Urteil
5 U 21/18
OLG Rostock 5. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGROST:2021:1216.5U21.18.00
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Leitsätze
Zu den Voraussetzungen eines Konstruktionsfehlers bei einem im Jahre 2010 in Verkehr gebrachten Ackerschleppers (hier verneint).(Rn.23)
Tenor
1. Die Berufung der Klägerinnen gegen das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 24.01.2018, Az. 3 O 356/11, wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerinnen haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Schwerin ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Den Klägerinnen bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten zu 2) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn diese nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf bis zu 290.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Voraussetzungen eines Konstruktionsfehlers bei einem im Jahre 2010 in Verkehr gebrachten Ackerschleppers (hier verneint).(Rn.23) 1. Die Berufung der Klägerinnen gegen das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 24.01.2018, Az. 3 O 356/11, wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerinnen haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Schwerin ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Den Klägerinnen bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten zu 2) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn diese nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf bis zu 290.000,- € festgesetzt. I. Die Klägerinnen machen Schadensersatzansprüche im Wesentlichen aus übergegangenem Recht aufgrund der Zerstörung eines Ackerschleppers mit angehängter Ballenpresse durch einen Brand infolge behaupteter Konstruktionsfehler und Instruktionsmängel geltend. Am 31.07.2010 gerieten der von der Beklagten zu 2) hergestellte Ackerschlepper V., Typ …, und eine zum Zwecke des Pressens von Strohballen angehängte Quaderballenpresse während des Arbeitseinsatzes auf einem Feld im Landkreis L. unter im einzelnen streitigen Umständen in Brand. Die Klägerinnen haben behauptet, als Ursache für die Entstehung des Brandes kämen, gestützt auf ein im Zuge der Schadensregulierung eingeholtes Gutachten, nur zwei Geschehensabläufe in Betracht, die jeweils von den Beklagten zu verantworten seien. Dabei sei auch die Beklagte zu 1) als Hersteller des Ackerschleppers anzusehen. Entweder wären brandursächlich Staub, Schmutz und insbesondere Erntegut, welche sich konstruktionsbedingt an der Unterseite des Fahrzeugs an den dort verlegten heißen Teilen der Abgasanlage angelagert hätten bzw. hiermit in Kontakt gekommen seien und sich selbst entzündet hätten. Angetragen würden diese Materialien beim typischen Feldeinsatz, und zwar insbesondere zwischen der Unterseite des Schalldämpfers und der horizontalen Fläche des Kraftstoffbehälters, welche konsolenartig geformt sei. Als weitere Schadensursache komme die Konstruktion der elektrischen Anlage des Ackerschleppers in Betracht. Denn die Verlegeweise einzelner elektrischer Leitungssätze habe, was auch für die Konstruktion der Abgasanlage gelte, nicht dem Stand von Wissenschaft und Technik entsprochen. Wegen der Brandgefahr sei das Fahrzeug zum Einsatz als Ackerschlepper nicht geeignet gewesen. Im Übrigen habe es an einem Hinweis in der Betriebsanleitung auf die Brandgefahr gefehlt. Insbesondere habe sich aus dieser nicht ergeben, dass sich beim normalen Fahrzeugbetrieb Ernterückstände und Staub an den heißen Teilen der Abgasanlage anlagern bzw. mit ihnen in Kontakt kommen und so zu einem Fahrzeugbrand führen könnten. Die Klägerin zu 1) hat behauptet, der durch das Feuer zerstörte Ackerschlepper sei bei ihr versichert gewesen und sie habe Aufwendungen in Höhe von insgesamt 141.442,41 € für die Erbringung von Versicherungsleistungen sowie für die Einholung von Sachverständigengutachten zur Ermittlung der Brandursachen sowie Schadenshöhe gehabt. Die Klägerin zu 2) hat behauptet, die Quaderballenpresse sei durch ein Versicherungskonsortium, dessen Mitglied sie sei, gegen Brandgefahren versichert gewesen. Wegen der erbrachten Versicherungsleistungen sowie getätigter weiterer Aufwendungen zur Schadensbeseitigung und für die Ermittlung der Schadenshöhe hat sie gegenüber den Beklagten eine Forderung in Höhe von 142.557,61 € erhoben, wofür sie sich die auf die übrigen Versicherer übergegangenen Ersatzansprüche habe abtreten lassen. Die Beklagten haben behauptet, eine Brandgefahr scheide infolge der Konstruktion des Schleppers, die überdies dem seinerzeitigen Stand von Wissenschaft und Technik entsprochen habe, bereits deshalb aus, weil die behauptete Anlagerung von Staub, Schmutz und Erntegut nicht möglich sei und die entsprechenden Teile mit einer Wärmeisolierung versehen seien. Eine Temperatur von 96 Grad Celsius werde an den heißesten Teilen der Abgasanlage nicht überschritten. Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen S., A., L., M. und Li. zu den Umständen des Brandes, den Versicherungsverhältnissen sowie -leistungen und zu den Voraussetzungen eines Konstruktionsfehlers durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. Ing. G.. Zusätzlich hat dieser sein Gutachten in der mündlichen Verhandlung erläutert. Wegen des Ergebnisses der erstinstanzlichen Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die Sitzungsniederschriften vom 26.11.2014, 20.05.2015 sowie 15.11.2017 und den Inhalt des schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. Ing. G. vom 09.01.2017. Sodann hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Eine Haftung der Beklagten zu 1) scheide bereits mangels Herstellereigenschaft aus. Darüber hinaus scheiterten Ansprüche gegen beide Beklagte sowohl nach dem Produkthaftungsgesetz als auch gemäß § 823 Abs. 1 BGB nach den Grundsätzen der Produzentenhaftung, weil den Klägerinnen der Beweis eines Konstruktionsfehlers des Ackerschleppers sowohl im Hinblick auf die Abgasanlage als auch die Elektrik nicht gelungen sei. Zudem