OffeneUrteileSuche
Beschluss

4 U 132/18

OLG Rostock 4. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGROST:2021:0121.4U132.18.00
14Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

14 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
a. Für eine vorsätzliche Verletzung der Anzeigepflicht sowie eine arglistige Täuschung des Versicherers kann es ausreichen, wenn der Versicherungsnehmer das Ausfüllen der Antragsfragen einem von ihm beauftragten Versicherungsmakler überlässt und dieser eine Beantwortung ohne eigene Kenntnisse „ins Blaue hinein“ vornimmt.(Rn.20) (Rn.21) b. Eine Ursächlichkeit falscher Angaben für den Vertragsabschluss ist nicht aufgrund einer allein computergesteuerten Entscheidungspraxis des Versicherers ausgeschlossen, wenn nicht erkennbar wird, dass selbst bei einem eventuell derart automatisierten Vorgang die Art der Beantwortung der Antragsfragen ohne Auswirkung auf die Programmsteuerung bleibt.(Rn.38) c. Die ausdrücklich auf den Ersatz des Zeitwertes eines versicherten Gebäudes gerichtete Klage gegen den Versicherer ist unschlüssig, wenn für die Entschädigungsabrechnung insofern der Neuwert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls abzüglich der Wertminderung insbesondere durch Alter und Abnutzungsgrad maßgeblich ist, der Versicherungsnehmer aber nur pauschal einen bestimmten Betrag als Zeitwert benennt.(Rn.41) d. Ein wesentliches Indiz für eine vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls durch den Versicherungsnehmer kann sich daraus ergeben, dass er eine gegen ihn sprechende Verschlusssituation des versicherten Gebäudes vor einem dortigen Brandereignis nicht erklärt.(Rn.49)
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 11.07.2018 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. 2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses. 3. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird vorläufig auf bis zu 22.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: a. Für eine vorsätzliche Verletzung der Anzeigepflicht sowie eine arglistige Täuschung des Versicherers kann es ausreichen, wenn der Versicherungsnehmer das Ausfüllen der Antragsfragen einem von ihm beauftragten Versicherungsmakler überlässt und dieser eine Beantwortung ohne eigene Kenntnisse „ins Blaue hinein“ vornimmt.(Rn.20) (Rn.21) b. Eine Ursächlichkeit falscher Angaben für den Vertragsabschluss ist nicht aufgrund einer allein computergesteuerten Entscheidungspraxis des Versicherers ausgeschlossen, wenn nicht erkennbar wird, dass selbst bei einem eventuell derart automatisierten Vorgang die Art der Beantwortung der Antragsfragen ohne Auswirkung auf die Programmsteuerung bleibt.(Rn.38) c. Die ausdrücklich auf den Ersatz des Zeitwertes eines versicherten Gebäudes gerichtete Klage gegen den Versicherer ist unschlüssig, wenn für die Entschädigungsabrechnung insofern der Neuwert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls abzüglich der Wertminderung insbesondere durch Alter und Abnutzungsgrad maßgeblich ist, der Versicherungsnehmer aber nur pauschal einen bestimmten Betrag als Zeitwert benennt.(Rn.41) d. Ein wesentliches Indiz für eine vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls durch den Versicherungsnehmer kann sich daraus ergeben, dass er eine gegen ihn sprechende Verschlusssituation des versicherten Gebäudes vor einem dortigen Brandereignis nicht erklärt.(Rn.49) 1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 11.07.2018 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. 2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses. 3. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird vorläufig auf bis zu 22.000,00 € festgesetzt. I. Die zulässige Berufung erscheint nach vorläufiger Einschätzung der Sach- und Rechtslage unbegründet; das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil diese zwar ebenfalls zulässig, ihrerseits jedoch unbegründet ist. A. Abweichend von der Auffassung der Beklagten ist die Zulässigkeit der von dem Kläger noch verfolgten Teilklage zu bejahen. Bedenken im Hinblick auf ihre hinreichende Bestimmtheit im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wonach die Klageschrift unter anderem die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten muss, bestehen nicht. 