Urteil
4 U 31/22
OLG Rostock 4. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGROST:2023:0221.4U31.22.00
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Leitsätze
Die Verbraucherinformationen zu einer fondsgebundenen Rentenversicherung müssen vor dem Hintergrund von § 10a Abs. 1 Satz 1 VAG in Verbindung mit der Anlage Teil D Abschnitt 1 Nr. 1 i), jeweils a.F., keine Negativauskunft dazu enthalten, dass der Versicherer einem deutschen Sicherungsfonds oder einer ausländischen Sicherungseinrichtung nicht angehöre.(Rn.98)
(Rn.100)
(Rn.102)
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Rostock vom 23.02.2022 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Die Revision wird zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf bis zu 50.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Verbraucherinformationen zu einer fondsgebundenen Rentenversicherung müssen vor dem Hintergrund von § 10a Abs. 1 Satz 1 VAG in Verbindung mit der Anlage Teil D Abschnitt 1 Nr. 1 i), jeweils a.F., keine Negativauskunft dazu enthalten, dass der Versicherer einem deutschen Sicherungsfonds oder einer ausländischen Sicherungseinrichtung nicht angehöre.(Rn.98) (Rn.100) (Rn.102) I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Rostock vom 23.02.2022 abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages leistet. IV. Die Revision wird zugelassen. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf bis zu 50.000,00 € festgesetzt. I. Die Parteien streiten über Ansprüche im Hinblick auf die Rückabwicklung einer fondsgebundenen Rentenversicherung. Bei der Beklagten handelt es sich um ein (…) Versicherungsunternehmen; der Kläger schloss in diesem Zusammenhang einen Vertrag mit der Beklagten über eine Versicherung der eingangs genannten Art ab. Der Kläger beantragte bei der Beklagten am 18.05.2007 den Abschluss einer Versicherung „(…)“. Auf der Vorderseite des Antragsformulars im Format DIN A 4 finden sich mit 1) bis 13) bezifferte und häufig mit Leerfeldern zum Ausfüllen versehene Rubriken in jeweils eingerahmten Kästen, wobei die betreffenden Überschriften in einem geringfügig größeren Schrifttyp gehalten sind als die restlichen Textbestandteile. Zu Ziffer 4) mit der Überschrift: „Berufsunfähigkeitsdeckung“ ist ein Feld zum Ankreuzen mit dem Zusatz: „nicht erwünscht“ vorhanden, das freigelassen wurde. Unter Ziffer 13) mit der Überschrift: „Unterschriften“ sind die folgenden, von dem Antragsteller und gegebenenfalls zu versichernden Personen jeweils gesondert zu unterzeichnenden Absätze angebracht: „(…) Mit meiner Unterschrift bestätige ich die Richtigkeit obiger Angaben und dass ich die auf den Folgeseiten stehende Schlusserklärung des Antragstellers und der zu versichernden Person sowie die Verbrauchinformation gelesen habe. Ich bin damit einverstanden, dass diese Schlusserklärungen und die Verbraucherinformationen Bestandteil dieses Antrages sind. Mir ist bewusst, dass der Rückkaufswert in den ersten Jahren gering sein kann. (…) Mir ist bekannt, dass ich innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Abschluss des Vertrages vom Vertrag zurücktreten kann. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Rücktrittserklärung. Ich bestätige, dass ich eine Durchschrift meines Antrages, die Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformationen für die Fondsgebundene Rentenversicherung erhalten habe. (…)“ Weiterhin existieren zwölfseitige „Vertragsunterlagen“ der Beklagten, die unter anderem „Fondsinformationen“, „Allgemeine Angaben über die Steuerregelung in der Bundesrepublik Deutschland“ und „Bedingungen für die Fondsgebundene Lebensversicherung“ sowie auf der letzten Seite eine Gebührentabelle enthalten. In den „Fondsinformationen“ sind die aufgeführten Produkte nach den folgenden Überschriften gegliedert: „Geringes Risiko“ d. h. moderate Kursänderungs- bzw. Devisenkursrisiken verbunden mit guten Ertragschancen; geringer Aktienanteil“ „Mittleres Risiko d. h. vergleichsweise hohe Kursänderungs- bzw. Devisenkursrisiken verbunden mit sehr guten Ertragschancen; mittelmäßiger Aktienanteil“ „Erhöhtes Risiko d. h. hohe Kursänderungs- bzw. Devisenkursrisiken verbunden mit erhöhten Ertragschancen; hoher Aktienanteil“ Der Kläger entschied sich als Zielfonds für den P; zu diesem findet unter der letztgenannten Überschrift der folgende Abschnitt: „(…) P (ISIN …) Das Anlagekonzept zielt besonders auf den Erwerb anderer Sondervermögen (Zielfonds). Dies ermöglicht eine flexible Handhabung der Anlagestrategie. Ein möglichst hoher Ertrag und Wachstum wird angestrebt. Angestrebte Zielfonds sind in hohem Maß solche Fonds, bei denen in der Vergangenheit die Fondsmanager den hohen an sie gestellten Anforderungen gerecht wurden und die eine überdurchschnittliche Performance erzielt haben. Hierbei gilt zu beachten, dass aus Performanceergebnissen der Vergangenheit keine Rückschlüsse auf zukünftige Wertentwicklungen gezogen werden können. Verwaltungsvergütung in Höhe von 0,19 % des durchschnittlichen Fondsvermögens p. a. (…)“ Die „Allgemeinen Angaben über die Steuerregelung in der Bundesrepublik Deutschland“ verhalten sich zur Einkommens-, Erbschafts- und Schenkungs- sowie Versicherungssteuer; eine Vermögenssteuer findet keine Erwähnung. Die „Bedingungen für die Fondsgebundene Rentenversicherung“ enthalten unter anderem die folgenden hier relevanten Klauseln: „(…) § 1 Was ist versichert? (1) Die Fondsgebundene Rentenversicherung ist eine Versicherung mit aufgeschobener, lebenslanger Rentenzahlung, wählbarer Mindestlaufzeit der Rente nach Ablauf der Aufschubzeit, Recht auf Kapitalabfindung anstelle der Rentenzahlung und mit Todesfallleistung bei Tod vor Ablauf der Aufschubzeit und - sofern vereinbart - Beitragsbefreiung im Fall der Berufsunfähigkeit. (…) (4) Erlebt die versicherte Person den Ablauf der vereinbarten Aufschubzeit, zahlen wir - vorbehaltlich von Absatz 7 - eine lebenslange Rente als Geldleistung. Die Möglichkeiten, die Sie bei Rentenbeginn haben, werden in § 2 beschrieben. (…) § 2 Welche Bestimmungen gelten für die lebenslange Rente? (1) Bei Rentenbeginn legen Sie die Rentenzahlungsweise lhrer lebenslangen Rente fest. Diese kann jährlich, halbjährlich, vierteljährlich oder monatlich sein. (2) Ebenso legen Sie bei Rentenbeginn die Mindestlaufzeit der Rente fest, bis zu deren Ende die Rente bezahlt wird, unabhängig davon, ob die versicherte Person diesen Zeitpunkt erlebt oder nicht. Die