sei den Beklagten keine Verletzung von Instruktionspflichten anzulasten. Auch Ansprüche nach § 823 Abs. 2 BGB bestünden mangels Schutzgesetzverletzung nicht. Im Übrigen könnten die Klägerinnen eine Kausalität des behaupteten Konstruktionsfehlers für den aufgetretenen Brand nicht beweisen, da eine Vielzahl alternativer Ursachen für den Brand in Betracht käme, die nicht in dem Verantwortungsbereich der Beklagten lägen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Verfahren vor dem Landgericht, der erstinstanzlichen Anträge sowie des Inhalts der Entscheidungsgründe wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Mit der Berufung wenden sich die Klägerinnen gegen die Abweisung der Klage gegen die Beklagte zu 2). Sie wiederholen insbesondere ihren Vortrag zu einem Konstruktionsfehler des Ackerschleppers. Das Urteil beruhe auf einer unvollständigen Feststellung der Tatsachen. Denn der Sachverständige habe den Stand der Wissenschaft gar nicht berücksichtigt und den Stand der Technik fehlerhaft ermittelt. So gehe es nicht um das Vorhandensein von Lösungen am Markt, d.h. bei anderen Herstellern. Überdies zeige sich anhand der Untersuchungen des Sachverständigen, dass die Hersteller unterschiedliche Lösungen in Bezug auf die Abgasnachbehandlung und die Gefahr des Antrags von brennbarem Material gefunden hätten, hinsichtlich derer der Gutachter nicht hinreichend bei der Bewertung des Standes von Wissenschaft und Technik differenziert habe. Außerdem habe er gar nicht erst untersucht, ob und inwieweit brennbares Material an den riskanten, nämlich heißen Stellen eindringen und so den Ackerschlepper sowie Wettbewerbsfahrzeuge entzünden könnte. Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Klägerinnen wird auf den Inhalt der Berufungsbegründung mit Schriftsatz vom 28.03.2018 Bezug genommen. Sie beantragen, das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 24.01.2018, Az. 3 O 356/11, aufzuheben und die Beklagte zu 2) zu verurteilen, an die Klägerin zu 1) € 141.442,41 und an die Klägerin zu 2) € 142.557,61 jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte zu 2) beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Der Sachverständige habe richtigerweise zunächst den technischen Stand ermittelt und sodann seine Feststellungen getroffen. Ebenfalls habe er sich mit dem Stand der Wissenschaft auseinandergesetzt. Der eingetretene Schaden am Ackerschlepper sei zudem stoffgleich mit dem behauptet mangelhaften Produkt, weshalb ein deliktischer Schadensersatzanspruch der Klägerin zu 1) selbst bei fraglicher Anwendbarkeit der Rechtsprechung zum weiterfressenden Mangel ausscheide. Der Senat hat Beweis erhoben durch ergänzende Befragung des Sachverständigen Prof. Dr. Ing. G.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22.10.2021. II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung ist unbegründet. Den Klägerinnen stehen gegen die Beklagte zu 2) keine Schadensersatzansprüche gemäß §§ 1 Abs. 1 ProdHaftG, 823 Abs. 1, 2 BGB i.V.m. § 86 Abs. 1 VVG zu. 1. Das Landgericht und die Parteien sind zutreffend stillschweigend davon ausgegangen, dass die Beurteilung des Rechtsstreits trotz der Ansässigkeit der Beklagten zu 2) in Frankreich dem deutschen Recht und den danach erforderlichen Sicherheits- und Verhaltensregeln unterliegt. Dies ergibt sich aus Art. 5 Abs. 1, 17 Rom II-VO, da die Produkte der Beklagten zu 2), so auch der streitgegenständliche Ackerschlepper, unter anderem in Deutschland in Verkehr gebracht werden und die Versicherungsnehmerinnen der Klägerinnen, auf die nach §§ 412, 404 BGB abzustellen ist, ihren Sitz in Deutschland haben. Zudem ist der Schaden in Form des Brandes des Ackerschleppers sowie der Ballenpresse in Deutschland eingetreten. 2. Ein Anspruch nach § 1 Abs. 1 ProdHaftG scheitert unabhängig von der Frage des Vorliegens eines Produktfehlers bereits daran, dass weder der zerstörte Ackerschlepper noch die angehängte Quaderballenpresse ihrer Art nach für den privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt waren, sondern es sich um Maschinen für den Erwerb durch Landwirtschaft handelte. 3. Nach dem Ergebnis der ergänzenden Beweisaufnahme des Senats durch Befragung des Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. G. lassen sich auch die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs der Klägerinnen gegenüber der Beklagten zu 2) nach § 823 Abs. 1 BGB, nämlich das Vorliegen eines Konstruktions-, Fabrikations-, Instruktionsfehlers oder einer Verletzung der Produktbeobachtungspflicht, nicht feststellen. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob die Auffassung der Beklagten zu 2) sowie des Landgerichts zutrifft, ein Schadensersatzanspruch der Klägerin zu 1) scheide bereits deswegen aus, weil der Sachschaden am vermeintlich fehlerhaften Produkt selbst eingetreten sei und es daher an der erforderlichen Rechtsgutsverletzung fehle, oder ob ein sog. weiterfressender Mangel vorgelegen hat, der das über § 823 Abs. 1 BGB geschützte Integritätsinteresse der Versicherungsnehmerin der Klägerin zu 1) an dem Ackerschlepper betraf. a) Einen Konstruktionsfehler des von der Beklagten zu 2) hergestellten Ackerschleppers haben die Klägerinnen auch im Rahmen des Berufungsrechtszugs nicht bewiesen. Ein solcher ist weder im Hinblick auf die Anlage zur Abgasnachbehandlung, d.h. den SCR-Katalysator, noch die Fahrzeugelektrik des zerstörten Ackerschleppers feststellbar. Ein Konstruktionsfehler liegt vor, wenn das Produkt schon seiner Konzeption nach unter dem gebotenen Sicherheitsstandard bleibt. Zur Gewährleistung der erforderlichen Produktsicherheit hat der Hersteller bereits im Rahmen der Konzeption und Planung des Produkts diejenigen Maßnahmen zu treffen, die zur Vermeidung einer Gefahr objektiv erforderlich und nach objektiven Maßstäben zumutbar sind (BGH, Urteil vom 05. Februar 2013 – VI ZR 1/12 –, Rn. 13 m.w.N., juris). Dabei sind Art und Umfang einer Sicherungsmaßnahme vor allem von der Größe der Gefahr abhängig. Je größer die Gefahren