1. Richtig ist zwar, dass bei einer auf mehrere selbständige prozessuale Ansprüche gestützten Teilklage eine ausreichende Bestimmtheit des Leistungsantrages nur dann gegeben ist, wenn der Kläger benennt, mit welchem Anteil oder in welcher Reihenfolge die einzelnen Ansprüche geprüft werden sollen. Das gilt aber nicht für bloße unselbständige Rechnungsposten, wobei die hier von der Beklagten angeführten Differenzierungen zwischen Kostenversicherung und Sachversicherung sowie dem Neuwert- und dem Zeitwertschaden insgesamt zu derselben Schadensart der versicherten Sachschäden gehören und deshalb innerhalb des einheitlichen Schadenersatzanspruchs lediglich die Bedeutung unselbständiger und im Rahmen des Gesamtbetrags austauschbarer Faktoren haben (vgl. OLG Nürnberg, Urteil vom 15.02.2011, Az.: 14 U 691/09, - zitiert nach juris -, Rn. 45 m. w. N.). 2. Davon abgesehen hat der Kläger in dem Termin der mündlichen Verhandlung vom 06.06.2018 vor dem Landgericht ausdrücklich klargestellt, dass der eingeklagte Teilbetrag den Zeitwertschaden betreffen soll. B. Allerdings fehlt es an der Begründetheit der Klage. 1. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 20.000,00 € gemäß § 1 Satz 1 VVG in Verbindung mit dem unstreitig zwischen den Parteien geschlossenen Versicherungsvertrag. a. Denn die Beklagte ist jedenfalls aufgrund des von ihr erklärten Rücktritts von dem streitgegenständlichen Versicherungsvertrag gemäß § 21 Abs. 2 VVG leistungsfrei. aa. Der Kläger hat seine Anzeigepflichten nach § 19 Abs. 1 Satz 1 VVG (zumindest) hinsichtlich des Bestehens einer Vorversicherung für das streitgegenständliche Objekt sowie eines Eintritts von Schäden in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung verletzt. (1) Der Versicherungsnehmer hat nach der genannten Vorschrift bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung die ihm bekannten Gefahrumstände, die für den Entschluss des Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind und nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat, dem Versicherer anzuzeigen. Der Versicherungsnehmer muss wegen der auf „die ihm bekannten Umstände“ bezogenen Obliegenheit positive Kenntnis von dem mitzuteilenden Umstand haben; dies setzt voraus, dass er sie bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung kannte, dass er also positives Wissen von dem anzeigepflichtigen Umstand hatte. Dagegen genügen weder ein Kennenmüssen noch eine grob fahrlässige Unkenntnis in Bezug auf den fraglichen Gefahrumstand. Allerdings muss der Versicherungsnehmer keine richtige Zuordnung über die Gefahrumstände vornehmen können, sondern er muss einfach die in Textform gestellten Fragen des Versicherers zutreffend beantworten, auch wenn er deren Gefahrerheblichkeit nicht kennt oder nicht akzeptiert. Es ist Sache des Versicherers, die Gefahrerheblichkeit der Umstände zu definieren und – im Bestreitensfall – auch zu beweisen; deswegen darf der Versicherungsnehmer nichts verschweigen oder verharmlosen, was ihm als „nicht so wichtig“ erscheint. Handelt an Stelle des Versicherungsnehmers eine andere Person mit der entsprechenden Vollmacht, so beurteilt sich die Anzeigepflicht nach § 20 VVG, wonach bei Abschluss des Vertrages durch einen Vertreter des Versicherungsnehmers über § 166 BGB hinaus sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen sind (vgl. Langheid/Wandt-Langheid/Muschner, MüKo VVG, 2. Aufl., 2016, §§ 19 Rn. 45 und 57 f., 20 Rn. 1 m. w. N.). (2) Diese Voraussetzungen einer Anzeigepflichtverletzung sind im Hinblick auf die eingangs unter lit. aa) genannten Punkte jeweils gegeben. (a) Zum Bestehen einer Vorversicherung fand sich im Rahmen der (eigentlichen) Antragstellung eine Frage der Beklagten in Textform, welche unstreitig unzutreffend verneint worden ist, weil eine solche für den Voreigentümer des Grundstückes bei der X bestand. (aa) Bestritten hat der Kläger hierzu (nur), dass er vor Abschluss des Versicherungsvertrages davon Kenntnis gehabt habe. Der der Beklagten danach obliegende Beweis kann aber als geführt angesehen werden durch die Vorlage des polizeilichen Protokolls zu der Vernehmung des Klägers, ausweislich dessen er angegeben hat, „zu Beginn“ die Versicherung