Mindestlaufzeit der Rente (Rentengarantiezeit) kann zwischen 0 und 25 Jahren betragen. Die Wahl der Rentengarantiezeit kann steuerliche Auswirkungen haben (vgl. Allgemeine Angaben über die Steuerregelung unter A. Einkommensteuer im ersten Aufzählungspunkt). (3) Sie bestimmen bei Rentenbeginn auch die Anlageform des zum Zeitpunkt des Rentenbeginns vorhandenen Fondsvermögens. Dabei haben Sie die freie Wahl zwischen einer garantierten Rente mit Überschussbeteiligung und einer Fondsgebundenen Rentenversicherung nach den zu Rentenbeginn gültigen Rententarifen. (4) Die Höhe der lebenslangen Rente ergibt sich aus dem Geldwert des am Ende der Aufschubzeit vorhandenen rückkaufsfähigen Deckungskapitals und den an diesem Tag für unsere Rentenprodukte gültigen Rentenfaktoren. Der Rentenfaktor für Ihren Versicherungsvertrag wird auf Basis des Geschlechts und Alters der versicherten Person bei Rentenbeginn sowie der von Ihnen gewählten Garantiezeit bestimmt. Den garantierten Rentenfaktor für Ihren Versicherungsvertrag entnehmen Sie Ihrer Police. Da die Entwicklung der Werte der Anlagestöcke nicht vorauszusehen ist, können wir den €-Wert der Leistung vor Beginn der Rentenzahlung nicht garantieren. Sie haben die Chance, bei Kursanstieg der Anlagestöcke einen Wertzuwachs zu erzielen; bei Kursrückgang tragen Sie aber auch das Risiko der Wertminderung. Dies bedeutet, dass die Rente bei einer guten Entwicklung der Anlagestöcke höher sein wird als bei einer weniger guten Entwicklung. Im Todesfall ist jedoch die vereinbarte Mindest-Todesfallleistung garantiert. (…) § 19 Was ist bei Fälligkeit der Versicherungsleistung zu beachten? (1) Wir zahlen alle Leistungen innerhalb dieses Vertrags durch Tod, Erleben, Kündigung etc. nach Verrechnung etwaiger ausstehender Forderungen wie z.B. Policendarlehen, Gebühren oder ausstehender Beiträge aus, aber frühestens zu dem Zeitpunkt, zu dem der Verkauf der betroffenen Anlagestöcke durchgeführt werden konnte. (…)“ In der dem Kläger überlassenen Verbraucherinformation findet sich kein Hinweis auf die (Nicht)Zugehörigkeit der Beklagten zu einem Sicherungsfonds. In dem Antragsformular war ein Versicherungsbeginn zum 01.06.2007 bei einer Versicherungsdauer von 74 Jahren und einer Beitragszahlungsdauer von 41 Jahren angegeben; die mit Schreiben vom 12.06.2007 übersandte Versicherungspolice benannte einen Beginn der Aufschubzeit und eine erstmalige Zahlbarkeit des Beitrages zum 01.07.2007. Außerdem enthielt die Police unter anderem die folgenden hier relevanten Passagen: „(…) Im Erlebensfall wird ab dem Ablauf der Aufschubzeit das vorhandene Vermögen als lebenslange Rente ausgezahlt. Pro 1.000,00 € Fondsvermögen beträgt die jährliche Rente bei einer Rentengarantiezeit von fünf Jahren mindestens 103,41 € (bei einer vorzeitigen Verrentung im Alter von z. B. 67 von mindestens 40,87 €). Im Todesfall der versicherten Person werden 101 % des rückkaufsfähigen Deckungskapitals ausgezahlt. (…)“ Das eine Seite umfassende Policenbegleitschreiben gliederte sich in fünf durchgehend in gleicher Schriftgröße und gleichem Schrifttyp ohne irgendwelche Hervorhebungen gehaltene Absätze, in Form eines Einleitungssatzes, einer Aufzählung der schon bei Antragstellung ausgehändigten Unterlagen, Hinweisen zur Beitragszahlung und vor einem Verweis an den in Anspruch genommenen Vermittler bei weiteren Fragen den folgenden Abschnitt: „Sie haben die Möglichkeit, innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Abschluss des Vertrages vom Vertrag zurückzutreten. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Rücktrittserklärung.“ Der Kläger leistete an die Beklagte Prämien in Höhe von insgesamt 34.308,44 €, dabei den Erstbeitrag sowie eine Einmalzahlung in Höhe von 3.000,00 € erst auf eine entsprechende Erinnerung der Beklagten mit Schreiben vom 15.07.2007. Die Beklagte informierte den Kläger regelmäßig über die relevanten Versicherungswerte, die sämtlich unbeanstandet blieben, und bot ihm jährliche Beitragserhöhungen an, die er insgesamt akzeptierte. Am 16.02.2019 beantragte der Kläger eine von der Beklagten entsprechend gewährte Beitragspause für 24 Monate. Auf eine E-Mail vom 01.09.2019 übersandte die Beklagte dem Kläger von ihm angeforderte Vertragsunterlagen. Mit Schreiben vom 14.01.2020, welches er der Beklagten per Fax übermittelte, erklärte der Kläger einen Widerspruch zu dem Versicherungsvertrag und forderte die Beklagte auf, binnen 30 Tagen die geleisteten Beiträge zuzüglich gezogener Nutzungen herauszugeben; die Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom 23.01.2020 ab. Zum 02.03.2021 zog die Beklagten wieder Beiträge von dem Konto des Klägers ein, wobei dieser erklärt hatte, dass jegliche weitere Prämienzahlungen unter dem Vorbehalt der Rückforderung stünden. Der Kläger hat Ansprüche gegen die Beklagte gerichtlich geltend gemacht. Er war der Auffassung, der Versicherungsvertrag sei in dem so genannten Policenmodell zustande gekommen, weil die notwendigen Verbraucherinformationen der Beklagten unvollständig gewesen seien. Es fehle an ausreichenden Angaben über den der Versicherung zu Grunde liegenden Fonds und der Art der darin enthaltenen Vermögenswerte; dies bedinge Angaben über die Art der Fonds, den Namen der Depotbank, der Anlagegrundsätze, Zusammensetzung und Entwicklung der Fonds in den vergangenen Jahren, das Ausmaß der Separierung der Kapitalanlage als Sondervermögen im Unternehmen und über Kosten. Hinsichtlich der Steuerregelungen mangele es an einer Erwähnung der Vermögenssteuer, welche derzeit lediglich faktisch nicht zur Anwendung komme, jedoch noch in Kraft sei. Weiterhin seien Angaben zu einer Zugehörigkeit der Beklagten zu einer Sicherungseinrichtung ebenso unterblieben wie solche zu einem gesonderten Ausweis der Prämienhöhe für die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung und zum Umfang der Leistung aus der Versicherung, soweit sich der Rentenfaktor und Rentenzins erst in dem Versicherungsschein gefunden hätten. Schließlich habe sich auch die Laufzeit der Versicherung erst aus der Police ergeben, nachdem diese einen von dem Antrag des Klägers abweichenden Beginn ausgewiesen habe; §§ 5, 5a VVG könnten insoweit neben- und unabhängig voneinander zur Anwendung kommen. Eine Belehrung des Klägers über ein danach bestehendes Widerspruchsrecht sei nicht ordnungsgemäß erfolgt, sodass er dieses auch noch im Jahr 2020 habe ausüben können. Die jetzt begehrten Auskünfte benötige der Kläger, um seinen Rückabwicklungsanspruch beziffern zu können; den im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits erteilten Informationen der Beklagten lasse sich nicht entnehmen, auf welchen Zeitpunkt sie sich bezögen. Falls ein Auskunftsanspruch verneint werde, stehe dem Kläger hilfsweise ein Zahlungsanspruch zu, welchen er unter Berücksichtigung von der Beklagten benannter Vertragskosten hinsichtlich der Rückerstattung von Beiträgen und eines Fondsgewinns errechnet hat. Der Kläger hat ursprünglich beantragt, 1a. