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Beschluss

5 U 173/19

OLG Rostock 5. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGROST:2022:0510.5U173.19.00
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Leitsätze
1. Die Erhebung einer Teilklage hemmt die Verjährung nur in Höhe des eingeklagten Betrags. Auch bei Schadensersatzansprüchen erstreckt sich die Hemmung nicht auf andere, nicht eingeklagte Schadensfolgen. Sie ist allein auf den rechtshängig gemachten Teil des entstandenen Schadens beschränkt (Anschluss an: BGH, Urteil vom 9. Januar 2008 – XII ZR 33/06, Rn. 15, juris).(Rn.6) 2. Weder die Erhebung einer negativen Feststellungsklage noch die Verteidigung dagegen führen zu einer Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Nur die aktive Anspruchsverfolgung begründet den Eintritt des Hemmungstatbestandes (Anschluss an: BGH, Urteil vom 15. August 2012 – XII ZR 86/11, Rn. 24 ff. m.w.N., juris).(Rn.9) 3. Richtet sich die negative Feststellungsklage nicht gegen einen bereits bestimmten Anspruch, bedeutet ihre Abweisung nichts anderes als die positive Feststellung, dass der Anspruch dem Grunde nach bestehe, der Höhe nach allerdings noch nicht endgültig beziffert sei und noch der Prüfung bedürfe. Die Bedeutung einer solchen Feststellung ist vergleichbar mit derjenigen eines Grundurteils für das spätere Betragsverfahren, so dass grundsätzlich auch noch die Abweisung des Anspruchs möglich ist wegen einer der Höhe nach fehlenden Forderung (Anschluss an: BGH, Urteil vom 9. April 1986 – IVb ZR 14/85, Rn. 18, juris).(Rn.15)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 03.07.2019, Aktenzeichen 2 O 341/18, wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Neubrandenburg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 25.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Erhebung einer Teilklage hemmt die Verjährung nur in Höhe des eingeklagten Betrags. Auch bei Schadensersatzansprüchen erstreckt sich die Hemmung nicht auf andere, nicht eingeklagte Schadensfolgen. Sie ist allein auf den rechtshängig gemachten Teil des entstandenen Schadens beschränkt (Anschluss an: BGH, Urteil vom 9. Januar 2008 – XII ZR 33/06, Rn. 15, juris).(Rn.6) 2. Weder die Erhebung einer negativen Feststellungsklage noch die Verteidigung dagegen führen zu einer Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Nur die aktive Anspruchsverfolgung begründet den Eintritt des Hemmungstatbestandes (Anschluss an: BGH, Urteil vom 15. August 2012 – XII ZR 86/11, Rn. 24 ff. m.w.N., juris).(Rn.9) 3. Richtet sich die negative Feststellungsklage nicht gegen einen bereits bestimmten Anspruch, bedeutet ihre Abweisung nichts anderes als die positive Feststellung, dass der Anspruch dem Grunde nach bestehe, der Höhe nach allerdings noch nicht endgültig beziffert sei und noch der Prüfung bedürfe. Die Bedeutung einer solchen Feststellung ist vergleichbar mit derjenigen eines Grundurteils für das spätere Betragsverfahren, so dass grundsätzlich auch noch die Abweisung des Anspruchs möglich ist wegen einer der Höhe nach fehlenden Forderung (Anschluss an: BGH, Urteil vom 9. April 1986 – IVb ZR 14/85, Rn. 18, juris).(Rn.15) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 03.07.2019, Aktenzeichen 2 O 341/18, wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Neubrandenburg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 25.000,00 € festgesetzt. Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 03.07.2019, Aktenzeichen 2 O 341/18, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. 