 S. 3 VOB/B erneut zu laufen. Diese Regelung gilt auch dann, wenn er die Mängelbeseitigung vornimmt, obwohl die Mängelansprüche bereits verjährt sind (Anschluss BGH, 15. Juni 1989, VII ZR 14/88, NJW 1989, 2753).(Rn.123) 5. Das arglistige Verschweigen eines Mangels ist anzunehmen, wenn der Unternehmer sich bewusst ist, dass ein bekannter Mangel für die Entschließung des Bestellers erheblich ist, ihn also von einer Abnahme abhalten würde, und er diesen Umstand nicht offenbart, obwohl er nach Treu und Glauben hierzu verpflichtet ist.(Rn.132) 6. Von den Kosten der Mängelbeseitigung sind Sowieso-Kosten abzuziehen. Dabei handelt es sich um die Mehrkosten, um die die Bauleistung bei ordnungsgemäße Ausführung von vornherein teurer gewesen wäre.(Rn.112) 7. Einen Vorteilsausgleich durch Abzug "neu für alt" kann der Auftragnehmer nicht geltend machen, sofern er stets seine Einstandspflicht bestritten hat. Ein sich daraus ergebender Verzögerungszeitraum für die Nachbesserung kann nicht zu seinen Gunsten gehen.(Rn.114) Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Schwerin vom 04.12.2001 (Az.: 1 O 259/96) geändert: 1. Die Beklagten zu 1) und 2) werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 51.750,00 € zu zahlen sowie 4 % Zinsen durch den Beklagten zu 1) seit dem 29.05.1996 und durch die Beklagte zu 2) seit dem 17.02.1997. Die Beklagten zu 1) und 2) haften als Gesamtschuldner für die Zinsen ab dem 17.02.1997. 2. Der Feststellungsantrag wird abgewiesen. 3. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten zu 1) und 2) können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Klägerin begehrt Schadenersatz von dem Beklagten zu 1) (Architekten) und der Beklagten zu 2) (bauausführender Betrieb) wegen mangelhafter Leistungen an einem Lagerhallenfußboden. Am 26.06./05.07.1991 schloss der jetzige Geschäftsführer der Klägerin, K.. S.., mit der Beklagten zu 2) einen Bauvertrag über die Erbringung von Erd- und Betonarbeiten für das Bauvorhaben "Lagerhalle mit Verwaltungsanbau Hornstorf". Er unterzeichnete den Vertrag unter seiner Firma "S.. S..". Mit dem Beklagten zu 1) schloss er zuvor am 24.01.1991 einen Architektenvertrag ab, wonach der Beklagte zu 1) die Planung und Bauleitung für das Bauvorhaben gemäß der Leistungsphasen 1 - 9 des § 15 HOAI übernahm. K.. S.. trat seine Ansprüche aus dem Architektenvertrag durch Erklärung vom 22.12.1996 an die Klägerin ab, die diese Abtretung annahm (Anl. K 21). Grundlage des Bauvertrages mit der Beklagten zu 2) war deren Angebot vom 19.06.1991. Dieses Angebot enthielt neben dem ausgefüllten Leistungsverzeichnis ein von dem Beklagten zu 1) ausgefülltes "Angebot" - Formular, welches die Ausschreibungs- und Vertragsbedingungen benennt. Angebotsgrundlagen waren gem. Ziff. 1 des ausgefüllten Angebotes - Formblatt mit seinen Bedingungen - die besonderen Angebots- und Vertragsbedingungen auf der Rückseite des Formblattes wie die VOB Teil B und C. Unter Ziff. 9 des Angebotsformblattes ist angekreuzt: "9. Verjährungsfrist F.d.Gewährleistung: 2 Jahre nach VOB/B § 13 Abs. 4". Entsprechend heißt es im Bauvertrag vom 26.06.1991 unter Ziff. 3: "3. Im Einzelnen ist ausgehandelt: ... 3.6. Verjährungsfrist für Gewährleistung 2 Jahre". Ziff. 2 der besonderen Angebots- und Vertragsbedingungen auf der Rückseite des Angebotsformblattes lautet: "2.1. Aufträge, auch Änderungs- und Nachaufträge sowie Auftragserweiterungen sind nur wirksam, sofern sie vom Auftragsgeber schriftlich erteilt sind. Alle Bedingungen des Bauvertrages gelten auch für Nach- und Änderungsaufträge." Nach Ausführung der Arbeiten legte die Beklagte zu 2) unter dem 16.08.1991 Schlussrechnung für das Bauvorhaben. Während der Fertigstellung der Betonplatte der Lagerhalle ist deren Oberfläche wegen Regeneinfalls beschädigt worden. Hierfür einigten sich die Klägerin mit der Beklagten zu 2) auf eine Minderung der Vergütung um 2.000,00 DM. Im Rahmen einer Besprechung zwischen den Parteien am 09.10.1991 wurde die Beklagte zu 2) ersucht, ein Angebot über eine Beschichtung des Hallenfußbodens zu erstellen. Auf der Grundlage ihres schriftlichen Angebotes vom 25.11.1991 schloss die Klägerin als Nachfolgeunternehmen der S.. S.. mit der Beklagten zu 2) einen Vertrag zur Beschichtung des Fußbodens in der Lagerhalle mit dem Produkt "MC-IB-System 3b Dünnbeschichtung MC-DUR 2052" (vgl. Bl. 334, 536 d.A.). Dort heißt es: "Pos. 1 1995 m² Untergrundvorbehandlung Betonoberfläche vorbehandeln schleifen und fegen Pos. 2 1995 m² grundieren mit MC-DUR LF 180 auftragen der Beschichtung MC-DUR 2052". Nachdem die Beklagte zu 2) die Beschichtungsarbeiten ausgeführt hatte, zahlte die Klägerin auf deren Rechnung vom 16.12.1991 52.422,62 DM. Gemäß Abnahmeprotokoll nahm die Klägerin das gesamte Werk am 08.01.1992 ab. Diese Abnahme umfasste auch die Beschichtung des Hallenfußbodens. Beanstandungen, die handschriftlich aufgelistet wurden, betrafen nicht diese Beschichtung. Das Abnahmeprotokoll schließt handschriftlich