Beschluss
4 U 86/19
OLG Rostock 4. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGROST:2020:0923.4U86.19.00
5mal zitiert
17Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
22 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Eine technische Regel ist allgemein anerkannt, wenn sie der Richtigkeitsüberzeugung der technischen Fachleute im Sinne einer allgemeinen wissenschaftlichen Anerkennung entspricht und darüber hinaus in der Praxis erprobt und bewährt ist; auf beiden Stufen muss die technische Regel der überwiegenden Ansicht (Mehrheit) der technischen Fachleute entsprechen. (Rn.4)
2. Diese Feststellung bedingt eine Auswertung des jeweiligen Meinungsstandes, während die Bewertung einer bestimmten Art der Bauausführung allein durch den beauftragten Gerichtssachverständigen unter Bezugnahme auf lediglich zwei Werke der Fachliteratur nicht ausreicht. (Rn.7)
Tenor
I. Den Parteien wird unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten der Abschluss eines wie folgt zu formulierenden Vergleiches vorgeschlagen:
1. Der Beklagte verpflichtet sich zur Erledigung dieses Rechtsstreits, an den Kläger 14.500,00 € zu zahlen.
2. Mit diesem Vergleich sind sämtliche wechselseitigen Forderungen der Parteien aufgrund des Auftrages gemäß dem Verhandlungs- und Vergabeprotokoll vom 07.04.2010 über Dachdecker- und Zimmererarbeiten bei dem Bauvorhaben „Sanierung des ...“, seien sie erkennbar oder nicht, erledigt.
3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 2/3, der Beklagte zu 1/3.
II. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme auf den Vergleichsvorschlag und auf die unten erteilten Hinweise binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
III. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird vorläufig auf bis zu 45.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine technische Regel ist allgemein anerkannt, wenn sie der Richtigkeitsüberzeugung der technischen Fachleute im Sinne einer allgemeinen wissenschaftlichen Anerkennung entspricht und darüber hinaus in der Praxis erprobt und bewährt ist; auf beiden Stufen muss die technische Regel der überwiegenden Ansicht (Mehrheit) der technischen Fachleute entsprechen. (Rn.4) 2. Diese Feststellung bedingt eine Auswertung des jeweiligen Meinungsstandes, während die Bewertung einer bestimmten Art der Bauausführung allein durch den beauftragten Gerichtssachverständigen unter Bezugnahme auf lediglich zwei Werke der Fachliteratur nicht ausreicht. (Rn.7) I. Den Parteien wird unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten der Abschluss eines wie folgt zu formulierenden Vergleiches vorgeschlagen: 1. Der Beklagte verpflichtet sich zur Erledigung dieses Rechtsstreits, an den Kläger 14.500,00 € zu zahlen. 2. Mit diesem Vergleich sind sämtliche wechselseitigen Forderungen der Parteien aufgrund des Auftrages gemäß dem Verhandlungs- und Vergabeprotokoll vom 07.04.2010 über Dachdecker- und Zimmererarbeiten bei dem Bauvorhaben „Sanierung des ...“, seien sie erkennbar oder nicht, erledigt. 3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 2/3, der Beklagte zu 1/3. II. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme auf den Vergleichsvorschlag und auf die unten erteilten Hinweise binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses. III. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird vorläufig auf bis zu 45.000,00 € festgesetzt. I. Dem Vergleichsvorschlag liegen bei vorläufiger Einschätzung der Sach- und Rechtslage die folgenden Überlegungen zugrunde: 1. Zunächst ist nach den bisher in tatsächlicher Hinsicht gewonnenen Erkenntnissen eine Mangelhaftigkeit der von dem Beklagten erbrachten Leistungen allenfalls in geringfügigen Teilbereichen anzunehmen. a. Die von dem Beklagten erstellte Dachkonstruktion entspricht in ihrer Ausführung als unbelüftetes so genanntes Warmdach der insoweit zwischen den Parteien vereinbarten Beschaffenheit; damit wird sie der subjektiven Komponente für den Ausschluss einer Mangelhaftigkeit nach § 13 Abs. 1 Satz 2 VOB/B gerecht. Ohne ausreichende Grundlage ist das Landgericht dann davon ausgegangen, dass die so ausgeführte Dachkonstruktion aber deshalb nicht die kumulativ erforderliche weitere (objektive) Voraussetzung für eine Mangelfreiheit nach der genannten Vorschrift erfülle, weil sie bereits ihrer Art nach nicht