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Beschluss

4 W 5/25

OLG Rostock 4. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGROST:2025:0305.4W5.25.00
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Leitsätze
1. Die Aussetzung eines Rechtsstreits ist in den Verfahren betreffend Online-Glücksspiele in entsprechender Anwendung von § 148 ZPO zulässig, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von der Beantwortung derselben Fragen abhängt, die bereits im Verfahren C-440/23 dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung nach Art. 267 AEUV vorgelegt wurden. Dies betrifft vor allem die Frage, ob das sog. Online-Verbot von Glücksspielen in § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 mit dem Unionsrecht vereinbar ist, da bei einer festgestellten Europarechtswidrigkeit die Vorschrift des § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 nicht angewendet werden könnte mit der Folge, dass die zwischen den Parteien geschlossenen Glücksspielverträge nicht gemäß § 134 BGB nichtig sind.(Rn.15) (Rn.18) 2. Diese Befugnis besteht auch in den Verfahren betreffend Online-Sportwetten, soweit die Entscheidung von der Beantwortung derselben Fragen abhängt, die der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 25. Juli 2024 (I ZR 90/23) im Verfahren C-530/24 dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung nach Art. 267 AEUV vorgelegt hat. Dies betrifft insbesondere die zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage, ob es die nach dem Unionsrecht gewährleistete Dienstleistungsfreiheit eines Glücksspielanbieters mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausschließt, einen solchen Sportwettenvertrag als nichtig zu betrachten, wenn der Anbieter in Deutschland eine Erlaubnis für die Veranstaltung von Sportwetten beantragt hatte und das für diesen Antrag geltende Verfahren zur Konzessionserteilung unionsrechtswidrig durchgeführt wurde. (Behauptete) Verstöße gegen das materielle Glücksspielrecht stehen hierbei einer Verfahrensaussetzung nicht entgegen.(Rn.20) (Rn.22)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts Rostock vom 06.03.2024, Az. 10 O 491/23, wird zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Aussetzung eines Rechtsstreits ist in den Verfahren betreffend Online-Glücksspiele in entsprechender Anwendung von § 148 ZPO zulässig, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von der Beantwortung derselben Fragen abhängt, die bereits im Verfahren C-440/23 dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung nach Art. 267 AEUV vorgelegt wurden. Dies betrifft vor allem die Frage, ob das sog. Online-Verbot von Glücksspielen in § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 mit dem Unionsrecht vereinbar ist, da bei einer festgestellten Europarechtswidrigkeit die Vorschrift des § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 nicht angewendet werden könnte mit der Folge, dass die zwischen den Parteien geschlossenen Glücksspielverträge nicht gemäß § 134 BGB nichtig sind.(Rn.15) (Rn.18) 2. Diese Befugnis besteht auch in den Verfahren betreffend Online-Sportwetten, soweit die Entscheidung von der Beantwortung derselben Fragen abhängt, die der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 25. Juli 2024 (I ZR 90/23) im Verfahren C-530/24 dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung nach Art. 267 AEUV vorgelegt hat. Dies betrifft insbesondere die zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage, ob es die nach dem Unionsrecht gewährleistete Dienstleistungsfreiheit eines Glücksspielanbieters mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausschließt, einen solchen Sportwettenvertrag als nichtig zu betrachten, wenn der Anbieter in Deutschland eine Erlaubnis für die Veranstaltung von Sportwetten beantragt hatte und das für diesen Antrag geltende Verfahren zur Konzessionserteilung unionsrechtswidrig durchgeführt wurde. (Behauptete) Verstöße gegen das materielle Glücksspielrecht stehen hierbei einer Verfahrensaussetzung nicht entgegen.