sind, desto höher sind die Anforderungen, die in dieser Hinsicht gestellt werden müssen (BGH, Urteil vom 17. März 2009 – VI ZR 176/08 –, Rn. 8, juris). Erforderlich sind die Sicherungsmaßnahmen, die nach dem im Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Produkts vorhandenen neuesten Stand der Wissenschaft und Technik konstruktiv möglich sind und als geeignet und genügend erscheinen, um Schäden zu verhindern. Dabei darf der insoweit maßgebliche Stand der Wissenschaft und Technik nicht mit Branchenüblichkeit gleichgesetzt werden; die in der jeweiligen Branche tatsächlich praktizierten Sicherheitsvorkehrungen können durchaus hinter der technischen Entwicklung und damit hinter den rechtlich gebotenen Maßnahmen zurückbleiben. Die Möglichkeit der Gefahrvermeidung ist gegeben, wenn nach gesichertem Fachwissen der einschlägigen Fachkreise praktisch einsatzfähige Lösungen zur Verfügung stehen. Hiervon kann grundsätzlich erst dann ausgegangen werden, wenn eine sicherheitstechnisch überlegene Alternativkonstruktion zum Serieneinsatz reif ist. Der Hersteller ist dagegen nicht dazu verpflichtet, solche Sicherheitskonzepte umzusetzen, die bisher nur "auf dem Reißbrett erarbeitet" oder noch in der Erprobung befindlich sind. Sind bestimmte mit der Produktnutzung einhergehende Risiken nach dem maßgeblichen Stand von Wissenschaft und Technik nicht zu vermeiden, ist unter Abwägung von Art und Umfang der Risiken, der Wahrscheinlichkeit ihrer Verwirklichung und des mit dem Produkt verbundenen Nutzens zu prüfen, ob das gefahrträchtige Produkt überhaupt in den Verkehr gebracht werden darf (BGH, Urteil vom 16. Juni 2009 – VI ZR 107/08 -, Rn. 15 ff., juris). Allerdings vermag allein die theoretische Möglichkeit, dass durch ein Produkt Rechtsgüter anderer verletzt werden, einen Konstruktionsfehler nicht zu begründen. Die berechtigte Sicherheitserwartung geht nicht dahin, dass jeder abstrakten Gefahr durch vorbeugende Maßnahmen begegnet wird. Es kann nicht von jedem Produkt in jeder Situation absolute Sicherheit verlangt werden (BGH, Urteil vom 05. Februar 2013, a.a.O., Rn. 15, juris). (1) Gemessen hieran ist eine fehlerhafte Konstruktion der Anlage zur Abgasnachbehandlung, nämlich des SCR-Katalysators, nicht feststellbar. Denn aus den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen G. ergibt sich zum einen, dass im Rahmen der Konzeption und Planung des streitgegenständlichen Ackerschleppers seitens der Beklagten zu 2) die zur Vermeidung einer Brandgefahr objektiv erforderlichen konstruktiven Maßnahmen getroffen wurden. Zum anderen entsprach der Ackerschlepper jedenfalls dem zum Zeitpunkt des behaupteten Inverkehrbringens im Jahr 2010 maßgeblichen neuesten Stand der Wissenschaft und Technik. aa) Die Beklagte zu 2) hat bei der Gestaltung des SCR-Katalysators den aufgrund der innerhalb des Systems geführten heißen Abgase objektiv bestehenden Brandgefahren hinreichend Rechnung getragen und eine konkrete Brandgefahr konstruktiv ausgeschlossen. Dies ergibt sich aus den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. G., der insbesondere auch die Einwände des Privatgutachters L., soweit diese überhaupt zur Begründung von Zweifeln geeignet waren, widerlegt hat. Laut Gerichtsgutachter wurde zur Realisierung der gesetzlich ab dem Jahr 2011 vorgeschriebenen Abgasstufe IIIb seitens der meisten Hersteller ein SCR-Abgasnachbehandlungssystem eingeführt, so auch seitens der Beklagten zu 2). Um heiße Oberflächen zu schützen und eine Brandgefahr zu vermeiden, bestünden grundsätzlich zwei Möglichkeiten. Zum einen die hermetische Abriegelung und zum anderen Vorkehrungen, um für den schnellen Austrag allen eingetragenen Materials zu sorgen. Beide Lösungen seien jedoch nicht zu 100 % umsetzbar. Insbesondere sei eine hermetische Abriegelung bei Verbrennungsmotoren nicht möglich. Man könne daher in der einen Variante lediglich versuchen, die Konstruktion eher dichter zu machen. Dies sei jedoch mit dem Nachteil verbunden, dass Dinge, die gleichwohl eingetragen werden, auch nicht ohne weiteres wieder herauskämen. In der anderen konstruktiven Variante werde versucht, für einen möglichst freien Austrag von Erntegut oder anderem Material zu sorgen. Im Hinblick auf den von der Beklagten zu 2) konstruierten Ackerschlepper sei die Variante eines möglichst freien Austrags von Material gewählt worden. Hierzu führte der Sachverständige sowohl in seiner Anhörung durch das Landgericht als auch der ergänzenden Befragung durch den Senat aus, dass Ablagerungen in dem vorhandenen Freiraum von 4 bis 5 cm nur theoretisch möglich seien. Aufgrund der Vibrationen im Fahrbetrieb sei davon jedoch nicht auszugehen. Insoweit setzte er sich auch mit der These des Privatgutachters L. auseinander, der wiederholt in seinen gutachterlichen Stellungnahmen, so den Gutachten vom 25.10.2010 gemäß Anlage K 1 (GA I, Bl. 22 ff.) und vom 04.09.2012 gemäß Anlage K 13 (GA II, Bl. 320 ff.), ausführte, die Konstruktion der Beklagten zu 2) führe zu einer räumlichen und zeitlichen Koinzidenz von Brennstoff, Oxidationsmittel und effektiver Zündquelle, weil sich Staub, Schmutz und insbesondere auch Erntegut in dem lichten Raum zwischen Schalldämpferunterseite (gemeint ist die Unterseite des SCR-Katalysators) und horizontaler Fläche des Kraftstoffbehälters anlagern und diesen ausfüllen könnten mit der Folge eines gegebenenfalls dramatischen Ansteigens des Temperaturniveaus wegen der Beeinträchtigung der Abfuhr der Wärmestrahlung. Hierzu gab der gerichtlich beauftragte Sachverständige an, er erachte ein Zusetzen des Zwischenraums mit Erntegut, vor allem Stroh, nicht als realistisch. Das Material werde während der Fahrt durch den Fahrtwind sowie die Vibrationen bei der Bewegung des Traktors immer wieder ausgetragen. Insofern seien weder Ansammlungen eingetragenen Materials noch längere Temperatureinwirkungen darauf zu erwarten. Erntegut könne zwar an den Zwischenraum gelangen, falle aber auch genauso wieder heraus. Diese Ausführungen erachtet der Senat