den anerkannten Regeln der Technik entspreche (vgl. Jansen/Kandel/Preussner-Koenen, BeckOK VOB/B, Stand: 31.01.2020, § 13 Abs. 1 Rn. 17 m. w. N.). aa. Entspricht das Werk nicht den anerkannten Regeln der Technik im maßgeblichen Zeitpunkt der Abnahme (vgl. BGH, Urteil vom 14.11.2017, Az.: VII ZR 65/14, - zitiert nach juris-, Rn. 25 m. w. N.), liegt regelmäßig ein Mangel vor, der den Auftragnehmer zur Sachmängelhaftung verpflichtet, ohne dass es einer zusätzlichen Beeinträchtigung des Bauwerkes bedarf. Denn es ist dem Auftraggeber nicht zuzumuten, solange zu warten, bis sich ein Schaden zeigt; es genügt insoweit, dass sich durch die Abweichung von den anerkannten Regeln der Technik das Schadensrisiko erhöht hat (vgl. Kapellmann/Messerschmidt-Langen, VOB/A und B, 7. Aufl., 2020, § 13 VOB/B Rn. 50 f. m. w. N.). Hier könnte daher unter solchen Umständen offen bleiben, ob konkret aufgetretene Feuchtigkeitserscheinungen in der Dachkonstruktion auf die Leistungen des Beklagten zurückzuführen sind oder doch erst auf Arbeiten im Rahmen des zweiten Bauabschnitts mit dem Einbau der Dachfenster und des Schornsteins, woran der Beklagte unstreitig nicht mehr beteiligt war. Eine technische Regel ist allgemein anerkannt, wenn sie der Richtigkeitsüberzeugung der technischen Fachleute im Sinne einer allgemeinen wissenschaftlichen Anerkennung entspricht und darüber hinaus in der Praxis erprobt und bewährt ist; auf beiden Stufen muss die jeweilige technische Regel der überwiegenden Ansicht (Mehrheit) der technischen Fachleute entsprechen. Vor diesem Hintergrund besteht eine Vermutung dafür, dass kodifizierte technische Normen wie solche nach der DIN die „allgemein anerkannten Regeln der Technik“ wiedergeben, weil diese Regelwerke zumeist auf Grund der vorherrschenden Ansicht der technischen Fachleute erstellt worden sind. Diese Vermutung ist jedoch widerlegbar insbesondere dann, wenn etwa Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Norm veraltet oder überholt ist (vgl. Seibel, Abgrenzung der „allgemein anerkannten Regeln der Technik“ vom „Stand der Technik“, NJW 2013, 3000/3001 m. w. N.). bb. Nicht belüftete Dächer der in dem vorliegenden Fall streitgegenständlichen Art, bei denen sich Holz oder Holzwerkstoffe zwischen Dachabdichtung und diffusionshemmender Schicht befinden, waren nach den Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. ... nach der DIN 4108 mit Stand von Juli 2001 zur Zeit der Abnahme hier im Jahr 2010 noch ohne Einschränkung zulässig; eine Änderung des betreffenden Regelwerkes erfolgte erst mit seiner Ausgabe von November 2014 und zudem nur dahingehend, dass sie nunmehr eines rechnerischen Nachweises bedürfen. Die zu Gunsten der älteren Fassung der DIN 4108 bestehende Vermutung im Hinblick auf ihre Wiedergabe der anerkannten Regeln der Technik zum Zeitpunkt der Abnahme wird durch die weiteren Erläuterungen des Gutachters nicht widerlegt. (1) Zwar schätzt er aufgrund eigener langjähriger Erfahrungen mit derartigen Dachausführungen und vielfältigsten Schadensfällen, welche unter anderem auch auf die grundsätzliche Konstruktion zurückgeführt werden müssten, sowie angesichts einer seit mindestens 15 bis 20 Jahren andauernden kontroversen Diskussion in der Fachwelt ein, dass die in der DIN 4108 bestätigte Konstruktionsart in der Praxis nicht den anerkannten Stand der Technik widerspiegeln könne, weil sie nicht langjährig bewährt, in keinster Weise fehlertolerant und unter Baustellenbedingungen deshalb kaum herstellbar sei; der Sachverständige nimmt in diesem Zusammenhang beispielhaft Bezug auf eine Schriftenreihe des Informationsdienstes Holz und ein Fachbuch zu Schäden im Holzbau. (2) Daraus wird allerdings nicht hinreichend deutlich, dass oder inwiefern diese Einschätzung gerade der überwiegenden Ansicht einer Mehrheit der technischen Fachleute entspricht. Eigene Erfahrungen (bloß) des Sachverständigen selbst können angesichts dieses Kriteriums für das Bestehen oder Nichtbestehen einer "allgemein" anerkannten Regel der Technik ebenso wenig maßgeblich sein wie für sich genommen eine kontrovers geführte Diskussion zu dem Thema in der Fachwelt. Denn allein dass eine solche fachliche Auseinandersetzung stattfindet, in der voneinander abweichende Auffassungen vertreten werden, sagt noch nichts darüber aus, ob sich nicht dennoch ein jedenfalls von