Beschluss
5 W 22/23
OLG Rostock 5. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGROST:2024:0228.5W22.23.00
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Leitsätze
1. § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO ist nicht dadurch außer Kraft gesetzt, dass die "Stichstraße" im Einmündungsbereich über einen abgesenkten Bordstein führt und deshalb für den aus Sicht des aus der „Stichstraße“ Ausfahrenden von links kommenden Verkehr eher einer Grundstücksausfahrt gleicht.(Rn.9)
2. Kann ein Kraftfahrer trotz Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt die "überführte" Straßeneinmündung als Zufahrt einer öffentlichen Straße nicht erkennen, trifft ihn für die Verletzung seiner Wartepflicht kein Schuldvorwurf.(Rn.11)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Stralsund vom 09.11.2023, Az. 7 O 257/23, wird zurückgewiesen.
2. Der Antragsteller trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO ist nicht dadurch außer Kraft gesetzt, dass die "Stichstraße" im Einmündungsbereich über einen abgesenkten Bordstein führt und deshalb für den aus Sicht des aus der „Stichstraße“ Ausfahrenden von links kommenden Verkehr eher einer Grundstücksausfahrt gleicht.(Rn.9) 2. Kann ein Kraftfahrer trotz Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt die "überführte" Straßeneinmündung als Zufahrt einer öffentlichen Straße nicht erkennen, trifft ihn für die Verletzung seiner Wartepflicht kein Schuldvorwurf.(Rn.11) 1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Stralsund vom 09.11.2023, Az. 7 O 257/23, wird zurückgewiesen. 2. Der Antragsteller trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. I. Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage auf Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall, der sich am 31.03.2023 um 9:18 Uhr in S. ereignet hat. Der Antragsteller befuhr mit seinem PKW BMW X 3 aus Richtung der Kinderkombination kommend eine Stichstraße, die als Sackgasse in Richtung Kinderkombination von der weiterführenden S. Straße abzweigt und auch den Namen S. Straße trägt. Er wollte nach links auf die in beide Richtungen weiterführende S. Straße abbiegen und musste dafür einen abgesenkten Bordstein überfahren. Die Antragsgegnerin zu 2) befuhr mit dem bei der Antragsgegnerin zu 1) haftpflichtversicherten Pkw Nissan Navara aus Sicht des Antragstellers von links kommend die weiterführende S. Straße. Sie fuhr mit ihrem Fahrzeug in die rechte Front des Fahrzeugs des Antragstellers. Den infolge des Unfalls entstandenen Schaden will der Antragsteller klageweise geltend machen. Er behauptet, er habe sein Fahrzeug an der Sichtlinie angehalten, als die Antragsgegnerin zu 2) mit dem Fahrzeug mit seinem PKW kollidiert sei. Da im streitgegenständlichen Bereich die Vorfahrtsregel „rechts vor links“ gelte, sei der Unfall für ihn unvermeidbar gewesen. Vermutlich sei die Antragsgegnerin zu 2) mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren. Mit Beschluss vom 09.11.2023 hat das Landgericht den Prozesskostenhilfeantrag mangels hinreichender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage zurückgewiesen. Der Antragsteller habe gegen die Verhaltenspflichten der Vorschrift des § 10 StVO verstoßen, die als Spezialregelung den Regelungen zur Vorfahrt in § 8 StVO vorgehe. Daher gelte die Regelung „rechts vor links“ nicht. Ein Verstoß der Antragsgegnerin zu 2) gegen § 8 Abs. 1 S. 1 StVO liege nicht vor. Es gab kein Verkehrszeichen, nach dem einem Unfallbeteiligten der Vorrang gegenüber dem anderen eingeräumt wird und bei der vom Antragsteller benutzten Verkehrsfläche handele es sich nicht um eine Einmündung im Sinne des § 8 StVO. Einen Verstoß der Antragsgegnerin zu 2) gegen §§ 1, 3 Abs. 1 StVO oder § 11 Abs. 3 StVO habe der Antragsteller nicht mit geeigneten Beweismitteln unter Beweis gestellt. Der Antragsteller selbst habe durch sein Fahrverhalten gegen § 10 StVO verstoßend die maßgebende Ursache für den Verkehrsunfall