wie folgt ab: "Mit dem Datum der Abnahme beginnt die vereinbarte Gewährleistung von 2 Jahren und endet am 08.01.1994." Mit Schreiben vom 14.05.1993 (Anlage B 11) hat die Klägerin von der Beklagten zu 2) die Beseitigung von sich "öffnenden bzw. aufplatzenden Fugen in der Sohlplatte" unter Fristsetzung und Ablehnungsandrohung verlangt. Im Januar 1994 zeigten sich kleinere Abplatzungen an der Fußbodenbeschichtung. Diese beseitigte die Beklagte zu 2) im Februar 1994. Am 30.05.1994 stellten die Parteien bei einer gemeinsamen Besichtigung weitere Abplatzungen fest. Hierauf Bezug nehmend lehnte die Beklagte zu 2) mit Schreiben vom 7.06.1994 ( Anlage B 3 der Beklagten zu 1) einen Gewährleistungsanspruch der Klägerin ab und erklärte, sie wolle auf Grund des guten Verhältnisses die aufgetretenen Stellen letztmalig unentgeltlich nachbessern. Mit Schreiben vom 29.05.1995 (Anlage K 18) forderte die Klägerin die Beklagte zu 2) auf, Mängel an der Oberbeschichtung der Lagerhalle gemäß den Feststellungen des Gutachters Kille vom 18.05.1995 bis zum 26.06.1995 zu beseitigen. Für den Fall, dass die Beklagte zu 2) der Forderung nicht nachkommen sollte, drohte sie die Ausführung der Arbeiten durch Dritte auf Kosten der Beklagten zu 2) an. Die Klägerin hat ihre zunächst nur gegen den Beklagten zu 1) gerichtete Klage gegen die Beklagte zu 2) mit Schriftsatz vom 12.12.1996, zugestellt am 17.02.1997, erweitert. Nachdem die Klägerin zunächst mit ihrer Klage Kosten für Sanierung, Reinigung, Umzug und Miete, Nutzungsausfall und Personaleinsatz sowie Begutachtung i.H.v. insgesamt 310.473,67 DM geltend gemacht hat, hat sie die Klage in Höhe eines Teilbetrages i.H.v. 9.880,64 DM zurückgenommen. Die Klägerin hat erstinstanzlich behauptet, die inzwischen über den gesamten Fußboden der Lagerhalle bestehenden Abplatzungen beruhten auf einer unzureichenden Vorbehandlung des Betonfußbodens durch unsachgemäßes Abschleifen vor dem Aufbringen der Beschichtung. Bei der Abnahme am 08.01.1992 habe die Beklagte zu 2) arglistig verschwiegen, dass die Dünnbeschichtung bei der durchgeführten Vorbehandlung langfristig abplatzen werde. Der Beklagte zu 1) habe die ihm übertragene Bauaufsicht beim Aufbringen der Dünnbeschichtung nicht ordentlich ausgeführt. Er habe dafür Sorge tragen müssen, dass die Beklagte zu 2) vor dem Auftragen der Dünnbeschichtung den Betonfußboden fachgerecht vorbereitet. Das Landgericht hat mit Teil-Urteil vom 28.09.1999 (Bd. I, Bl. 142 ff. d.A.) die Klage gegen die Beklagte zu 2) wegen Verjährung von Gewährleistungsansprüchen abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das OLG Rostock mit Urteil vom 11.06.2001 (Az.: 3 U 33/00) das Teil-Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen (Bd. II, Bl. 253 d. A.). Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil Bezug genommen. Die Klägerin hat nach Zurückweisung des Rechtsstreits vor dem Landgericht beantragt, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 300.593,03 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 2. festzustellen, dass die Beklagten wie Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin auch alle etwaigen weiteren aus der fehlerhaften und/oder nicht den anerkannten Regeln der Technik entsprechend Ausführung, Planung und/oder Bauaufsicht bei der Beschichtung des Fußbodens der in 23974 Hornstorf, Hauptstraße 1 b gelegenen Lager- und Speditionshalle herrührenden Kosten und Schäden zu ersetzen. Die Beklagten zu 1) und 2) haben beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte zu 2) hat die Einrede der Verjährung erhoben. Sie hat sämtlich geltend gemachten Schadenspositionen dem Grunde und der Höhe nach bestritten und behauptet, die Beschichtung habe nicht der Egalisierung des Betonfußbodens, sondern nur der Farbaufwertung und besseren Reinigung zur vorübergehenden Oberflächenverbesserung dienen sollen. Trotz Kenntnis der Notwendigkeit eines für eine Egalisierung erforderlichen Aufbringens von Estrich o. ä. Material habe die Klägerin darauf ausdrücklich verzichtet und eine Dünnbeschichtung gewählt. Die Klägerin sei darauf hingewiesen worden, dass zur besseren Haftung der Beschichtung eine Vorbehandlung des Betonuntergrundes durch Kugelstrahlen erforderlich sei. Auch darauf habe die Klägerin verzichtet, da nur eine zeitlich befristete Bodenaufwertung habe erreicht werden sollen. Auftragsgemäß habe die Beklagte zu 2) daher nur den Boden abgeschleift. Bei den festgestellten Abplatzungen handele es sich nicht um Folgen mangelhafter Ausführung der Schleifarbeiten, sondern um übliche Verschleißerscheinungen. Der Beklagte zu 1) hat den Schaden dem Grunde und der Höhe nach bestritten. Er ist zudem der Auffassung, in Bezug auf das Aufbringen der Dünnbeschichtung hätten ihn keine Pflichten im Rahmen der Bauaufsicht getroffen, da diese Leistungen nicht Gegenstand seiner Planungsleistungen gewesen, sondern erst nachträglich durch die Klägerin bei dem Beklagten zu 2) in Auftrag gegeben worden seien. Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme die Klage mit Urteil vom 04.12.2001 (Az.: 1 O 259/96) abgewiesen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Urteilsgründe Bezug genommen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin. Sie verfolgt ihren Klageanspruch gegen die Beklagten zu 1) und 2) weiter. Sie meint insbesondere: Aus dem Angebot vom 25.11.1991 nebst dem als Anlage K 3 beigefügten Merkblatt ergebe sich, dass die Beklagte zu 2) eine Untergrundvorbehandlung einschließlich Egalisierung des Bodens vorzunehmen gehabt habe. Der Privatsachverständige der Klägerin habe festgestellt, dass die nach dem Angebot vorgesehene Untergrundbehandlung durch Schleifen nicht ordnungsgemäß ausgeführt worden sei. Die verbliebenen Unebenheiten etc. führten zu mangelhaftem Haftverbund mit der aufgebrachten Beschichtung. Die Klägerin sei durch die Beklagte zu 2) auch nicht darauf hingewiesen worden, dass es hier nur um eine kurze Haltbarkeitsdauer bei der Beschichtung ginge. Dies ergebe sich schon nicht aus dem Angebot. Ein mündlicher Hinweis werde bestritten. Der Beweis einer ordnungsgemäßen und unvollständigen Aufklärung hätten die Zeugenaussagen H. und L. erstinstanzlich nicht erbracht. Auch die Behauptung der Beklagten, die Klägerin habe nur ein Provisorium gewünscht, sei nicht bewiesen. Soweit die Beklagten einwendeten, die Klägerin habe eine kostengünstigere Lösung vorgezogen, entlaste sie das nicht. Auch das entbinde sie nicht, eine fachgerechte Leistung zu erbringen. Schließlich habe das Landgericht übersehen, dass nach dem Angebot ein vollflächiges Abschleifen des Hallenfußbodens zur Untergrundvorbehandlung und Egalisierung des Fußbodens geschuldet gewesen sei. Die Zeugenaussagen H. und L. entlasteten den Beklagten zu 1) nicht. Er habe als planender und bauüberwachender Architekt der Klägerin eine originäre eigene Pflicht zur mangelfreien Herstellung des Bauwerkes verletzt. Die Klägerin beantragt, die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zur Zahlung von 153.690,77 € (300.593,03 DM) nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu verurteilen, sowie festzustellen, dass die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner für alle weiteren zukünftigen Schäden einzustehen haben, soweit sie aus der fehlerhaften Planung und Ausführung des Fußbodens der Lagerhalle herrühren. Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigen das landgerichtliche Urteil, wiederholen und vertiefen ihren Vortrag. Der Senat hat gemäß Beweisbeschluss vom 26.10.2004 (Bd. IV, Bl. 606 f. d.A.) Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Zeugenvernahme wird auf die Niederschrift im Protokoll vom 19.07.2005 (Bl. 721 ff. d.A.) Bezug genommen. Des Weiteren hat der Senat Beweis erhoben durch Einholung von schriftlichen Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. H... Im Ergebnis dessen liegen ein Gutachten vom 21.04.2006, ein erstes Ergänzungsgutachten vom 19.05.2006, ein zweites Ergänzungsgutachten vom 21.06.2007 sowie das dritte Ergänzungsgutachten vom 13.01.2009 vor. Der Sachverständige H.. ist im Termin am 20.05.2000 angehört worden. Wegen des Ergebnisses wird auf die Niederschrift Bezug genommen (Bd. VI, Bl. 1088 ff. d.A.). Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der zu den Akten gereichten Schriftsätze und Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle des ersten und zweiten Rechtszuges verwiesen. Die Parteien sind im Termin am 20.04.2010 vom Senat auf den beabsichtigten Erlass eines Grund- und Teilurteils hingewiesen worden. II. Der Anspruch der Klägerin gegen die Beklagten zu 1) und 2) auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung ist dem Grunde nach sowie nach derzeitigem Sach- und Rechtsstand in Höhe von 51.750,00 € begründet (§ 635 BGB a.F. bzw. § 13 Nr. 7 VOB/B). Der Feststellungsantrag ist unbegründet. 1. Zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2) ist der Vertrag vom 25.11.1991 zustandegekommen, wonach die Beklagte zu 2) eine Dünnbeschichtung auf den Lagerhallenfußboden aufzubringen hatte (Bl. 334 bzw. Bl. 335 d.A.). Aus der Vertragsurkunde ergibt sich, dass eine Untergrundvorbehandlung der Betonfläche durch Schleifen und Fegen erfolgen sollte. Aus dem dort in Bezug genommenen Prospekt (Anlage K 3, Anlagenkonvolut) ergibt sich lediglich ein generelles Erfordernis von Untergrundvorbehandlungen vor Aufbringen der Dünnbeschichtung, es enthält keine konkreten Maßnahmen. Maßgeblich für Umfang, Art und Weise einer Untergrundbehandlung sind somit die konkrete Beschaffenheit der zu bearbeitenden Fußbodenfläche und der Zweck der Dünnbeschichtung. Die Klägerin hat vorgetragen, dass es darum gegangen sei, mit der Dünnbeschichtung den Lagerhallenfußboden optisch aufzuwerten, eine Staubbildung zu reduzieren und eine Besenreinigung zu ermöglichen. Ein fester Fußboden, der staubfrei ist, sei geschuldet gewesen. Der klägerische Vortrag stimmt mit dem der Beklagten zu 1) und 