Urteil
6 U 131/15
OLG Rostock 6. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGROST:2017:0728.6U131.15.00
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Leitsätze
1. Die Beräumung des Daches einer Lagerhalle von Schnee durch Einsatzkräfte der (Berufs- oder Freiwilligen) Feuerwehr kann - nach den Umständen des Falles - als fiskalische Tätigkeit auf der Grundlage eines (Werk-)Vertrages zu qualifizieren sein. Hierfür kann z.B. sprechen, dass die Feuerwehr nicht über die Notrufnummer bzw. die Einsatzleitstelle verständigt worden ist und dass die Trägergemeinde die Einsatzkosten nicht durch Bescheid geltend macht, sondern durch Rechnung.(Rn.68)
(Rn.73)
2. Ein solcher Vertrag ist mangels Vertretungsmacht schwebend unwirksam, wenn er unter Missachtung der Vorschriften über die kommunalrechtlichen Vertretungsförmlichkeiten geschlossen wird. In diesem Fall kommt eine Haftung der Trägergemeinde für eine Beschädigung der Dachhaut durch die Feuerwehreinsatzkräfte nach den Grundsätzen der "GoA" in Betracht.(Rn.91)
(Rn.95)
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 19.11.2015, Az.: 4 O 116/13, und das zu Grunde liegende Verfahren aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Berufung, an das Landgericht zurückverwiesen.
2. Das vorliegende Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Beräumung des Daches einer Lagerhalle von Schnee durch Einsatzkräfte der (Berufs- oder Freiwilligen) Feuerwehr kann - nach den Umständen des Falles - als fiskalische Tätigkeit auf der Grundlage eines (Werk-)Vertrages zu qualifizieren sein. Hierfür kann z.B. sprechen, dass die Feuerwehr nicht über die Notrufnummer bzw. die Einsatzleitstelle verständigt worden ist und dass die Trägergemeinde die Einsatzkosten nicht durch Bescheid geltend macht, sondern durch Rechnung.(Rn.68) (Rn.73) 2. Ein solcher Vertrag ist mangels Vertretungsmacht schwebend unwirksam, wenn er unter Missachtung der Vorschriften über die kommunalrechtlichen Vertretungsförmlichkeiten geschlossen wird. In diesem Fall kommt eine Haftung der Trägergemeinde für eine Beschädigung der Dachhaut durch die Feuerwehreinsatzkräfte nach den Grundsätzen der "GoA" in Betracht.(Rn.91) (Rn.95) 1. Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 19.11.2015, Az.: 4 O 116/13, und das zu Grunde liegende Verfahren aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Berufung, an das Landgericht zurückverwiesen. 2. Das vorliegende Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Klägerin - ein Gebäudeversicherer - macht Regressansprüche wegen Schäden an einem Gebäudeflachdach (Baumarkthalle) geltend. Am 01.02.2010 beräumten Feuerwehrleute der beklagten Stadt wegen erheblicher Schneelast u.a. mit Schneeschiebern und Schubkarren das Dach der Markthalle des ...-Marktes in der ... in .... Im Kern handelte es sich dabei um Mitarbeiter der Berufsfeuerwehr. Daneben waren aber auch mehrere Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr beteiligt. Die verwendeten Schneeschieber - unstreitig handelte es sich dabei um massive metallische Geräte und nicht um Plastikschieber - waren durch den ...-Markt zur Verfügung gestellt worden. Ob unmittelbar vor dem Eintreffen der Feuerwehr eigenes Personal des ...-Marktes bereits Beräumungsarbeiten auf dem Dach durchgeführt hatte bzw. sich anschließend an den Beräumungsarbeiten der Feuerwehr beteiligt hat, ist streitig gewesen. Herbeigerufen worden war die Feuerwehr durch die ...-Marktleitung. Nach dem Abschluss der Beräumungsarbeiten durch die Feuerwehreinsatzkräfte fand eine gemeinsame Begehung des Daches mit der ...-Marktleitung statt, bei der keine Beschädigungen der Dachhaut festgestellt oder moniert worden sind. Die Nebenintervenientin zu 2) jedenfalls hat in einem Schreiben vom 26.04.2010 an die Beklagte (Anlage E 3; Bd. I Bl. 102 d.A.) formuliert: „Das Dach wurde nicht bis auf die Dachhaut vom Schnee befreit, so dass von außen eventuelle Schäden gar nicht festgestellt werden konnten.“ Mit Schreiben vom 03.02.2010 (Anlage K 3; Bl. 34 des Anlagenbandes) legte die Beklagte gegenüber der „...“ (im Folgenden nur „...“) Rechnung für den Einsatz vom 01.02.2010 über insgesamt 1.248,00 €. Dieser Betrag wurde durch „...“ auch beglichen. Nachgehend kam es nach abermaligen heftigen Schneefällen erneut zu Beräumungseinsätzen auf dem Hallendach des ...-Marktes, allerdings nicht mehr durch die Beklagte. Jedenfalls beräumten nach dem 01.02.2010 am 04.02.2010 Mitarbeiter der Nebenintervenientin zu 1) und am 13.02.2010 Einsatzkräfte des „THW“, also der Nebenintervenientin zu 3), erneut Schnee auf dem Dach. Am 03.02.2010 beauftragte „...“ mit Montage- und Reparaturarbeiten an der Brandmeldeanlage des Marktgebäudes. Hierüber liegt eine Rechnung vom 08.02.2010 als Anlage K 12 vor (Bl. 137 des Anlagenbandes). Am 04.02.2010 wurde die „...“ durch die Versicherungsnehmerin der Klägerin mit einer „Dachnotreparatur“ beauftragt, wobei mit dem Begriff der Versicherungsnehmerin hier keine rechtliche Bewertung der streitigen Frage vorweggenommen werden soll, wer mit wem in welcher Weise tatsächlich versicherungsvertraglich verbunden gewesen ist. Auch über diese Reparaturarbeiten liegt eine Rechnung - vom 09.02.2010 - vor (Anlage K 13; Bl. 138 des Anlagenbandes). Am 24.02.2010 wurde durch die Klägerin wegen der vorliegend streitbegriffenen Beschädigungen der Dachhaut der Privatsachverständige A. beauftragt, der am 26.02.2010 einen Ortstermin durchgeführt und daraufhin später das als Anlage K 5 (Bl. 39 ff. des Anlagenbandes) vorgelegte außergerichtliche Schadensgutachten vom 17.05.2010 vorgelegt hat. Die Klägerin hat behauptet, die Feuerwehrleute der Beklagten hätten die Dachhaut der Markthalle beschädigt. Daraufhin sei es - nach zwischenzeitlichem Antauen - zu einem Wassereintritt gekommen, der zu einer Fehlalarmauslösung in der Rauchmeldeanlage geführt habe. Dies habe der ...