bei der X gekündigt und „dann“ den Vertrag mit der Beklagten abgeschlossen zu haben; bei dieser zeitlichen Abfolge war ihm die Vorversicherung zum Zeitpunkt der Antragstellung bei der Beklagten bekannt. Einen (Gegen)Beweis für sein Vorbringen, dass er bei der X erst aufgrund entsprechender Kenntnis im Oktober 2016 gekündigt habe, hat der Kläger nicht angetreten. Dieser Vortrag steht im Übrigen im Widerspruch zu demjenigen, dass er dem Leitungswasserschaden bei der Antragstellung keinerlei Bedeutung beigemessen habe, weil von der Versicherung insoweit außer den Besichtigungskosten nichts bezahlt worden sei; eine solche Überlegung bei Beantragung der (neuen) Versicherung bei der Beklagten konnte sich zwangsläufig nur dann ergeben, wenn der Kläger das Bestehen einer Vorversicherung zur Zeit des betreffenden Schadensereignisses tatsächlich (doch) kannte. (bb) Darauf, ob der Antrag bei der Beklagten durch den Makler des Klägers ohne Abstimmung mit letzterem ausgefüllt worden ist und (auch) ihm die Vorversicherung bekannt war, kommt es im Übrigen nicht an, weil der Makler durch die Überlassung dieser Aufgabe an ihn von dem Kläger konkludent entsprechend bevollmächtigt gewesen wäre und gemäß dem zuvor unter Ziffer (1) Gesagten nach § 20 Satz 1 VVG (schon) die Kenntnis des Klägers für eine Verletzung der Anzeigeobliegenheit ausreichte. (b) Ebenso hat die Beklagte in Textform nach dem Eintritt von Schäden in den vorangegangenen fünf Jahren, d. h. vor dem 20.04.2016 gefragt und die darauf erfolgte Antwort mit „nein“ war wegen des unstreitigen Leitungswasserschadens im Jahr 2015 objektiv unrichtig. Angesichts der nicht irgendwie eingeschränkten Fragestellung ist es ohne Bedeutung, ob der Kläger den Vorschaden für unerheblich hielt (vgl. BGH, Urteil vom 26.10.1994, Az.: IV ZR 151/93, - zitiert nach juris -, Rn. 16, wonach eine Antragsfrage nach „Krankheiten, Störungen oder Beschwerden“ erkennbar auch die Angabe gesundheitlicher Beeinträchtigungen erfasst, die noch nicht die Schwere oder Intensität einer Krankheit aufweisen), und bezogen auf eine Kenntnis (auch) des den Antrag ausfüllenden Maklers kann auf die Erläuterungen zuvor unter lit. (a bb) verwiesen werden. bb. Die Beklagte ist mit ihrem Schreiben vom 13.03.2017 gemäß § 19 Abs. 2 VVG von dem Versicherungsvertrag zurückgetreten. cc. Dieser Rücktritt war nicht nach § 19 Abs. 3 Satz 1 VVG ausgeschlossen, weil die Anzeigepflicht bezüglich der oben unter lit. aa) erörterten Angaben zu einer bestehenden Vorversicherung und eingetretenen Vorschäden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt worden wäre. (1) Da der Versicherungsnehmer alle den Rücktritt verhindernden Umstände vortragen und beweisen muss, betrifft dies insbesondere sein mangelndes Verschulden (vgl. Langheid/Wandt-Langheid, a. a. O., § 19 Rn. 182 m. w. N.). (a) Hinsichtlich der Beantwortung der Frage nach einer vorangegangenen Versicherung sind Entschuldigungsgründe weder vorgebracht noch sonst ersichtlich. (b) Im Hinblick auf die Verneinung von Vorschäden bedingte der Ausschluss eines Vorsatzes des Klägers dann, dass er ein Missverständnis der betreffenden Frage glaubhaft so erklären könnte, dass nur Schadensereignisse ab einer bestimmten Intensität anzuzeigen gewesen seien oder solche, die von einer bestehenden Versicherung (vollständig) reguliert wurden (vgl. Rüffer/Halbach/Schimikowski-Schimikowski, VVG, 4. Aufl., 2020, § 19 Rn. 57; siehe auch BGH, a. a. O., Rn. 18, wonach mit der bloßen Möglichkeit, dass der Versicherungsnehmer sich nicht für „krank“ hielt, der Beweis eines mangelnden Verschuldens noch nicht geführt ist, wenn ihm nach einer Antragsfrage zu Gesundheitsstörungen eine Wertung dazu nicht abverlangt wurde oder zustand); einen dahingehenden Versuch hat der Kläger nicht erkennbar unternommen. (2) Es kann sodann außerdem schon ohne Nachteile für die Beklagte als wahr unterstellt werden (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 34. Aufl., 2022, vor § 284 Rn. 12 a m. w. N.), dass der Kläger seinem Makler das eigenständige Ausfüllen der Antragsunterlagen ohne wechselseitige Abstimmung überlassen hat und (auch) diesem die betreffenden Umstände bekannt waren. Denn ausreichend ist bereits bedingter Vorsatz in