Beschluss
4 W 31/21
OLG Rostock 4. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGROST:2021:1215.4W31.21.00
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Leitsätze
Eine geschlossene Unterbringung des Versicherungsnehmers nach dem PsychKG MV bzw. § 1906 BGB führt nicht zwangsläufig zu einer Leistungsfreiheit des privaten Krankenversicherers, wenn die Versicherungsbedingungen eine solche für eine durch Pflegebedürftigkeit oder Verwahrung bedingte Unterbringung vorsehen; es bedarf vielmehr der Prüfung, ob der Aufenthalt im Einzelfall durch die Notwendigkeit einer entsprechenden Heilbehandlung bedingt ist (vergleiche VG Aachen, Urteil vom 12. Oktober 2018 - 7 K 556/18).(Rn.21)
Tenor
I. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Landgerichts Stralsund vom 31.08.2021 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe für seine Rechtsverfolgung für die erste Instanz ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt xxxx, bewilligt.
II. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine geschlossene Unterbringung des Versicherungsnehmers nach dem PsychKG MV bzw. § 1906 BGB führt nicht zwangsläufig zu einer Leistungsfreiheit des privaten Krankenversicherers, wenn die Versicherungsbedingungen eine solche für eine durch Pflegebedürftigkeit oder Verwahrung bedingte Unterbringung vorsehen; es bedarf vielmehr der Prüfung, ob der Aufenthalt im Einzelfall durch die Notwendigkeit einer entsprechenden Heilbehandlung bedingt ist (vergleiche VG Aachen, Urteil vom 12. Oktober 2018 - 7 K 556/18).(Rn.21) I. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Landgerichts Stralsund vom 31.08.2021 abgeändert und wie folgt neu gefasst: Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe für seine Rechtsverfolgung für die erste Instanz ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt xxxx, bewilligt. II. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet. I. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein erstinstanzliches Klageverfahren. Bei dem Beklagten handelt es sich um ein Versicherungsunternehmen, bei welchem der Kläger eine private Krankenversicherung unterhält; die in den Versicherungsvertrag einbezogenen Allgemeinen Versicherungsbedingungen des Beklagten (im Folgenden: AVB) enthalten unter anderem die folgenden hier relevanten Formulierungen: „(...) § 1 Gegenstand, Umfang und Geltungsbereich des Versicherungsschutzes Teil I (...) 2. Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen. (...) § 5 Einschränkung der Leistungspflicht Teil I 1. Keine Leistungspflicht besteht (...) h) für eine durch Pflegebedürftigkeit oder Verwahrung bedingte Unterbringung. (...)“ Der Kläger befand sich ab dem 07.07.2018 zunächst aufgrund einer sofortigen Unterbringung gemäß § 15 PsychKG M-V in einer geschlossenen Krankenhausabteilung, weil durch sein krankhaftes Verhalten eine erhebliche Gefahr für ihn selbst und Dritte bestanden habe. Mit gerichtlichem Beschluss vom 08.07.2018 wurde sodann die vorläufige Unterbringung des Klägers in einer geschlossenen Einrichtung der Psychiatrie zunächst bis zum 12.08.2018 angeordnet; eine gegen diese Entscheidung gerichtete Beschwerde blieb ohne Erfolg, weil von dem Kläger eine Fremdgefährdung ausgehe, welche zu ungerechtfertigten und plötzlichen Angriffen gegenüber Dritten führen könne und deren Behandlung noch einige Zeit in Anspruch nehmen werde. Mit weiterem Gerichtsbeschluss vom 09.08.2018 wurde die Unterbringung verlängert bis zum 20.09.2018, weil weiterhin eine von dem Kläger ausgehende Gefährdung zumindest im Sinne einer Eigengefährdung bestehe; eine dagegen erhobene Beschwerde wurde erneut zurückgewiesen. Mit Beschluss vom 19.09.2018 wurde eine Unterbringung des Klägers nunmehr aufgrund eines entsprechenden Antrages seines zwischenzeitlich bestellten Betreuers wegen einer fortbestehenden Eigengefährdung bis zum 30.10.2018 genehmigt. Mit Beschluss vom 04.10.2018 erging darüber hinaus eine Anordnung hinsichtlich einer Fortdauer der verordneten Medikation auch gegen den Willen des Klägers, weil er sich selbst gesundheitlichen Schaden zufüge, wenn er die Medikamente absetze und im Wesentlichen untherapiert entlassen würde. Während der Kläger in der Folge wieder zu einer freiwilligen Medikamenteneinnahme