2) insoweit überein. Auch sie haben vorgetragen, dass die Zweckbestimmung der Dünnbeschichtung darin bestanden habe, eine Staubbildung, jedenfalls im Fußbodenbereich zumindest zu reduzieren und Besenreinigung zu ermöglichen. Da unstreitig der Fußboden Abplatzungen an der Dünnbeschichtung aufweist und an diesen Stellen hochpudert, fehlt es an der insoweit unstreitigen Zweckbestimmung der Dünnbeschichtung. Die Beklagten zu 1) und 2) haben ihre Behauptung, die Klägerin habe keinen Estrichaufbau gewollt, sondern eine Beschichtung, die "für einige Jahre" halten soll, und die Dünnbeschichtung sei von vornherein nur eine von der Klägerin gewollte Zwischenlösung gewesen, nicht bewiesen (Terminsprotokoll vom 19.07.2005, Bd. IV, Bl. 721 ff. d.A.). Sie haben auch nicht bewiesen, dass die Klägerin darauf hingewiesen worden sei, dass eine bestimmte Untergrundbehandlung für die Dauerhaftigkeit der Beschichtung notwendig sei und sie gleichwohl darauf verzichtet habe, weil sie nur eine zeitlich befristete Aufwertung der Betonoberflächen haben wollte. Der Zeuge L.. hat zwar bekundet, es sei die Rede von einem Provisorium gewesen. Er konnte dies aber nicht an einer konkreten Verabredung zwischen den Parteien festmachen. Soweit er des Weiteren bekundet hat, dass über die Verfahren zur Vorbehandlung des Fußbodens gesprochen worden sei, bleibt auch das unergiebig. Er hat zwar dargetan, dass über das Kugelstrahlverfahren gesprochen worden sei, man aber dem Schleifen des Fußbodens den Vorzug gegeben habe, weil dieses billiger sei. Er konnte sich nicht daran erinnern, ob dabei Angaben über die Dauer der Haltbarkeit gemacht worden sind. Der Zeuge H.. hat nur bekundet, es habe das Problem gelöst werden sollen, dass der Betonfußboden nicht staubfrei war. Es sei über andere Varianten zur Herstellung des Fußbodens gesprochen worden. Das Kugelstrahlverfahren sei verworfen worden, weil es zu teuer gewesen sei. Soweit der Zeuge H.. entgegen dem Zeugen L.. bekundet hat, dass eine Haltbarkeitsdauer von 3 Jahren benannt worden sei, und zwar noch vor Auftragserteilung, ist das nicht glaubhaft. Zum einen verhält sich die Bekundung des Zeugen H.. im Allgemeinen, d. h., ohne eindeutige Personenbezogenheit. Es wird von "wir" gesprochen und von Herr oder Frau S... Zum anderen konnte sich der Zeuge bei seiner erstinstanzlichen Vernehmung vom 04.11.2001 noch an keine konkrete Angabe über die Haltbarkeitsdauer erinnern. Schließlich hat er auch ausgesagt, dass er nicht mehr wisse, ob er selbst auf etwas hingewiesen oder jemand anderes Hinweise gegeben habe. Der Zeuge K.., der damals im Auftrag des Beklagten zu 1) eine koordinierende Tätigkeit bei dem Bauvorhaben gehabt haben soll, konnte sich weder an Gespräche zum Fußbodenaufbau erinnern, noch warum welche Entscheidungen getroffen worden sind. Die Zeugin S.. hat den klägerischen Vortrag bestätigt. Es sei gesagt worden, dass der Fußboden für ihren Betrieb haltbar sei. Es sei nicht darüber gesprochen worden, dass dieser nur ein oder zwei Jahre halten solle, eine konkrete Zahl sei nicht genannt worden. - Aus der Anhörung des Geschäftsführers der Klägerin vor dem Senat im Termin vom 18.05.2004 (Bd. III, Bl. 511 ff. d.A.) ergibt sich zudem, dass die Parteien bzgl. der Durchführung eine Abweichung vom ursprünglichen Auftrag vereinbart haben. Der Geschäftsführer hat ausgesagt, dass, nachdem man mit dem Abschleifen nicht so vorangekommen sei, wie man sich das so vorgestellt habe, ein zweiter Vorschlag unterbreitet worden sei. Dieser ging dahin, dass die Fläche lediglich abgefegt werden sollte. "Wir haben uns mit diesem zweiten Vorschlag einverstanden erklärt". Auf die abgefegte Fläche sollte dann die Grundierung aufgebracht werden. Selbst wenn sich hieraus eine Abänderung des ursprünglichen Auftrages ergibt, der noch Schleifen enthielt, ändert das nichts an der Hinweispflichtverletzung der Beklagten zu 1) und 2). Denn auch dann hätten sie darauf hinweisen müssen, dass mit diesem Fegen die Haftung der Beschichtung nur begrenzt gegeben ist. Daran fehlt es. 2. Soweit der Beklagte zu 1) bestreitet, auch für die Fußbodenbeschichtung mit Planung und Bauüberwachung beauftragt worden zu sein, ist der Vortrag unsubstantiiert und steht den tatsächlichen Umständen entgegen. Zum einen ergibt sich aus dem Architektenvertrag eine solche Einschränkung schon nicht (Anlage K 1, Anlagenkonvolut). Zudem ist das Angebot des Beklagten zu 2) vom 25.11.1991 über die Dünnbeschichtung (Bl. 334, 536 d.A.) über das Architektenbüro des Beklagten zu 1) an die Klägerin weitergeleitet worden. Auch hat der Beklagte zu 1) die Schlussrechnung der Beklagten zu 2) über den hier in Rede stehenden Vertrag vom 25.11.1991 sachlich und rechnerisch richtig abgezeichnet (Anlage K 5). Ausweislich des Abnahmeprotokolls vom 08.01.1992 erfolgte zudem eine Gesamtabnahme des Bauvorhabens, d.h. einschließlich der Dünnbeschichtung des Fußbodens (Anlage B 10, dort S. 1 bis 4), an der der Beklagte zu 1) als Planer mitgewirkt hat. Letztendlich hat der Beklagte zu 1) auch eine Stellungnahme anlässlich der Begehung vom 30.05.1994 über die Schadstellen der Dünnbeschichtung am Fußboden abgegeben (vgl. Begehungsprotokoll vom 30.05.1994, Anlage K 6, Anlagenkonvolut). 