dem Sinne, dass der Versicherungsnehmer die Obliegenheitsverletzung für möglich hält und sie billigend in Kauf nimmt, also nicht ernsthaft darauf vertraut, dass der Erfolg ausbleiben werde; Handeln „ins Blaue hinein“, d. h. ohne das Risiko zu erwägen, genügt (vgl. Prölss/Martin-Armbrüster, VVG, 31. Aufl., 2021, §§ 19 Rn. 110, 28 Rn. 188 m. w. N.). (a) Danach ist bedingter Vorsatz zum einen gegeben, wenn der Versicherungsnehmer das Ausfüllen der Antragsunterlagen einem Dritten überlässt, der von den maßgeblichen Umständen selbst keine Kenntnis sowie eine solche von dem Versicherungsnehmer auch nicht vermittelt bekommen hat, und letzterer die daraufhin gemachten Angaben keiner anschließenden eigenen Kontrolle mehr unterzieht (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 12.07.2006, Az.: 5 U 6/06, - zitiert nach juris -, Rn. 15 f.). Es ist damit noch nicht einmal relevant, ob der Kläger selbst die einzelnen Antragsfragen kannte; davon ist allerdings zumindest hinsichtlich derjenigen nach bestehenden Vorschäden auszugehen, weil sich sonst - wie schon zuvor erwähnt - nicht nachvollziehen ließe, inwiefern sich für den Kläger überhaupt Überlegungen dazu ergeben konnten, dass das Schadensereignis aus dem Jahr 2015 nicht anzugeben sei. (b) Für den Makler als Vertreter des Klägers wiederum wäre zum anderen ein Handeln „ins Blaue hinein“ gegeben gewesen, wenn er die Fragen nach einer Vorversicherung und Vorschäden ohne Abstimmung mit dem Kläger verneint hätte, obwohl er unter solchen Umständen über keinerlei entsprechende Informationen verfügt hätte. dd. Ebenso wenig kommt ein Ausschluss des Rücktrittsrechts gemäß § 19 Abs. 4 Satz 1 VVG in Betracht; er setzte eine lediglich grob fahrlässige Verletzung der Anzeigepflicht voraus, während der Kläger nach dem zuvor Gesagten eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung eben nicht widerlegt hat. ee. Für die Beklagte schied das Rücktrittsrecht auch nicht deshalb aus, weil es an (ausreichenden) Hinweisen auf die Rechtsfolgen einer Anzeigepflichtverletzung nach § 19 Abs. 5 Satz 1 VVG gefehlt hätte. Denn - wie in der angefochtenen Entscheidung richtig angenommen - kann der Versicherer im Falle einer arglistigen Verletzung der Anzeigeobliegenheit aus § 19 Abs. 1 VVG durch den Versicherungsnehmer von dem Vertrag auch dann zurücktreten, wenn er ihn nicht entsprechend den Anforderungen des § 19 Abs. 5 VVG belehrt hat (vgl. BGH, Urteil vom 12.03.2014, Az.: IV ZR 306/13, - zitiert nach juris -, Rn. 9 ff.). (1) Die arglistige Täuschung setzt kein betrügerisches Handeln voraus. Es genügt, wenn mit der Täuschung die Willensentschließung des Verhandlungspartners - jedenfalls bedingt vorsätzlich – beeinflusst werden soll. Dies ist anzunehmen, wenn sich der Versicherungsnehmer bewusst ist, dass der Versicherer möglicherweise seinen Antrag nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen annehmen werde, wenn er die Wahrheit sage. Den ihm obliegenden Beweis von Arglist als innerer Tatsache kann der Versicherer dabei regelmäßig nur auf der Grundlage von Indizien führen. Dabei gibt es keinen allgemeinen Satz der Lebenserfahrung des Inhalts, dass eine bewusst unrichtige Beantwortung von Fragen des Versicherers immer oder nur in der Absicht gemacht zu werden pflegt, auf dessen Willen Einfluss zu nehmen. Denn häufig werden unrichtige Angaben etwa aus aus Gleichgültigkeit, aus Trägheit oder einfach in der Annahme gemacht, dass die betreffenden Umstände bedeutungslos seien. Liegen aber objektiv falsche Angaben vor, so trifft den Versicherungsnehmer eine sekundäre Darlegungslast; er muss plausibel darlegen, wie und weshalb es zu den objektiv falschen Angaben gekommen ist (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 03.02.2017, Az.: 20 U 68/16, - zitiert nach juris -, Rn. 31 ff. m. w. N.). (2) Erneut kann nach diesen Vorgaben auch hier offenbleiben, ob der Kläger die Antragsunterlagen gemeinsam mit seinem Makler ausgefüllt oder dies letzterem ohne entsprechende Abstimmung überlassen hat. (a) Im ersteren Falle fehlte es an einer plausiblen Erklärung zu einer Verneinung des Bestehens einer Vorversicherung, während sich eine solche zu der Negierung bekannter Vorschäden angesichts der hierzu nicht irgendwie