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Auskunft über die bis zum Zugang des Widerspruchs am 14.01.2020 der Höhe nach dem Vertrag Nr. XXX - in Abzug gebrachten Abschluss- und Vertriebskosten, aufgeteilt nach an Dritte ausbezahlten Anteilen und einbehaltenen Anteilen, - in Abzug gebrachten Verwaltungskosten, - in Abzug gebrachten Risikokosten, - in Abzug gebrachter Stornoabzüge und sonstiger Gebühren, sowie - tatsächlich investierten Sparanteile der Prämien des Klägers und - das am 14.01.2020 vorhandene Fondsguthaben des Vertrages zu erteilen, b. festzustellen, dass der bei der Beklagten unter der Nr. XXX geführte Lebensversicherungsvertrag infolge des Widerspruchs des Klägers vom 14.01.2020 nicht zustande gekommen und die Beklagte in der Folge zur Rückabwicklung des Vertrages nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen verpflichtet ist, hilfsweise, dass sich das Vertragsverhältnis infolge des Widerspruchs des Klägers vom 14.01.2020 in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis umgewandelt hat, und 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit dem 24.01.2020 zu bezahlen, wobei der Kläger diesen erst nach erfolgter Auskunft gemäß Ziffer 1a) beziffern können wird. Im weiteren Verlauf hat der Kläger die Anträge teilweise präzisiert und erweitert und nunmehr beantragt, 1a. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Auskunft über die vom 01.07.2007 bis zum Zugang des Widerspruchs am 14.01.2020 der Höhe nach dem Vertrag Nr. XXX - in Abzug gebrachten Abschluss- und Vertriebskosten, aufgeteilt nach an Dritte ausbezahlten Anteilen und einbehaltenen Anteilen, - in Abzug gebrachten Verwaltungskosten, - in Abzug gebrachten Risikokosten, - in Abzug gebrachter Stornoabzüge und sonstiger Gebühren, sowie - tatsächlich investierten Sparanteile der Prämien des Klägers und - das am 14.01.2020 vorhandene Fondsguthaben des Vertrages in geordneter Darstellung zu erteilen, b. festzustellen, dass der bei der Beklagten unter der Nr. XXX geführte Lebensversicherungsvertrag infolge des Widerspruchs des Klägers vom 14.01.2020 nicht zustande gekommen und die Beklagte in der Folge zur Rückabwicklung des Vertrages nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen verpflichtet ist, hilfsweise, dass sich das Vertragsverhältnis infolge des Widerspruchs des Klägers vom 14.01.2020 in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis umgewandelt hat, 2a. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit dem 24.01.2020 zu bezahlen, wobei der Kläger diesen erst nach erfolgter Auskunft gemäß Ziffer 1a) beziffern können wird, b. hilfsweise zu Antrag Ziffer 1) und Antrag Ziffer 2a) für den Fall, dass das Gericht den Auskunftsantrag nach Ziffer 1) insgesamt für unbegründet oder unzulässig erachten sollte, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 36.635,53 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit dem 24.01.2020 zu bezahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat vorgetragen, der Fondswert bzw. Rückkaufwert der Versicherung zum 14.01.2020 habe sich auf 26.564,80 € belaufen. Es seien Risikokosten in Höhe von 543,88 €, Abschlusskosten in Höhe von 8.901,84 €, eine Policengebühr in Höhe von 34,96 €, laufende Verwaltungskosten in Höhe von 951,12 € und jährliche Verwaltungskosten in Höhe von 250,00 €, Mahnkosten in Höhe von 10,00 €, Depotverwaltungsgebühren in Höhe von 157,94 €, eine Verwaltungsrückvergütung in Höhe von 347,62 € sowie reinvestierte Ausschüttungen in Höhe von 826,49 € angefallen. Es habe sich ein Fondsgewinn in Höhe von 1.931,99 € ergeben. Die Beklagte war der Ansicht, der Zwischenfeststellungsantrag sei bereits unzulässig, weil nicht ersichtlich sei, dass der Kläger einen Leistungsantrag nicht beziffern könne. Eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung sei in dem streitgegenständlichen Vertrag gar nicht eingeschlossen. Eine nur unklare oder fehlerhafte Verbraucherinformation habe keine Fortdauer einer Vertragslösungsfrist zur Folge, und im Falle eines Abschlusses des Vertrages in dem so genannten Antragsmodell sei die Rücktrittsbelehrung ordnungsgemäß erfolgt. Ein Widerspruchsrecht des Klägers sei jedenfalls verwirkt. Dies ergebe sich aus den Wertungen des § 124 Abs. 3 BGB, und mit zunehmendem Zeitablauf seien geringere Anforderungen an das Umstandsmoment zu stellen. Das Vorgehen des Klägers ziele auf eine Renditeoptimierung ab, was nicht dem Schutzzweck des Verbraucherschutzes unterfalle. Gestehe man dem Kläger einen Auskunftsanspruch zu, führe dies zudem zu einer Umgehung der ihm obliegenden Darlegungs- und Beweislast; der Auskunftsgläubiger dürfe keine eigenen Informationsmöglichkeiten haben, und eine sekundäre Darlegungslast des Versicherers bestehe ebenso wenig wie eine Vermutung dafür, dass aus Verwaltungskosten eine Nutzungsziehung möglich gewesen sei. Wegen des weiteren erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat im Wege eines Teilurteils dem Auskunftsantrag unter dessen Abweisung im Übrigen in dem Umfang stattgegeben, dass die Beklagte dem Kläger Auskunft über die vom 01.07.2007 bis zum Zugang des Widerspruchs am 14.01.2020 der Höhe nach dem streitgegenständlichen Vertrag in Abzug gebrachten Abschluss- und Vertriebskosten, aufgeteilt nach an Dritte ausbezahlten Anteilen und einbehaltenen Anteilen, die in Abzug gebrachten Stornoabzüge, die tatsächlich investierten Sparanteile sowie das am 14.01.2020 vorhandene Fondsguthaben in geordneter Darstellung zu erteilen habe; außerdem hat es festgestellt, dass der streitgegenständliche Lebensversicherungsvertrag nicht wirksam zustande gekommen sei. Es hat dazu unter anderem ausgeführt, hinsichtlich der Auskunftsklage bestehe das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für den Kläger; die ihm im Rahmen der Leistungsklage obliegende Darlegungs- und Beweislast bezüglich von der Beklagten gezogener Nutzungen