-Marktleiter, der Zeuge ..., am 03.02.2010 frühmorgens noch vor Öffnung des Marktes festgestellt. Das Schmelzwasser sei durch etwa 82 in der Dachhaut befindliche Löcher eingedrungen und u.a. in die Rauchmelder gelaufen. Das habe sich nochmals bestätigt, als noch am selben Tag der Zeuge ... zusammen mit dem weiteren Zeugen ... das Dach begangen und inspiziert habe. Die vorerwähnten ca. 82 Löcher seien durch die Feuerwehrbediensteten verursacht worden, weil diese den Schnee bis auf die Dachhaut beräumt hätten. Bereits die Beräumung bis auf die Dachhaut an sich sei unfachmännisch und gefahrgeneigt gewesen. Hinzu komme aber weiterhin, dass die eingesetzten massiven metallischen Schneeschieber ungeeignet gewesen seien. Sachgerecht seien weichere Schieber aus Kunststoff zu verwenden gewesen. Die ...-Marktleitung habe - was von Rechts wegen mit Blick auf die eigene Sachkunde der Feuerwehr aber ohnehin keine Entlastung nach sich ziehen könne - keine Anweisungen zur näheren Ausführung der Beräumungsarbeiten erteilt und die Arbeiten auch nicht angeleitet. Auch sei kein eigenes Personal des ...-Marktes zur Beräumung des Daches eingesetzt worden, weder während des Feuerwehreinsatzes noch davor oder danach. Dass die anderen später tätig gewordenen externen „Beräumer“ - namentlich die Mitarbeiter der Nebenintervenientinnen zu 1) und 3) - die Löcher und den auf sie zurückgehenden Tauwasserschaden verursacht hätten, sei auszuschließen, weil zwischen dem 01.02.2010 und der Schadensentdeckung am frühen Morgen des 03.02.2010 außer der Feuerwehr niemand auf dem Dach eingesetzt worden sei. Vor dem 04.02.2010 seien keine anderweitigen Beräumtrupps vor Ort gewesen. Bis zum Einsatz der Feuerwehr vom 01.02.2010 wiederum sei das Dach unbeschädigt gewesen. Der Schaden könne daher nur auf die Feuerwehr zurückgeführt werden. Bei dieser Sachlage streite hierfür wenigstens ein Anscheinsbeweis. Die vorgenannten streitigen Umstände könnten die bereits genannten Zeugen ... und ... bestätigen, zusätzlich aber auch der - sachverständige - Zeuge ... und ein ggf. einzuholendes Gerichtsgutachten. Die Klägerin hat behauptet, das streitbegriffene Objekt stehe im Eigentum der „...“ - die Versicherungsnehmerin der Klägerin sei - und sei durch jene an die Nebenintervenientin zu 2) vermietet, die es ihrerseits an „...“ untervermietet habe. Für das Objekt habe Versicherungsschutz bei der Klägerin bestanden. Das ergebe sich aus dem als Anlage K 1 vorgelegten „Mantelvertrag“ (Bl. 8 ff. des Anlagenbandes). Unstreitig ist gewesen, dass die Klägerin aufgrund eines Abfindungsvergleiches vom 04./05.04.2011 (Anlage K 2; Bl. 33 des Anlagenbandes) gegenüber der „...“ wegen des hier streitbegriffenen Schadens einen Betrag von 138.436,08 € zu Regulierungszwecken zur Auszahlung gebracht hat und dass dem das oben erwähnte Gutachten des Privatsachverständigen ... (K 5) zu Grunde gelegen hat. Der Privatsachverständige ... war zu einem Neuwertschaden von 173.702,80 € netto gelangt und - auf der Basis eines Abzuges „Neu für Alt“ von 31 % - zu einem Zeitwertschaden von 138.436,08 €, wie reguliert. Der Haftpflichtversicherer der Hauptmieterin - also der Nebenintervenientin zu 2) - hat sich mit einem Betrag von 40.000,00 € an den Schadenskosten beteiligt und in dieser Höhe Zahlung an die Klägerin geleistet. Die Klägerin hat sich insofern auf das Schreiben des Haftpflichtversicherers der Hauptmieterin vom 30.05.2012 bezogen (Anlage K 8; Bl. 71 des Anlagenbandes). Den nach Abzug dieses Betrages verbleibenden Schadensrestbetrag nach dem Gutachten „A“ sowie die für das Gutachten „...“ unstreitig aufgewendeten Kosten in Höhe von 5.214,20 € - was zusammen rechnerisch unstreitig die Klageforderung ergibt - hat die Klägerin von der Beklagten als Ersatz aus übergegangenem Recht der Versicherungsnehmerin verlangt. Die Beklagte hat Zahlungen verweigert, da sie sich nicht für einstandspflichtig gehalten hat. Die Beklagte hat in erster Instanz verschiedenen Beteiligten, die potentiell ebenfalls wegen des hier streitbegriffenen Schadens am Hallendach haftbar sein könnten, den Streit verkündet, darunter die Nebenintervenientinnen zu 1) bis 3), die dem Rechtsstreit allerdings auf Seiten der Klägerin beigetreten sind. Die Nebenintervenientin zu 1) hat darauf verwiesen, dass ihre Arbeiten - was unstreitig gewesen ist - erst am 04.02.2010 erfolgt und im Anschluss unbeanstandet abgenommen worden seien, wobei keine Schäden an der Dachhaut festzustellen gewesen seien. Tatsächlich sei auch - dies streitig - durch die Mitarbeiter der Nebenintervenientin zu 1) kein Schaden herbeigeführt worden. Das könnten die Zeugen ... und ... bestätigen (Bd. II Bl. 157 d.A.). Die Nebenintervenientin zu 2) hat die Auffassung vertreten, die Feuerwehr sei nicht hoheitlich tätig geworden, sondern aufgrund einer privatrechtlichen Beauftragung. Auf etwaige Privilegierungen des Amtshaftungsrechts könne die Beklagte sich daher nicht berufen. Der dementsprechend anzunehmende Vertrag zwischen „...