einer Mehrheit getragener Konsens für eine Ansicht gebildet hat, der lediglich von einer nicht unbedingt absolut, aber doch relativ als solche anzusehenden Minderheit engagiert in Frage gestellt wird; immerhin erwähnt der Gutachter selbst, dass unbelüftete Konstruktionen zumindest in Forschungsberichten (sogar) "favorisiert" würden. Nicht zuletzt in der Rechtswissenschaft ist es in dieser Hinsicht häufig schwierig festzustellen und dann gegebenenfalls schon wieder insofern umstritten, welche Meinung in bestimmten Rechtsfragen nun gerade die "herrschende" ist. Es kann insoweit auch nicht außer Acht gelassen werden, dass nach der Fassung der DIN 4108 aus dem Jahr 2014 eine Zulässigkeit von unbelüfteten Dächern, bei denen sich Holz oder Holzwerkstoffe zwischen Dachabdichtung und diffusionshemmender Schicht befinden, erneut nicht generell ausgeschlossen, sondern lediglich von einem rechnerischen Nachweis abhängig gemacht wird; dass der in dem vorliegenden Rechtsstreit bestellte Sachverständige dies selbst für „Unsinn“ hält, sagt über die allgemeine Anerkennung einer solchen Bauweise nach dem Maßstab einer Meinungsmehrheit erneut nichts aus. Seine Bezugnahme auf zwei Werke der Fachliteratur, welche seine Auffassung stützen, ist vor diesem Hintergrund nicht ausreichend, um den stattdessen erforderlichen Überblick über den Meinungsstand in seiner Gesamtheit und eine danach vorzunehmende Gewichtung zu gewährleisten. cc. Da der Kläger aufgrund der erfolgten Abnahme wegen § 363 BGB für eine Mangelhaftigkeit des Werkes des Beklagten darlegungs- und beweispflichtig ist (vgl. BGH, Urteil vom 07.02.2019, Az.: VII ZR 274/17, - zitiert nach juris -, Rn. 26 m. w. N.), ginge ein nach dem zuvor Gesagten ungenügendes Ergebnis der Beweisaufnahme zu seinen Lasten. Die Herbeiführung einer Entscheidungsreife des Rechtsstreits in diesem Punkt bedingte allerdings eine ergänzende Befragung des Gutachters zu der Bewertung der DIN 4108 aus dem Jahr 2001 durch eine Mehrheit der technischen Fachleute. dd. Stellte sich dabei heraus, dass es an einer Übereinstimmung bereits der streitgegenständlichen Art der Dachkonstruktion mit den anerkannten Regeln der Technik zum Zeitpunkt der Abnahme mangelte, scheiterte die Annahme einer daraus gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 VOB/B folgenden Mangelhaftigkeit des Werkes dann allerdings zum einen nicht daran, dass auch eine hinter den allgemein anerkannten Regeln der Technik zurückbleibende Ausführung vereinbart werden kann. (1) Denn dies erfordert, dass der Auftragnehmer den Auftraggeber auf die Bedeutung der allgemein anerkannten Regeln der Technik und die mit der Nichteinhaltung verbundenen Konsequenzen und Risiken hinweist, es sei denn, diese sind dem Auftraggeber bekannt oder ergeben sich ohne Weiteres aus den Umständen. Ohne eine entsprechende Kenntnis kommt eine rechtsgeschäftliche Zustimmung des Auftraggebers zu einer hinter den allgemein anerkannten Regeln der Technik zurückbleibenden Ausführung dagegen regelmäßig nicht in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 14.11.2017, Az.: VII ZR 65/14, - zitiert nach juris -, Rn. 29 m. w. N.), und allein die Vereinbarung einer bestimmten Ausführungsart, die den anerkannten Regeln der Technik nicht genügt, ist für sich genommen nicht ausreichend, um von einer entsprechenden konkludenten oder stillschweigenden Vereinbarung ausgehen zu können (vgl. BGH, Urteil vom 16.07.1998, Az.: VII ZR 350/96, - zitiert nach juris -, Rn. 24). (2) Hier ist weder ersichtlich, dass dem Kläger oder der Streithelferin eine Abweichung von den anerkannten Regeln der Technik bei der Errichtung eines unbelüfteten Warmdaches mit den umgesetzten Parametern bekannt gewesen wäre, noch hat der Beklagte erkennbar einen diesbezüglichen Hinweis gegeben. ee. Zum anderen müsste einer Gewährleistungshaftung des Beklagten ebenso wenig § 13 Abs. 3 VOB/B entgegenstehen. Denn ein Mangel der von dem Beklagten errichteten Dachkonstruktion wäre einerseits im Sinne dieser Klausel auf die Leistungsbeschreibung des Klägers zurückzuführen, wie sie sich aus den Vorgaben durch das Holzschutzgutachten vom 24.03.2010 ergab und so dem Angebot des Beklagten zugrunde gelegt werden sollte; andererseits lässt sich in diesem Zusammenhang wohl erst auf Grundlage einer ergänzenden Stellungnahme des Gutachters