als gut nachvollziehbar und überzeugend, da ein Traktor im praktischen Einsatz auf einem Acker ganz erheblichen Vibrationen bis hin zu Erschütterungen ausgesetzt sein dürfte. Längerfristige und größere Materialansammlungen erscheinen anhand der Gestaltung des SCR-Katalysators mit dem darunterliegenden Kraftstoffbehälter, wie sie sich aus den Lichtbildern 176 – 184 zum Gutachten des Sachverständigen L. vom 25.10.2010 (GA I, Bl. 128 ff.), den Lichtbildern 1 – 5 zu dessen Gutachten vom 04.09.2012 (GA II, Bl. 334 ff.) sowie den Lichtbilder 12 – 18 zur gutachterlichen Stellungnahme vom 16.11.2021 (GA VIII, Bl. 1465 ff.) ergibt, im praktischen Fahrbetrieb schlicht nicht nachvollziehbar, weil eingetragenes Material nicht nur nach vorne, sondern auch – in Fahrtrichtung gesehen – nach links wieder aus dem Zwischenraum herausfallen kann, zumal dieser nicht über die gesamte Länge des SCR-Katalysators besteht. Auch die tatsächlichen Untersuchungen des Privatgutachters L. sprechen nicht gegen, sondern für die Richtigkeit der Angaben des Gerichtssachverständigen über den Austrag des Materials während der Fahrt, sodass eine Notwendigkeit für weitere Untersuchungen durch ihn nicht ersichtlich ist. So hat der Gutachter L. in seiner Stellungnahme vom 25.10.2010 ausgeführt, die beigefügten Lichtbilder 182 – 184 (GA I, Blatt 131 f.) würden eindrucksvoll die Möglichkeit der Anlagerung von Erntegut und Ausfüllung der horizontalen Fläche des Kraftstoffbehälters belegen. Ganz im Gegenteil ist auf den Fotos jedoch zu erkennen, dass der Zwischenraum nicht einmal im Ansatz ausgefüllt ist. Vielmehr sind lediglich zwei - vom Gutachter auch gesondert markierte - Strohhalme zu erkennen sowie etwas Erde, wobei die Hitzeschutzfolie weitestgehend noch frei ist. Das gleiche gilt hinsichtlich der mit der gutachterlichen Stellungnahme vom 16.11.2021 eingereichten Lichtbilder. Auch diese, nämlich die Bilder 12 – 18 GA VIII, Blatt 1465 ff.), zeigen deutlich, dass der Zwischenraum nicht einmal annähernd mit Dreck und Erntegut ausgefüllt, sondern weitestgehend frei ist. Der Sachverständige L. konnte daher die insbesondere mit seinem Ausgangsgutachten vom 25.10.2010 sowie der folgenden Stellungnahme vom 04.09.2012 vertretene These einer vollständigen Ausfüllung des Zwischenraums auch mit seinen eigenen Untersuchungen nicht nachvollziehbar belegen. Die Untersuchungen des Privatgutachters bestätigen vielmehr die Richtigkeit der Angaben des Gerichtsgutachters, der lediglich ein Ausfüllen des Zwischenraums und längeres Verweilen von Material als nicht möglich erachtete, gleichzeitig aber auch angab, dass weder eine hermetische Abriegelung noch ein Austrag von Material zu 100 % umsetzbar seien. Insofern entspricht die auf den Lichtbildern des Privatgutachters dokumentierte Situation an den von ihm untersuchten baugleichen Traktoren letztlich den Angaben des Gerichtssachverständigen. Im Übrigen belegen die Lichtbilder des Gutachters L., insbesondere auch die mit dem Gutachten vom 16.11.2021 eingereichten, kein längeres Verweilen von Erntegut in dem Zwischenraum. Diesen lässt sich naturgemäß nicht entnehmen, wann im Verlaufe des Ernteeinsatzes der Dreck eingetragen wurde und wie lange er dort bereits verweilen konnte, d.h. ob bereits ausreichend Zeit für den Austrag durch die seitens des gerichtlichen Sachverständigen benannten fahrtbedingten Vibrationen war. Jedenfalls war der Materialeintrag auch bei dem durch den Gutachter L. zuletzt untersuchten Vergleichsmodell unter den dort bestehenden Umweltbedingungen offensichtlich nicht dauerhaft größer als der Austrag, weil ansonsten nach längerem Feldeinsatz das in den ursprünglichen Stellungnahmen des Privatgutachters beschriebene Ausfüllen der Zwischenräume zu erwarten gewesen wäre. Darüber hinaus gab der gerichtlich beauftragte Sachverständige im Rahmen seiner Anhörung durch den Senat an, dass selbst bei dem aus seiner Sicht nicht möglichen schlimmsten Szenario einer vollständigen Ausfüllung des Zwischenraums mit Stroh dessen Zündtemperatur nicht erreicht würde. Berechtigterweise haben die Klägerinnen zwar darauf hingewiesen, dass Prof. Dr. G. kein Sachverständiger für Brandursachen ist, der von ihnen beauftragte Sachverständige für die Ermittlung von Brandursachen L. bestätigte jedoch in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 16.11.2021 die angegebene Zündtemperatur von mehr als 250 °C als nach den einschlägigen Tabellenwerken im Ausgangspunkt zutreffenden Mittelwert. Soweit er bereits in der mündlichen Verhandlung dem Gerichtssachverständigen vorhielt, dass bei einem längeren Verweilen von Material unter länger andauernder Wärmeeinwirkung die Zündtemperatur auf unter 120 °C absinken könne, führte Prof. Dr. G. aus, was auch Teil seiner Expertise im Bereich mobiler Arbeitsmaschinen ist, dass ein längeres Verweilen von Material in dem Zwischenraum mit längeren Temperatureinwirkungen anhand der streitgegenständlichen Konstruktion der Anlage zur Abgasnachbehandlung nicht zu erwarten sei. Insofern lässt sich gerade nicht die notwendige Voraussetzung für den auch in der gutachterlichen Stellungnahme vom 16.11.2021 eingewandten Pyrolyseprozess mit der Folge des Absinkens der Zündtemperatur feststellen. Dass nach der letztgenannten gutachterlichen Stellungnahme staubförmige organische Substanzen, so auch Strohstaub, eine deutlich niedrigere Entzündungstemperatur besitzen würden, was die Beklagte zu 2) mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 07.12.2021 bestreitet, kann aus Sicht des Senats dahinstehen. Dass sich Strohstaub in dem Zwischenraum ablagern würde, hat der Gutachter L. selbst nicht festgestellt. Angesichts der Angaben des Gerichtssachverständigen zu dem Austrag von festem Material, insbesondere Erntegut, aus dem Zwischenraum durch Fahrtwind und Vibrationen ist nicht ersichtlich, wie erheblich flüchtigerer Erntestaub in relevanter Menge dort verweilen könnte. Anhand der im Betrieb entstehenden Abgastemperaturen hat der Gerichtssachverständige des