habe keine Auswirkungen auf die materielle Berechtigung eines Auskunftsverlangens. Diese bestehe, weil der Kläger durch seinen Widerspruch die Nichtigkeit des Vertrags herbeigeführt habe. Der Vertrag sei im Policenmodell zustande gekommen, weil dem Kläger bei Antragstellung nicht alle notwendigen Verbraucherinformationen vorgelegen hätten. Zwar seien die Angaben zu dem der Versicherung zugrundeliegenden Fonds und der Art der darin enthaltenen Vermögenswerte ausreichend; eine darüber hinausgehende Verpflichtung zur allgemeinen Beratung des Versicherungsnehmers hinsichtlich des Risikos eines finanziellen Misserfolgs einer derartigen Anlage sei dem Versicherer nicht auferlegt. Es mangele jedoch an einer Angabe über die Zugehörigkeit der Beklagten zu einer Sicherungseinrichtung; die betreffende gesetzliche Vorgabe bedinge auch die Mitteilung, dass der Versicherer einer solchen Einrichtung nicht angehöre, denn der Versicherungsnehmer sei auch daran interessiert, zu wissen, ob seine Ansprüche gesichert seien und an wen er sich im Falle einer Insolvenz oder wirtschaftlichen Notlage des Versicherers wenden könne. Wegen der daraus folgenden Unvollständigkeit der Verbraucherinformationen habe die Beklagte den Kläger über das ihm gemäß § 5 a VVG a. F. zustehende Widerspruchsrecht informieren müssen, was unstreitig nicht erfolgt sei; zudem beginne die Widerspruchsfrist erst mit Erhalt der vollständigen Unterlagen, und das Widerspruchsrecht bestehe bei richtlinienkonformer Auslegung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a. F. anderenfalls zeitlich unbegrenzt. Der Kläger benötige dann die entsprechenden Informationen, um den Vorgaben zur Berechnung des bereicherungsrechtlichen Rückabwicklungsanspruches nachkommen zu können. Soweit er solche von der Beklagten bereits im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens erhalten habe, seien sie allerdings nicht vollständig. Während die Auskünfte im Übrigen erteilt worden seien, fehle es an einer Aufschlüsselung der Abschluss- und Vertriebskosten danach, inwieweit sie an Dritte ausgekehrt worden seien. Eine solche Differenzierung sei erforderlich, damit der Kläger berechnen könne, ob etwaige Nutzungen auch aus Abschluss- und Vertriebskosten verlangt werden könnten oder nicht; letzteres sei nur der Fall, wenn der Versicherer die Abschluss- und Vertriebskosten vollständig ausgekehrt oder verbraucht habe. Gleiches gelte für vorgenommene Stornoabzüge und die investierten Sparanteile; obwohl sich letztere aus einer Differenzbetrachtung ergäben, könne der Kläger anderenfalls nicht prüfen, ob die Beklagte dementsprechend vorgegangen sei. Im Hinblick auf das Fondsguthaben zum 14.01.2020 habe die Beklagte lediglich den Rückkaufswert angegeben. Die Geltendmachung der Ansprüche sei weder treuwidrig noch seien diese verwirkt; die schlichte Durchführung des Vertrages genüge dafür nicht. Weiterhin sei die Zwischenfeststellungsklage zulässig; eine Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses im Falle einer Unwirksamkeit des Widerspruches habe eine weiter andauernde Prämienzahlungspflicht des Klägers zur Folge, sodass ein Bedürfnis entsprechender Feststellung bestehe. Dabei sei der Antrag dahingehend auszulegen, dass der Bestand bzw. Wegfall des streitigen Rechtsverhältnisses als solcher festgestellt werden solle; denn Gegenstand einer Feststellungsklage könne nicht die Feststellung der Wirksamkeit einer bestimmten damit im Zusammenhang stehenden rechtsgeschäftlichen Erklärung sein. Ebenso sei die Zwischenfeststellungsklage begründet, weil der Widerspruch aus den zuvor genannten Gründen dazu geführt habe, dass der Vertrag nichtig sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils Bezug genommen. Gegen das ihr am 25.02.2022 zugestellte landgerichtliche Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer am 23.03.2022 erhobenen und nach Fristverlängerung letztlich bis zum 08.06.2022 mit Eingang am 07.06.2022 begründeten Berufung. Sie macht geltend, entgegen der Auffassung des Landgerichts führe eine fehlende Angabe zu ihrer (Nicht)Zugehörigkeit zu einem Sicherungsfonds nicht zum Scheitern des Antragsmodells. Der Gesetzgeber habe die Zugehörigkeit zu einem Sicherungsfonds normiert und gerade nicht die „Nicht“-Zugehörigkeit; zudem habe die Angabe zur Zugehörigkeit zu einem Sicherungsfonds keine Vertragsrelevanz, vielmehr bestehe für den Versicherungsnehmer kein diesbezügliches Informationsinteresse. Der Kläger sei folglich über ein Rücktrittsrecht gemäß § 8 Abs. 5 VVG a.F. zu belehren gewesen und dies sei auch formell und inhaltlich ordnungsgemäß in dem Versicherungsantrag erfolgt. Da ein Rücktritt von dem Kläger unstreitig nicht binnen der ihm zustehenden dreißigtägigen Frist erklärt worden sei, sei er verfristet und führe nicht zur Unwirksamkeit des Vertrages; letzteres gelte im Übrigen selbst dann, wenn man die Rücktrittsbelehrung entgegen der hier vertretenen Rechtsansicht für unzureichend hielte, weil der Vertrag im Antragsmodell ungeachtet einer fehlerhaften Belehrung stets wirksam zustande komme und sich nur kraft Ausübung des Rücktrittsrechts in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis umwandele. Damit fehle es an einem Auskunftsanspruch des Klägers, weil dieser nicht der Durchsetzung eines Zahlungsanspruches dienen könne. Aber auch ansonsten bestehe selbst im Falle einer durchzuführenden bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung jedenfalls kein Anspruch auf die dem Kläger zugesprochenen Auskünfte. Es bedürfe keiner Aufteilung der Abschlusskosten nach an Dritte ausbezahlten und einbehaltenen Anteilen, weil eine Herausgabepflicht von Nutzungen aus Abschlusskosten insgesamt nicht ersichtlich und seitens des Klägers in keiner Weise schlüssig dargetan worden sei; der hinsichtlich tatsächlich gezogener Nutzungen beweisbelastete Kläger könne die an seinen Vortrag zu stellenden Anforderungen nicht durch die „Hintertür“ der Auskunftsklage umgehen. Ebenso wenig trage der Kläger dazu vor, in welchem Zusammenhang Stornoabzüge erfolgt sein sollten, und solche habe es im Übrigen nicht gegeben, womit ein etwaiger Auskunftsanspruch erfüllt sei. Schließlich seien Auskünfte über die investierten Sparanteile ebenfalls in erster Instanz bereits erteilt worden und bei der dortigen Angabe einmal eines „Rückkaufswertes“ zum 14.01.2020 handele es sich um ein Übertragungsversehen, soweit wenige Seiten zuvor in dem selben Schriftsatz