beurteilen, ob für den Beklagten die Obliegenheit zu einer Bedenkenanzeige nach § 4 Abs. 3 VOB/B bestanden hätte, welcher er nicht nachgekommen wäre. (1) Der Umfang der betreffenden Prüfungspflicht hängt entscheidend von den Umständen des Einzelfalles ab. (a) Es kommt nicht nur auf die Sachkenntnis an, die von dem Unternehmer als Fachmann erwartet werden kann, sondern auch darauf, ob sich der Unternehmer auf die Sachkunde des Bauherrn oder seines Architekten verlassen und deshalb eigene Überprüfungen unterlassen bzw. nur eingeschränkt durchführen kann. Dass der Auftraggeber bei der Realisierung des Bauvorhabens auf die Fachkenntnisse eigener Mitarbeiter oder externer fachkundiger Personen zurückgreift, entbindet den Auftragnehmer grundsätzlich noch nicht von seiner Pflicht zu eigener Prüfung; eine solche kann vielmehr allenfalls dann wegfallen, wenn der Auftraggeber über besondere, dem Werkunternehmer eventuell sogar überlegene Spezialkenntnisse verfügt (vgl. KG, Urteil vom 23.12.2008, Az.: 27 U 62/08, - zitiert nach juris -, Rn. 36 m. w. N.). (b) Die Prüfungspflicht des Unternehmers ist dabei begrenzt durch den Rahmen der vertraglichen Leistungspflicht und der nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilenden Sachkenntnis. Dabei ist von dem Auftragnehmer nur das dem neuesten Stand der Technik entsprechende Normalwissen zu verlangen (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 20.03.2003, Az.: 12 U 14/02, - zitiert nach juris -, Rn. 50 m. w. N.); gleichzeitig hat der Unternehmer dafür einzustehen, dass er die anerkannten Regeln seines Fachs beherrscht, und er muss sich insoweit informieren, über Empfehlungen in der Fachpresse Bescheid wissen und diese berücksichtigen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 11.12.1996, Az.: 11 U 28/96, VersR 1997, 850 m. w. N.). (2) Nach diesen Maßstäben hat der Kläger zwar das Holzschutzgutachten vom 24.03.2010 seinerseits durch einen von ihm beauftragten Ingenieur erstellen lassen; dieser ist jedoch öffentlich bestellt und vereidigt für das Sachgebiet „Schäden an Gebäuden“. Es kann damit nicht zwingend von seiner überlegenen Sachkunde gegenüber dem Beklagten als Fachunternehmer im Bereich des Dachdecker- und Zimmererhandwerks ausgegangen werden, dessen Prüfungspflichten sich dadurch umgekehrt gerade verstärken (vgl. auch KG, a. a. O., m. w. N.). Derzeit nicht absehbar ist vor diesem Hintergrund im Weiteren allerdings, ob eine fehlende Übereinstimmung des streitgegenständlichen Dachs mit den anerkannten Regeln der Technik bereits aufgrund seiner Bauweise zu dem zu unterstellenden oder durch regelmäßige Durchsicht der Fachpresse zu gewährleistenden Normalwissen eines Fachunternehmers wie dem Beklagten gehören musste, gerade wenn es sich dabei nach den Ausführungen des Sachverständigen in der Fachwelt um eine - gegebenenfalls mehr oder weniger - umstrittene Frage handelte. Die Darlegungs- und Beweislast obläge hierbei dem Beklagten, nachdem es Sache des Unternehmers ist, die Voraussetzungen für den Tatbestand darzulegen und zu beweisen, der ihn nach Treu und Glauben ausnahmsweise von der Mängelhaftung befreit (vgl. BGH, Urteil vom 08.11.2007, Az.: VII ZR 183/05, - zitiert nach juris -, Rn. 26 m. w. N.). b. Bei einer Betrachtung der als unbelüftetes Warmdach erstellten Dachkonstruktion als solche hat der Sachverständige eine Mangelhaftigkeit im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 VOB/B wiederum (bloß) in einzelnen Bereichen dahingehend festgestellt, dass sie sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet und keine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Auftraggeber nach der Art der Leistung erwarten kann. aa. Dies betrifft zum einen den Einbau von im Traufbereich des Daches angeordneten Lüftungsgittern, durch welche der Zustrom von Feuchtigkeit über normale Klimaeinwirkungen ohne weiteres möglich sei. Zum anderen seien im Bereich der Öffnungsstellen an einem der Dachfenster sowie an dem Übergang des Flachdaches zu dem aufgehenden Wandbereich des benachbarten Hauses Hohlräume von mehreren cm zwischen der Unterseite der Holzschalung und der Mineralwolldämmung vorhanden. bb. Dagegen sind dem Beklagten Mängel im Bereich der nachträglich eingebauten Dachfenster und des Schornsteins, die eine unzureichende Verklebung der Folie betreffen, nicht zuzurechnen, weil