Weiteren überzeugend dargelegt, dass die nach den vorstehenden Ausführungen zu erwartende Zündtemperatur von Stroh bei ca. 250 °C bei der streitgegenständlichen Konstruktion nicht erreicht werde. Auch dem stehen die seitens des Gutachters L. in seiner Stellungnahme vom 16.11.2021 dargestellten Untersuchungen an einem baugleichen Ackerschlepper gerade nicht entgegen. Der Gerichtssachverständige hat für eine Umgebungstemperatur von 46 °C, die in der Praxis in dem nicht direkter Sonneneinstrahlung ausgesetzten Bereich nicht vorkommen dürfte, bei einer unterstellten vollständigen Ausfüllung des Zwischenraums mit Stroh eine Maximaltemperatur in der hintersten Ecke von 185 °C errechnet, so dass angesichts der nicht erwiesenen Voraussetzungen des Eintretens des seitens des Privatgutachters beschriebenen Pyrolyseprozesses die anzunehmende Zündtemperatur des hier relevanten Materials nicht annähernd erreicht würde. Zudem ist nach den überzeugenden Ausführungen des Prof. Dr. G. bereits der Ausgangspunkt eines ausgefüllten Zwischenraums falsch, so dass wegen des auch durch den Gutachter L. beschriebenen konvektiven Wärmetransports und der Isolationswirkung von Luft der tatsächliche Temperaturwert noch unter dem Wert der Modellberechnung des Sachverständigen liegen dürfte, was dieser im Rahmen seiner Befragung durch den Senat auch so angab. Die Untersuchungen des Privatgutachters stützen letztlich die Angaben von Prof. Dr. G.. Denn an den beiden Messfühlern an der Unterseite des SCR-Katalysators, für welche der Gerichtssachverständige seine Temperaturangaben machte, wurden trotz einer Messung unter Simulierung einer erheblichen Motorbelastung durch Anhängung einer Zapfwellenbremse im Dauerbetrieb lediglich Maximaltemperaturen von 85 °C gemessen. Dieser Wert liegt – auch unter Berücksichtigung der geringen Umgebungstemperatur bei der Messung von -1 °C - deutlich unter dem errechneten Temperaturwert des Gerichtssachverständigen, und zwar obwohl auch der Gutachter L. von der nach Überzeugung des Senats unrealistischen Voraussetzung einer vollständigen Ausfüllung des Zwischenraums ausgegangen ist und eine solche durch dessen Dämmung mit Mineralwolle simuliert hat. Dabei hatte die von dem Sachverständigen L. wiederholt hervorgehobene Beschädigung der auf dem Kraftstoffbehälter verbauten Abschirmfolie offensichtlich nicht die Wirkung eines maßgeblichen Temperaturanstiegs. Dies ist auch insoweit nachvollziehbar, als diese Folie nach den eigenen Angaben des Privatgutachters in seiner Stellungnahme vom 04.09.2012 nicht etwa der Reduktion der auf gegebenenfalls eingetragenes Material einwirkenden Temperatur, sondern dem Schutz des darunter angeordneten Kraftstoffbehälters durch von dem SCR-Katalysator ausgehende Wärmestrahlung dienen soll. Aus diesem Grund können auch die durch den Gutachter L. wiederholt an Vergleichsmodellen festgestellten Beschädigungen der Folie und der nicht nachgelassene Vortrag der Beklagten zu 2) mit Schriftsatz vom 07.12.2021, dass diese nach dem Inhalt der Betriebsanleitung - vor einem Test oder Fahrzeugbetrieb - zu reparieren gewesen sei, dahinstehen. Denn eine Beschädigung des Kraftstoffbehälters infolgedessen hat er auch im Hinblick auf die von ihm untersuchten Ackerschlepper nicht beschrieben. Überdies hat der Gutachter auch eine von ihm bereits im Rahmen der mündlichen Verhandlung eingewandte Temperaturerhöhung durch einen Regeneriervorgang des Dieselpartikelfilters an den beiden Messpunkten, wie auch den übrigen, nicht gemessen, jedenfalls nicht beschrieben. Selbst wenn ein solcher Regeneriervorgang nur selten stattfinden und daher im Zeitraum der vorgenommenen Messungen nicht erfolgt sein sollte, ist angesichts der gemessenen Temperaturen im für etwaige Anlagerungen maßgeblichen unteren Bereich von bis zu 85 °C die Differenz zur von beiden Gutachtern im Ausgangspunkt zugrunde gelegten Zündtemperatur von 250 °C derart groß, dass sich eine nähere Berechnung des hierdurch verursachten Temperaturanstiegs erübrigt. Denn laut Gerichtsgutachter steigt die Abgastemperatur innerhalb des Systems bei einem Regenerationsvorgang nur kurzzeitig um ca. 100 ° C und erreicht den Zwischenraum auch nicht eins zu eins. Da nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme weder von einem längeren Verweilen von eingetragenem Material mit der Folge eines Absinkens der Zündtemperatur ausgegangen werden kann noch die Temperaturmessungen des Privatgutachters von dem allein realistischen Szenario eines im Wesentlichen freien Zwischenraums ausgehen, erübrigt sich eine genaue Berechnung, inwieweit sich in dem Bereich, in dem der Privatgutachter überhaupt Materialablagerungen beschrieben hat, die Erhöhung der Abgastemperatur um 100 °C auswirkt. Jedenfalls wird der Bereich von 250 °C selbst bei hochsommerlichen Umgebungstemperaturen offensichtlich nicht erreicht. Auch insoweit kann daher der nicht nachgelassene Vortrag der Beklagten zu 2) mit Schriftsatz vom 07.12.2021, der streitgegenständliche Traktor habe über keinen Dieselpartikelfilter verfügt, dahinstehen. Soweit in der privatgutachterlichen Stellungnahme vom 16.11.2021 eine gemessene Maximaltemperatur beim simulierten Dauerbetrieb von 257,5 °C beschrieben wird, was unter Berücksichtigung einer Außentemperatur von 30 °C einem Wert von knapp 290 °C entspreche, folgen daraus keine Zweifel an der Angabe des Prof. Dr. G., aus seiner Sicht könne sich in dem Zwischenraum Stroh, d.h. das hier maßgebliche Erntegut, nicht entzünden. Denn dieser Höchstwert wurde an der linken Seite des Abgasmoduls und gerade nicht an der horizontalen Fläche unter dem Katalysator gemessen. Zum einen ist bereits nicht nachvollziehbar, wie an dieser vertikalen Seite in relevanter Menge organisches Material, insbesondere Erntegut, bei vorhandenem Fahrtwind und Vibrationen verweilen und einen Zündvorgang auslösen sollte und zum anderen ist der Versuchsaufbau des Privatgutachters an dieser Stelle erst recht unrealistisch. Für den Senat ist schlicht nicht vorstellbar, dass