“ und der Beklagten über die Schneeberäumung entfalte zu Gunsten der Versicherungsnehmerin der Klägerin Schutzwirkung (Bd. II Bl. 163 d.A.). Die Nebenintervenientin zu 3) hat ausgeführt, der hier streitbegriffene Schaden müsse jedenfalls vor ihrem Einsatz vom 13.02.2010 - bei dem ausschließlich Kunststoffschieber verwendet worden seien - entstanden sein. Die THW-Helfer hätten das Dach nicht beschädigt, zumal der auf einen vergleichsweise kleinen und eingrenzbaren Teil der Gesamtdachfläche beschränkte THW-Einsatz nicht zu den mit der Klage geltend gemachten großflächigen Schadspuren auf nahezu der gesamten Dachfläche passe. All dies könnten die Zeugen ... und ... bestätigen (Bd. II Bl. 177 d.A.). Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 103.650,20 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.09.2012 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Nebenintervenientinnen haben in erster Instanz keine Anträge gestellt. Die Beklagte hat bereits die Aktivlegitimation der Klägerin bestritten, weil sich aus dem als Anlage K 1 vorgelegten „Mantelvertrag“ schon nicht ergebe, ob die Klägerin tatsächlich Versicherer des hier streitbegriffenen Gebäudes gewesen sei. Gemäß Ziffer 1.2.1 des „Mantelvertrages“ sei zusätzlich der Abschluss einer individuellen Police für jedes zu versichernde Risiko notwendig gewesen. Dass ein Versicherungsverhältnis für das hier in Rede stehende Objekt tatsächlich bestanden habe, werde daher mit Nichtwissen bestritten. Ebenfalls mit Nichtwissen bestritten hat die Beklagte die Eigentümerstellung der vermeintlichen Versicherungsnehmerin der Klägerin. Abgesehen davon sei - ein Versicherungsverhältnis unterstellt - der Vortrag der Klägerin mit Blick auf § 839 Abs. 1 S. 2 BGB unschlüssig, weil die Klägerin zum Nichtvorhandensein anderweitiger Ersatzmöglichkeiten nicht vorgetragen habe. Das aber habe der vermeintlich Geschädigte im Amtshaftungsprozess darzulegen und zu beweisen. Vorliegend kämen anderweitige Ersatzmöglichkeiten durchaus in Betracht, insbesondere in Gestalt von möglichen Schadensersatzansprüchen gegen die Nebenintervenienten und weiteren Streitverkündeten. Für die näheren Einzelheiten hierzu wird auf Seiten 3 f. der Klageerwiderung vom 22.07.2013 (Bd. I Bl. 91 f. d.A.) Bezug genommen. Die Beklagte hat weiter bestritten, dass es am 01.02.2010 überhaupt zu einer Beschädigung der Dachhaut gekommen sei. Das könne schon deshalb nicht sein, weil der Schnee tatsächlich nicht bis auf die Dachhaut beräumt worden sei. Insoweit widerspreche der Klagevortrag dem Inhalt des Schreibens vom 26.04.2010 (E 3); die Klägerin müsse sich schon entscheiden, was sie eigentlich vortragen wolle (Bd. I Bl. 94 d.A.). Abgesehen davon sei die Beräumung unter Anleitung der ...-Mitarbeiter erfolgt, so dass eine Verantwortlichkeit jedenfalls nicht bei der Beklagten liege und der Beklagten zumindest in subjektiver Hinsicht kein Verschulden vorzuwerfen sei. Falls dies anders zu sehen sein sollte, sei jedoch schon objektiv nicht feststellbar, dass es die Feuerwehrleute der Beklagten gewesen seien, die den Schaden verursacht hätten, denn am selben Tag hätten eigene Mitarbeiter des ...-Marktes ebenfalls das Dach von Schnee beräumt. Dies alles könnten die Zeugen ... und ... (Bd. I Bl. 94 f. d.A.) bestätigen. Auch ein gerichtlich einzuholendes Sachverständigengutachten werde bestätigen, dass die streitbegriffenen angeblichen Schäden nicht auf die Tätigkeit der Feuerwehr zurückgehen könnten. Die Beklagte hat weiter bestritten, dass es am 03.02.2010 zu einem Wasserschaden gekommen sei. In der als Anlage K 2 vorgelegten Abfindungsvereinbarung sei ein Schadensdatum gar nicht benannt und auch das als Anlage E 2 vorgelegte Schreiben der Nebenintervenientin zu 2) vom 16.02.2010 an die Beklagte (Bd. I Bl. 101 d.A.) benenne kein Schadensdatum (und weise im Übrigen ausdrücklich darauf hin, dass nicht auszuschließen sei, dass durch die Dachdeckerfirma neue Leckagen verursacht worden seien). Auch sonst aber spreche alles gegen ein Schadensereignis am 03.02.2010, so insbesondere der Umstand, dass die Beauftragung des Privatsachverständigen A. - dies unstreitig - erst am 24.02.2010 erfolgt sei. Von daher habe das Gutachten „...“, dessen prozessualer Verwertung die Beklagte widersprochen hat, auch keinen Beweiswert, denn der Sachverständige ... stütze sich auf seinen Eindruck aus der Ortsbegehung vom 26.02.2010. Zu diesem Zeitpunkt hätten z.B. bereits die Mitarbeiter der Nebenintervenientinnen zu 1) und 3) auf dem Dach ebenfalls Beräumungsarbeiten durchgeführt. Der angeblich durch den Sachverständigen ... festgestellte Schaden - das Vorhandensein von ca. 82 Löchern hat die Beklagte bestritten - müsse daher keineswegs auf die Tätigkeit der Feuerwehr zurückgehen. Das vom Sachverständigen attestierte Schadensbild passe ohnehin nicht zu der behaupteten Beschädigung durch Schneeschieber. Wenn überhaupt, so sei eine Schadensverursachung am 13.02.2010 durch das THW wahrscheinlicher, weil dort nicht nur Schnee entfernt worden sei, sondern auch darunter befindliche Eisschollen. Das ergebe sich aus der seinerzeitigen Presseberichterstattung, von der Beklagten vorgelegt u.a. als Anlage E 1 (Bd. I Bl. 99 f. d.A.) sowie in einer weiteren Anlage zum Schriftsatz vom 28.07.2014 (Bd. II Bl. 187 d.A.). Vorsorglich hat die Beklagte auch die Schadenshöhe bestritten. Sie hat insoweit moniert, dass der vom Sachverständigen ... angesetzte Abzug „Neu