er an dem diesbezüglichen Bauabschnitt unstreitig nicht beteiligt war. Ebenso hat der Gutachter erläutert, dass die von dem Beklagten verbaute Folie, an der sich der Streit der Parteien eigentlich entzündet hatte, für die Erstellung eines unbelüfteten Warmdaches grundsätzlich ausreichend bzw. sogar wesentlich eher geeignet sei als die von dem Kläger geforderte Folie mit einem höheren Wasserdampfdiffusionswert. Damit kommt es insbesondere nicht auf eine Abweichung des eingebauten Produktes von einer nach dem Angebot so bezeichneten „Dampfsperre“ an. Der Gutachter hat eine begrifflich trennscharfe Unterscheidung im Verhältnis zu einer „Dampfbremse“ verneint und spricht demgemäß selbst von „dampfsperrenden/dampfbremsen- den Ebenen“, ohne insoweit konkret zu differenzieren; zudem könnte der Kläger bereits nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB kaum eine Ausführung gemäß dem Angebotstext verlangen, wenn eventuell gerade erst dadurch eine Mangelhaftigkeit der Dachkonstruktion herbeigeführt worden wäre. 2. Im Weiteren ist eine Nachbesserungsaufforderung einschließlich einer entsprechenden Fristsetzung nach § 13 Abs. 5 Nr. 2 VOB/B, die auch für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gemäß § 13 Abs. 7 Nr. 3 VOB/B notwendig ist, seitens des Klägers nicht erfolgt; sie ist aber jedenfalls zwischenzeitlich aufgrund einer ernsthaften und endgültigen Leistungsverweigerung des Beklagten entbehrlich (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 18.01.2007, Az.: 12 U 120/06, - zitiert nach juris -, Rn. 46 m. w. N.) a. Der Kläger hat lediglich vorgetragen, dass die Streithelferin den Beklagten am 27.03.2012 zur Mangelbeseitigung aufgefordert hat; dass dies unter gleichzeitiger Setzung einer Nachbesserungsfrist geschehen wäre, ergibt sich daraus ebenso wenig wie eine solche Fristsetzung dem Schriftsatz seiner jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 03.02.2014 zu entnehmen ist. b. Eine ernsthafte und endgültige Weigerung des Auftragnehmers bezogen auf eine Mängelbeseitigung, welche eine Nachfristsetzung überflüssig macht, muss demgegenüber nicht ausdrücklich erklärt werden. aa. Sie kann auch in einem schlüssigen Verhalten gefunden werden, das bei objektiver Betrachtung das Verfahren nach § 13 Abs. 5 Nr. 2 VOB/B sinnlos erscheinen lässt. Hierzu ist das gesamte Verhalten des Auftragnehmers zu würdigen, nicht zuletzt seine spätere Einlassung im Prozess. Eine endgültige Nachbesserungsverweigerung liegt insofern freilich nicht stets im prozessualen Bestreiten von Mängeln; vielmehr müssen die Gesamtumstände des Falles die Annahme rechtfertigen, dass der Auftragnehmer endgültig seinen Vertragspflichten nicht nachkommen will, sodass es ausgeschlossen erscheint, er werde sich von einer Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung umstimmen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 07.03.2002, Az.: III ZR 12/01, - zitiert nach juris -, Rn. 15 m. w. N.). bb. Der Beklagte hat hier die Beseitigung von Mängeln an der von ihm erstellten Dachkonstruktion von Anfang an abgelehnt, weil er für aufgetretene Feuchtigkeitserscheinungen nicht verantwortlich sei, und daran hat er im vorliegenden Rechtsstreit in beiden Rechtszügen uneingeschränkt festgehalten. Seine Auffassung begründet er damit, die ausgeführte Dachkonstruktion sei im Zeitpunkt der Abnahme DIN-gerecht gewesen, Feuchtigkeitserscheinungen resultierten aus Arbeiten im Rahmen erst späterer Gewerke, welche Drittunternehmern übertragen waren, und eine Mitverantwortung des Beklagten verbleibe im Übrigen im Verhältnis zu einer solchen der Planer des Klägers nicht. Dieses gesamte Verhalten des Beklagten kann nach Lage des Falles nur als ernsthafte und endgültige Weigerung verstanden werden, Mängel an der Dachkonstruktion zu beheben, und zwar unabhängig davon, ob seine Ansicht über die alleinige Verantwortlichkeit der Klägerseite für konstruktionsbedingte Mängel zutrifft. Der Beklagte hat damit seine etwaige Gewährleistungspflicht jedenfalls nachhaltig bestritten. Es ist nicht erkennbar, wie er durch eine bloße Aufforderung, die Mängel innerhalb einer bestimmten Frist zu beseitigen, zur Aufgabe seines Standpunkts bewegt werden könnte. In einem solchen Falle wäre eine derartige Aufforderung, auch wenn insofern strenge Anforderungen zu stellen sind, eine nutzlose Förmlichkeit. Dann aber ist eine Fristsetzung entbehrlich (vgl. BGH, Urteil vom 22.11.1984, Az.: VII ZR 287/82, - zitiert nach juris -, Rn. 14 f.). 