eingeschränkten Fragestellung nicht daraus ergibt, dass der Kläger eine Abschichtung nach erheblichen und unerheblichen Schadensereignissen vornehmen zu können meinte. Maßgeblich für die Annahme von Arglist ist es, dass der Versicherungsnehmer das für die Vertragsannahme relevante Interesse des Versicherers an der zutreffenden Beantwortung der Antragsfragen erkennt. Dem Versicherungsnehmer steht es in diesem Zusammenhang aber nicht zu, seiner Risikoeinschätzung Vorrang zu geben vor der Risikoprüfung des Versicherers und ihm so Informationen vorzuenthalten, die er für belanglos hält. Tut er dies dennoch, so macht er deutlich, dass er die Entscheidung des Versicherers in die von ihm als richtig angesehene Richtung lenken will. Dies genügt für die Annahme von Arglist (vgl. OLG Hamm, a. a. O., Rn. 42). (b) Im zweiten Falle reichte ein Handeln des Maklers „ins Blaue hinein“ ebenfalls für eine Annahme von Arglist aus (vgl. Prölss/Martin-Armbrüster, a. a. O., § 22 Rn. 9 m. w. N.), wobei der Kläger von vornherein nicht plausibel erklärt hätte, warum der Makler wie geschehen vorgegangen wäre. ff. Die Rechte der Beklagten sind weiterhin nicht nach § 19 Abs. 5 Satz 2 VVG ausgeschlossen, weil sie die nicht angezeigten Gefahrumstände oder die Unrichtigkeit der Anzeige gekannt hätte; anders als im Falle der Angaben zum Baujahr und einem bestehenden Denkmalschutz hat der Kläger nichts dazu dargelegt, dass dem nach seiner Behauptung in die Antragstellung eingebundenen Maklerbetreuer der Beklagten eine auch nur eventuelle Unrichtigkeit der Beantwortung der Fragen zu einer Vorversicherung und Vorschäden bewusst gewesen sei. gg. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte den Rücktritt nicht innerhalb der Frist nach § 21 Abs. 1 Satz 1 und 2 VVG erklärt hätte, liegen nicht vor; die Darlegungs- und Beweislast hierfür obliegt dem Kläger (vgl. Langheid/Wandt-Langheid, a. a. O., § 19 Rn. 184), dessen Vortrag sich dazu nichts entnehmen lässt. hh. Letztlich war die Verletzung der Anzeigepflicht im Hinblick auf die beiden hier erörterten Punkte im Sinne von § 21 Abs. 2 Satz 1 VVG für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht der Beklagten ursächlich bzw. es kommt auf eine solche Kausalität gemäß § 21 Abs. 2 Satz 2 VVG gar nicht an. (1) Unrichtige Angaben zu Vorschäden, anderweitigen Versicherungen und sonstigen für das subjektive Risiko bedeutsame Umstände können zwar nicht als solche den Versicherungsfall herbeiführen, sondern nur - was für einen Rücktritt nach § 21 VVG nicht genügte - Anknüpfungspunkte für ein seinerseits nicht anzeigepflichtiges Verhalten des Versicherungsnehmers bilden; sie können aber den Versicherer von eingehenderen Ermittlungen in einem Schadensfall abhalten und insofern den Umfang der Versicherungsleistung beeinflussen (vgl. Prölss/Martin-Armbrüster, a. a. O., § 21 Rn. 37 m. w. N; siehe insbesondere BGH, Urteil vom 18.12.1989, Az.: II ZR 34/89, - zitiert nach juris -, Rn. 14). Auf den von dem Kläger aufgeworfenen Gesichtspunkt, ob unzutreffende Angaben für einen Abschluss des Versicherungsvertrages wegen einer „computergesteuerten“ Entscheidungspraxis der Beklagten von Relevanz waren, kommt es danach im Zusammenhang mit den Voraussetzungen eines Rücktritts der Beklagten insoweit gar nicht an. (2) Dies kann jedoch ohnehin offenbleiben, weil nach den Erläuterungen zuvor unter lit. ee) ohnehin von arglistig falschen Angaben des Klägers zu einer Vorversicherung und früheren Schadensereignissen auszugehen ist. ii. Damit ist die Beklagte gemäß 21 Abs. 2 VVG leistungsfrei, ohne dass es noch auf die Prüfung einer Rücktrittsberechtigung der Beklagten wegen unzutreffender Angaben zu der Bauartklasse, zu dem Baujahr, einem bestehenden Denkmalschutz sowie Baumängeln ankommt. b. Ebenso greift bezogen auf unrichtige Angaben des Klägers zu einer bestehenden Vorversicherung und dem Leitungswasserschaden gleichzeitig die von der Beklagten in ihrem Schreiben vom 13.03.2017 ebenfalls erklärte Anfechtung des Versicherungsvertrages wegen arglistiger Täuschung gemäß § 123 Abs. 1, 1. Alt. BGB durch; der Vertrag ist damit nach § 142 Abs. 1 BGB als von Anfang an nichtig anzusehen, sodass sich Ansprüche für den Kläger aus ihm nicht ergeben können. aa. Eine