3. Der Lagerhallenfußboden ist mangelhaft (§ 633 BGB, § 13 Nr. 1 VOB/B). Denn die Abplatzungen beeinträchtigen den vertragsgemäßen Gebrauch. - Der Beklagte zu 2) hat einen Bauausführungsmangel wegen fehlerhafter Untergrundbehandlung zu vertreten. Als wesentliche Ursache der fehlerhaften Untergrundbehandlung kann angenommen werden, dass vor der Entscheidung über die Art und Weise der Untergrundbehandlung die erforderliche Haftzugsfestigkeitsprüfung des Fußbodens unterlassen worden ist. Der Sachverständige Dipl.-Ing. H.., gegen dessen Objektivität und Sachkunde Bedenken weder vorgebracht noch ersichtlich sind, hat in seinem schriftlichen Gutachten vom 21.04.2006 insbesondere festgestellt: Ausweislich des technischen Merkblattes zur Grundierung MC-DUR LF 180 und dem direkten Verweis auf die ZT-SIB seien bei einer zu beschichtenden Betonfläche definierte und erforderliche Haftzugfestigkeiten notwendig, um eine fachgerechte Leistung herstellen zu können. Diese Haftzugfestigkeiten seien vor Auftrag der Beschichtung durch den verarbeitenden Betrieb zu prüfen. Hinsichtlich der labortechnisch ermittelten Haftzugwerte sei erkannt worden, dass lediglich der Bohrkern BK-II die Mindesthaftzugfestigkeit der Betonoberfläche zum Auftrag einer Oberflächenbeschichtung als Einzelwert erreicht. Alle weiteren Bohrkerne wiesen vorliegend eine zu geringe Oberflächenabreißfestigkeit auf. Ursächlich für die unzureichende Oberflächenhaftzugsfestigkeit sei möglicherweise die verregnete Betonoberfläche des streitbefangenen Hallenbodens. Durch die zusätzliche Wasserzugabe in Form von Regenwasser im oberflächennahen Betonbereich sei hier unplanmäßig der Wasser/Zement-Wert des eingebrachten Betons erhöht worden. Bei einer fachgerechten Oberflächenbehandlung hätte die minderfeste Betonoberflächenschicht vor dem Beschichten abgetragen werden müssen. Hierfür stünden mehrere Verfahren wie z. B. Fräsen, Schleifen oder Wasser- bzw. Kugelstrahlen zur Verfügung. Die erkannten Aufbruchstellen der oberflächennahen Zuschlagsstoffe belegten eine mechanische Bearbeitung der Betonoberfläche. Aufgrund der fehlenden Haftzugsfestigkeit der Betonoberfläche sei jedoch zu attestieren, dass diese Oberflächenbehandlung zur Aufnahme einer Oberflächenbeschichtung nicht ausreichend war. Es sei festgestellt worden, dass eine Oberflächenbehandlung mittels Schleifens nicht ausreichend war, um die vorliegenden minderfesten Oberflächenbestandteile des Betonbodens fachgerecht abtragen zu können. Die fehlerhafte Oberflächenhaftzugfestigkeit stehe mit hoher Wahrscheinlichkeit im direkten Zusammenhang mit dem Regenereignis zum Zeitpunkt des Betonierens. Insofern sei die in der Auftragsbestätigung vom 25.11.1991 enthaltene Untergrundvorbehandlung als nicht ausreichend und fachgerecht zu bewerten. Hinsichtlich der verregneten Betonoberfläche mit einer verminderten Oberflächenhaftzugfestigkeit wäre eine Vorbehandlung mittels Kugelstrahlen notwendig gewesen, da mittels Kugelstrahlen sämtliche minderfesten Betonflächen hätten entfernt werden können. Durch die ausgeführte Oberflächenbehandlung mittels Schleifen liege eine Abweichung von der Richtlinie für Schutz und Instandsetzung für Betonbauteile der DAfStB vor. Diesen Feststellungen schließt sich der Senat an. - Bezüglich des Beklagten zu 1) ist festzustellen, dass sein Architektenwerk wegen eines Überwachungsfehlers mangelhaft ist. Betonarbeiten, die für einen weiteren Aufbau geeignet sein sollen, stellen einen wichtigen Bauabschnitt dar. Hier hat der Beklagte zu 1) gewusst, dass eine verregnete Oberfläche (mit Absandungen) gegeben war. Danach hätte sich der Beklagte zu 1) überzeugen müssen, ob Belegreife gegeben ist und hätte damit die notwendige Festigkeit selbst feststellen müssen (Nagelprobe etc., Besichtigung bzw. die Haftzugsfestigkeitsprüfung veranlassen oder beaufsichtigen müssen). Daran fehlt es. Eine Verschärfung der Sorgfaltspflichten des Architekten ist insbesondere dann gegeben, wenn die Ausführung des Bauwerkes nach Vorgaben Dritter, nicht aber eigenen Angaben des Architekten erfolgt, wie es vorliegend offensichtlich gehandhabt wurde (Werner/Pastor, Der Bauprozess, 11. Aufl., Rdn. 1500 f.). Eine besondere Sorgfaltspflicht des Beklagten zu 1) ist vorliegend zudem gegeben, weil der Betonfußboden verregnet war und deshalb dessen Aufnahmefähigkeit vorab hätte festgestellt werden müssen. Soweit der Beklagte zu 1) sich auf eine Überbeanspruchung des Lagerhallenfußbodens seitens der Klägerin beruft, greift das nicht. Die während des Nutzungszeitraums zu erwartende Beanspruchung ist vom Planer festzulegen. Der Beklagte zu 1) hat schon nicht dargetan, von welcher Beanspruchung aufgrund seiner Planung auszugehen gewesen sei, d. h., welche