3. Schließlich kann der Kläger den geltend gemachten Betrag von dem Beklagten lediglich als Kostenvorschuss für eine Mängelbeseitigung verlangen, wobei für die Berechtigung der Forderung noch danach zu differenzieren wäre, in welchem Umfang nach dem oben Ziffer 1) Gesagten von einer Mangelhaftigkeit der Leistungen des Beklagten auszugehen wäre. a. Der Besteller, der das Werk behält und den Mangel (zunächst) nicht beseitigen lässt, kann im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs statt der Leistung (kleiner Schadensersatz) gegen den Unternehmer gemäß §§ 13 Abs. 7 Nr. 3 VOB/B, 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 und 3, 281 BGB seinen Schaden nicht nach den fiktiven Mängelbeseitigungskosten bemessen, um gegebenenfalls eine Überkompensation zu vermeiden; vielmehr kann er den behaupteten Nachbesserungsaufwand (nur) als Kostenvorschuss für eine Mängelbeseitigung fordern (vgl. BGH, Urteil vom 22.02.2018, Az.: VII ZR 46/17, - zitiert nach juris -, Rn. 30 ff.). Auch wenn ein Vorschussanspruch in § 13 Abs. 5 Nr. 2 VOB/B nicht ausdrücklich geregelt ist, steht er dem Auftraggeber in gleicher Weise wie nach § 637 Abs. 3 BGB zu (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 02.10.2018, Az.: 9 U 186/17, - zitiert nach juris -, Rn. 6). aa. Da es sich im Verhältnis von Schadensersatz und Vorschussanspruch nicht um unterschiedliche Streitgegenstände handelt, sondern der Nachbesserungsvorschuss wegen seiner Zweckbindung und der bestehenden Abrechnungspflicht des Bestellers ein minus gegenüber dem Schadensersatz darstellt, welcher auf eine endgültige Abwicklung gerichtet ist, bedarf es hier keiner Klageänderung; statt dessen könnte der Vorschussanspruch als solcher unter Klageabweisung im Übrigen zugesprochen werden (vgl. BGH, a. a. O., Rn. 54 unter Aufgabe bisheriger abweichender Rechtsprechung). bb. Unbenommen bliebe es dem Kläger, seinen Schaden nach allgemeinen schadensrechtlichen Grundsätzen in der Weise (anders) zu bemessen, dass er im Wege einer Vermögensbilanz die Differenz zwischen dem hypothetischen Wert der durch das Werk geschaffenen oder bearbeiteten, im Eigentum des Bestellers stehenden Sache ohne Mangel und dem tatsächlichen Wert der Sache mit Mangel ermittelt. Alternativ kann der Besteller sich auf die Betrachtung des mangelhaften Werks selbst im Vergleich zu dem geschuldeten (also mangelfreien) Werk beschränken und aus einer Störung des werkvertraglichen Äquivalenzverhältnisses einen Anspruch ableiten; der Schaden wird in diesem Fall in Anlehnung an §§ 634 Nr. 3, 638 BGB in der Weise bemessen, dass ausgehend von der für das Werk vereinbarten Vergütung der Minderwert des Werks wegen des (nicht beseitigten) Mangels nach § 287 ZPO geschätzt wird. In Betracht kommt insofern etwa eine Schadensbemessung anhand der Vergütungsanteile, die auf die mangelhafte Leistung entfallen (zum Ganzen BGH, Urteil vom 22.02.2018, Az.: VII ZR 46/17, - zitiert nach juris -, Rn. 27 ff.). Dem Kläger ist insofern Gelegenheit zu geben, seinen Schaden gegebenenfalls anderweitig darzulegen und zu beziffern (vgl. BGH, Urteil vom 21.06.2018, Az.: VII ZR 173/16, - zitiert nach juris -, Rn. 15). b. Bereits im Falle einer fehlenden Übereinstimmung der Bauweise der Dachkonstruktion als unbelüftetes Warmdach mit den anerkannten Regeln der Technik handelte es sich schon für sich genommen um einen wesentlichen Mangel im Sinne von § 13 Abs. 7 Nr. 3 Satz 1 VOB/B (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 08.04.2009, Az.: 4 U 49/08, - zitiert nach juris -, Rn. 30); bei Vorliegen eines solchermaßen wesentlichen Mangels wäre gleichzeitig regelmäßig auch davon auszugehen, dass die Gebrauchsfähigkeit des Werkes nach der genannten Vorschrift erheblich beeinträchtigt ist (vgl. Nicklisch/Weick/Jansen/Seibel-Moufang/Koos, VOB/B, 5. Aufl., 2019, § 13 Rn. 427 ff.). Nichts anderes würde gelten, wenn die als unbelüftetes Warmdach erstellte Dachkonstruktion als solche (einzelne) Ausführungsmängel aufwiese, wie bei einer derartigen Bauweise unzulässige Lüftungsgitter im Traufbereich oder Hohlräume zwischen der Unterseite der Holzschalung und der Mineralwolldämmung. c. Ob dem Kläger eine Kostenvorschuss in