(Rn.20) (Rn.22) 1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts Rostock vom 06.03.2024, Az. 10 O 491/23, wird zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Der Kläger nimmt die seit 2004 in Malta lizenzierte Beklagte zu 1), eine Anbieterin von Sportwetten, auf Rückzahlung verlorener Wetteinsätze aus Online-Sportwetten aus dem Zeitraum vom 08.08.2018 bis 08.10.2020 in Höhe von 19.180,03 EUR sowie die seit 2011 ebenfalls in Malta lizenzierte Beklagte zu 2), eine Anbieterin von Glücksspielen, auf Rückzahlung verlorener Wetteinsätze aus Online-Casinospielen aus dem Zeitraum von Oktober 2018 bis September 2022 in Höhe von 47.883,32 EUR in Anspruch. Die Parteien streiten insbesondere über eine etwaige Nichtigkeit der Wettenverträge, zum einen wegen der von der Beklagten zu 1) zwar beantragten, aber ihr im streitgegenständlichen Zeitraum nicht erteilten Konzession zur Veranstaltung von Sportwetten und zum anderen wegen des bezogen auf die Beklagte zu 2) nach § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 bestandenen Totalverbots von Online-Glücksspielen. Die Beklagte zu 1) beteiligte sich 2012 am ersten (deutschen) Sportwettenkonzessionsverfahren; das VG Wiesbaden hatte ihr einen Anspruch auf Konzessionserteilung zugesprochen (VG Wiesbaden, Urteil vom 15. April 2016 - 5 K 1431/14.WI -, juris). Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 11.10.2019 (8 A 1710/17, juris) das Ruhen des hierzu geführten Berufungsverfahrens angeordnet. Eine Konzession für Online-Sportwetten wurde ihr schließlich - in einem neuen Konzessionserteilungsverfahren auf Grundlage des ab 01.012020 geltenden Dritten Glücksspieländerungsstaatsvertrags - am 09.10.2020 erteilt. Die Beklagte zu 2) bewarb sich am unter dem 01.07.2021 begonnenen Erlaubnisverfahren um eine Konzession für virtuelle Automatenspiele im Internet nach dem Glücksspielstaatsvertrag (nachfolgend: GlüStV) 2021, die ihr unter dem 06.10.2022 erteilt wurde, wobei ihr gestattet wurde, die Einzahllimits zu überschreiten. Am 14.07.2023 hat das maltesische Zivilgericht Prim' Awla tal-Qorti Ċivili ein die Zulässigkeit des Angebots von Online-Automatenspielen und Online-Casino-Glücksspielen betreffendes Vorabentscheidungsersuchen beim Gerichtshof der Europäischen Union (Az.: C-440/23) eingereicht. Das Ersuchen betrifft insbesondere die Frage, ob § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 mit Blick auf die in Art. 56 AEUV verkörperte Dienstleistungsfreiheit unionsrechtskonform ist. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 10.01.2024 (Az.: I ZR 53/23) ein Revisionsverfahren bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs im o.g. Verfahren ausgesetzt. Gegenstand des Revisionsverfahrens sind ausweislich der Pressemitteilung des BGH Nr. 009/2024 sowie der vorangegangenen Entscheidung des OLG Hamm (Urteil v. 21.03.2023 - 21 U 116/21) Verluste bei Online-Pokerspielen, die dem Totalverbot des § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 unterlagen. Mit Beschluss vom 06.03.2024 hat das Landgericht nach Anhörung der Parteien den Rechtsstreit bis zu einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (nachfolgend: EuGH) im Verfahren C-440/23 ausgesetzt. Zur Begründung hat es ausgeführt, wie auch in der mit Aussetzungsbeschluss des Bundesgerichtshofs vom 10. Januar 2024 im Verfahren I ZR 53/23 zu entscheidenden Sache, habe die Vorlagefrage des