Sollbeschaffenheit der Lagerhalle bei welcher Beanspruchung seinerseits geplant war und welche Abweichung vorliege. Im Bauvertrag und Architektenvertrag ist der Verwendungszweck nicht ausdrücklich beschrieben worden. Dort heißt es lediglich "Neubau einer Lagerhalle mit Verwaltungsanbau". Im Leistungsverzeichnis heißt es schlicht "Nutzungsart-Lagerhalle mit Verwaltungsanbau". Vielmehr hat der Sachverständige H.. bei seiner Anhörung im Termin am 20.05.2008 (Bd. VI, Bl. 1088 f. d. A.) ausgeführt, dass keine Hinweise festgestellt worden seien, wonach die mangelhafte Haftzugsfestigkeit auf eine mechanische Überbeanspruchung zurückzuführen sei. Dem schließt sich der Senat an. Soweit der Beklagte zu 1) des Weiteren vorträgt, die Überladerampen bewirkten eine Überbeanspruchung, ist dem nicht zu folgen. Der Senat schließt sich auch insoweit den Ausführungen des Sachverständigen zu Pkt. 5.12.2. des Gutachtens vom 21.06.2007 an, wonach dies verneint wird. - Die weiteren Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch gem. §§ 631, 634, 635 BGB a.F. bzw. § 13 Nr. 5 VOB/B liegen vor. Die Klägerin hat mit Schreiben vom 29.05.1995 (Anl. K 18, Anlagenkonvolut) die Beklagte zu 2) zur Mängelbeseitigung nebst Fristsetzung aufgefordert. Gegenüber dem Beklagten zu 1) war eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung entbehrlich, da sich der Mangel der Planung und/oder Bauüberwachung bereits im Bauwerk verkörpert hat. 4. Die reinen Mängelbeseitigungskosten belaufen sich auf 106.000,00 €. Davon umfasst sind Kosten für eine Mängelbeseitigung des Fußbodens der Lagerhalle in zwei Arbeitsschritten, eine Untergrundbehandlung, Strahlen von Betonfläche, Prüfung der Oberflächenzugfestigkeit und Abziehen mit Prüfgerät, Grundierung zur Reduzierung der Saugfähigkeit und Vorfertigung des Untergrundes, Kratzspachteln und Kosten des Beschichtungssystems für mittlere Belastung. Wegen der Einzelheiten nimmt der Senat auf die Feststellungen des Sachverständigen, 3. Ergänzungsgutachten vom 13.01.2009, Bezug. Da das vormals ausgewählte Beschichtungssystem für den Verwendungszweck - mittlere Belastung - grundsätzlich geeignet ist, waren für die Wiederherstellung auch nur solche Kosten anzusetzen. Die Beklagte zu 2) hat vorgetragen, dass sie auf eine Geeignetheit der Beschichtung für mittlere Belastung hingewiesen habe und zwar mit der Übersendung des Merkblattes MC-DUR 2052, worin es heißt "eine mittlere Belastung (gabelstaplerfest)". Für eine Möbelspedition, wie vorliegend, gelte nur mittlere Belastung. Dem ist die Klägerin nicht entgegengetreten. Sie selbst will bei der Wahl des Oberflächenbeschichtungssystems nur von einer mittleren Belastung ausgehen. So hat sie eine "einfache Belastung" vorgetragen und zu den vom Sachverständigen bei seiner Vor-Ort-Inaugenscheinnahme festgestellten Einsatz von Sackkarren und Rollcontainern dargetan, dieser sei erst nach Schadenseintritt erfolgt. - Von den Mängelbeseitigungskosten sind Sowiesokosten i.H.v. 54.250,00 € in Abzug zu bringen. Das sind vorliegend die Mehrkosten, um die die Bauleistung (Lagerhallenfußboden) bei einer ordnungsgemäßen Ausführung von vornherein teurer gewesen wäre. Bei der Bezifferung der Sowiesokosten sind diejenigen Mehraufwendungen zu ermitteln, die bei der Befolgung des jetzt vorgesehenen Konzepts entstanden wären. Im Einzelnen sind das die Kosten der Untergrundbehandlung i.H.v. 28.000,00 €, des Kugelstrahlverfahrens i.H.v. 18.800,00 €, der Oberflächenzugfestigkeitsprüfung i.H.v. 3.500,00 €, des Kratzspachtelns i.H.v. 3.350,00 € sowie 600,00 € für Folien. - Soweit die Klägerin vorträgt, es seien nur die Kosten des Schleifens in Ansatz zu bringen, da nur eine solche Untergrundbehandlung geschuldet gewesen sei, ist dem nicht zu folgen. Der Sachverständige hat das Kugelstrahlverfahren für die Vorbehandlung als das technisch notwendige Verfahren ermittelt. Dem schließt sich der Senat an. Es ist zudem darauf zu verweisen, dass der Sachverständige bei seiner Anhörung vor dem Senat am 20.05.2008 (Bd. VI, Bl. 1088 f. d. A.) ausgeführt hat, welche Kosten ein Schleifen verursachen werde, hänge davon ab, wie tief und wie lange abgeschliffen werden müsse. Um das festzustellen, bedürfe es weitere Untersuchungen. Da dies kein gängiges Verfahren sei (Schleifen), müsse man z. B. anfragen, welche Firma so etwas überhaupt machen würde. Es sei schwierig, eine solche Firma zu finden, weil das nicht gängig sei. Zudem hat der Sachverständige ausgeführt, dass die Kosten über denen der anderen Verfahren liegen werden. - Soweit der Sachverständige die Kosten für die Feststellung der Oberflächenzugfestigkeit im 3. Ergänzungsgutachten vom 13.01.2009 nicht als Sowiesokosten ausweist, kann das dahinstehen. Bei seiner Anhörung vor dem Senat am 20.05.2008 (Bd. VI, Bl. 1088 f. d. A.) hat der Sachverständige ausgeführt, dass es nicht generell üblich sei, bei einer Dünnbeschichtung eine Untergrundhaftprüfung zu machen, dies aber immer dann erforderlich