für Alt“ mit 31 % zu niedrig sei. Es müssten wenigstens 50 % angesetzt werden. Unabhängig davon sei die Sachwertermittlung aber auch im Einzelnen nicht nachvollziehbar. Es sei nicht erkennbar, welche Materialien zu Grunde gelegt worden seien. Die für die Einschaltung des Sachverständigen ... entstandenen Kosten könne die Klägerin aus vermeintlich übergegangenem Recht schon deshalb nicht geltend machen, weil diese Kosten von vornherein der Klägerin selbst erwachsen seien und nicht ihrer - etwaigen - Versicherungsnehmerin. Die Klägerin hat im Wesentlichen dahingehend repliziert, dass es auf die Eigentümerstellung der Versicherungsnehmerin nicht ankomme, weil bei unterstelltem Eigentum eines Dritten eine Versicherung für fremde Rechnung vorliege, die ebenfalls einen Anspruchsübergang auf die Klägerin auslöse. Die Versicherungsnehmerin sei aber - wofür die Klägerin mehrere Beweisantritte unternommen hat - tatsächlich Eigentümerin. Es habe auch tatsächlich ein Versicherungsverhältnis bestanden, was jedenfalls durch den als Anlage K 1a vorgelegten Vertrag über eine „Sammel-Industrieversicherung“ (Bl. 123 ff. des Anlagenbandes) belegt werde. Auf anderweitige Ersatzmöglichkeiten komme es nicht an, weil die Feuerwehr grob schuldhaft gehandelt habe. Beräumungsarbeiten durch andere Helfer als die Feuerwehrleute der Beklagten hätten erst nach der Entdeckung des streitbegriffenen Schadens stattgefunden und könnten daher als Ursache ausgeschlossen werden. Es bleibe dabei, dass eigenes Personal des ...-Marktes an der Beräumung nicht beteiligt gewesen sei. Das könne der schon in der Klageschrift benannte Zeuge ... bestätigen. Auch der weitere Zeuge ... habe selbst auf dem Dach keine Arbeiten zur Schneeberäumung verrichtet (Bd. I Bl. 120 f. d.A.). Für die weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils vom 19.11.2015, mit dem das Landgericht die Klage - ohne Beweisaufnahme - insgesamt abgewiesen und dies damit begründet hat, dass die Feuerwehr der Beklagten zwar in Ausübung eines öffentlichen Amtes i.S.d. Art. 34 GG gehandelt habe, weil es sich bei den Beschäftigten der Berufsfeuerwehr gemäß § 8 Abs. 2 des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes für Mecklenburg-Vorpommern (BrSchG M-V) um Beamte handele, so dass der Anwendungsbereich des § 839 BGB eröffnet sei, dass aber die Klägerin eine Amtspflichtverletzung „nicht hinreichend darzulegen und unter Beweis zu stellen vermocht“ habe. So sei schon nicht erkennbar, in welchem Teil des Gebäudes sich die Brandmeldeanlage befunden und ob eine hinreichende räumliche Nähe zu den beräumten Dachbereichen bestanden habe. Auch sei nicht nachvollziehbar, dass offenbar keine zeitnahe schriftliche oder fotografische Dokumentation des Schadens erfolgt sei. Die in der Anlage K 4 (Bl. 35 ff. des Anlagenbandes) vorgelegten Lichtbilder seien auf den 22.02.2010 datiert und würden größtenteils bereits reparierte Passagen abbilden. Hinzu komme, dass vor dem Ortstermin des Privatgutachters ... auch die Nebenintervenientinnen zu 1) und 3) auf dem Dach tätig gewesen seien. Entscheidend sei letztlich aber, dass die Klägerin ihre bestrittene Behauptung, dass es durch die Feuerwehr zu einer Beräumung bis auf die Dachhaut gekommen sei, nicht hinreichend unter Beweis gestellt habe. Hierfür sei ausschließlich Sachverständigenbeweis angeboten worden. Dieser Beweisantritt aber sei untauglich, da ein Sachverständiger - der seinerzeit nicht vor Ort gewesen sei - hierzu nichts angeben könne. Umgekehrt spreche im Übrigen das Schreiben aus der Anlage E 3 explizit gegen eine Beräumung bis auf die Dachhaut. Selbst wenn aber im Prinzip von einer Beschädigung der Dachhaut durch die Feuerwehreinsatzkräfte der Beklagten ausgegangen werden könne, sei nicht hinreichend aufzuklären, ob alle in dem Privatgutachten „...“ benannten Schadstellen auf die Tätigkeit der Feuerwehr zurückgingen. Das Urteil vom 19.11.2015 ist der Klägerin am 02.12.2015 zugestellt worden. Die Klägerin hat hiergegen eingehend am 30.12.2015 Berufung eingelegt und diese nach Fristverlängerung bis zum 02.03.2016 eingehend am 02.03.2016 begründet. Die Klägerin verfolgt ihren erstinstanzlichen Antrag unverändert weiter. Sie rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Sie macht insbesondere geltend, dass es unzutreffend sei, sie habe für ihre Behauptung, das Dach sei durch die Feuerwehr bis auf die Haut beräumt worden, in erster Instanz lediglich Sachverständigenbeweis angeboten. Hierzu sei schon in der Klageschrift weiterer - und tauglicher - Beweis angeboten worden, u.a. der Zeuge .... An diesen Beweisantritten werde festgehalten. Zumindest aber sei das Landgericht verpflichtet gewesen, auf etwa unzureichende Beweisantritte hinzuweisen, zumal im Verhandlungstermin durch die Einzelrichterin ausdrücklich erklärt worden sei, dass für ggf. noch erforderliche Vortragsergänzungen Gelegenheit gegeben werden würde. Das Urteil stelle diese Ankündigung auf den Kopf und stelle eine unzulässige Überraschungsentscheidung dar. Es sei rechtsstaatlich unhaltbar. Letzteres gelte auch insoweit, als das Landgericht erstmals im Urteil bemängelt habe, es sei nicht erkennbar, dass sich der beschädigte Dachbereich und die Rauchmeldeanlage in hinreichender räumlicher Nähe befunden hätten. Einerseits sei die gesamte Dachfläche durch die Feuerwehr beräumt worden, so dass es gar nicht darauf ankommen könne, wo genau die durchnässten Passagen sich befunden