im praktischen Einsatz eine vergleichbare Situation, wie sie auf dem Lichtbild 28 (GA VIII, Blatt 1473) mit einer vollständigen Ausfüllung des vertikalen Zwischenraums durch Dämmmaterial erkennbar ist, eintreten könnte. Diese Stelle hat der Privatgutachter im Übrigen auch in seinen vorangegangenen gutachterlichen Stellungnahmen nicht als risikobehaftet oder gar brandursächlich benannt, sondern den Bereich unter dem Katalysator. Unerheblich ist mithin das mit Schriftsatz vom 07.12.2021 erfolgte Bestreiten der Messwerte seitens der Beklagten zu 2), weshalb es auch keiner Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach §§ 525 S. 1, 156 Abs. 1 ZPO bedarf. Schließlich lagen die übrigen bei dem Versuch des Privatgutachters erzielten Messwerte nicht in dem Bereich der im Ausgangspunkt ohne Pyrolyseprozess oder Ansammlung von Erntestaub anzunehmenden Zündtemperatur von etwa 250 °C. Diese Messwerte betrafen ebenfalls keine horizontalen Flächen, sondern den auf der rechten Seite gelegenen vertikalen Bereich im unteren und mittleren Bereich des Abgasmoduls, in dem längerfristige Anlagerungen noch deutlich schwieriger als auf der horizontalen Fläche sind. Trotz der nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht vorkommenden Ausfüllung des Zwischenraums mit Dämmmaterial, also einem bereits verfehlten Versuchsaufbau, wurden durch den Privatgutachter lediglich Maximaltemperaturen von 90 °C im unteren Bereich der rechten Seitenwand bzw. 118,5 °C im mittleren Bereich erzielt. Auch der höhere der beiden erzielten Messwerte, der bei entsprechender Außentemperatur von 30 °C auf knapp 150 °C zu korrigieren sei, lag noch unter den seitens des Gerichtsgutachters errechneten Temperaturwerten. Im Ergebnis lässt sich auch der ergänzenden Stellungnahme des Privatgutachters vom 16.11.2021 die von ihm als notwendig für die Brandentstehung beschriebene räumliche und zeitliche Koinzidenz von Brennstoff, Oxidationsmittel und effektiver Zündquelle nicht entnehmen. Da die Fragen des konstruktionsbedingten Austrags von Material und der Temperaturentwicklung an den Bauteilen in das Fachgebiet des Sachverständigen Prof. Dr. G., nämlich Fahrzeugsystemtechnik und mobile Arbeitsmaschinen, fallen und seine grundsätzliche Angabe zur Zündtemperatur des hier relevanten Ernteguts, nämlich Stroh, im Ausgangspunkt auch durch den Privatgutachter als Sachverständigen für Brandursachen bestätigt wurde, bedurfte es der Einholung eines zusätzlichen Gutachtens zur Frage der Brandgefahr nicht. Seine Angaben stellten sich auch unter Würdigung der Einwände des Privatgutachters als überzeugend dar und seine Fachkunde hat er bereits mit seinem schriftlichen Gutachten, vor allem aber im Rahmen seiner ergänzenden Befragung durch den Senat belegt. bb) Selbst bei Unterstellung einer von der Gestaltung des SCR-Katalysators ausgehenden Brandgefahr fehlt es, wie das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend angenommen hat, an der für einen Konstruktionsfehler notwendigen weiteren Voraussetzung eines Unterschreitens des im Jahr 2010 vorhandenen neuesten Standes von Wissenschaft und Technik im Rahmen der Konzeption der Sicherungsmaßnahmen durch die Beklagte zu 2). Auf Basis seiner vergleichenden Untersuchung von Ackerschleppern der Wettbewerber der Beklagten zu 2), welche wie der streitgegenständliche Traktor im Jahr 2010 oder maximal ein Jahr zuvor in Verkehr gebracht wurden, hat der Sachverständige Prof. Dr. G. bereits in seinem schriftlichen Gutachten vom 09.01.2017 eine Abweichung der Anlage zur Abgasnachbehandlung vom maßgeblichen Stand der Technik verneint. Insbesondere gab er in seiner ergänzenden Anhörung durch das Landgericht an, dass die Hersteller zwar unterschiedliche Lösungen in Bezug auf die Vermeidung von Brandgefahren gefunden hätten, er jedoch keine Differenzierungen von besser, schlechter oder durchschnittlich vornehmen wolle. Diesbezüglich hat der Sachverständige in seiner ergänzenden Befragung durch den Senat konkret angegeben, dass keines der untersuchten Systeme, worauf aber die Klägerinnen abstellen, aus sicherheitstechnischer Sicht überlegen sei. Jedes System, etwa das Verbauen des SCR-Katalysators beim Ackerschlepper der Marke C. unter der mit Dichtlippen geschützten Motorhaube oder die Lösung des Herstellers F. mit dem den SCR-Katalysator umgebenden Lochblech, weise eigene Vor- und Nachteile auf. Soweit der Privatgutachter in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 16.11.2021 einwendet, die Beklagte zu 2) scheine eine Brandgefahr der streitgegenständlichen Abgasanlage im Jahr 2011 erkannt zu haben, weil man sich in diesem Jahr der Sicherheitsphilosophie der Mitbewerber angenähert und den Katalysator im Motorraum verbaut habe, begründet dies unabhängig von dem nicht nachgelassenen Einwand der Beklagten zu 2), die Konstruktionsänderung sei allein aufgrund einer Änderung der einschlägigen Abgasnormen vorgenommen worden, bereits deshalb keine Zweifel, weil sich aus dem schriftlichen Gutachten des Gerichtssachverständigen ergibt, dass der konkurrierende Hersteller C. sich wiederum von dieser „Sicherheitsphilosophie“ im Jahr 2014 verabschiedet hat und den SCR-Katalysator in seinem neueren Modell A., wie bei dem streitgegenständlichen Ackerschlepper, auf der rechten Seite zwischen dem Vorder- und Hinterreifen verbaut hat, also offensichtlich die Abwägung der Vor- und Nachteile der unterschiedlichen konstruktiven Möglichkeiten und gesetzgeberischen Anforderungen keineswegs eine eindeutige Entscheidung begründen. Im Übrigen gab der Gerichtssachverständige an, dass eine hermetische Abschirmung des Katalysators gerade nicht zu erreichen sei und man den Eintrag von Erntegut und sonstigem Material nicht zu 100 % verhindern könne. Nachteil der Konstruktion im Motorraum sei, dass einmal eingetragenes Material schlechter wieder ausgetragen werden könne. Auch im Hinblick auf die abweichende Lösung des Herstellers F. war die Angabe des Gerichtssachverständigen, dass keines der Systeme aus