1. Der Kläger verlangt mit seiner Klage von den Beklagten Schmerzensgeld, weiteren Schadensersatz sowie Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten (hilfsweise Freistellung) nach einem Verkehrsunfall am 23.04.2011. Der Verkehrsunfall war bereits Gegenstand eines Vorprozesses, mit dem auch der Senat befasst war (5 U 37/15), später auch der BGH (VI ZR 607/16). Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger verfolgt seine erstinstanzlichen Ansprüche mit der zulässigen Berufung weiter. Wegen des Sach- und Streitstand und der Anträge wird auf die angefochtene Entscheidung verwiesen. Der Senat hat gem. § 522 Abs. 2 ZPO den Kläger darauf hingewiesen, dass seine Berufung voraussichtlich keine Aussicht auf Erfolg habe. 2. Der Hinweis des Senats vom 25.11.2021, auf den zur Begründung verwiesen wird, lautete wie folgt: „Das Landgericht hat im Ergebnis zutreffend eine Verjährung der geltend gemachten Schadensersatzansprüche nach §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1, 17 Abs. 1, 2, 11 StVG, 823 Abs. 1, 2, 249, 253 Abs. 2 BGB i.V.m. § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG angenommen. Die Erhebung der Verjährungseinrede seitens der Beklagten stellt sich auch nicht als rechtsmissbräuchlich dar. a) Schadensersatzansprüche des Klägers aufgrund des Verkehrsunfalls aus dem Jahr 2011, nämlich auf Ersatz eines Erwerbsschadens, von Behandlungskosten sowie eines Schmerzensgeldes, sind mit Ablauf des Jahres 2014 gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB verjährt. (1) Die Erhebung der offenen Teilklage in dem der rechtskräftigen Entscheidung des Landgerichts Neubrandenburg vom 26.02.2015 zugrundeliegenden Rechtsstreit hat nicht zu einer Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB bezüglich der dort nicht streitgegenständlichen Ansprüche, die nunmehr im hiesigen Verfahren verfolgt werden, geführt. Denn die Erhebung einer Teilklage hemmt die Verjährung nur in Höhe des eingeklagten Betrags (BGH, Urteil vom 09. Januar 2008 – XII ZR 33/06 –, Rn. 15, juris), der im hiesigen Vorprozess lediglich den Sachschaden am Motorrad des Klägers sowie die Sachverständigenkosten betraf. Auch bei Schadensersatzansprüchen erstreckt sich die Hemmung nicht auf andere, nicht eingeklagte Schadensfolgen. Sie ist allein auf den rechtshängig gemachten Teil des entstandenen Schadens beschränkt (BGH, Urteil vom 19. November 1997 – XII ZR 281/95 –, Rn. 22, juris). (2) Eine Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB der hier streitgegenständlichen Ansprüche ist auch nicht eingetreten durch die seitens der Beklagten erfolgte Erhebung der negativen Feststellungswiderklage im Vorprozess dahingehend, festzustellen, dass dem Kläger aus dem Verkehrsunfall vom 23.04.2011 keinerlei über den (dort) streitgegenständlichen Schadensersatzanspruch hinausgehende materielle oder immaterielle Ersatzansprüche gegen die Beklagten zustehen. Ebenso wenig ist eine Verjährungshemmung durch die Verteidigung des Klägers gegen diesen Widerklageantrag eingetreten. Denn weder die Erhebung einer negativen Feststellungsklage noch die Verteidigung dagegen führen zu einer Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Nur die aktive Anspruchsverfolgung begründet den Eintritt des Hemmungstatbestandes (BGH, Urteil vom 15. August 2012 – XII ZR 86/11 –, Rn. 24 ff. m.w.N., juris; BGH, Urteil vom 21. März 1972 – VI ZR 110/71 –, Rn. 10 m.w.N., juris; BGH, Urteil vom 08. Juni 1978 – VII ZR 54/76 –, Rn. 14, juris). (3) Entgegen der mit der Berufung weiterverfolgten Ansicht des Klägers liegt auch keine rechtskräftige Feststellung in Bezug auf seine mit der vorliegenden Klage verfolgten materiellen wie immateriellen Schadensersatzansprüche aus dem Verkehrsunfall im Sinne von § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB mit der Folge der Ersetzung der bis zur Titulierung maßgebenden Verjährungsfrist durch die Frist von 30 Jahren vor. Diesbezüglich rügt er zwar zutreffend, dass grundsätzlich ein rechtskräftiges Urteil, das die begehrte negative Feststellung aus sachlichen Gründen versagt, eine rechtskräftige Feststellung im Sinne von § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB enthalten kann. Denn die Rechtskraft eines Urteils erstreckt sich zugleich auf dessen kontradiktorisches Gegenteil, d. h. die Abweisung der negativen Feststellungsklage aus sachlichen Gründen enthält gleichzeitig die positive Feststellung vom Bestehen des streitigen Rechtsverhältnisses, wobei zu beachten ist, dass sich Umfang und Tragweite einer dahingehenden positiven Feststellung im Einzelnen erst aus den Gründen des rechtskräftigen Urteils ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 1972 – VI ZR 110/71 –, Rn. 12, juris; BGH, Urteil vom 12. Dezember 1974 – II ZR 113/73 –, Rn. 6, juris; BGH, Urteil vom 08. Juni 1978, a.a.O., Rn. 25; OLG Frankfurt, Urteil vom 12. Juli 2011 – 22 U 95/08 –, Rn. 52, juris; BGH, Urteil vom 16. September 2021 – IX ZR 165/19 –, Rn. 9, juris; BGH, Urteil vom 11. Oktober 2018 – I ZR 114/17 –, Rn. 27, juris; Palandt-Ellenberger, BGB, 80. Aufl., § 197 Rn. 7). Aus der Begründung des Urteils des Landgerichts Neubrandenburg vom 26.02.2015 ergibt sich, dass die negative Feststellungswiderklage aus sachlichen Gründen teilweise abgewiesen wurde, nämlich nach der vorgenommenen Haftungsabwägung in Höhe einer Haftungsquote der Beklagten von 25 %. In dieser Höhe sah das Landgericht Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung des Klägers dem Grunde nach als gegeben an. Das reicht jedoch nicht für eine rechtskräftige Feststellung im Sinne von § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB aus. Denn eine rechtskräftige positive Feststellung des Anspruchs aufgrund Abweisung einer negativen Feststellungsklage setzt voraus, dass mit dieser einem größenmäßig bestimmten Anspruch entgegengetreten wird, was nicht der Fall ist, wenn die Klage auf Feststellung des Nichtbestehens eines in der Höhe unbestimmten Anspruchs, wie zum Beispiel eines noch in der Entwicklung befindlichen Schadensersatzanspruchs, gerichtet war (BGH, Urteil vom 21. März 1972 – VI ZR 110/71 –, Rn. 13, juris). Soweit es mit der negativen Feststellungklage, wie hier, lediglich darum gegangen ist, festzustellen, dass dem Beklagten keinerlei Ansprüche aus einem Unfallereignis zustehen oder sich der Schaden noch in Entwicklung befand, fällt deren rechtskräftige Abweisung nicht unter § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB (BeckOGK/Piekenbrock, 1.8.2021, BGB § 197 Rn. 41; MüKoBGB/Grothe, 9. Aufl. 2021, BGB § 197 Rn. 17; Erman/Schmidt-Räntsch, BGB, 16. Aufl., § 197 Rn. 10a; OLG Frankfurt, Urteil vom 12. Juli 2011 – 22 U 95/08 –, Rn. 53, juris). Dem steht auch die klägerseits zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12. Dezember 1974 (a.a.O.) nicht entgegen. Denn auch dort war Voraussetzung für die Annahme einer rechtskräftigen Feststellung des Schadensersatzanspruchs aufgrund Abweisung der negativen Feststellungswiderklage das Vorliegen eines bereits konkret umrissenen Schadensersatzanspruchs. Der Schaden war bereits in Form der Beschädigung einer Strom- und Gasleitung endgültig entstanden und auch nach den auszulegenden Entscheidungsgründen des Vorprozesses jedenfalls der Größenordnung nach bestimmt. Nicht erforderlich ist jedoch, dass der konkret umrissene Schadensersatzanspruch, gegen den die negative Feststellungsklage erhoben wird, bereits genau beziffert