hätten. Die Schäden seien über das gesamte Dach verteilt und das sei jedenfalls sinngemäß schon in erster Instanz vorgetragen gewesen. Wiederum abgesehen davon könne Wasser sich, wenn es einmal in die Dachkonstruktion eingedrungen sei, auch seitlich ausbreiten, weshalb es ohnehin nicht entscheidend sei, ob sich die Löcher konkret über den vom Wassereinbruch betroffenen Rauchmeldern befunden hätten. Dafür werde vorsorglich Sachverständigenbeweis aufgeboten. Ob das Dach tatsächlich bis auf die Haut beräumt worden sei, könne letztlich nicht ausschlaggebend sein. Sofern davon auszugehen sei, dass eine unberäumte Restschneeschicht verblieben sei mit der Folge, dass Schäden an der Dachhaut bei der unstreitig stattgefundenen anschließenden Begehung vor Ort nicht feststellbar gewesen seien, sei jedenfalls auch davon auszugehen, und auch dies könne ggf. ein Sachverständiger bestätigen, dass Schäden auch durch den verbliebenen Schnee hindurch entstanden sein könnten. Für die weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Klägerin wird ergänzend auf die Berufungsbegründungsschrift vom 01.03.2016 (Bd. II Bl. 287 ff. d.A.) Bezug genommen sowie auf den weiteren Schriftsatz vom 10.07.2017 (Bd. II Bl. 335 ff. d.A.). Die Nebenintervenientinnen zu 1) und 3) beziehen sich auf ihren Vortrag in erster Instanz. Die Nebenintervenientin zu 2) nimmt ebenfalls ihr erstinstanzliches Vorbringen in Bezug, vertieft daneben aber insbesondere ihren Standpunkt, die Mitarbeiter der Beklagten seien nicht hoheitlich tätig geworden, was sich auch daraus ergebe, dass die Leistungen mit einer einfachen Rechnung geltend gemacht worden seien und nicht durch Gebührenbescheid. Die Klägerin beantragt nunmehr, das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 19.11.2015 (Az.: 4 O 116/13) abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 103.650,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.09.2012 zu zahlen, und hilfsweise, das angefochtene Urteil aufzuheben und das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. Die Nebenintervenientinnen haben im Verhandlungstermin vor dem Senat keine Anträge gestellt. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung. Dabei wiederholt sie im Kern ihr erstinstanzliches Verteidigungsvorbringen. Hinsichtlich der Frage, ob das Landgericht mit Recht angenommen habe, die Klägerin habe für die Einzelheiten des Beräumungsvorganges in erster Instanz ausschließlich Sachverständigenbeweis aufgeboten, erklärt die Beklagte, dass diese Annahme des Landgerichts zutreffend sei, weil die Klägerin in ihrer Replikschrift vom 02.10.2013 - dort auf Seite 6 (Bd. I Bl. 121 d.A.) - in der Tat allein auf ein einzuholendes Gutachten verwiesen habe (BE Seite 3 = Bd. II Bl. 318 d.A.). Soweit die Klägerin sich auf die Möglichkeit einer seitlichen Ausbreitung eingedrungenen Wassers berufe, handele es sich um ein unzulässiges Novum. Im Übrigen werde die Möglichkeit seitlicher Ausbreitung bestritten. Nichts Anderes gelte für die Behauptung der Klägerin, es komme nicht darauf an, ob das Dach bis auf die Haut beräumt worden sei, weil angeblich auch durch eine verbleibende Restschneeschicht hindurch eine mechanische Beschädigung möglich sei, die bei einer Begehung nicht habe entdeckt werden können. Auch dieser Vortrag sei neu und nicht zu berücksichtigen. Für die weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beklagten in zweiter Instanz wird ergänzend Bezug genommen auf die Berufungserwiderungsschrift vom 09.06.2016 (Bd. II Bl. 316 ff. d.A.). II. Die Berufung ist zulässig (vgl. § 522 Abs. 1 S. 1 ZPO) und insofern auch begründet, als die angefochtene Entscheidung keinen Bestand haben kann. Das angefochtene Urteil leidet an einem wesentlichen Verfahrensmangel, aufgrund dessen eine umfangreiche und aufwendige Beweisaufnahme notwendig ist. Den für eine Zurückverweisung notwendigen Antrag hat die Klägerin gestellt. Dass dieser Antrag nur hilfsweise angebracht worden ist, schadet nicht (vgl. Zöller/Heßler, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 538 Rdnr. 4, m.w.N.). Der Senat sieht daher im Wege des ihm durch § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO eingeräumten Ermessens davon ab, die notwendigen Beweise selbst zu erheben und sodann in der Sache zu erkennen (§ 538 Abs. 1 ZPO). Für die Ermessensausübung des Senats ist im Kern leitend, dass die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens besonders greifbar sind und die notwendige Beweisaufnahme - die das Landgericht insgesamt unterlassen hat - sich als besonders aufwendig darstellt. Das angefochtene Urteil geht auf ein greifbares Übersehen nahezu aller klägerischen Beweisantritte und gleichzeitig auch auf ein ausdrücklich erklärtes - prozessual aber nicht begründbares - Übergehen des einzigen nicht übersehenen Beweisantrittes, nämlich des Sachverständigenbeweises, zurück und leidet damit an einem gravierenden Verfahrensmangel. Aufgrund dessen wäre hier eine deutlich überdurchschnittliche Beweisaufnahme - mit einer Vielzahl von Zeugen und Sachverständigengutachten - zu erwarten, die sinnvollerweise das Gericht erster Instanz durchzuführen hat (vgl. Zöller/Heßler, a.a.O., § 538 Rdnr. 31, m.w.N.). Dabei kommt es für die Frage der Verfahrensfehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht in erster Linie auf den von der Klägerin herangezogenen Hinweispflichtenverstoß an. Das Urteil ist unabhängig davon schon wegen des