sicherheitstechnischer Sicht überlegen sei, nachvollziehbar. Diesbezüglich hat er bereits in seinem schriftlichen Gutachten angegeben, dass aus Stabilitäts- und Befestigungsgründen im unteren Bereich des den Katalysator umgebenden Lochblechs ebenfalls horizontal verlaufende Bereiche, auf denen sich ebenfalls theoretisch Staub, Schmutz und Erntegut ansammeln könnten, vorhanden seien. Dies bestätigte er nochmals im Rahmen seiner Anhörung durch den Senat. Die generelle Kritik der Klägerinnen, der Sachverständige habe den Stand der Wissenschaft gar nicht und den Stand der Technik unter Heranziehung der Modelle von Wettbewerbern fehlerhaft ermittelt, weil es auf eine Branchenüblichkeit der Sicherheitsvorkehrungen – richtigerweise – nicht ankomme, trifft nicht zu. Denn mit dem „Stand der Wissenschaft und Technik“ sind nicht abstrakt diskutierte technische Lösungen gemeint, sondern nach den zitierten Rechtsprechungsgrundsätzen muss eine sicherheitstechnisch überlegene Alternativkonstruktion zum Serieneinsatz reif sein. Diese Frage hat der Sachverständige jedoch überzeugend verneint. Er ist dabei nicht bei den für sein schriftliches Gutachten untersuchten Modellen stehengeblieben, sondern er hat die zwei grundsätzlichen konstruktiven Möglichkeiten, heiße Oberflächen zu schützen, im Rahmen seiner mündlichen Erläuterungen näher beschrieben, nämlich, einerseits eine möglichst dichte Bauweise und andererseits eine solche, die einen weitgehend freien Austrag von Material ermöglicht. Eine Umsetzung dieser beiden grundsätzlichen konstruktiven Möglichkeiten hat er bei seiner Untersuchung von Vergleichsmodellen aufgefunden. Darüber hinaus hat er sich auch mit dem Stand von Wissenschaft und Technik zum relevanten Zeitpunkt im Jahr 2010 befasst und hierzu ausgeführt, dass ihm eine serienreife, sicherheitstechnisch überlegene Alternativkonstruktion nicht bekannt sei. Erst nachträglich hätten sich im Pkw-Bereich andere, damals noch nicht relevante Konstruktionen ergeben. Im Übrigen gab er bereits in seiner Anhörung durch das Landgericht an, dass eine hermetische Abriegelung bei Verbrennungsmotoren aus seiner Sicht nicht möglich sei und es insofern lediglich in der Wissenschaft Forschungen zu einem batterie-elektrischen Traktor gebe, der aufgrund der Antriebsform nicht so hohe Temperaturen erreiche. Allerdings fehle es insoweit – auch aktuell - noch an der Serienreife. Vor dem Hintergrund dieser Angaben wecken die Ausführungen des Privatgutachters in seiner Stellungnahme vom 16.11.2021, die Modelle der Wettbewerber seien sicherheitstechnisch überlegen, weil dort das primäre Zündnest so klein sei, dass die eingeleitete Verbrennungsreaktion nicht genügend Energie für ein selbstständiges Brennen im Nachbarbereich erreiche, während beim streitgegenständlichen Ackerschlepper ein dauerhaftes Anlagern brennbaren Materials in unmittelbarer Nähe zu einer potentiellen Zündquelle möglich sei, keine Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Gerichtssachverständigen. Zum einen wird mit dieser Aussage von der nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht bestätigten Prämisse eines dauerhaften Verweilens von eingetragenem Material in dem Zwischenraum zwischen Kraftstoffbehälter und SCR-Katalysator in relevanter Menge ausgegangen. Zum anderen hat sich der Privatgutachter, anders als der Gerichtssachverständige, nicht hinreichend mit den Nachteilen der jeweiligen Alternativkonstruktionen, und zwar auch nicht in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 24.03.2017 (GA VI, Bl. 1083 ff.), auseinandergesetzt. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf das von ihm als Stand der Technik bezeichnete Verbauen der Abgasnachbehandlungsanlage im Motorraum, von welchem der Hersteller C. selbst wieder abrückte und das mit dem Nachteil eines fehlenden freien Austrages von einmal eingetragenem Material behaftet ist. (2) Die Feststellung des Landgerichts, ein Konstruktionsfehler bezogen auf die elektrische Anlage habe nicht vorgelegen, haben die Klägerinnen mit ihrer Berufung nicht angegriffen. Konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der dahingehenden erstinstanzlichen Feststellungen im Sinne von § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO oder für das Vorliegen von Rechtsfehlern sind auch bei der insoweit nötigen amtswegigen Überprüfung des angefochtenen Urteils (vgl. dazu BGH, Urteil vom 12.03.2004 - V ZR 257/03 -, beck-online;BeckOK ZPO/Wulf, 42. Ed. 1.9.2021, ZPO § 529 Rn. 11) nicht ersichtlich. So gab der Sachverständige Prof. Dr. G. im Rahmen seines schriftlichen Gutachtens vom 09.01.2017 an, aus seiner Sicht bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die Verlegung der Batteriekabel des streitgegenständlichen Traktors nicht dem technischen Stand entsprochen habe. Zweifel an der Richtigkeit dieser Angaben ergeben sich nicht aufgrund der Ausführungen des Privatsachverständigen L.. Dieser gab in seinem schriftlichen Gutachten vom 25.10.2010 bezogen auf die Verkabelung im Bereich der Fahrzeugbatterie zwar an, die Verlegeweise einzelner elektrischer Leitungssätze und deren Fixierung habe nicht einem Standard, wie er bei Modellen anderer Hersteller anzutreffen sei, entsprochen, gleichzeitig führte er jedoch aus, Anhaltspunkte für einen konstruktiven Mangel in der elektrischen Anlage nicht gefunden zu haben. Zudem bleibt unklar, welche Modelle anderer Hersteller der Gutachter L. in seine Beurteilung einbezog, auf Basis welcher Erhebungen er seine Aussage getroffen hat und was mit der Abweichung vom Standard anderer Hersteller gemeint sein soll. Demgegenüber hat der Gerichtssachverständige seine gutachterliche Aussage nachvollziehbar und überzeugend auf der Basis konkreter Erhebungen an Vergleichsfahrzeugen von Wettbewerbern, wie sie sich aus seinem schriftlichen Gutachten entnehmen lassen, und auf Grundlage seiner Fachkunde auf dem Gebiet der Fahrzeugsystemtechnik und mobiler Arbeitsmaschinen getroffen. b) Zutreffend und von den Klägerinnen mit der Berufung