das Fondsguthaben zu diesem Datum in identischer Höhe beziffert worden sei. Die Beklagte beantragt, das Teil- und Grundurteil des Landgerichts Rostock vom 23.02.2022 – 10 O 261/20 abzuändern und die Klage vollumfänglich abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verweist darauf, dass die Angabe des Rentenfaktors von entscheidender Bedeutung im Rahmen der Rentenversicherung sei; eine Beschränkung des Anwendungsbereiches von Abschnitt I Nr. 1 c) der Anlage D zu § 10a VAG für den Fall der Verwendung Allgemeiner Versicherungsbedingungen sei daher nur gerechtfertigt, wenn diese entsprechend vollständig seien. Weiterhin stehe es dem Versicherungsnehmer frei, eine Abweichung des Versicherungsscheins von dem Antrag - hier hinsichtlich einer anders zugrunde gelegten Laufzeit - auch ohne Widerspruchsbelehrung nach § 5 VVG zu akzeptieren. Finde § 5 Abs. 3 VVG daher nicht zwingend Anwendung, müsse bei einer erstmaligen abweichenden Angabe zur Vertragslaufzeit mit Übersendung des Versicherungsscheins dem Versicherungsnehmer nach dem Wortlaut des § 5a VVG a. F. gleichzeitig ein Widerspruchsrecht nach dieser Norm zustehen. Es bestehe kein Konkurrenzverhältnis zwischen den beiden Vorschriften. Weiterhin wiederholt und vertieft der Kläger sein Vorbringen zu dem Erfordernis eines Hinweises auf die Zugehörigkeit der Beklagten zu einer Sicherungseinrichtung und Defiziten der Fondsangaben. II. Die zulässige Berufung ist begründet; denn die Klage ist ihrerseits zwar ebenfalls zulässig, aber unbegründet. 1. Auf den gemäß § 256 Abs. 2 ZPO zulässigen Zwischenfeststellungsantrag des Klägers ist nicht festzustellen, dass der streitgegenständliche Lebensversicherungsvertrag nicht wirksam zustande gekommen ist. a. Der unstreitig zwischen den Parteien geschlossene Versicherungsvertrag nicht aufgrund des „Widerspruches“ des Klägers vom 14.01.2020 unwirksam. Entgegen der Auffassung des Klägers und des Landgerichts ist der Vertrag nicht in dem sogenannten Policen-, sondern (doch) im Antragsmodell zustande gekommen; denn die Beklagte hat (schon) bei Antragstellung die nach § 10a Abs. 1 Satz 1 VAG in Verbindung mit der Anlage D Abschnitt I, hier wie im Folgenden jeweils a. F., notwendigen Verbraucherinformationen vollständig erteilt. (1) Zunächst waren gemäß Abschnitt I Nr. 1 c) der Anlage D zu § 10a VAG Angaben über Art, Umfang und Fälligkeit der Leistung des Versicherers nur erforderlich, sofern keine allgemeinen Versicherungsbedingungen verwendet wurden. Dem Vertrag zwischen dem Kläger und der Beklagten lagen aber solche Allgemeinen Versicherungsbedingungen zugrunde. Dabei werden in § 2 Abs. 4 der AVB die Faktoren zur Berechnung der Höhe der lebenslangen Rente, also der Umfang der Leistung, beschrieben. Darauf, ob das betreffende Regelungswerk etwa in seinen §§ 1, 2 und 19 dem Transparenzgebot bezogen auf den (konkreten) Rentenfaktor genügt oder die Bedingungen mangels genauerer Angabe des garantierten Rentenfaktors materiell-rechtlich unwirksam sind, kommt es nicht an. Denn die Unwirksamkeit von Klauseln in Allgemeinen Versicherungsbedingungen ist der Unvollständigkeit der Unterlagen im Sinne von § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG nicht gleichzusetzen, auch wenn die Unwirksamkeit gegebenenfalls auf einer Intransparenz im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB beruht. Die Rechtsfolgen der Klauselunwirksamkeit ergeben sich nicht aus § 5a VVG, sondern allein aus § 306 BGB. Das ist nach dem Gemeinschaftsrecht nicht anders. Die Richtlinie 92/96/EWG regelt die Rechtsfolgen einer intransparenten Verbraucherinformation nicht, sondern sie ergeben sich aus der Richtlinie 93/13/EWG über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen und decken sich insoweit mit dem nationalen Recht (vgl. BGH, Urteil vom 26.09.2007, Az.: IV ZR 321/05, - zitiert nach juris -, Rn. 9 m. w. N.). (2) Angaben zur Laufzeit des Versicherungsverhältnisses nach § 10a Abs. 1 Satz 1 VAG in Verbindung mit der Anlage Teil D Abschnitt I Nr. 1 d) ergaben sich in dem vorliegenden Fall - wie auch sonst in aller Regel (vgl. Rüffer/Halbach/Schimikowski-Baroch Castellvi, VVG, 4. Aufl., 2020, § 1 VVG-InfoV Rn. 40) - schon aus dem Antrag. Es lässt sich vor diesem Hintergrund nichts zu Gunsten des Klägers daraus ableiten, dass die von der Beklagten ausgefertigte Versicherungspolice einen um einen Monat verschobenen Versicherungsbeginn ausweist. (a) Die Beklagte hätte nämlich den Kläger gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 VVG a. F. bei Aushändigung des Versicherungsscheins darauf hinweisen müssen, dass die Abweichung von dem Antrag als genehmigt gelte, wenn er nicht innerhalb eines Monats nach Empfang des Versicherungsscheins in Textform widerspreche, um den Vertragsinhalt dahingehend festzulegen. Da ein solcher Hinweis nicht ersichtlich ist, ist die Abweichung des Versicherungsscheins von dem Antrag für den Kläger gemäß § 5 Abs. 3 VVG a. F. unverbindlich und der Inhalt des Versicherungsantrags insoweit als vereinbart anzusehen. Galt der Versicherungsvertrag in der Folge mit den von dem Kläger beantragten und ihm so zwangsläufig bereits bei Antragstellung bekannten Parametern zu Laufzeit und Dauer, lässt sich ein bei ihm bestehendes Informationsdefizit nicht daraus ableiten, dass die Beklagte dem Vertrag einen abweichenden Versicherungsbeginn zugrunde zu legen versuchte, wenn dies (eben) wirkungslos geblieben ist. (b) Anders als der Kläger in seiner Stellungnahme vom 13.02.2023 meint, ergibt sich im Übrigen aus § 5 Abs. 3 VVG a. F. eine gesetzliche Fiktion, welche nicht von der Disposition des Versicherungsnehmers abhängig ist, sondern für beide Vertragspartner gilt, und auf die sich daher grundsätzlich auch der Versicherer berufen kann. Eine Ausnahme gilt allein im Falle einer dem Versicherungsnehmer günstigen Abweichung des Versicherungsscheins von dem Antrag (vgl.BGH, Urteil vom 22.06.2016, Az.: IV ZR 431/14, - zitiert nach juris -, Rn. 12; Langheid/Wandt-Armbrüster, MüKo VVG, 3. Aufl., 2022, § 5 Rn. 59 m. w. N.), die jedoch im Falle - wie hier - eines späteren als des begehrten Versicherungsbeginns nicht gegeben ist. Fehlt es an einem Konkurrenzverhältnis zwischen den Widerspruchsrechten nach § 5 VVG und § 5a VVG, jeweils a. F., und bestehen diese unabhängig voneinander (vgl. BGH, Beschluss vom 25.11.2020, Az.: IV ZR 318/18, Rn. 14 m. w. N., und Beschluss vom 08.03.2017, Az.: IV ZR 98/16, Rn. 8, jeweils zitiert