überging, wurde seine weitere Unterbringung auf Antrag seines Betreuers schließlich noch bis zum 19.10.2019 genehmigt, weil er aufgrund seiner langjährig nicht behandelten Grunderkrankung nicht in der Lage sei, ohne akute Eigengefährdung für sich zu handeln. Für seinen Aufenthalt in der geschlossenen Psychiatrie erhielt der Kläger für den Zeitraum bis zum 05.03.2019 Rechnungen der betreffenden Klinik vom 20.09.2018 über 17.865,92 €, vom 02.01.2019 über 23.080,56 € und vom 29.03.2019 über 17.185,64 €; das Krankenhaus beauftragte zudem die Beitreibung der Forderungen durch ein Inkassounternehmen, welches in diesem Zusammenhang weitere 1.954,46 € von dem Kläger fordert. Nachdem der Beklagte eine Übernahme der Kosten des stationären Aufenthaltes des Klägers ablehnte, macht dieser dahingehende Ansprüche gerichtlich geltend. Der Kläger behauptet, Anlass für seine Einweisung in die Psychiatrie sei eine akute Phase bzw. Exazerbation mit psychotischer Symptomatik einer bei ihm vorliegenden paranoiden Schizophrenie gewesen; die Unterbringungsbeschlüsse hätten eine Behandlung dieser Erkrankung zum Ziel gehabt und die dem Kläger in Rechnung gestellten Leistungen seien medizinisch notwendig gewesen. Er beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, den Kläger über die Rechnungen des xxx vom 20.09.2018, Nr. 2018698401 über 17.865,92 €, vom 02.01.2019, Nr. 2018721224 über 23.080,56 € und vom 29.03.2019, Nr. 2018741306 über 17.185,64 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB aus 17.865,92 € seit dem 23.10.2019, aus 23.080,56 € seit dem 05.02.2019 und aus 17.185,64 € seit dem 01.05.2019 freizustellen, und 2. den Beklagten zu verurteilen, den Kläger von den Inkassokosten der Firma xxx GmbH über 1.954,46 € freizustellen. Für seine Rechtsverfolgung beantragt der Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines jetzigen Prozessbevollmächtigten. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Auffassung, aufgrund der gerichtlichen Beschlüsse über die Unterbringung des Klägers handele es sich bei seinem Klinikaufenthalt um eine Verwahrung im Sinne von § 5 I Abs. 1 h) AVB; eine Leistung aus der streitgegenständlichen Krankenversicherung sei damit ausgeschlossen. Sinn und Zweck der Klausel bestünden darin, eine klare Grenzlinie zu den eigentlichen Aufgaben der privaten Krankenversicherung zu ziehen. Dazu zählten Unterbringungskosten, welche durch eine dauerhafte Hilflosigkeit eines pflegebedürftigen Kranken entstünden oder unter strafrechtlichen Aspekten anfielen, auch dann nicht mehr, wenn sie medizinisch mit indiziert seien; dies erfasse ebenso eine Unterbringung nach dem PsychKG M-V, weil sie nur zulässig sei, wenn und solange das krankhafte Verhalten der Person gegen sich oder andere eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle. Das Landgericht hat eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Kläger abgelehnt. Es hat dazu unter anderem ausgeführt, er habe die erforderlichen Nachweise über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse trotz einer entsprechenden Fristsetzung nicht vollständig vorgelegt. Zweifel bestünden darüber hinaus bezogen auf eine hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung. Denn aus den vorgelegten ärztlichen Berichten und Stellungnahmen ergebe sich, dass der Kläger bei der Einlieferung in die Klinik wie auch dem anschließenden dortigen Aufenthalt körperlich aggressiv gewesen sei und selbst bei einer regelmäßigen Medikamenteneinnahme keine vollständige Remission der Krankheitssymptome zu erwarten gewesen sei, sondern lediglich eine Minderung der krankheitsbedingten Selbst- und Fremdgefährdung sowie der zwischenzeitlich unumgänglichen Zwangsmaßnahmen. Habe damit die Abwehr drohender Gefahren im Vordergrund gestanden, sei der Ausschlussgrund für Versicherungsleistungen gemäß § 5 I Abs. 1 h) AVB gegeben. Gegen den ihm am 02.09.2021 zugestellten Beschluss wendet sich der Kläger mit seiner am Montag, dem 04.10.2021, eingegangenen sofortigen Beschwerde. Er bringt weitere Unterlagen zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen bei. Weiterhin trägt er vor, nach der Einschätzung der behandelnden Ärzte habe eine medikamentöse Behandlung des Klägers nach acht bis zehn Wochen eine Linderung der bestehenden Symptomatik herbeigeführt; er habe Medikamente oral und intramuskulär erhalten und der stationäre Aufenthalt sei durch dessen Ziel in Form der Behandlung der Erkrankung bedingt gewesen. Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen, weil die Angaben des Klägers zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen sich nicht mit den eingereichten Belegen deckten und damit widersprüchlich seien. Weiterhin fehle es der Rechtsverfolgung des Kläger an einer hinreichenden Erfolgsaussicht. Nach einer Auswertung der beigezogenen Akten zu den gegen den Kläger angeordneten Unterbringungsmaßnahmen sei davon auszugehen, dass sein Klinikaufenthalt in erster Linie der Vermeidung einer Fremd- bzw. Eigengefährdung gedient habe. Es werde dabei nicht verkannt, dass im Rahmen der Unterbringung auch eine medizinische Behandlung erfolgt sei; deren Grund habe jedoch darin gelegen, dass der Kläger aufgrund seiner Erkrankung und der daraus resultierenden Weigerung, sich behandeln zu lassen, eine akute Gefahr für sich und andere dargestellt habe. II. Die zulässige sofortige Beschwerde ist begründet; denn die Voraussetzungen einer Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Kläger gemäß § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO liegen vor. 1. Der Kläger kann zum einen nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung auch nicht in Raten oder zum Teil aufbringen. ... 2. Abweichend von der Ansicht des Landgerichts ist auch eine hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung des Klägers zu bejahen. a. Ein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Freistellung von den Forderungen der Klinik für seinen dortigen stationären Aufenthalt, wie sie Gegenstand des Klageantrages sind, lässt sich nicht schon aus Rechtsgründen wegen der Regelung in § 5 I Abs. 1 h) AVB ausschließen. aa. Sinn und Zweck einer derartigen Pflege- und Verwahrungsklausel bestehen darin, die durch die dauerhafte Hilflosigkeit eines pflegebedürftigen Kranken entstehenden Unterbringungskosten vom Versicherungsschutz der Krankenversicherung auszunehmen; die zugrunde liegende Krankheit muss in ein Stadium getreten sein, in dem Behandlungs- und/oder Unterbringungsmaßnahmen nicht mehr das Ziel einer Verbesserung und Heilung verfolgen, sondern durch Pflegebedürftigkeit oder Verwahrungsmaßnahmen bedingt sind. Ein stationärer Aufenthalt, der in nicht unerheblichem Umfang der Linderung von Krankheitsfolgen dient und ärztliches Personal erfordert, wird dagegen davon nicht erfasst; insofern bleibt der Krankenversicherungsschutz erhalten (vgl. Marlow/Spuhl-Gramse, BeckOK VVG, Stand: 19.07.2021, § 192 VVG Rn. 149 m. w. N.). Entscheidend ist, ob der Aufenthalt – wenn auch möglicherweise nur bis oder erst ab einem bestimmten Zeitpunkt – durch die Notwendigkeit einer entsprechenden Heilbehandlung bedingt ist (vgl. Prölss/Martin-Voit, VVG, 31. Aufl., 2021, § 5 MB/KK Rn. 27 m. w. N.). (1) Insbesondere unzutreffend ist insofern jedenfalls ausgehend von den Vorschriften des PsychKG M-V, dass die Unterbringung psychisch Kranker nach einem solchen Gesetz in erster Linie der Gefahrenabwehr diene, weil sie nur zulässig ist, wenn und solange das krankhafte Verhalten der Person gegen sich oder andere eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt, und die anfallenden Kosten nach den entsprechenden Landesnormen in der Regel von den Trägern der Sozialhilfe oder den Kommunen zu tragen seien (vgl. so generalisierend aber Bach/Moser-Kalis, Private Krankenversicherung, 5. Aufl., 2015, § 5 MB/KK Rn. 112). Denn nach § 11 PsychKG M-V stehen die Zwecke der Unterbringung psychisch Kranker, dadurch zum einen eine Fremd- oder Eigengefährdung abzuwenden und zum anderen die Menschen mit psychischen Krankheiten nach Maßgabe des Gesetzes mit dem Ziel zu behandeln, die genannten Gefahren zu beseitigen, um dadurch die Dauer der Unterbringung zu verkürzen und die Wiedereingliederung vorzubereiten, gleichberechtigt nebeneinander. Gemäß § 44 Abs. 1 PsychKG M-V tragen zudem die psychisch Kranken die Kosten ihrer Unterbringung sowie der nach diesem Gesetz erforderlichen Untersuchungen selbst, soweit nicht ein Träger von Sozialleistungen oder sonstige Dritte, insbesondere Unterhaltspflichtige, zur