Übergehens von Beweisantritten verfahrensfehlerhaft, denn dieses Übergehen beruht nicht auf einem materiellen Rechtsanwendungsfehler, sondern auf einer unzureichenden Erfassung des Streitstoffes. Allerdings liegt bei dieser Sachlage zugleich ein Verstoß gegen § 139 Abs. 2 S. 1 ZPO vor, weil das Landgericht vor Erlass der angefochtenen Entscheidung darauf hinzuweisen gehabt hätte, dass der angeblich allein angetretene Sachverständigenbeweis ungeeignet sei. Diese Pflicht hat objektiv und unmittelbar kraft Gesetzes bestanden, so dass es hierfür nicht entscheidend auf die protokollierte und später nicht realisierte Ankündigung aus der mündlichen Verhandlung vom 23.09.2015 ankommt, „dass, soweit weiterer Vortrag auf Klägerseite erforderlich sein sollte, entsprechende Schriftsatzfrist gewährt werden wird“ (Seite 2 der Niederschrift = Bd. II Bl. 208 d.A.). Angesichts dieser Ankündigung ist es allerdings umso weniger nachvollziehbar, dass das Landgericht - mit der von ihm gelieferten Begründung - sogleich instanzabschließend entschieden hat. 1. Die Klägerin hat eine Schadensverursachung durch die Feuerwehrleute der Beklagten schlüssig dargelegt und unter - geeigneten - Beweis gestellt. Sofern die Beweisführung in Bezug auf die vorgetragenen Tatsachen gelingt, wäre die Beklagte von Rechts wegen auch haftbar, was nachfolgend unter Punkt 2 näher ausgeführt wird. Ausweislich der Klageschrift, dort ab Seite 3 (unten) bis Seite 5 (oben), hat die Klägerin ausdrücklich kumulativ und gleichwertig Sachverständigen- und Zeugenbeweis (und außerdem Lichtbilder als Augenscheinsobjekte und das bereits außergerichtlich erstattete Privatgutachten „...“) für folgende Behauptungen angetreten: - Das Wasser sei (am 03.02.2010) als Schmelzwasser über ca. 82 in der Dachhaut befindliche Löcher in das Gebäude eingedrungen. Am Morgen des 03.02.2010 sei dieser Durchnässungsschaden festgestellt worden. - Diese Löcher seien durch unsachgemäße Räumung des Daches am 01.02.2010 durch die Feuerwehr verursacht worden, weil die Schneeräumung - unter Verstoß gegen die Regeln der Technik - unmittelbar bis auf die Dachhaut erfolgt sei und ungeeignetes Werkzeug verwendet worden sei. Die Feuerwehrleute hätten mit den Ecken der eingesetzten Schneeschieber die Kunststoffbahnen der Dacheindeckung durchstoßen. - Vor dem 01.02.2010 sei das Dach mangel- und schadenfrei gewesen. Es habe zuvor auch kein Wasserschaden vorgelegen. - Zwischen den Arbeiten der Feuerwehr am 01.02.2010 und der Schadensfeststellung am 03.02.2010 hätten keine weiteren Arbeiten auf dem Dach stattgefunden. a) Diese Behauptungen sind durchweg erheblich. Wenn man sie alle als wahr oder erwiesen unterstellt, und wenn man weiter die unter Sachverständigenbeweis gestellte weitere Behauptung aus der Replik als wahr oder erwiesen unterstellt (dort Seite 6 = Bd. I Bl. 121 d.A.), dass das u.a. von den Zeugen ... und ... zu bestätigende äußere Schadensbild nicht durch Witterung oder sonstige „nichtmechanische“ Einflüsse zu erklären sei, sondern allein durch den Einsatz von Schneeschaufeln, und wenn man weiter auch die unter Zeugenbeweis gestellte Behauptung aus der Replik als wahr oder erwiesen unterstellt (dort Seite 5 = Bd. I Bl. 120 d.A.), die Feuerwehrleute hätten am 01.02.2010 allein gearbeitet, also ohne Mitwirkung von ...-Personal bzw. ohne Mitwirkung des Zeugen ... (vgl. Seiten 5 f. a.a.O.), dann kann der Schaden nur durch die Feuerwehr verursacht worden sein. Dann wäre eine Verursachung durch einen Dritten eine allenfalls theoretische Möglichkeit, die einer vollen Überzeugungsbildung i.S.d. § 286 Abs. 1 BGB nicht ernstlich entgegenstehen könnte. Damit läge dann nicht nur ein Anscheinsbeweis vor, sondern dann hätte die Klägerin bereits „regulär“ und mit Erfolg den Hauptbeweis (voll) geführt. b) Die vorstehende Sachverhaltsschilderung der Klägerin büßt ihre Schlüssigkeit auch nicht deshalb ein, weil nicht vorgetragen wäre, dass sich die durchlöcherten Dachpassagen und die Rauchmelder in räumlicher Nähe (“übereinander“) befunden hätten. Wie die Klägerin zutreffend betont, war schon in erster Instanz - jedenfalls sinngemäß - vorgetragen, dass nahezu die gesamte Dachfläche betroffen war, was angesichts der großen Zahl an behaupteten Löchern auch mehr als nahe liegt. Jedenfalls aber kann die Klägerin dies ggf. auch erstmalig in zweiter Instanz vorbringen (ebenso wie den jedenfalls erst zweitinstanzlich vorgetragenen Gesichtspunkt einer seitlichen Wasserausbreitung), weil das Landgericht hier gemäß § 139 Abs. 2 S. 1 ZPO hinweispflichtig gewesen wäre (vgl. § 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO). Die „räumliche Nähe“ ist bis zum Urteilserlass weder vom Gericht noch vom Prozessgegner auch nur im Ansatz problematisiert worden. c) Dass sich alle auf Seite 4 (oben) der Klageschrift aufgelisteten Beweisantritte, also insbesondere Sachverständigen- und Zeugenbeweis, auf alle oben unter Punkt a) dargestellten Behauptungen bezogen haben, und nicht nur auf Teile davon, ergibt sich eindeutig aus der jeweils gleichlautenden Wiederholung des Beweisantrittes mit dem Kurztext: „wie vor“. Dass mit „wie vor“ jeweils nur ein einzelner Beweisantritt aus der vorangestellten Auflistung gemeint gewesen sein sollte, und dann auch noch just nur derjenige des Sachverständigenbeweises (nur weil dieser zufällig an letzter Stelle formuliert wurde), ist in keiner Weise ersichtlich. Hierfür liefert auch die Begründung des