nach juris), ergibt sich damit gerade die hier angenommene Rechtsfolge. (3) Der Kläger rügt im Weiteren ohne Erfolg, dass die Verbraucherinformation deshalb als unvollständig anzusehen sei, weil nur eine Gesamtprämie für die Rentenversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung ausgewiesen wurde, ohne den auf die Zusatzversicherung entfallenden Teilbetrag zu benennen. Da in dem Antragsformular insofern das Feld: „nicht erwünscht“ nicht angekreuzt worden ist, ist im Umkehrschluss zwar ein ergänzender Berufsunfähigkeitsschutz abweichend von der Auffassung der Beklagten in dem Versicherungsvertrag eingeschlossen. Einen Einzelausweis der Prämien forderte Abschnitt I Nr. 1 e) der Anlage Teil D zu § 10a Abs. 1 Satz 1 VAG jedoch nur, wenn das "Versicherungsverhältnis mehrere selbständige Versicherungsverträge umfassen soll". Eine Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung erfüllt diese Voraussetzung nicht (vgl. BGH, Urteil vom 24.06.2020, Az.: IV ZR 275/19, - zitiert nach juris -, Rn. 12 ff. m. w. N.). (4) Die Verbraucherinformationen müssen vor dem Hintergrund von § 10a Abs. 1 Satz 1 VAG in Verbindung mit der Anlage Teil D Abschnitt 1 Nr. 1 i) ebenso wenig eine Aussage dazu enthalten, dass der Versicherer einem deutschen Sicherungsfonds oder einer ausländischen Sicherungseinrichtung nicht angehöre. (a) Grundsätzlich kann eine Verpflichtung des Lebensversicherers zu einer solchen Information gemäß Art. 36 Abs. 3 der Richtlinie 2002/83/EG begründet werden (offen gelassen bei BGH, Urteil vom 10.02.2021, Az.: IV ZR 32/20, - zitiert nach juris -, Rn. 16). Ein Mitgliedsstaat der Verpflichtung kann danach von den Versicherungsunternehmen nur dann die Vorlage von Angaben zusätzlich zu den in Anhang III) der Richtlinie genannten Auskünften verlangen, wenn diese für das tatsächliche Verständnis der wesentlichen Bestandteile der Versicherungspolice durch den Versicherungsnehmer notwendig sind. Einerseits sind vor diesem Hintergrund Informationen über die Zugehörigkeit des Versicherers zu einer Sicherungseinrichtung in den unionsrechtlichen Regelungen nicht vorgesehen, weil vergleichbare Institutionen auf europäischer Ebene nicht existieren. Hat der deutsche Gesetzgeber andererseits in §§ 126 VAG a. F., 223 VAG n. F. solche Einrichtungen vorgesehen, kann die Kenntnis seiner sich daraus ergebenden Rechte durchaus zu dem Verständnis des Versicherungsnehmers hinsichtlich eines wesentlichen Bestandteils des Versicherungsverhältnisses gerechnet werden; jedenfalls aufgrund der inländischen Rechtslage kann damit eine entsprechende Informationspflicht des Versicherers ergänzend zu den Vorgaben des Unionsrechtes vorgesehen werden (a. A. offenbar OLG München, Urteil vom 07.09.2020, Az.: 21 U 1983/20, - zitiert nach juris -, Rn. 32). (b) Es ist allerdings nicht davon auszugehen, dass (auch) eine Negativauskunft über die Zugehörigkeit zu einer Sicherungseinrichtung zu erteilen ist. [1] Zwar muss sich dies noch nicht aus dem Wortlaut der betreffenden Regelung ergeben; wenn dort „Angaben über die Zugehörigkeit zu einer Einrichtung zur Sicherung der Ansprüche von Versicherten (Sicherungsfonds)“ genannt sind, kann diese Formulierung nämlich Auskünfte über das „wie“ ebenso gut wie über das „ob“ erfassen (a. A. etwa OLG Hamm, Urteil vom 26.08.2021, Az.: 20 U 60/21, - zitiert nach juris -, Rn. 34). Nach einer Auffassung ist es für den Versicherungsnehmer dann zudem gerade auch von Bedeutung, darüber in Kenntnis gesetzt zu werden, ob eine Zugehörigkeit zu einem so genannten Sicherungsfonds besteht oder nicht. Denn dieser Punkt sei maßgeblich für die Absicherung der mit dem Versicherungsvertrag seitens des Versicherers abgegebenen Vertragsversprechen. Es könne keineswegs davon ausgegangen werden, dass insoweit kein berechtigtes Informationsbedürfnis des Versicherungsnehmers bestehe. Die Vertragsrelevanz ergebe sich schon daraus, dass der Normgeber diese Angabe in den Katalog aufgenommen und damit festgelegt habe, dass sie neben den ansonsten geforderten Informationen relevant sei. Der Versicherungsnehmer sei auch daran interessiert, zu wissen, ob seine Ansprüche gesichert seien und an wen er sich im Falle einer Insolvenz oder wirtschaftlichen Notlage des Versicherers wenden könne. Dies sei in jedem Fall ein vertragsrelevanter Gesichtspunkt (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 28.06.2019, Az.: 12 U 134/17, - zitiert nach juris -, Rn. 68, mit Zulassung der zu dem Aktenzeichen IV ZR 186/19 des BGH eingelegten Revision). [2] Richtigerweise bedarf es der hier erörterten Negativauskunft demgegenüber nicht. Nach ihrem systematischen Zusammenhang ist die Bestimmung in Anlage Teil D Abschnitt 1 Nr. 1 i) zum VAG a. F. zugleich mit der Schaffung eines nationalen Sicherungsfonds gemäß §§ 124 ff. VAG a. F. in das Regelwerk aufgenommen worden mit dem Zweck, die Information der Versicherten über die ihnen zustehenden Rechte zu gewährleisten; dies war nur dann zu erreichen, wenn der Versicherer einem Sicherungsfonds angehörte und auch angehören konnte. Das Ziel der Vorgabe unterscheidet sich folglich von den Informationspflichten aufgrund der unionsrechtlichen Richtlinien, deren Erfüllung dem Versicherungsnehmer vor Abschluss des Vertrages die Erkenntnisse verschaffen soll, die er benötigt, um den seinen Bedürfnissen am ehesten entsprechenden Vertrag auszuwählen und dadurch die ihm zur Verfügung stehende größere Auswahl von Verträgen im Rahmen eines einheitlichen Versicherungsmarkts voll nutzen zu können. Selbst bei einer Übertragung dieses Gedankens auf eine (Negativ)Angabe bezogen auf die Zugehörigkeit des Versicherers zu einer Sicherungseinrichtung ergäbe sich nichts anderes. Denn der zur Auslegung der Richtlinie heranzuziehende Durchschnittsverbraucher, der normal informiert und angemessen aufmerksam und verständig ist, wird bei einem Vergleich eines Vertrages eines Versicherers, der einer Sicherungseinrichtung angehört, mit dem Vertrag eines anderen Unternehmens, bei dem dies nicht das Fall ist, auch ohne eine Information in dem letzteren Sinne erkennen, dass sich die Produkte in dieser Hinsicht voneinander unterscheiden; aus der (positiven) Angabe in dem einen Fall und ihrem (gänzlichen) Fehlen in dem anderen wird er schließen, dass der zweite Versicherer keiner Sicherungseinrichtung angehört. Auf dieser Grundlage kann er entscheiden, welcher Vertrag seinen Bedürfnissen in dieser Hinsicht am ehesten