der begehrten Höhe zuzusprechen ist, beurteilt sich danach, in welchem Umfang eine Mangelhaftigkeit des streitgegenständlichen Daches anzunehmen ist. aa. Entspräche schon die Bauweise der Dachkonstruktion in der ausgeführten Art für sich genommen nicht den anerkannten Regeln der Technik, ergäbe sich unter diesem Gesichtspunkt die Notwendigkeit des von dem Kläger angestrebten Umbaus in ein belüftetes Kaltdach; der Kläger müsste sich nicht auf eine Ausbesserung des vorhandenen Daches in seiner Eigenschaft als Warmdach an einzelnen, den Anforderungen eines solchen nicht genügenden Stellen beschränken, weil dadurch der eigentliche Mangel eben nicht beseitigt würde. Während der Sachverständige für eine solche Nachbesserung sogar einen höheren als von dem Kläger geforderten Betrag als erforderlich beziffert hat, reduzierte sich der Anspruch allerdings möglicherweise wiederum aufgrund einer dem Kläger zuzurechnenden Mitverantwortung. (1) Ein auf Seiten des Auftraggebers mitwirkendes Verschulden ist gemäß §§ 254, 242 BGB auch gegenüber einem ein Verschulden nicht erfordernden Anspruch auf Mängelbeseitigung oder Kostenvorschuss zu berücksichtigen. Dem Auftraggeber obliegt es insofern unter anderem grundsätzlich, dem Auftragnehmer zuverlässige Pläne und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Bedient er sich für die ihm obliegenden Planungsaufgaben eines Architekten oder Ingenieurs, ist dieser sein Erfüllungsgehilfe im Sinne von § 278 BGB im Verhältnis zum Auftragnehmer, so dass der Auftraggeber für das Verschulden des Planers einstehen muss. Einer Anordnung des Planers steht es gleich, wenn er zwar nicht einseitig eine Planung oder deren Änderung vorgibt, eine solche jedoch auf sein Betreiben hin einvernehmlich zwischen Besteller und Unternehmer vereinbart wird und der Planer diesbezüglich die Verantwortung übernimmt (vgl. BGH, Urteil vom 27.09.2018, Az.: VII ZR 45/17, - zitiert nach juris -, Rn. 50 m. w. N.). Resultierte eine Haftung des Auftragnehmers in einem solchen Zusammenhang – wie gegebenenfalls in dem vorliegenden Fall – vornehmlich aus einer unterlassenen Bedenkenanzeige, kann für die Haftungsverteilung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer im Grundsatz davon ausgegangen werden, dass die Prüfungspflicht des letzteren dort am geringsten ist, wo es um die vorgesehene Art der Ausführung geht; denn diese gehört regelmäßig dem Planungsbereich an (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 28.01.2003, Az.: 34 U 37/02, - zitiert nach juris -, Rn. 45 m. w. N.). (2) Die Errichtung der streitgegenständlichen Dachkonstruktion als unbelüftetes Warmdach geht auf die entsprechende Vorgabe in dem Holzschutzgutachten des von dem Kläger eingeschalteten Ingenieurs vom 24.03.2010 zurück, an der sich die in der Folge zwischen den Parteien vereinbarten Leistung orientierte; dies spräche für einen (deutlich) überwiegenden Haftungsanteil des Klägers (vgl. Ganten/Jansen/Voit-Ganten, Beck'scher VOB-Kommentar Teil B, 3. Aufl., 2013, § 13 Abs. 3 Rn. 48 m. w. N.). Darauf, ob entsprechend dem nicht nachgelassenen Schriftsatz des Beklagten nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz auch Ausarbeitungen der Streithelferin bei der Angebotserstellung zu berücksichtigen waren, käme es schon nicht mehr an. bb. Wäre demgegenüber eine Errichtung der Dachkonstruktion als unbelüftetes Warmdach nicht bereits allein aufgrund der so gewählten Bauweise zu beanstanden, sondern auf (einzelne) Unzulänglichkeiten im Hinblick auf diese Ausführungsart abzustellen, ergäbe sich aus den bislang durchgeführten Untersuchungen des Sachverständigen noch nicht, dass dann (ebenfalls) nur eine vollständige Umgestaltung des Daches mit (mindestens) dem hier geltend gemachten Aufwand notwendig wäre. (1) Denn der Gutachter hat sich auf die Feststellung der Ausführungsmängel wie oben unter Ziffer 1b) dargestellt beschränkt und dazu dargelegt, eine Kontrolle auf fachgerechte Ausführung des Bestandes bedürfe einer vollständigen Entfernung der gesamten Oberschale des Daches mit Einsichtnahme unter anderem in die Fläche, die Traufe oder den Randanschluss; dabei sei davon auszugehen, dass selbst dann nicht alle handwerklichen Unzulänglichkeiten aufgedeckt werden könnten. Angesichts der sowohl über die Fläche als auch in den Anschlüssen unabwägbaren Detailausbildungen