Landgerichts keinen Anhaltspunkt. d) Keine Rolle spielt es, dass die Klägerin in der Replikschrift vom 02.10.2013 (Bd. I Bl. 116 ff. d.A.), dort auf Seite 3, nur noch Sachverständigenbeweis angeboten hat. Dass mit der Replik insofern kein stillschweigender Verzicht auf die zuvor weitergehend unternommenen Beweisantritte verbunden sein sollte, liegt auf der Hand und wird auch weder vom Landgericht noch vom Prozessgegner anders behauptet. Weder textlich noch vom situativen Kontext her ergeben sich aus der Replikschrift oder aus sonstigen Passagen des erstinstanzlichen Akteninhaltes irgendwelche Anhaltspunkte für einen entsprechenden Verzichtswillen. Insoweit geht der Einwand der Beklagten aus der Berufungserwiderung, in der Replik sei nur Sachverständigenbeweis angeboten worden, an der Sache vorbei. Der Einwand ist als solcher zwar zutreffend, übersieht oder ignoriert aber, dass weitergehende Beweisantritte schon in der Klageschrift enthalten waren. e) Vor diesem Hintergrund kommen auch von vornherein keine Überlegungen zu einem etwaigen Ausschluss wegen Verspätung (§ 296 ZPO) in Betracht. Die schon in der Klageschrift und damit zum frühesten überhaupt möglichen Zeitpunkt unternommenen Beweisantritte sind selbstverständlich nicht verspätet. f) Auch der - von der Beklagten jedenfalls sinngemäß erhobene - Einwand, die Klägerin trage widersprüchlich vor, so dass zwar ggf. nicht der Beweisantritt an sich zu beanstanden sei, wohl aber die unter Beweis gestellte tatsächliche Behauptung nicht beachtlich vorgetragen sei, erweist sich als unhaltbar. Es ist zwar richtig, dass die Klägerin eine Beräumung bis auf die Dachhaut behauptet hat und dass dies dem Schreiben vom 26.04.2010 (E 3 = Bd. I Bl. 102 d.A.) widerspricht. Das Schreiben vom 26.04.2010 ging aber nicht von der Klägerin aus, sondern von der Nebenintervenientin zu 2). Prozessual unbeachtlich kann nach Maßgabe des § 138 Abs. 1 ZPO aber von vornherein nur ein „selbstwidersprüchlicher“ Vortrag sein, also nur ein Vortrag, bei dem die Partei sich selbst widerspricht. Unabhängig von der daneben zweifelhaften Frage, ob ein (Selbst-)Widerspruch, der nur zu einer außerprozessualen Behauptung besteht, ausreicht, um von der Beweisaufnahme abzusehen, oder ob ein Absehen von der Beweisaufnahme allenfalls durch einen innerprozessualen Widerspruch gerechtfertigt sein kann, ist der Klägerin hier jedenfalls schon deshalb kein Vorwurf zu machen, weil sie nicht sich selbst, sondern lediglich einem Dritten widerspricht. Dass dieser Dritte Streithelfer der Klägerin ist, kann ebenfalls keine Rolle spielen, weil bei einem Widerspruch zwischen dem Vortrag der Hauptpartei und demjenigen des Streithelfers die Behauptung der Hauptpartei stets vorgeht (§ 67, 2. Halbs. ZPO). g) Selbst wenn aber trotz alledem für einen Moment unterstellt werden mag, die Klägerin habe tatsächlich ausschließlich Sachverständigenbeweis aufgeboten oder andere Beweisantritte der Klägerin seien verspätet, unbeachtlich oder sonst nicht berücksichtigungsfähig, hätte das Landgericht trotzdem nicht von Entscheidungsreife ausgehen dürfen, weil dann gleichwohl zumindest den - vom Landgericht offenbar ebenfalls übersehenen - Zeugenbeweisantritten der Nebenintervenientinnen zu 1) und 3) nachzugehen gewesen wäre. Beide Streithelferinnen haben nämlich erheblichen Sachvortrag geliefert und - ohne Verspätung (§ 296 ZPO) - unter Zeugenbeweis gestellt. Die Nebenintervenientin zu 1) hat behauptet, der streitbegriffene Schaden sei jedenfalls nicht am 04.02.2010 entstanden und das könnten die Zeugen ... und ... bestätigen (Bd. II Bl. 157 d.A.). Und die Nebenintervenientin zu 3) hat behauptet, der Schaden sei jedenfalls schon vor dem 13.02.2010 vorhanden gewesen, was die Zeugen ... und ... bestätigen könnten (Bd. II Bl. 177 d.A.). Wenn aber diese Behauptungen jeweils durch die genannten Zeugen bestätigt worden wären bzw. bestätigt werden würden, hätte sich die Überlegung des Landgerichts, eine Schadensverursachung durch die Feuerwehr sei schon deshalb nicht feststellbar, weil der Schaden auch am 04.02.2010 oder am 13.02.2010 eingetreten sein könne, erledigt. Zumindest hätte das Landgericht sich hiermit auseinandersetzen müssen. h) Dass der von der Klägerin tatsächlich aufgebotene Zeugenbeweis bzw. auch der von den Nebenintervenientinnen zu 1) und 3) aufgebotene Zeugenbeweis - ... - ungeeignet wäre, haben weder die Beklagte noch das Landgericht angenommen und dafür ist auch objektiv nichts ersichtlich. Zumindest der Zeuge ... soll seinerzeit an Ort und Stelle gewesen sein bzw. ist unstreitig an Ort und Stelle gewesen und könnte daher aus eigener Anschauung aussagen sowohl in Bezug auf die unmittelbar maßgebliche Haupttatsache, für die er auch explizit benannt ist, nämlich für den Beschädigungsvorgang selbst, als auch für die Indizumstände (kein Schaden vor dem 01.02.2010, aber vor dem 03.02.2010, keine Beschädigung vor dem 01.02.2010 und kein anderweitiger Personaleinsatz zwischen dem 01.02.2010 und dem 03.02.2010 usw.), die in ihrer Gesamtschau - wie oben ausgeführt - den Vollbeweis erbringen würden, sollten sie sich bestätigen. Auch der Zeuge ... ist zumindest für das Schadensbild am 03.02.2010 benannt und damit wenigstens für eine wiederum indizielle Tatsache, die eine Verursachung durch die Feuerwehr wenigstens nahelegen und eine solche durch die Nebenintervenientinnen zu 1) und 3) ausschließen würde. Auch diejenigen Tatsachen, die