gesetzt. Sein Verursachungsbeitrag stelle einen besonders schwerwiegenden Verstoß gegen die im Straßenverkehr gegebenen Sorgfaltspflichten dar, der die Betriebsgefahr der weiteren Unfallbeteiligten regelmäßig zurücktreten lasse. Der Antragsteller hat gegen den Beschluss mit Schriftsatz vom 15.12.2023 sofortige Beschwerde eingelegt. Das Landgericht verkenne, dass die Stichstraße nicht durch einen abgesenkten Bordstein i.S.d. § 10 Satz 1 StVO an die durchgehende S. Straße anschließe, da die Ausfahrt eine Länge von mehr als zwei PKW aufweise. Vielmehr handele es sich um eine einfache Kreuzung, bei welcher das Gebot „rechts vor links“ gelte. Gegen dieses Gebot habe die Antragsgegnerin zu 2) grob verkehrswidrig verstoßen. Da zudem die Sicht auf die Stichstraße durch eine ausufernde und sichtbeschränkende Hecke verdeckt werde, hätte sich die Antragsgegnerin zu 2) als von links kommende Fahrzeugführerin nur vorsichtig in die Einmündung hineintasten dürfen. Er selbst sei vorsichtig an die Sichtlinie herangefahren. Aufgrund der Bepflanzung am Unfallort habe er sich langsam vorgetastet, um den Verkehr von links und von rechts beobachten zu können. Der Unfall sei dann aber allein aufgrund der sehr hohen Geschwindigkeit der Antragsgegnerin zu 2) entstanden, die ohne auf die Möglichkeit weiteren Fahrzeugverkehrs mit nicht reduzierter Geschwindigkeit vorbeigefahren sei. Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde des Antragstellers gemäß Beschluss vom 18.12.2023 nicht abgeholfen. II. Die gem. § 127 Abs. 2 ZPO statthafte, und im Übrigen form- und fristgemäß eingelegte sofortige Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gem. § 114 Abs. 1 ZPO erforderliche Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage verneint. 1. Allerdings geht der Senat - anders als das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung - davon aus, dass es sich bei der "Stichstraße", aus der der Antragsteller, um eine öffentliche Straße im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes handelt, für die in Ermangelung einer Beschilderung die Vorfahrtregelung "rechts vor links" des § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO gilt. Diese Vorfahrtregelung ist nicht dadurch außer Kraft gesetzt, dass die "Stichstraße" im Einmündungsbereich über einen abgesenkten Bordstein führt und deshalb für den aus Sicht des aus der „Stichstraße“ Ausfahrenden von links kommenden Verkehr eher einer Grundstücksausfahrt gleicht. Für deren Wartepflicht nach § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO kann nicht allein auf die Erkennbarkeit der "überführten" Zufahrt als öffentliche Straße für diesen Verkehr abgestellt werden. Zwar kann diese Verkehrsregel nicht schon deshalb Geltung beanspruchen, weil die "Stichstraße" aufgrund ihrer Widmung im Sinne des öffentlichen Wegerechts eine öffentliche Straße ist. Dazu ist vielmehr nötig, dass ihre Zulassung zur Benutzung für den fließenden Verkehr auch äußerlich erkennbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 14. Oktober 1986 -, VI ZR 139/85 -, juris Rn. 14). Das ist hier aus Sicht des Senats aber der Fall. Im Bereich der hierfür maßgebenden Einmündung in die Schulstraße war die „Stichstraße“ nicht nur für den von den dort befindlichen Parkplätzen kommenden Fahrzeugverkehr als öffentliche Straße erkennbar, sondern auch, wie sich insbesondere aus den Fotos Anl. 4 und 6 ergibt, aufgrund ihrer Länge, ihrer Breite und ihrer Gestaltung für den Verkehr auf der die „Stichstraße“ kreuzenden S. Straße jedenfalls in der Frontalansicht. Das aber reicht nach der Rechtsprechung des BGH für die generelle Geltung der Vorfahrtregel des § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO aus, zumal "überführte" Straßen über abgesetzte Bordsteine, die aus verkehrspsychologischen Gründen so angelegt werden, heute keine derartige Ausnahmeerscheinung mehr sind, dass der Verkehr die Geltung der Regel an dieser Zufahrt von vornherein als widersprüchlich empfinden müsste (a.a.O., Rn. 15). Schwierigkeiten, derartige Einmündungen als vorfahrtberechtigte öffentliche Straße zu erkennen, heben die Regel „rechts vor links“ als solche nicht auf (a.a.O., Rn. 16). Sie sind über das Verschuldenserfordernis und über die Regelung des § 11 Abs. 3 StVO abzufangen, die in besonderen Verkehrslagen dem zur Vorfahrt Berechtigten einen Verzicht auf seinen Vorrang abverlangt, wenn die konkrete Verkehrslage dies erfordert (a.a.O.). 