Arglist auf Seiten des Klägers ist zu den eingangs genannten und unstreitig falsch beantworteten Punkten entsprechend dem oben unter lit. a ee) Gesagten ohne Weiteres zu bejahen; soweit § 20 VVG dabei hier nicht anwendbar ist (vgl. Prölss/Martin-Armbrüster, a. a. O., § 20 Rn. 4), wäre ein (alleiniges) Vorgehen des bevollmächtigten Maklers dem Kläger dann aber nach § 166 Abs. 1 BGB zuzurechnen (vgl. BGH, Beschluss vom 12.03.2008, Az.: IV ZR 330/06, - zitiert nach juris -, Rn. 8). bb. Ist in diesem Zusammenhang dann eine Kausalität der Täuschung (schon) für den Vertragsabschluss erheblich, genügt es, wenn die arglistige Täuschung nach der Lebenserfahrung bei der Art des zu beurteilenden Rechtsgeschäfts Einfluss auf die Entschließung des Versicherers hat; dies ist im Rahmen einer Gebäudeversicherung hinsichtlich von erfragten Angaben zu Vorversicherungen und Vorschäden regelmäßig anzunehmen (vgl. Marlow/Spuhl-Spuhl, BeckOK VVG, Stand: 05.11.2021, § 22 Rn. 11 f., 22 f. und 33 m. w. N.). (a) Zu Recht hat das Landgericht vor diesem Hintergrund den Einwand des Klägers als unerheblich angesehen, eine Ursächlichkeit falscher Angaben für den Vertragsabschluss sei aufgrund einer allein computergesteuerten Entscheidungspraxis der Beklagten ausgeschlossen; es ergibt sich (allein) daraus noch nicht, dass selbst bei einem eventuell derart automatisierten Vorgang die Art der Beantwortung der Antragsfragen ohne Auswirkung auf die Programmsteuerung bliebe bzw. bei einem Fehlen jeglicher und von dem Kläger auch nicht irgendwie dargetaner Anhaltspunkte stellt sich seine entsprechende Behauptung als eine solche „ins Blaue hinein“ dar und ist somit unbeachtlich (vgl. Zöller-Greger, a. a. O., vor § 284 Rn. 8c m. w. N.). (b) Zu keinem anderen Ergebnis führt der Umstand, dass ausweislich des letzten Satzes der „Schlusserklärung“ auf Seite 6 der Antragsunterlagen der Antrag des Klägers vorbehaltlich einer weiteren Risikoprüfung durch die Direktion der Beklagten als angenommen gelten sollte. Denn eben dieser Vorbehalt stand einem bereits abschließenden Zustandekommen des Versicherungsvertrages lediglich aufgrund des Einganges des Antrages des Klägers bei der Beklagten entgegen (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 29.05.1998, Az.: 10 U 430/97, - zitiert nach juris -, Rn. 4), während die unrichtigen Angaben zu einer Vorversicherung und früheren Schadensereignissen die Beklagte an vollumfänglichen Nachforschungen, zu denen insbesondere ein Datenabgleich mit anderen Versicherern gehören sollte, hinderte, um auf dieser Grundlage den erklärten Vorbehalt gegebenenfalls vor Ausstellung der (endgültigen) Versicherungspolice auszuüben. bb. Die Beklagte hat in ihrem Schreiben vom 13.03.2017 (auch) die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung erklärt, und der Kläger hat bei ihm auch hier obliegender Darlegungs- und Beweislast (vgl. Säcker/Rixecker/Oetker/Limperg-Armbrüster, MüKo GBG, 9. Aufl., 2021, § 124 Rn. 16 m. w. N.) zu einem zu diesem Zeitpunkt bereits eingetretenen Ablauf der Anfechtungsfrist gemäß § 124 Abs. 1 und 2 BGB nichts vorgebracht. c. Es kommt danach zum einen nicht mehr darauf an, dass die Klage daneben noch insoweit unschlüssig erscheint, als der Kläger zwar für seinen Leistungsantrag ausdrücklich auf den Zeitwert des versicherten Gebäudes abstellt, zu diesem vor dem Hintergrund der Vorgaben zu der Entschädigungsberechnung unter § 13 Nr. 2a VGB 2010 jedoch nichts weiter vorträgt. Ist danach auf den Neuwert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls abzüglich der Wertminderung insbesondere durch Alter und Abnutzungsgrad abzustellen, kann nicht außer Acht gelassen werden, dass der Kläger das Grundstück einschließlich des damals noch darauf befindlichen Gebäudes für lediglich 25.000,00 € erworben hat. Inwiefern angesichts dessen (allein) das zerstörte Bauwerk (über) 300.000,00 € oder auch nur im Umfang des zwischenzeitlich weiter verfolgten Teilbetrages (wenigstens) 20.000,00 € wert gewesen sein sollte, erschließt sich nicht (vgl. Prölss/Martin-Armbrüster, a. a. O., § 93 Rn. 6 m. w. N.; siehe insbesondere LG Aachen, Urteil vom 14.07.2016, Az.: 9 O 288/15, - zitiert nach juris -, Rn. 30 und 33); dies gilt umso mehr, als die