Civil Court Malta vom 11.07.2023 in dem Verfahren C-440/23 (EuGH) präjudizielle Bedeutung für den vorliegenden Rechtsstreit. Der vorliegende Fall sei mit dem, dem BGH vorliegenden vergleichbar, als es dort wie hier (u.a.) um die Teilnahme an Online-Glücksspielen in einem Zeitraum gehe, als das Veranstalten von Online-Casinospielen und virtuellen Automatenspielen im Internet gemäß § 4 Abs.4 GlüStV verboten und nicht erlaubnisfähig gewesen sei. Wenn der Gerichtshof die Unvereinbarkeit des § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 (Totalverbot von Online-Glücksspielen) mit Art. 56 AEUV (Dienstleistungsfreiheit in der EU) feststelle, wäre die Klage hinsichtlich Ansprüchen aus Online-Glücksspielen abzuweisen. Anderenfalls wären die weiteren Fragen zu klären, nämlich ob der Glücksspielvertrag gemäß § 134 BGB nichtig bzw. der Rückforderungsanspruch nach § 817 Satz 2 BGB ausgeschlossen sei. Mit diesen weiteren Fragen werde sich sodann der BGH in der Sache I ZR 53/23 auseinanderzusetzen haben, so dass ggf. eine weitere Aussetzung im Hinblick auf dieses Verfahren in Betracht kommen könne. Gegen diesen seinen Prozessbevollmächtigten am 06.03.2024 übermittelten Beschluss hat der Kläger mit Schriftsatz vom 20.03.2024, eingegangen am selben Tage, sofortige Beschwerde eingelegt mit dem Begehren, die Aussetzung des Verfahrens aufzuheben und das Verfahren wieder aufzunehmen. Der Kläger rügt, die Voraussetzungen für eine Aussetzung gemäß § 148 ZPO lägen nicht vor. Das Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH in der Rechtssache C-440/23 sei für das vorliegende Verfahren nicht vorgreiflich. Es bestehe in Ansehung des EuGH-Verfahrens C-440/23 kein Vorlageerfordernis, weil die richtige Auslegung des Unionsrechts offenkundig sei. Etwas anderes folge auch nicht aus dem Aussetzungsbeschluss des Bundesgerichtshofs im Verfahren I ZR 53/23, denn dort sei es ausschließlich um die Nichtigkeit aufgrund eines Verstoßes gegen § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 gegangen. Vorliegend hingegen ergebe sich die Nichtigkeit der streitgegenständlichen Spielverträge neben dem Verstoß gegen § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 auch aus dem Verstoß gegen § 4 Abs. 1 GlüStV 2012. Im Unterschied zu § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 sei diese Norm als Verbot mit Erlaubnisvorbehalt ausgestaltet. Auch die dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen beträfen ausschließlich das in § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 normierte Verbot, nicht hingegen den Erlaubnisvorbehalt in Absatz 1. Betreffend eines solchen Erlaubnisvorbehalts habe der Bundesgerichtshof entschieden, dass dieser Erlaubnisvorbehalt ungeachtet einer Unionsrechtswidrigkeit des verknüpften Verbots anzuwenden sei. Daraus folge für das hiesige Verfahren, dass selbst im Falle einer Unionsrechtswidrigkeit der in § 4 Abs. 1, 4 GlüStV 2012 normierten Verbote ein Verstoß der Beklagten gegen den in § 4 Abs. 1 GlüStV 2012 geregelten Erlaubnisvorbehalt vorliege und dieser Verstoß zur Nichtigkeit der Spielverträge und damit zum klägerischen Anspruch gem. § 812 BGB führe. Die Maxime der Verfahrensbeschleunigung gebiete es, abschließend zu entscheiden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die - durch entsprechende Rechtsprechungs- und Literaturnachweise unterlegten - Ausführungen im Schriftsatz vom 20.03.2024 verwiesen. Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 10.04.2024 nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Mit Beschluss vom 25.07.2024 (I ZR 90/23) hat der Bundesgerichtshof ein die Zulässigkeit des Angebots von Online-Sportwetten betreffendes Vorabentscheidungsersuchen beim Gerichtshof der Europäischen Union (Az.: C-530/24) eingereicht. Das Ersuchen betrifft die Frage, ob es die Dienstleistungsfreiheit eines Glücksspielanbieters mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausschließe, einen über das Internet geschlossenen privatrechtlichen Vertrag über Sportwetten, die ohne die hierfür nach dem nationalen Recht erforderliche Erlaubnis angeboten wurden, als nichtig zu betrachten, wenn der Anbieter in Deutschland eine Erlaubnis für die Veranstaltung von Sportwetten beantragt hatte und das für diesen Antrag geltende Verfahren auf Konzessionserteilung unionsrechtswidrig durchgeführt wurde, sowie die Frage, ob es die Dienstleistungsfreiheit eines Glücksspielanbieters mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausschließe, das nationale Verbot mit Erlaubnisvorbehalt zur Veranstaltung von Sportwetten im Internet als Schutzgesetz mit der möglichen Folge einer Schadensersatzpflicht zu betrachten, wenn der Anbieter in Deutschland eine Erlaubnis für die Veranstaltung von Sportwetten beantragt hatte und das für diesen Antrag geltende Verfahren auf Konzessionserteilung unionsrechtswidrig durchgeführt wurde. II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Der Senat entscheidet als Kollegialgericht, nachdem die originär zuständige Einzelrichterin die Sache dem Senat gemäß § 568 Abs. 1 Satz 2 ZPO übertragen hat. 1. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 252 ZPO statthaft (vgl. BGH, Beschluss vom 23.01.2025 - I ZB 39/24 -, juris Rn. 11 ff.) und auch im Übrigen gemäß § 569 Abs. 1 und 2 ZPO zulässig. 2. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. a. Nach § 148 Abs. 1 ZPO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei. Die Aussetzung der Verhandlung setzt damit Vorgreiflichkeit der in dem anderen Rechtsstreit oder dem Verwaltungsverfahren zu treffenden Entscheidung im Sinn einer (zumindest teilweise) präjudiziellen Bedeutung voraus. Vorgreiflichkeit ist insbesondere gegeben, wenn in einem anderen Rechtsstreit eine Entscheidung ergeht, die für das auszusetzende Verfahren materielle Rechtskraft entfaltet oder Gestaltungs- bzw. Interventionswirkung erzeugt. Der Umstand, dass in dem anderen Verfahren über eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, von deren Beantwortung die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits ganz oder teilweise abhängt, rechtfertigt dagegen die Aussetzung der Verhandlung nicht (so u.a. BGH, Beschluss vom 24.07.2023 - VIa ZB 10/21 -, juris Rn. 11 m.w.N.). Andernfalls würde das aus dem Justizgewährleistungsanspruch folgende grundsätzliche Recht der Prozessparteien auf Entscheidung ihres Rechtsstreits in seinem Kern beeinträchtigt. Eine Aussetzung allein aus Zweckmäßigkeitsgründen sieht das Gesetz nicht vor (BGH, Beschluss vom 22.09.2022 - V ZB 22/21 -, juris Rn. 8 m.w.N.). Allerdings ist eine entsprechende Anwendung des § 148 Abs. 1 ZPO anerkannt, wenn eine entscheidungserhebliche Frage der Auslegung europäischen Unionsrechts bereits Gegenstand einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV ist. Die Aussetzung dient in dieser Konstellation dazu, den Gerichtshof vor einer Beeinträchtigung seiner Funktion im Vorabentscheidungsverfahren zu schützen, weil eine weitere Vorlage vermieden wird und es genügt, dass über die klärungsbedürftige Rechtsfrage lediglich in einem Verfahren verhandelt und entschieden wird (so u.a. BGH, Beschluss vom 24.01.2012 - VIII ZR 158/11, juris Rn. 5 bis 9). b. Soweit die Aussetzung - wie vorliegend - in das Ermessen des Gerichts gestellt ist, kann zwar die Entscheidung im Beschwerderechtszug nur auf Ermessensfehler kontrolliert werden. Das Beschwerdegericht hat jedoch uneingeschränkt zu prüfen, ob ein Aussetzungsgrund gegeben ist (vgl. BGH, Beschluss vom 12.12.2005 - II ZB 30/04 -, juris Rn. 6). c. Nach diesen Grundsätzen ist die Aussetzungsentscheidung des Landgerichts nicht zu beanstanden. aa. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt bezogen auf die streitgegenständlichen Online-Glücksspielverträge von der Beantwortung derselben Fragen ab, die bereits im Verfahren C-440/23 dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung nach Art. 267 AEUV vorgelegt wurden. Die Anwendbarkeit des sog. Online-Verbots von Glücksspielen in § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 und damit auch dessen Vereinbarkeit mit Unionsrecht sind im Streitfall entscheidungserheblich, da bei einer festgestellten Europarechtswidrigkeit die Vorschrift des § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 nicht angewendet werden könnte mit der Folge, dass die zwischen den Parteien geschlossenen Glücksspielverträge nicht gemäß § 134 BGB nichtig sind. Der Senat geht auch nicht davon aus, dass die Vereinbarkeit des sog. Online-Verbots von Glücksspielen in § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 mit dem Unionsrecht bereits hinreichend geklärt ist, so dass es einer Entscheidung des EuGH dazu und damit auch einer Aussetzung im Streitfall nicht bedürfte (so auch OLG Hamm, Beschluss vom 07.05.2024 - 14 U 45/23 -, juris Rn. 7). Zwar kann die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig sein, dass keinerlei Raum für einen vernünftigen Zweifel an der Entscheidung der gestellten Frage bleibt. Das innerstaatliche Gericht darf aber nur dann davon ausgehen, dass ein solcher Fall vorliegt, wenn es überzeugt ist, dass auch für die Gerichte der übrigen Mitgliedstaaten und den Gerichtshof die gleiche Gewissheit bestünde (vgl. EuGH, Urteil vom 6.10.1982 - C-283/81, juris Rn. 16). Der Senat ist nicht davon überzeugt, dass für die Gerichte der übrigen Mitgliedstaaten im vorliegenden Fall eine Gewissheit besteht, was sich schon an den Vorlagefragen des Prim’Awla tal-Qorti Ċivili (Malta) an den Gerichtshof der Europäischen Union in der Sache C-440/23 zeigt. Zudem geht auch der Bundesgerichtshof nicht davon aus, dass die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass keinerlei Raum für einen vernünftigen Zweifel an der Entscheidung der gestellten Frage verbleibt, denn er hat - wenn auch ohne Begründung - das bei ihm anhängige Revisionsverfahren I ZR 53/23 mit Beschluss vom 10.01.2024 bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in dem Verfahren C-440/23 ausgesetzt. Im übrigen hat der Gerichtshof der Europäischen Union noch nicht entschieden, ob ein Eingriff in die Dienstleistungsfreiheit gerechtfertigt sein kann, wenn der Mitgliedstaat - entgegen der Entscheidung des EuGH in dem Verfahren C-148/15 - keine wissenschaftlichen Belege für die spezifischen Gefahren der Online-Casinospiele vorgelegt hat, in deren Folge die Beschränkung als verhältnismäßig angesehen werden kann, um die Regelungsziele zu erreichen (so auch KG, Beschluss vom 17.05.2024 - 21 W 5/24 -, juris Rn. 38; OLG Stuttgart, Urteil vom 12.04.2024 - 5 U 149/23 - juris Rn. 98). bb. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt bezogen auf die streitgegenständlichen Online-Sportwettenverträge von der Beantwortung derselben Fragen ab, die der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 25.07.2024 (I ZR 90/23) bereits im Verfahren C-530/24 dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung nach Art. 267 AEUV vorgelegt hat. Sollte der Gerichtshof der Europäischen Union keine Europarechtswidrigkeit feststellen, so wären die Sportwettenverträge bereits aus dem formellen Grund der nicht erteilten Erlaubnis gemäß § 134 BGB i.V.m. § 4 Abs. 1 GlüStV nichtig. Sollte unter