nicht gerügt hat das Landgericht das Vorliegen eines Instruktionsfehlers verneint. Den Hersteller eines Produkts trifft eine Instruktionspflicht, wenn sich mit dessen Verwendung verbundene Gefahren nach dem Stand von Wissenschaft und Technik durch konstruktive Maßnahmen nicht vermeiden lassen oder konstruktive Gefahrvermeidungsmaßnahmen dem Hersteller nicht zumutbar sind und das Produkt trotz der von ihm ausgehenden Gefahren in den Verkehr gebracht werden darf. In diesem Fall muss er die Verwender des Produkts vor denjenigen Gefahren warnen, die bei bestimmungsgemäßem Gebrauch oder naheliegendem Fehlgebrauch drohen und die nicht zum allgemeinen Gefahrenwissen des Benutzerkreises gehören. Denn den Verwendern des Produkts muss eine eigenverantwortliche Entscheidung darüber ermöglicht werden, ob sie sich in Anbetracht der mit dem Produkt verbundenen Vorteile den mit seiner Verwendung verbundenen Gefahren aussetzen wollen. Sie müssen darüber hinaus in die Lage versetzt werden, den Gefahren soweit wie möglich entgegenzuwirken (BGH, Urteil vom 16. Juni 2009, a.a.O., Rn. 23 m.w.N.). Vorliegend hat die Beweisaufnahme keine konkrete mit der Verwendung des streitgegenständlichen Ackerschleppers verbundene und nicht durch konstruktive Maßnahmen vermeidbare Brandgefahr ergeben. Eine solche haben die Klägerinnen lediglich bezogen auf die Anlage zur Abgasnachbehandlung sowie die Fahrzeugelektrik behauptet. Im Hinblick auf eine allgemeine Brandgefahr, die durch die seitens des Landgerichts hervorgehobene Tatsache dokumentiert wird, dass landwirtschaftliche Geräte bei Erntearbeiten aus unterschiedlichen Ursachen immer wieder in Brand geraten, insbesondere bei hohen Temperaturen und langanhaltender Trockenheit, bedurfte es hingegen von vornherein keines speziellen Warnhinweises. Denn ein Hersteller darf davon ausgehen, dass gewerbliche und fachkundige Abnehmer, an welche sich das hiesige Produkt der Beklagten zu 2) seiner Art nach richtete, jedenfalls über die typischen Gefahren und den richtigen Umgang beim Gebrauch des Produktes informiert sind (vgl. BeckOGK/Spindler, 1.9.2021, BGB § 823 Rn. 660 m.w.N.; BGH, Urteil vom 14.05.1996 - VI ZR 158/95 -, beck-online). Überdies hat das Landgericht zutreffend darauf verwiesen, dass es bereits an Vortrag zu einem Kausalzusammenhang zwischen der etwaigen Verletzung einer Warnpflicht und dem eingetretenen Brandschaden fehle. c) Ebenfalls zutreffend hat das Landgericht das Vorliegen eines Fabrikationsfehlers sowie einen Verstoß der Beklagten zu 2) gegen ihre Produktbeobachtungs- und daran anknüpfende Gefahrabwendungspflicht verneint. Die Klägerinnen haben eine mangelhafte Fertigung des streitgegenständlichen Ackerschleppers in Abgrenzung zu einem die gesamte Serie betreffenden Konstruktionsfehler nicht behauptet. Ebenso wenig ergibt sich aus ihrem Vorbringen, dass die Beklagte zu 2) die vermeintlich von ihrem Produkt ausgehenden Brandgefahren aufgrund der erforderlichen Produktbeobachtung nach dessen Inverkehrbringen hätte erkennen müssen. 4. Schließlich besteht auch kein Anspruch der Klägerinnen nach § 823 Abs. 2 BGB, da die Beweisaufnahme keine Verletzung eines Schutzgesetzes ergeben hat. a) Zutreffend ist das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung davon ausgegangen, dass bereits der sachliche Anwendungsbereich des grundsätzlich als Schutzgesetz zu qualifizierenden und zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens des streitgegenständlichen Ackerschleppers noch gültigen § 4 Abs. 2 Satz 1 GPSG mangels Vorliegens eines Personenschadens nicht eröffnet ist (vgl. dazu MüKoBGB/Wagner, 8. Aufl. 2020, BGB § 823 Rn. 1028 m.w.N.). Im Übrigen ist den Klägerinnen der Beweis einer Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit der Verwender des Ackerschleppers oder sonstiger Dritter nicht gelungen. b) Eine Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 30 StVZO scheidet ebenfalls aus, weil, wie in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, die Verantwortlichkeit für die Betriebseinrichtungen den Halter und Fahrer des Kraftfahrzeugs trifft (Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, StVZO § 30 Rn. 7, beck-online; Hentschel/König/Dauer-Dauer, Straßenverkehrsrecht, 46. Aufl., § 30 StVZO Rn. 3) und zusätzlich eine mehr als unvermeidbare Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer durch die Beschaffenheit des streitgegenständlichen Traktors nicht bewiesen ist. c) Ein Anspruch nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 17 BGV D29 fehlt, weil die Beweisaufnahme weder einen Konstruktionsmangel im Hinblick auf die Pflicht zur Vermeidung einer Brandentstehung ergeben hat noch berufsgenossenschaftliche Unfallverhütungsvorschriften überhaupt ein Schutzgesetz darstellen (OLG Stuttgart, Urteil vom 12. März 1999 – 2 U 74/98 –, Rn. 46, juris; OLG Celle, Urteil vom 19.03.2003 - 9 U 223/02 -, beck-online) oder von ihrem Anwendungsbereich der Schutz von Sachen umfasst wäre (BeckOGK/Spindler, 1.9.2021, BGB § 823 Rn. 259;MüKoBGB/Wagner, 8. Aufl. 2020, BGB § 823 Rn. 552). d) Darüber hinaus hat das Landgericht zutreffend eine Haftung der Beklagten zu 2) nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 306 ff. StGB verneint, weil es bereits an der Erfüllung des objektiven Tatbestandes durch letztere nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fehlt. e) Frei von Rechtsfehlern sind schließlich die Ausführungen des Landgerichts zur mangelnden Schutzgesetzqualität der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates (vgl. BeckOGK/Spindler, 1.9.2021, BGB § 823 Rn. 256; MüKoBGB/Wagner, 8. Aufl. 2020, BGB § 823 Rn. 539). Das gleiche gilt hinsichtlich der Richtlinien 2003/37/EG und 2006/96/EG, so dass offenbleiben kann, welche dieser Richtlinien vorliegend einschlägig ist. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht. Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts, § 543 Abs. 2 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47, 39 Abs. 1, 43 Abs. 1, 48 Abs. 1 S. 1 GKG.