ist. Insoweit hat der Bundesgerichtshof auch in der Folge bestätigt, dass zwar ein Urteil, das eine negative Feststellungsklage aus sachlichen Gründen abweist, grundsätzlich dieselbe Rechtskraftwirkung wie ein Urteil hat, das das Gegenteil dessen, was mit der negativen Feststellungsklage begehrt wird, positiv feststellt. Das gelte jedoch nur, wenn es Ziel und Inhalt der negativen Feststellungsklage gewesen sei, einem bestimmten Anspruch entgegenzutreten (BGH, Urteil vom 17. Februar 1983 – III ZR 184/81 –, Rn. 20, juris; BGH, Urteil vom 09. April 1986 – IVb ZR 14/85 –, Rn. 18, juris). Dem hat sich auch das OLG Frankfurt angeschlossen (a.a.O.). Richtet sich die negative Feststellungsklage nämlich nicht gegen einen bereits bestimmten Anspruch, bedeutet ihre Abweisung nichts anderes als die positive Feststellung, dass der Anspruch dem Grunde nach bestehe, der Höhe nach allerdings noch nicht endgültig beziffert sei und noch der Prüfung bedürfe. Die Bedeutung einer solchen Feststellung ist vergleichbar mit derjenigen eines Grundurteils für das spätere Betragsverfahren, so dass grundsätzlich auch noch die Abweisung des Anspruchs möglich ist wegen einer der Höhe nach fehlenden Forderung (BGH, Urteil vom 09.04.1986, a.a.O.; Zöller-Vollkommer, ZPO, 34. Aufl., § 323 Rn. 11). Da die Bindungswirkung der rechtskräftigen Abweisung der negativen Feststellungsklage in einem solchen Fall nicht weiter reicht als die eines Grundurteils, fehlt es daher im Gegensatz zu einer positiven Feststellungsklage an einer rechtskräftigen Feststellung im Sinne von § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB. Denn ein rechtskräftiges Grundurteil ist nicht unter diese Norm zu subsumieren (BGH, Urteil vom 23. Oktober 1984 – VI ZR 30/83 –, Rn. 12, juris; BeckOGK/Piekenbrock, 1.8.2021, BGB § 197 Rn. 41; MüKoBGB/Grothe, 9. Aufl. 2021, BGB § 197 Rn. 17). Danach fehlt es vorliegend an einer rechtskräftigen Feststellung im Sinne von § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB, weil sich im Ausgangsrechtsstreit der Schadensersatzanspruch des Klägers noch in der Entwicklung befand und der Höhe nach gerade noch nicht bestimmt war. Der Kläger hat lediglich für die Streitwertfestsetzung angegeben, von Schadensersatzansprüchen in Höhe von mindestens 100.000 € für Heilbehandlungskosten, Verdienstausfall und Schmerzensgeld auszugehen (Beiakte Bd. II, Blatt 199 f.), was sich im Übrigen nicht aus dem Urteil selbst, sondern nur aus dem Inhalt der beigezogenen Akte ergibt. (4) Soweit der Kläger sowohl erstinstanzlich als auch mit der Berufungsbegründung geltend gemacht hat, der Ablauf der Verjährungsfrist sei nach § 203 BGB wegen Verhandlungen mit dem Beklagten über die streitgegenständlichen Ansprüche gehemmt gewesen, ist dem nicht zu folgen. Erforderlich für Verhandlungen im Sinne der Norm ist ein Meinungsaustausch über den Anspruch oder seine tatsächlichen Grundlagen, es sei denn, dass der Schuldner sofort und eindeutig jeden Ersatz ablehnt (BGH, Urteil vom 26. September 2006 – VI ZR 124/05 –, Rn. 5, juris; BGH, Urteil vom 26. Oktober 2006 – VII ZR 194/05 –, Rn. 10 m.w.N., juris). Vorliegend haben die Beklagten in Reaktion auf beide Anspruchsschreiben vor dem Vorprozess Schadensersatzansprüche des Klägers jeweils eindeutig abgelehnt, nämlich mit Schreiben vom 25.08.2011 sowie 02.02.2012. In dem sich anschließenden Rechtsstreit zwischen den Parteien lag kein Verhandeln im Sinne der Norm. Allein die einseitige Erwartung des Klägers, dass sich die Beklagten gegebenenfalls zu einer Regulierung auch der hier streitgegenständlichen Ansprüche bei Klärung der Haftungsfrage im Vorprozess entschließen könnten, begründet ein solches