Berücksichtigung der Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union keine Nichtigkeit des Vertrages aus diesem formellen Grund anzunehmen sein, wird im Anschluss weiter zu klären sein, ob die Sportwettenverträge wegen Nichteinhaltung des materiellen Glücksspielrechts nichtig sind, da diese auch in einem unionsrechtskonformen Konzessionserteilungsverfahren nicht erlaubnisfähig gewesen wären. Dies betrifft vorliegend von dem Kläger behauptete Verstöße gegen § 4 Abs. 5 GlüStV (so nach Nr. 2: monatliche Einzahllimits; Nr. 5: vollständige Trennung von anderen Glücksspielen) als auch Verstöße gegen den Ausschluss von Ereigniswetten auf einzelne Vorgänge des laufenden Sportereignissen nach § 21 Abs. 4 Satz 3 GlüStV 2012. Diesbezüglich hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 07.11.2024 im o.g. Verfahren I ZR 90/23 auf eine Gegenvorstellung der Beklagten allerdings klargestellt, dass er insoweit in seinem Vorlagebeschluss vom 25.07.2024 (juris Rn. 38 ff.) lediglich eine vorläufige Einschätzung geäußert habe (juris Rn. 8). In der Folge hat er ein weiteres Verfahren wegen des vor dem Gerichtshof der Europäischen Union anhängigen Verfahrens C-530/24 ausgesetzt, obwohl im dortigen Fall das Berufungsgericht Feststellungen zu einem Verstoß gegen das materielle Glücksspielrecht getroffen hatte (vgl. Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 155/2024). So wäre für die Frage der Erlaubnisfähigkeit im Falle von Verstößen gegen das materielle Glücksspielrecht zu berücksichtigen, dass etwaige Hindernisse für die Erlaubnis im behördlichen Verfahren durch die Erteilung von Auflagen oder sonstigen Nebenbestimmungen beseitigt werden können oder dass - wie vorliegend bezüglich des Einzahllimits für die Beklagte zu 2) geschehen - eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden kann. Daneben wäre im Falle einer Unionsrechtswidrigkeit des Totalverbots von Online-Glücksspielen ggf. auch das in § 4 Abs. 5 Nr. 5 GlÜStV normierte Trennungsgebot neu zu bewerten. cc. Eine Überschreitung des dem Landgericht zustehenden Ermessens oder Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Das Landgericht hat im Rahmen der nach § 148 ZPO erforderlichen Ermessensprüfung alle für die Entscheidung maßgeblichen Kriterien nachvollziehbar gegeneinander abgewogen, insbesondere hat es die mögliche Verfahrensverzögerung einerseits und die Gesichtspunkte der Verfahrensökonomie und der Vermeidung sich widersprechender Entscheidungen andererseits in seine Überlegungen einbezogen. Es ist nicht festzustellen, dass sich das Landgericht von sachfremden Erwägung hat leiten lassen. Zwar verweist der Kläger zutreffend auf sein Interesse an einem zügigen Abschluss der ersten Instanz. Es ist insoweit aber zum einen zu berücksichtigen, dass der Kläger seine Ansprüche für einen Zeitraum ab 2018 selbst erst spät geltend gemacht hat (behauptete Kenntnis vom Fehlen einer deutschen Lizenz der Beklagten nach dem Jahr 2020, Klageeinreichung erst im Juni 2023) und zum anderen, dass nicht festgestellt werden kann, dass ihm über das Übliche hinaus besondere Rechtsnachteile durch die Aussetzung entstehen. Dass in diesem Fall das Landgericht demgegenüber die Verfahrensökonomie und die Vermeidung sich widersprechender Entscheidungen höher bewertet hat, lässt Ermessensfehler nicht erkennen. III. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens bilden vorliegend einen Teil der Kosten des Rechtsstreits, die unabhängig vom Ausgang des Rechtsbeschwerdeverfahrens die nach §§ 91 ff. ZPO in der Sache unterliegende Partei zu tragen hat (vgl. für die Rechtsbeschwerde: BGH, Beschluss vom 23.01.2025 - I ZB 39/24, juris Rn. 29). Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.