Beklagte angesichts des von dem Kläger für die Immobilie gezahlten Kaufpreises in Höhe von 25.000,00 € sogar von einem Negativwert des auf dem Grundstück aufstehenden Gebäudes ausgeht. d. Zum anderen kann dahinstehen, dass ansonsten durchaus erhebliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Beklagte gemäß § 81 Abs. 1 VVG nicht zur Leistung verpflichtet ist, weil der Kläger den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat. aa. Der Versicherer hat dies ohne Beweiserleichterungen voll zu beweisen. Das Gericht darf und muss sich dabei für die Gewinnung der vollen Überzeugung von der Wahrheit der behaupteten Tatsachen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen. Die tatrichterliche Beweiswürdigung muss auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruhen, und die vom Gericht gezogenen Schlussfolgerungen dürfen sich nicht als bloße Vermutungen erweisen. Eine mathematische, jede Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs ausschließende, von niemandem mehr anzweifelbare Gewissheit ist nicht erforderlich. Das Urteil muss aber im Fall des Indizienbeweises die erforderliche zusammenfassende Würdigung und Gesamtschau erkennen lassen (vgl. OLG Braunschweig, Urteil vom 02.07.2014, Az.: 3 U 40/13, - zitiert nach juris -, Rn. 47 m. w. N.). bb. Zunächst ist davon auszugehen, dass die Ursache des Feuers auf eine vorsätzliche Brandstiftung zurückgeht. Gemäß § 411a ZPO kann insoweit das durchweg in sich schlüssige und nachvollziehbare Gutachten des Sachverständigen Ing. H. L. aus dem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren zu dem Aktenzeichen 433 Js 14979/17 der Staatsanwaltschaft Rostock verwertet werden (vgl. auch Zöller-Greger, a. a. O., § 411a Rn. 2). (1) Der Sachverständige hat dort erläutert, dass der Brand angesichts des Zerstörungsbildes mit hoher Wahrscheinlichkeit im Dach- bzw. Spitzbodenbereich im Umfeld der Treppe vom Obergeschoss entstanden sei, möglicherweise auch im Obergeschossbereich dieser Treppe. In diesem Brandausbruchsbereich seien keine objektiv möglichen Zündquellen vorhanden gewesen, weil die einzige unter Spannung stehende Leitung mit hoher Wahrscheinlichkeit außerhalb an dem Pfosten hinter der Tür geendet habe. Eine Verwendung von Brandhilfsstoffen sei daher wegen der Art und Verteilung der vorhandenen brennbaren Materialien höchst wahrscheinlich. (2) Entgegen der Ansicht des Klägers entkräftet die zuvor unter lit. (1) wiedergegebene Anführung verschiedener Wahrscheinlichkeitsgrade die Beweiskraft dieser Feststellungen nicht. Die Verortung des Brandausbruchsbereiches konnte aufgrund der in den verschiedenen Stockwerken unterschiedlich vorhandenen und solchermaßen noch erkennbaren Brandbeschädigungen vorgenommen werden. Der Kläger ist sodann der Annahme des Sachverständigen, dass elektrische Leitungen von dem in dessen Gutachten angenommenen Endpunkt doch weiter in diesen Bereich geführt hätten, nicht weiter substantiiert begegnet, obwohl ihm ein dortiges Vorhandensein von Steckdosen oder (weiteren) Lichtschaltern bekannt sein müsste. Eine „höchste“ Wahrscheinlichkeit des Einsatzes von Brandbeschleunigern unterscheidet sich schließlich kaum von einer entsprechenden Gewissheit, zumal andere Zündquellen nach dem zuvor Gesagten eben nicht ersichtlich sind. cc. Maßgebliche Indizien sprechen sodann dafür, dass der Kläger den Brand selbst gelegt oder als seine Repräsentanten anzusehende Dritte dazu veranlasst hat. (1) Eine bei ihm insoweit bestehende Motivlage mag noch als ambivalent angesehen werden können, dies allerdings bereits mit einer dem Kläger eher nachteiligen Tendenz. So hat er einerseits zwar umfangreich zu seiner finanziellen Situation dahingehend vorgetragen, dass diese sich nicht als prekär dargestellt habe, und das Brandereignis zudem nachteilig im Hinblick auf die Höhe von Fördermitteln gewesen sei, die sich nun zum Zweck einer Wiedererrichtung des versicherten Gebäudes erlangen ließen im Gegensatz zu denjenigen für die zuvor beabsichtigte Sanierung. Andererseits ist nicht zu verkennen, dass ein unstreitiger Sanierungsaufwand von knapp 1.300.000,00 € selbst bei einer Förderung mit einem Anteil verlorener Mittel von 60 Prozent und einer Eigenkapitalquote des Klägers