bestehe damit die günstigste Möglichkeit darin, eine Änderung in ein belüftetes Dach vorzunehmen. (a) Folgte man dem, würde jedoch dem Kläger das aufgrund seiner Darlegungs- und Beweislast für eine Mangelhaftigkeit bestehende Prozess(kosten)risiko abgenommen und aufgrund (prozess)ökonomischer Überlegungen auf den Beklagten verlagert, der damit bereits für eine Beseitigung größtenteils nur unterstellter Mängel haftete. So hat der Sachverständige etwa unzulässige Luftschichten zwischen der Unterseite der Holzschalung und der Mineralwolldämmung nur in zwei sehr begrenzten Öffnungsbereichen festgestellt; eine (bloß) diesbezügliche Nachbesserung wie auch eine solche bezogen auf die im Traufbereich vorhandenen Lüftungsgitter würde kaum den für eine Umgestaltung des gesamten Daches notwendigen Betrag erreichen. Ebenso wenig ergibt sich aus dem Hinweis des Gutachters auf Schwankungen in dem Abstand zwischen der Oberkante der unteren Schalung mit aufliegender Kunststofffolie und der Unterkante der oberen Schalung wegen Unebenheiten der alten Konstruktionsebene über die insofern konkret untersuchten Stellen hinaus etwas zum Nachteil des Beklagten. Denn wenn die betreffenden Abstände möglicherweise überwiegend eher nach unten tendierten, könnte dies dafür sprechen, dass bei in gleichmäßiger Stärke eingebrachten Mineralwollschichten damit eine ordnungsgemäße Vollsparrendämmung vorläge; dies hat der Gutachter aber eben nicht mehr eruiert. (b) Unabhängig von der wirtschaftlichen Vernunft eines solchen Vorgehens angesichts der damit einhergehenden Kosten einer weiteren Beweiserhebung müssten folglich (gerade) die momentan „unabwägbaren“ Detailausbildungen untersucht werden. Der Beklagte wäre nur für dabei konkret festzustellende Mängel in der Haftung, während (dennoch) nicht aufgedeckte und damit nicht bewiesene handwerkliche Unzulänglichkeiten von vornherein nicht zu seinen Lasten gehen könnten. Erst aufgrund einer solchen vollständigen Prüfung der Dachkonstruktion ließe sich beurteilen, ob tatsächlich ein Umbau des unbelüfteten Warmdaches in ein belüftetes Kaltdach mit den dafür anfallenden Kosten die günstigste Variante einer Nachbesserung wäre, oder ob nicht doch ein darunter liegender Betrag für eine Mängelbeseitigung in einzelnen Bereichen des im Übrigen unverändert bleibenden Daches ausreichte. (2) Anzumerken bleibt, dass dem Kläger eine Mitverantwortung in diesem Zusammenhang wegen Fehlern der Streithelferin bei der Bauüberwachung nicht anzurechnen wäre; denn der Auftraggeber schuldet dem Auftragnehmer keine Aufsicht, so dass die Bauleitung insoweit auch nicht Erfüllungsgehilfe ist und ein Mitverschulden des Auftraggebers wegen einer Pflichtverletzung des Bauüberwachenden deshalb nicht in Betracht kommt (vgl. BGH, Urteil vom 18.04.2002, Az.: VII ZR 70/01, - zitiert nach juris -, Rn. 14 m. w. N.). II. Nach all dem ist eine Fortführung des Rechtsstreits mit dem Ziel einer streitigen Entscheidung für beide Parteien mit erheblichen Prozess- und auch wirtschaftlichen Risiken verbunden. Ausdrücklich ohne das Ergebnis einer fortgesetzten Beweisaufnahme vorwegnehmen zu wollen könnte es perspektivisch doch mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden sein, die Anerkennung einer Dachkonstruktion der vorliegend streitigen Art durch eine Mehrheit der technischen Fachleute als mit den Regeln der Technik übereinstimmend zu einem zehn Jahre zurückliegenden Zeitpunkt zwar nicht in der Lehre, aber (auch) in der Praxis festzustellen. Selbst wenn dieser Beweis gelänge, ergäbe sich wegen einer Mitverantwortung des Klägers eine deutliche Reduzierung seiner Forderung, während anderenfalls weiterer Beweis zu erheben wäre zu Ausführungsmängeln des Daches mit einem voraussichtlichen Kostenaufwand, der demjenigen umfangreicher Nacharbeiten wahrscheinlich schon selbst nahe käme; führte eine solche Beweisaufnahme nicht zu einem vollen Erfolg für den Kläger, könnte ein (bloß) teilweises Obsiegen in der Hauptsache durch eine entsprechende Kostenquotelung im wirtschaftlichen Ergebnis wieder entwertet werden. Für den Beklagten ergäben sich bei ungewissem Ausgang der Beweisaufnahme umgekehrt entsprechende Risiken, welche für die Bildung einer Vergleichsquote aufgrund der weit überwiegenden Darlegungs- und Beweislast des Klägers für diesen jedoch höher zu gewichten waren.