2. Der Antragsgegnerin zu 2) ist nicht vorzuwerfen, schuldhaft gegen die Wartepflicht nach § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO verstoßen zu haben. Einen Kraftfahrer, der trotz Anwendung der erforderlichen Sorgfalt die "überführte" Straßeneinmündung als Zufahrt einer öffentlichen Straße nicht erkennen kann, trifft für die Verletzung seiner Wartepflicht kein Schuldvorwurf (vgl. a.a.O, Rn. 18). Die von rechts einmündende “Stichstraße”, die im Übrigen auch in der Verkehrsunfallanzeige vom 31.03.2023 (Anl. 7) als „untergeordneten S.str.“ bezeichnet wird, hatte für die herannahende Antragsgegnerin zu 2) durch den abgesenkten Bürgersteig nicht nur optisch das Aussehen einer Grundstücksausfahrt. Wegen des dort befindlichen Bewuchses war für sie auch erst aus der Frontalansicht zu erkennen, dass es sich nicht um eine Grundstücksausfahrt i.S.v. § 10 StVO, sondern um eine öffentliche Straße handelt. 3. Dem Antragsteller ist hingegen ein Verschulden an dem Unfall anzulasten. Er befand sich zwar auf einer öffentlichen Straße. Ihm ist aber vorzuwerfen, dass aufgrund des sich ihm bietenden Gesamtbildes kein Raum für die Inanspruchnahme eines Vertrauensschutzes hinsichtlich der Beachtung seines Vorfahrtrechtes bestand. Es gab erkennbare Merkmale, die Zweifel an der Beachtung der Vorfahrtregelung durch andere, die Durchgangsstraße benutzende Kraftfahrer auftreten lassen mussten. All das, was den optischen Eindruck einer Grundstücksausfahrt für jene vermitteln konnte, hatte der Antragsteller vor sich im Blickfeld. Die Straße, auf der die Antragsgegnerin zu 2) fuhr, hatte unverkennbar Durchgangscharakter. Die "Stichstraße", die der Antragsteller benutzte, konnte insbesondere wegen des im Einmündungsbereich weitergeführten, nur abgeflachten Bordsteins des Bürgersteiges von Benutzern der Durchgangsstraße leicht übersehen oder als Grundstücksausfahrt verkannt werden. In einem solchen Fall muss der von der Stichstraße kommende Fahrer sich nahezu wie bei einer Grundstücksausfahrt (§ 10 StVO) verhalten; er muss durch besonders vorsichtige Fahrweise Rücksicht auf den fließenden Verkehr der Durchgangsstraße nehmen, weil er davon ausgehen muss, dass deren Benutzer sich im Allgemeinen darauf verlassen, dass der einen Bürgersteig überquerende Fahrzeugführer besonders vorsichtig fährt. Dieser muss darauf gefasst sein, dass der von links kommende Benutzer der Durchgangsstraße sein, des Einfahrenden, Vorfahrtrecht missachten werde (vgl. a.a.O., Rn. 22 m.w.N.). 4. Der Senat geht mit dem Landgericht davon aus, dass der Antragsteller bei der nach § 17 Abs. 1 StVG gebotenen Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile seinen Unfallschaden allein tragen muss. Der Antragsgegnerin zu 2) ist kein schuldhafter Verstoß gegen § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO vorzuwerfen. Das Verschulden des unfallbeteiligten Antragstellers ist im Grunde nicht geringer, als wenn er aus einer Grundstücksausfahrt herausgefahren wäre. Hinzu kommt, dass - wie der Antragsteller selbst vorträgt - für die Antragsgegnerin zu 2) die Sicht auf die Stichstraße durch eine ausufernde und sichtbeschränkende Hecke verdeckt war, was dem Antragsteller zusätzlich eine gesteigerte Sorgfalt abverlangte. Bei dieser Sachlage tritt die bloße Betriebsgefahr des Fahrzeuges der Antragsgegnerin zu 2) hinter dem schuldhaften Pflichtverstoß des Antragstellers zurück. III. Die Kostenentscheidung folgt aus Nr. 1812 KV GKG, § 127 Abs. 4 ZPO.