entspricht. Werden dem Verbraucher Verträge nur von Unternehmen angeboten, welche alle keiner Sicherungseinrichtung angehören, wird der Vergleich der Verträge ebenfalls nicht beeinträchtigt, wenn die Versicherer insofern keine Negativmitteilung machen müssen. Durch das jeweilige Fehlen eines entsprechenden Hinweises wird für den Durchschnittsverbraucher nämlich deutlich, dass sich die Verträge in diesem Punkt nicht voneinander unterscheiden. Eine allgemeine Beratungspflicht erlegen die Unionsrichtlinien dem Versicherer im Übrigen nicht auf (vgl. OLG Rostock, Urteil vom 08.03.2022, Az.: 4 U 51/21, - zitiert nach juris -, Rn. 123 ff. m. w. N.; zugelassene Revision anhängig zum Az.: IV ZR 125/22 des BGH). (5) Ein Mangel der Verbraucherinformation der Beklagten lässt sich weiterhin nicht auf unzureichende Angaben zu dem vereinbarten Zielfonds stützen. Denn diese müssen im Zusammenhang mit Versicherungsverträgen insbesondere nicht den Vorgaben von § 42 InvG entsprechen. Die in § 10a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VAG in Verbindung mit der Anlage Teil D Abschnitt 1 Nr. 2 e) geregelten Anforderungen an die Verbraucherinformation erfolgten in Umsetzung der Vorgaben der Richtlinie 2002/83/EG, die in Anhang III lit. a 11) und 12) zum einen “Angaben zu den Fonds, an die die Leistungen gekoppelt sind” sowie zum anderen “Angaben der Art der den fondsgebundenen Policen zugrundeliegenden Vermögenswerte” fordert. Dies bleibt hinter den Regelungen von § 42 InvG zurück, welche Vorschrift auf fondsgebundene Lebensversicherungen wegen der dogmatisch klaren Trennung des jeweils geltenden Rechtes weder mittelbar noch unmittelbar Anwendung findet (vgl. OLG Rostock, a. a. O., Rn. 122 m. w. N.). (6) Schließlich folgt eine Unvollständigkeit der Verbraucherinformationen nicht aus einer unterbliebenen Erwähnung der Vermögenssteuer im Hinblick auf nach § 10a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VAG in Verbindung mit der Anlage Teil D Abschnitt 1 Nr. 2 f) notwendige allgemeine Angaben über die für diese Versicherungsart geltende Steuerregelung. Denn bei der Vermögenssteuer handelt es sich nicht um eine typische, für diese Versicherungsart geltende Steuerregelung im Sinne der genannten Vorschriften. Dessen ungeachtet erschließt sich auch nicht, warum die seinerzeit bereits nicht mehr erhobene Steuer für den Kläger irgendeine Bedeutung gehabt haben sollte; fehlt eine Information, die offenkundig für die Entscheidung, sich vertraglich zu binden, keine Rolle spielen kann, dann hindert dies den Beginn der Widerspruchsfrist nicht (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 06.09.2019, Az.: 3 U 128/19, - zitiert nach juris -, Rn. 36 m. w. N.). b. Damit konnte für den Kläger allein ein Rücktrittsrecht nach § 8 Abs. 5 VVG a. F bestehen, über welches die Beklagte ihn ordnungsgemäß belehrt hat. (1) Die hier maßgebliche Vorschrift in § 8 Abs. 5 Satz 1 VVG a.F. setzt eine drucktechnische Hervorhebung der durch Unterschrift zu bestätigenden Belehrung nicht ausdrücklich voraus; darin unterscheidet sich diese Regelung von § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F., nach dessen Wortlaut die für Vertragsabschlüsse im sogenannten Policenmodell vorgeschriebene Belehrung „in drucktechnisch deutlicher Form“ erteilt werden musste. Gleichwohl muss eine Belehrung nach der erstgenannten Norm zur Erreichung ihres gesetzlichen Zweckes inhaltlich möglichst umfassend, unmissverständlich und aus Sicht der Verbraucher eindeutig sein, was eine Form erfordert, die dem Aufklärungsziel Rechnung trägt und darauf angelegt ist, den Angesprochenen aufmerksam zu machen und ihm das maßgebliche Wissen zu vermitteln. Ob eine Rücktrittsbelehrung den genannten Anforderungen genügt, hat der Tatrichter im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 17.05.2017, Az.: IV ZR 501/15, - zitiert nach juris, Rn. 10 ff. m. w. N.). (2) Danach genügte die von der Beklagten im Antragsformular verwendete Belehrung den gesetzlichen Anforderungen. Die Belehrung war nicht zu übersehen. Sie befand sich unmittelbar unter dem ersten Unterschriftenfeld und war gesondert zu unterschreiben. Der Text über dem zweiten Unterschriftenfeld bestand aus lediglich drei Sätzen, nämlich der in zwei Sätzen gefassten Belehrung und einem Hinweis auf die erhaltenen Unterlagen (vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 26.04.2021, Az.: 16 U 148/20, Rn. 22 f., zu einer offenbar identischen Gestaltung; siehe im Übrigen zum Ausreichen eines unmittelbar vor der Unterschrift eingefügten Hinweises auf das Rücktrittsrecht OLG Jena, Urteil vom 31.07.2020, Az.: 4 U 1245/19, Rn. 45 f. m. w. N., jeweils zitiert nach juris). (3) Die Belehrung ist auch in inhaltlicher Hinsicht ordnungsgemäß. Es reicht insoweit aus, wenn sich die Belehrung am Gesetzestext orientiert, was hier geschehen ist; der Versicherer ist nicht gehalten, dem Versicherungsnehmer die Anforderungen an das Rücktrittsrecht über den Gesetzeswortlaut hinaus zu erklären. Es bedarf daher weder einer Erläuterung etwa dahingehend, dass der Vertrag in dem Zeitpunkt abgeschlossen ist, in dem der Versicherungsschein dem Versicherungsnehmer zugeht, noch eines Hinweises darauf, dass der Rücktritt schriftlich auszuüben sei. Schriftlichkeit der Rücktrittserklärung verlangt das Gesetz nicht eindeutig, weshalb auch die Auffassung vertreten wird, der Rücktritt müsse nicht schriftlich erklärt werden; wird ansonsten überwiegend aus der Verwendung des Wortes „Absendung“ gefolgert, dass für den Rücktritt Schriftform erforderlich ist, kann es indes nicht Sache des Versicherers sein, die insoweit unklare gesetzliche Bestimmung im Rahmen der Belehrung in bestimmter Weise auszulegen (vgl. BGH, Urteil vom 17.10.2018, Az.: IV ZR 106/17, Rn. 15; OLG Köln, Urteil vom 21.10.2011, Az.: 20 U 138/11, Rn. 10, jeweils zitiert nach juris und m. w. N.). c. Lässt sich der „Widerspruch“ des Klägers dann noch gemäß § 140 BGB in einen Rücktritt umdeuten (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 05.03.2021, Az.: 4 U 151/20, - zitiert nach juris -, Rn. 26 m. w. N.), war er als solcher im Zeitpunkt seiner Erklärung im Januar 2020 doch verfristet und konnte damit nicht mehr zu einer Umwandlung des streitgegenständlichen Versicherungsvertrages in ein Rückabwicklungsverhältnis führen. Die Frist betrug nach § 8 Abs. 5 Satz 1 VVG a. F. 30 Tage nach Abschluss des Vertrages, hier mit dem Zugang der mit dem Schreiben der Beklagten vom 12.06.2007 an den Kläger übersandten Versicherungspolice; sie war folglich längst abgelaufen, als der „Widerspruch“ des Klägers (erst) über zwölf Jahre später erklärt wurde. 