sei, wenn wie vorliegend der Beton vorbeschädigt ist durch die Verregnung. Davon geht der Senat hier aus. - Auch die Kosten des Kratzspachtelns in Teilbereichen des Fußbodenbereiches sind als Sowiesokosten anzusetzen, da sie zur Bearbeitung von - wie vorliegend gegebenen - Oberflächenvertiefungen erforderlich sind, was auch hier von vornherein notwendig gewesen wäre. Soweit die Beklagte zu 1) sich darüber hinaus auf einen Vorteilsausgleich "neu für alt" berufen will, hat sie hierfür nicht substantiiert vorgetragen. Die Beklagten zu 1) und 2) haben von Anfang an ihre Einstandspflicht zur Mängelbeseitigung bestritten. Der sich insbesondere daraus ergebende lange Zeitraum für die Nachbesserung kann nicht zu ihren Gunsten gehen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Klägerin einen Anspruch auf ordnungsgemäße Herstellung des Lagerhallenfußbodens hat, und zwar bereits zum Zeitpunkt der erstmaligen Herstellung des Werkes. 5. Der Feststellungsantrag der Klägerin zur Einstandspflicht der Beklagten zu 1) und 2) für alle künftigen aus den streitgegenständlichen Mängeln resultierenden Schäden ist unbegründet. Die Klägerin hat weder in irgendeiner Weise dargetan noch ist ersichtlich, dass wegen der Mängel, die Gegenstand des Verfahrens sind, nach der Nachbesserung weitere Schäden entstehen können. 6. Soweit die Klägerin des Weiteren noch Mängelnebenkosten, wie Reinigung, Umzug, Miete, Nutzungsausfall, Personaleinsatz sowie Begutachtung, beansprucht, stehen ihr solche als Mangelfolgeschaden dem Grunde nach zu. Ob diese in dem begehrten Umfang gegeben sind, muss mangels Entscheidungsreife hier offenbleiben. Es bedarf hierfür weiterer Aufklärung sowie ggf. Beweiserhebung und ist einer Schlussentscheidung vorbehalten. 7. Die Einrede der Verjährung seitens der Beklagten zu 2) bleibt ohne Erfolg, denn die kurze Verjährungsfrist greift wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels nicht. Die Verjährungsfrist für die Beschichtungsarbeiten betrug nach dem Bauvertrag vom 26.06./05.07.1991, für den die Geltung der VOB/B vereinbart war, gem. § 13 Ziff. 4 VOB/B zwei Jahre nach Abnahme. Sie begann somit am 8.01.1992 und endete mit Ablauf des 8. 01.1994. Die VOB/B mit der kurzen Gewährleistungsfrist des § 13 Ziff. gilt auch für den streitgegenständlichen Auftrag vom 25.11.1991. Die Beschichtungsarbeiten sind Gegenstand eines Nachauftrages zu den Erd- und Betonarbeiten für das Bauvorhaben "Lagerhalle mit Verwaltungsanbau H..". Die Leistung steht im sachlichen Zusammenhang mit den Leistungen des Hauptvertrages vom 26.06./05.07.1991. Zwar spricht für eine vom Hauptvertrag unabhängige Leistung der Umstand, dass die Beschichtungsarbeiten erst im November 1991, d. h. nach Schlussrechnungslegung und Zahlung zum Hauptbauvertrag im August 1991, in Auftrag gegeben wurden. Jedoch ist die Abnahme im Januar 1992 für alle Leistungen der Beklagten zu 2) an dem "Bauvorhaben: Lagerhalle mit Verwaltungsanbau" erfolgt. Im Bauabnahmeprotokoll vom 08.01.1992 sind die Beschichtungsarbeiten unter Ziffer 3. nach den Werkleistungen des Hauptvertrages (Erdarbeiten und Fundamente) benannt. Die zweijährige Verjährungsfrist im Bauabnahmeprotokoll ist zudem ohne einen Zusatz dokumentiert, dass etwa diese Verjährung für den streitgegenständlichen Auftrag nicht gelten sollte. Es greift daher Ziffer 2.1. der Besonderen Angebots- und Vertragsbedingungen zum Hauptvertrag ein, wonach alle Bedingungen des Bauvertrages vom 26.06./05.07.1991 auch für Nach- und Änderungsaufträge gelten, somit auch die Verjährungsfrist von zwei Jahren für die Gewährleistung. Selbst wenn die VOB/B keine Anwendung fände, unterläge die Gewährleistung für Leistungen aus dem streitgegenständlichen Auftrag der zweijährigen Verjährung, weil die Bestimmung der kurzen Gewährleistungsfrist im Bauabnahmeprotokoll vom 08.01.1992 keine AGB im Sinne des § 1 Abs. 1 a AGBG ist. Der Senat nimmt insoweit Bezug auf die Ausführungen im Teil-Urteil des 3. Zivilsenates des Oberlandesgerichts vom 28.09.1999 (Az.: 3U 33/00, Bd. I Bl. 142 d.A.). Die Beklagte zu 2) hat vorgetragen, dass im Gewährleistungszeitraum durch die Klägerin kein hier streitgegenständlicher Mangel angezeigt worden sei. Soweit die Klägerin mit Schreiben vom 14.05.1993 (Anlage B 11, Anlagenkonvolut) eine Mängelrüge erhoben habe, bestehe kein Zusammenhang zu den hier in Rede stehenden Mängeln. Erstmals nach Ablauf der Verjährungsfrist habe sich die Klägerin wegen einiger Schadstellen im Hallenfußboden an die Beklagte zu 2) gewandt. Dem ist die Klägerin nicht entgegengetreten. Die Klägerin hat unbestritten vorgetragen, dass, nachdem im Januar 1994 Abplatzungen an der Beschichtung des Hallenfußbodens festgestellt worden seien, diese die Beklagte zu 2) im Februar 1994 beseitigt habe. Daraus ergibt sich zunächst, dass für diese Mängelbeseitigung die zweijährige Verjährungsfrist neu begann (§ 13 Nr. 5 VOB/B). Von einer Abnahme der Mängelbeseitigungsarbeiten kann durch die fortdauernde