nach dessen eigenem Vorbringen von nur zehn Prozent immer noch eine Fremdfinanzierung - wenn auch im Umfang von weiteren zehn Prozent über Freunde, Verwandte und Bekannte - in Höhe von 390.000,00 € bedingt hätte. Auch wenn der Kläger nach den Darlegungen zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen dann nicht auf die begehrte Versicherungsleistung angewiesen gewesen wäre, um sich damit von anderweitigen Verbindlichkeiten zu befreien, handelt es sich bei dieser Summe zuzüglich eines Eigenkapitels für die Sanierung in Höhe von 130.000,00 € doch um einen Gesamtbetrag von 520.000,00 €, der sich als Investitionssumme mit dem Bild des Klägers als Einzelunternehmer, welcher mit seinem Transporter selbst Nachtfahrten von G… auf den Großmarkt in Hamburg übernimmt, eher schwer in Übereinstimmung bringen lässt. Zweifellos lässt sich auf dem streitgegenständlichen Grundstück demgegenüber ohne die Beschränkungen des Denkmalschutzes bzw. die durch entsprechende Auflagen verursachten Mehraufwände bei der Sanierung eines Bestandsbauwerkes ein neues Gebäude kostengünstiger errichten, zumal wenn dazu von vornherein eine hier begehrte Versicherungssumme in Höhe von mehreren hunderttausend € zur Verfügung stünde. (2) Die letzteren Gesichtspunkte reichen dann ohne die Notwendigkeit einer vollständigen Klärung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers für die Annahme einer durch ihn oder einen von ihm beauftragten Repräsentanten erfolgten Eigenbrandstiftung jedenfalls in Verbindung mit den Umständen aus, dass das Feuer innerhalb des Gebäudes gelegt worden ist und der Kläger unstreitig eine Auswechslung sämtlicher Schlösser veranlasst hatte, der einzige Schlüsselträger war sowie zur Zeit des Brandes alle Türen des versicherten Gebäudes ordnungsgemäß verschlossen und Aufbruchspuren nicht festzustellen waren; anzumerken ist, dass ausweislich der Bilddokumentationen zu den Brandgutachten die Fenster im Erdgeschoss des versicherten Objektes unbeschädigt waren. Es ist danach nicht erkennbar, wie jemand anderes als der Kläger selbst oder eine von ihm mit einem Schlüssel ausgestattete Person in das Gebäude gelangt sein soll, um das Feuer zu legen, bzw. wie jedenfalls anschließend die Türen (wieder) hätten verschlossen werden können, obwohl doch der Kläger allein über die Schlüssel verfügte. Die im Falle von Kraftfahrzeugschlüsseln bestehenden Möglichkeiten, dass etwa auf elektronischem Wege ein Schlüsselabdruck hergestellt werden kann oder dass ein unbefugter Dritter Kenntnis von der Schlüsselnummer erhält, die sich häufig auf Werkstattrechnungen und anderen Unterlagen befindet, und sich damit beim Hersteller einen passenden Schlüssel beschafft oder dass das Auslieferungsunternehmen einen Schlüssel zurückbehält, lassen sich auf Hausschlüssel nicht ohne Hinzutreten besonderer und in dem vorliegenden Fall nicht erkennbarer Umstände übertragen (vgl. BGH, Urteil vom 14.04.1999, Az.: IV ZR 181/98, - zitiert nach juris -, Rn. 11). Auf eine „leichte Zugänglichkeit“ der Rückseite des Gebäudes kommt es nicht an, wenn damit offenbar nur gemeint ist, wie man erst einmal auf das Grundstück gelangen kann. Der Kläger hat trotz umfangreichen Vortrages zu allen anderen gegen ihn angeführten Indizien zu keinem Zeitpunkt den Versuch unternommen, die nach dem Brand so vorgefundene Verschlusssituation zu erklären (vgl. auch OLG Braunschweig, a. a. O., Rn. 49 ff. m. w. N.; Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen durch BGH, Beschluss vom 27.05.2015, Az.: IV ZR 278/14, - zitiert nach juris -). Verdachtsmomente gegen Dritte aufgrund vorangegangener Beschädigungen seines PKW oder ausländerfeindlicher Schmierereien sind danach ebenso irrelevant wie Bedrohungen durch einen mit Unterstützung des Klägers verhafteten arabischstämmigen Drogenhändler. 2. Mit der Hauptforderung entfallen auch Ansprüche des Klägers auf die von ihm geltend gemachten Nebenforderungen, weil letztere von dem Bestehen ersterer abhängig sind. II. Dem Kläger wird unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten eine Zurücknahme seiner Berufung anheimgestellt; es würden in diesem Falle Gerichtsgebühren in Höhe von (345,00 € x 2 Gebühren gemäß Ziffer 1222 Nr. 1 KV-GKG =) 690,00 € erspart.