nicht. b) Schließlich ist es den Beklagten auch nicht nach § 242 BGB verwehrt, die Verjährungseinrede zu erheben. An den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung gegen die Erhebung der Verjährungseinrede sind mit Rücksicht auf den Zweck der Verjährungsregelung strenge Anforderungen zu stellen, so dass der Einwand nur bei einem groben Verstoß gegen Treu und Glauben durchgreifen kann (BGH, Urteil vom 29. Februar 1996 – IX ZR 180/95 –, Rn. 17 m.w.N., juris; BGH, Urteil vom 29. Oktober 2020 – IX ZR 10/20 –, Rn. 32 m.w.N., juris). Das kann der Fall sein, wenn der Schuldner den Gläubiger durch sein Verhalten von der rechtzeitigen Klageerhebung abgehalten oder nach objektiven Maßstäben zur Annahme veranlasst hat, sein Anspruch werde auch ohne Rechtsstreit erfüllt oder nur mit sachlichen Einwendungen bekämpft (BGH, Urteil vom 29. Februar 1996, a.a.O.). Diese Voraussetzungen hat der Kläger weder dargelegt noch sind sie sonst ersichtlich. Allein aufgrund der Tatsache, dass die Beklagten die Verjährungseinrede nicht früher erhoben haben, insbesondere nicht im Vorprozess, war nicht die Annahme berechtigt, die Beklagten würden sich nicht gegebenenfalls später auf eine Verjährung berufen.“ 3. Der Kläger hält eine Zurückweisung durch Beschluss für unzulässig, weil die Sache grundsätzliche Bedeutung habe und eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung bzw. zur Rechtsfortbildung erforderlich sei. Er meint, im Vorprozess seien die nunmehr streitgegenständlichen Ansprüche ausreichend klar umrissen gewesen. Das Landgericht habe im Vorprozess abschließend die Schadensersatzpflicht dem Grunde nach klären wollen und somit auch eine Bindung der Parteien gewollt. Es sei kein Grund ersichtlich, die negative Feststellungsklage anders zu behandeln als die positive. Die entsprechende Rechtskraftwirkung schließe eine Verjährung aus. Zudem seien die Beklagten mit der Einrede der Verjährung präkludiert, weil die Einrede bereits im Vorprozess hätte erhoben werden können. Der Kläger bezieht sich ergänzend auf einen Hinweis des Amtsgerichts Pasewalk im Parallelprozess, in dem der Kläger entgangenen Verdienst von den Beklagten verlangt. 4. Der Senat hält an seiner rechtlichen Bewertung im Hinweisbeschluss fest. Die Argumentation des Klägers rechtfertigt keine andere Entscheidung. Die Berufung konnte durch Beschluss zurückgewiesen werden. Die zur Zulässigkeit der Revision bzw. Entscheidung des Senats nach mündlicher Verhandlung angeführten Gründe liegen nicht vor. Denn durch die negative Feststellungswiderklage im Vorprozess ist keine Verjährungshemmung eingetreten. Eine rechtskräftige Feststellung, dass der Kläger weitere Ersatzansprüche in Höhe von 25 % seines Schadens habe, liegt gerade nicht vor. Wegen der Begründung wird auf den bereits zitierten Hinweis verwiesen. Den Beklagten ist es auch nicht verwehrt, sich im vorliegenden Verfahren auf Verjährung zu berufen. Soweit das Amtsgericht Pasewalk in einem Parallelprozess meint, die Verwirkung der Erhebung der Verjährungseinrede käme in Betracht, betrifft dies ein dort 2019 anhängig gemachtes Verfahren. Es stellt die rechtliche Begründung im Hinweis des Senats aber nicht in Frage. Denn an den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung und damit die Verwirkung der Verjährungseinrede sind strenge Anforderungen zu stellen. Der Umstand, dass die Verjährung bereits im Vorprozess im Zusammenhang mit dem tatsächlichen Vortrag zur negativen Feststellungswiderklage hätte geltend gemacht werden können, genügt jedenfalls nicht. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10 ZPO. 6. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.