Kostentragung verpflichtet sind. Da allein der Untergebrachte seine Ansprüche auf Kostentragung gegenüber Dritten durchsetzen kann, können diese Ansprüche seine Zahlungspflicht gegenüber dem Krankenhausträger nur dann ausschließen, wenn der Dritte geleistet hat oder zumindest die Leistungspflicht schon anerkannt hat; anderenfalls muss der Untergebrachte diese Rechte gegenüber den Dritten aufgrund der insofern gegebenenfalls in ihrem Verhältnis zueinander bestehenden Verpflichtungen - wie hier - gerichtlich durchsetzen (vgl. VG Aachen, Urteil vom 12.10.2018, Az.: 7 K 556/18, - zitiert nach juris -, Rn. 55 m. w. N.). (2) Ist die Unterbringung des Klägers ab dem 21.09.2018 aufgrund von Anträgen seines inzwischen bestellten Betreuers genehmigt worden, ist ohnehin eine differenzierende Betrachtung erforderlich, nachdem § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB ausdrücklich die Möglichkeit einer Freiheitsentziehung (auch) vorsieht, wenn eine Heilbehandlung notwendig ist, die Maßnahme ohne die Unterbringung des Betreuten nicht durchgeführt werden kann und der Betreute auf Grund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der Unterbringung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann. Dem Vorbringen des Klägers ist insoweit zu entnehmen, dass er fortlaufend Medikamente erhalten habe, was jedenfalls teilweise auch in den Beschlüssen des Betreuungsgerichtes zum Ausdruck kommt. bb. Damit wäre über die von dem Beklagten bestrittenen Behauptungen des Klägers Beweis zu erheben, dass er an der von ihm dargelegten Erkrankung litt und sein stationärer Klinikaufenthalt deren Behandlung diente und hierzu erforderlich war; ausreichende Beweismittel hat der Kläger insbesondere in Form der Einholung eines Sachverständigengutachtens angeboten, wobei es für die hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung nach § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO schon genügt, wenn sie vom Ausgang einer Beweisaufnahme abhängt und eine solche ernsthaft in Betracht kommt (vgl. Zöller-Schultzky, ZPO, 34. Aufl., 2022, § 114 Rn. 33 m. w. N.). cc. Davon abgesehen spricht einiges dafür, dass dem Kläger vor dem Hintergrund der Ausführungen zuvor unter lit. aa) Prozesskostenhilfe unter Heranziehung von § 5 I Abs. 1 h) AVB für ein solches Ergebnis auch deshalb nicht versagt werden kann, weil dies eine schwierige und bisher ungeklärte Rechtsfrage betrifft; Art. 3 Abs. 1 GG und das Rechtsstaatsprinzip gebieten es dann, dem Rechtssuchenden den Zugang zum Hauptsacheverfahren zu eröffnen, in dem eine vertiefte Erörterung der Rechtsfragen stattfinden kann (vgl. Zöller-Schultzky, a. a. O., § 114 Rn. 25 m. w. N.). Insbesondere darf Prozesskostenhilfe nicht verweigert werden, wenn wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache die Revision oder Rechtsbeschwerde zugelassen werden müsste (vgl. BGH, Beschluss vom 29.07.2020, Az.: XII ZB 172/18, - zitiert nach juris -, Rn. 13 f. m. w. N.), wobei das tatsächliche oder wirtschaftliche Gewicht für den beteiligten Rechtsverkehr ein besonderes Interesse der Allgemeinheit an einer Entscheidung des Revisionsgerichts begründen, wenn es um die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen geht (vgl. BT-Drs. 14/4722, S. 104 m. w. N.). Dies erfasste hier die Frage, ob § 5 I Abs. 1 h) AVB Leistungen des Versicherungsnehmers generell ausschlösse, wenn seine Unterbringung auf Anordnungen nach dem PsychKG M-V oder § 1906 BGB beruht. b. Auf die Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung des Klägers im Hinblick auf eine Freistellung von den Kosten des Inkassobüros muss dann nicht mehr eingegangen werden, weil die für den Umfang der zu gewährenden Prozesskostenhilfe maßgebliche Streitwertstufe von bis zu 65.000,00 € schon aufgrund der Summe der Forderungen aus den Klinikrechnungen erreicht ist und durch die Inkassokosten nicht mehr überschritten wird. Ebenso keiner weiteren Prüfung bedürfen die den Streitwert von vornherein nicht erhöhenden Zinsansprüche (vgl. zu letzterem OLG Brandenburg, Beschluss vom 20.12.2010, Az.: 12 W 31/10, - zitiert nach juris -, Rn. 16 m. w. N.). III. Die Kostenentscheidung beruht auf Ziffer 1812 KV-GKG (vgl. Zöller-Schultzky, a. a. O., § 127 Rn. 72), § 127 Abs. 4 ZPO.