2. In der Folge hat der Klägers keinen Anspruch auf die von ihm begehrten Auskünfte gegen die Beklagte nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB. Ein solches Auskunftsverlangen ist nämlich nur berechtigt, wenn und soweit vom Bestehen des Zahlungsanspruchs ausgegangen werden kann, zu dessen Durchsetzung die Auskunft dienen soll (vgl. BGH, Urteil vom, Az.: IV ZR 124/93, - zitiert nach juris -, Rn. 25 m. w. N.); ein solcher Zahlungsanspruch kann sich nach dem zuvor unter Ziffer 1) Gesagten für den Kläger aber gerade nicht ergeben. 3. Ebenso wenig kann der Kläger mit seinem hilfsweise bereits bezifferten Zahlungsantrag durchdringen, weil dies (ebenfalls) bedingte, dass das Versicherungsverhältnis (überhaupt) rückabzuwickeln wäre. Da der Auskunftsanspruch des Klägers aus Gründen zu verneinen ist, die auch seinen weiteren im Rahmen der Stufenklage verfolgten Ansprüchen die Grundlage entziehen, besteht nicht zuletzt eine Befugnis (auch) des Rechtsmittelgerichts, die Stufenklage sogar in vollem Umfang durch Endurteil abzuweisen (vgl. Rauscher/Krüger-Becker-Eberhard, MüKo ZPO, 6. Aufl., 2020, § 254 Rn. 31 m. w. N.). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 2, 711 ZPO. V. Die Revision war gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 ZPO insoweit zuzulassen, als differierende Auffassungen unter den Obergerichten zu dem Erfordernis einer Angabe in den Verbraucherinformationen zu einer Zugehörigkeit des Versicherers zu einer Sicherungseinrichtung im Hinblick auf die Annahme eines Vertragsschlusses im Policen- oder im Antragsmodell bestehen (vgl. so zuletzt auch OLG München, a. a. O., Rn. 30 ff. und 37 m. w. N.), ohne dass - soweit ersichtlich - dazu bislang eine höchstrichterliche Klärung vorläge. VI. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 39 Abs. 1, 43 Abs. 1, 44, 47 Abs. 1 Satz 1, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, 3 und 9 ZPO. 1. Der Wert der (Zwischen)Feststellungsklage richtet sich demgemäß nach dem Interesse des Klägers an der Feststellung der Wirksamkeit der Vertragsbeendigung durch den von ihm erklärten Widerspruch. Für die Bewertung dieses Interesses ist zum einen sein (eigentliches) Ziel einer Rückabwicklung des Versicherungsverhältnisses und des Erhalts in diesem Zusammenhang von der Beklagten herauszugebender Beträge maßgeblich; zum anderen kann nicht außer Acht gelassen werden, dass mit einer Vertragsbeendigung außerdem die Pflicht des Klägers zu weiterer Prämienzahlung entfiele. a. Der Streitwertanteil bezogen auf die von der Beklagten gegebenenfalls zurückzuerstattenden Leistungen entspricht demjenigen des Leistungs(stufen)antrages, sodass auf die diesen betreffenden Ausführungen im Folgenden unter Ziffer 2) verwiesen werden kann. b. Das Entfallen der Beitragszahlungspflicht des Klägers ist daneben mit dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der der zu leistenden Prämien anzusetzen, die sich nach dem Schreiben der Beklagten vom 19.02.2019 zuletzt auf monatlich 290,77 € beliefen; damit ergibt sich insoweit ein Streitwertanteil in Höhe von (290,77 € x 42 Monate =) 12.212,34 €. Wird mit der Feststellung der Beendigung des Versicherungsvertrages das Nicht(mehr)bestehen eines Rechtsverhältnisses begehrt, handelt es sich im Übrigen um eine negative Feststellung, sodass der übliche Abzug von 20 Prozent im Rahmen einer (nur) positiven Feststellung nicht vorzunehmen ist (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 22.07.2015, Az.: 3 W 48/15, - zitiert nach juris -, Rn. 4). 2. Im Falle einer Stufenklage ist nur der höchste der verbundenen Ansprüche wertbestimmend, wobei es sich regelmäßig um den Leistungsantrag handelt. a. Abzustellen ist damit auf den Hauptforderungsbetrag des Zahlungsantrages, dessen Abweisung die Beklagte mit ihrer Berufung letztlich weiterverfolgt. Angesichts dessen nun allerdings zwangsläufig noch ausstehender Bezifferung ist hierzu eine Schätzung vorzunehmen (vgl. Binz/Dörndorfer/Zimmermann-Dörndorfer, GKG, FamGKG und JVEG, 5. Aufl., 2021, § 44 GKG Rn. 2 m. w. N.). Diese hat sich an dem erstinstanzlich hilfsweise begehrten Betrag zu orientieren, weil davon auszugehen ist, dass der Kläger einen Erfolg mindestens in der dort geltend gemachten Höhe anstrebt. Es ist dabei jedoch zu differenzieren, soweit der Kläger sowohl zurückzuerstattende Prämien als auch von der Beklagten herauszugebende Nutzungen zum Gegenstand des angegebenen Gesamtbetrages gemacht hat. Denn bei letzteren handelt es sich um streitwertneutrale Nebenforderungen. Daran ändert sich nichts, wenn sie - wie hier bereits im ersten Rechtszug - mit der Hauptforderung auf Rückerstattung der Beiträge als einheitliche Klageforderung im Klageantrag verfolgt werden; Nebenforderungen werden nämlich nicht allein deshalb und auf diese Weise zu Hauptforderungen (vgl. zum Ganzen OLG Rostock, Beschluss vom 05.03.2021, Az.: 4 U 151/20, - zitiert nach juris -, Rn. 54 ff.). b. Nach seinem Vortrag hat der Kläger Beiträge in einer Gesamthöhe von 34.308,44 an die Beklagte gezahlt. Davon würde er zu Gunsten der Beklagten jedenfalls Risikokosten in Abzug bringen, welche letztere in Höhe 543,88 € angegeben hat. Es verbleiben (34.308,44 € - 543,88 € =) 33.764,56 €. 3. Die Streitwerte für die (Zwischen)Feststellungsklage sowie für die Stufenklage sind zusammenzurechnen, wobei es aber der Prüfung bedarf, inwiefern der Feststellungsantrag neben dem Hauptantrag eigenständige Bedeutung hat; ist eine wirtschaftliche Teilidentität gegeben wie hier nach den Ausführungen zuvor unter Ziffern 1a) und 2), verbietet sich eine vollständige Wertaddition. In Anlehnung an die Fälle der Verbindung einer Klage auf Leistung aus einem Versicherungsverhältnis mit einer solchen auf Feststellung von dessen Fortbestand kann daher für die (Zwischen)Feststellungsklage nur der Wert der mit einer wirksamen Beendigung des Versicherungsvertrages entfallenden Beitragspflicht des Klägers in die Streitwertfestsetzung einbezogen werden (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 14.12.2016, Az.: IV ZR 477/15, - zitiert nach juris -, Rn. 12 ff. m. w. N.). Der sich danach errechnende Gesamtbetrag in Höhe von (33.764,56 € + 12.212,34 € =) 45.976,90 € fällt in die Gebührenstufe von bis zu 50.000,00 €.