Ingebrauchnahme der Lagerhalle seitens der Klägerin ausgegangen werden. Die Regelung gilt auch, wenn die Mängelbeseitigung vorgenommen wurde, obwohl die Mängelansprüche, wie vorliegend, bereits verjährt waren (BGH NJW 1989, 2753). Die neue Verjährungsfrist für die hier in Rede stehenden Mängel lief im Februar /1996 ab. Soweit die Beklagte zu 2) pauschal behauptet, diese Mängelbeseitigung sei lediglich aus Kulanz erfolgt und hierfür Zeugenbeweis anbietet, ist dem nicht zu folgen. Die Beklagte zu 2) trägt keinerlei konkreten Tatsachen vor, nach denen ihre Behauptung nachvollziehbar wäre. Die Nachbesserung der anlässlich der Besichtigung am 30.05.1994 festgestellten Abplatzungen als Gewährleistungsanspruch der Klägerin, lehnte die Beklagte zu 2) mit ihrem Schreiben vom 7.06.1994 ab. Dem schriftlichen Mängelbeseitigungsverlangen der Klägerin vom 29.05.1995 ist die Beklagte zu 2) nicht gefolgt. Somit war zum Zeitpunkt der Klageerhebung im Dezember/ 1996 bzw. der Klagezustellung im Februar /1997 die neue Verjährungsfrist grundsätzlich abgelaufen. Ob durch weitere Nachbesserungsversuche oder Mängelbeseitigungsverlangen eine Verlängerung eingetreten ist, bedarf hier keiner Entscheidung. - Die kurze Verjährungsfrist gilt nicht, wenn der Unternehmer bei der Abnahme einen Mangel arglistig verschweigt (BGHZ 117, 318 Abs. 2) mit der Folge, dass die 30jährige Verjährungsfrist gem. § 195 BGB a.F. eintritt. So liegt die Sache hier. Die Klägerin als diejenige, die Arglist als Grundlage einer längeren Verjährungsfrist einwendet, ist dafür darlegungs- und beweisbelastet, dass die Kurzlebigkeit der Beschichtung nicht Gegenstand der Vertragsverhandlungen vor Auftragserteilung war. Davon ist hier auszugehen. Das arglistige Verschweigen eines Mangels ist anzunehmen, wenn der Unternehmer sich bewusst ist, dass ein bekannter Mangel für die Entschließung des Bestellers erheblich ist, ihn also von einer Abnahme abhalten würde, und er diesen Umstand nicht offenbart, obwohl er nach Treu und Glauben hierzu verpflichtet ist. Ausgangspunkt für die Beschichtung des Lagerhallenfußbodens gemäß dem Auftrag vom 25.11.1991 war, dass die Oberfläche der Betonsohle des Hallenfußbodens durch Verregnung vorgeschädigt worden war. Das war der Beklagten zu 2) als bauausführendem Betrieb bekannt. Den Umstand, dass die vorgenommene Beschichtung wegen der fehlenden Vorbehandlung des Untergrundes durch Abschleifen bzw. letztlich sogar nur durch Fegen des Untergrundes anstelle von Kugelstrahlverfahren bereits nach zwei Jahren großflächig abplatzen werde, kannte die Beklagte zu 2) nach eigenem Vorbringen. So hat sie vorgetragen, dass es sich nur um ein Provisorium handele. Dass eine ordnungsgemäße Vorbehandlung des Hallenbodens zumindest durch Schleifen erforderlich war, wusste die Beklagte zu 2) auch deshalb, weil sie diese Arbeiten als notwendigen Aufwand zur Mängelbeseitigung angeboten hatte. Wenn sie die insoweit nicht fachkundige Klägerin gleichwohl nachträglich veranlasste, auf die nach eigener Ansicht notwendigen Arbeiten zu verzichten, etwa weil sich das Abschleifen als zu mühsam oder zu kostenträchtig herausgestellt hatte, handelte sie wider besseren Wissens. Die Annahme, dass sich die Beklagte zu 2) die Unerfahrenheit der Klägerin bewusst zu Nutze gemacht hat, wird auch durch ihr vorhergehendes Verhalten gestützt. Denn die Beklagte zu 2) hat einerseits die Klägerin veranlasst, auf ihren - vor Abnahme ohne Einschränkung bestehenden - Anspruch auf Nachbesserung bzw. mangelfreie Neuherstellung der verregneten Bodenplatte gegen eine Minderung von nur 2.000,00 DM zu verzichten, während sich nach ihrer eigenen Rechnung vom 16.12.1991 allein die Kosten einer angeblich provisorischen Nachbesserung auf 52.422,62 DM beliefen. Dieses Missverhältnis macht deutlich, dass sich die Beklagte zu 2) bei ihrem Handeln von Anfang an um ihres Profits wegen bewusst über die berechtigten Belange der Klägerin hinweggesetzt hat. Nichts spricht für die Annahme, dass ihre Einstellung bei dem erfolgreichen Versuch, die Klägerin zu einem Verzicht auf die ordnungsgemäße Vorbehandlung des Untergrundes zu bewegen, anders gewesen sein könnte. Im Ergebnis der Beweisaufnahme (Termin am 12.07.2005, Bd. IV, Bl. 721 f. d.A.) war festzustellen, dass eine Kurzlebigkeit des Produkts nicht Gegenstand der vertraglichen Vorgespräche war. So musste der Beklagten zu 2) klar sein, dass dieser Umstand die Klägerin von der Abnahme der Werkleistung abgehalten hätte. Da die Klägerin üblicherweise mit einer langfristigen nutzbaren Werkleistung rechnen durfte, war die Beklagte zu 2) verpflichtet, auf die Kurzlebigkeit hinzuweisen. Denn dieser Umstand war nach dem Vortrag der Klägerin für den Vertragsabschluss von ausschlaggebender Bedeutung und deshalb nach Treu und Glauben redlicherweise ungefragt zu offenbaren. III. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 284 und 288 BGB a.F. und §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, § 543 ZPO.