von den von den Streithelferinnen weiter aufgebotenen Zeugen ... zu bezeugen sein sollen, hätten zumindest erhebliches indizielles Gewicht. Gleiches gilt für den klägerseits ergänzend aufgebotenen Zeugen ..., der bestätigen können soll, dass er selbst keine Beräumungsarbeiten verrichtet habe (wobei dies für sich genommen möglicherweise gar nicht bestritten ist, was das Landgericht ggf. durch Nachfrage aufzuklären haben wird). i) Der Sachverständigenbeweis, den die Klägerin für die Behauptung aufgeboten hat, das von den Zeugen ... und ... zu bestätigende Schadensbild vom 03.02.2010 könne nicht auf andere - z.B. witterungsbedingte - Einflüsse zurückzuführen sein, ist ebenfalls geeignet und hängt insbesondere nicht - jedenfalls nicht in jedem Fall - von einer eigenen visuellen Wahrnehmung des Sachverständigen von dem Zustand des Daches am 03.02.2010 ab. Der Sachverständige könnte zumindest das bewerten, was die Zeugen ... und ... ggf. schildern. Ob diese Schilderung ausreichend plastisch sein wird, um darauf eine tragfähige sachverständige Bewertung zu stützten, berührt nicht die Frage der Geeignetheit des Beweisantrittes, sondern nur und erst die Ergiebigkeit und Überzeugungskraft des einmal eingeholten Sachverständigenbeweises. An der Erhebung als solcher führt prozessordnungsgemäß aber kein Weg vorbei. Von daher kommt es derzeit auch nicht darauf an, dass die in der Anlage K 4 vorgelegten Lichtbilder später entstanden sein sollen. Selbst wenn die Zeugen ... und ... nicht bestätigen sollten, das Dach habe schon am 03.02.2010 genau so ausgesehen (was sie aber nach Auffassung der Klägerin bestätigten sollen), würde das keine Rechtfertigung dafür bieten, den Sachverständigenbeweis gar nicht erst zu erheben. j) Die vom Landgericht daneben herangezogenen Indizumstände, die gegen eine Schadensverursachung durch die Feuerwehr sprechen sollen, wie z.B. die Angaben in dem Schreiben vom 26.04.2010 (E 3), mögen zutreffen, können aber ebenfalls die Beweisaufnahme nicht „vorwegnehmen“, dies ganz abgesehen davon, dass die Indizienbetrachtung des Landgerichts auch einseitig erscheint und die umgekehrt für den Sachvortrag der Klägerin streitenden Indizumstände - namentlich der unstreitige Reparatureinsatz der Firma „...“ vom 03.02.2010 und der ebenfalls unstreitige weitere Reparatureinsatz der „...“ vom 04.02.2010 - nicht berücksichtigt worden sind. Die Indizien insgesamt werden in die gebotene Gesamtbetrachtung i.S.d. § 286 Abs. 1 ZPO einzubeziehen sein, nachdem die prozessordnungsgemäß aufgebotenen Beweise erhoben worden sind. k) Es sind daher, bevor geurteilt werden kann, zumindest die klägerseits aufgebotenen Zeugen ... und ... einzuvernehmen, eventuell daneben auch die von den Streithelfern benannten Zeugen ... und der klägerseits weiter aufgebotene Zeuge ..., insgesamt also bis zu sechs Zeugen. Auch wird voraussichtlich ein Gutachten einzuholen sein. Je nach Ausgang der Hauptbeweisführung werden dann eventuell auch die beklagtenseits gegenbeweislich aufgebotenen Zeugen ... und ... noch einzuvernehmen sein, womit sich die Zahl der potentiell einzuvernehmenden Zeugen auf acht erhöht. 2. Sofern die vom Landgericht nachzuholende Beweisaufnahme für die Klägerin günstig verläuft, ergibt sich - rechtlich bewertet - auch eine Haftung der Beklagten. Die vom Landgericht übersehenen bzw. übergangenen Beweisantritte sind daher auch auf der Subsumtionsebene erheblich. a) Das von der Klägerin behauptete tatsächliche Geschehen würde den objektiven und subjektiven Haftungstatbestand aller hier potentiell denkbaren Anspruchsgrundlagen erfüllen, wäre also schlüssig sowohl bei Zugrundelegung des - vom Landgericht angewendeten - § 839 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG (Amtshaftung) als auch auf der Basis einer vertraglichen Haftung und schließlich auch auf der Grundlage einer hier ebenfalls denkbaren allgemeinen Deliktshaftung aus § 831 Abs. 1 S. 1 BGB oder einer Haftung nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB). aa) Aus Sicht des Senats könnten zumindest gute Gründe für die von der Nebenintervenientin zu 2) formulierte - und vom Landgericht nicht in Erwägung gezogene - Ansicht sprechen, wonach die Feuerwehr hier nicht hoheitlich tätig geworden ist, sondern aufgrund eines privatrechtlichen „Auftrages“, also - sinngemäß - eines Werkvertrages gemäß §§ 631 ff. BGB, was zur Folge hätte, dass es auf das Privileg des § 839 Abs. 1 S. 2 BGB, auf das die Beklagte hier vehement rekurriert hat, von vornherein nicht ankäme, und dass das notwendige Verschulden der Feuerwehrleute widerleglich vermutet würde (§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB), während bei der Amtshaftung im Grundsatz die Klägerin ein Verschulden darlegen und nachweisen müsste, wenn auch mit erheblichen Erleichterungen, die einer Beweislastumkehr zumindest nahekommen können (vgl. Erman/Mayen, BGB, 14. Aufl. 2014, § 839 Rdnr. 109, m.w.N.). (1) Unabhängig vom Ergebnis kann jedenfalls die Argumentation, mit der das Landgericht einen Amtshaftungsanspruch wegen einer vermeintlich hoheitlichen Tätigkeit i.S.d. Art. 34 GG bejaht hat, keinen Bestand haben. Im Grunde nämlich leitet das Landgericht seine Annahme, es sei hoheitlich gehandelt worden, allein daraus ab, dass das Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz für Mecklenburg-Vorpommern (BrSchG M-V) - in den hier relevanten Punkten hat sich durch die Neufassung vom 21.12.2015 (GVOBl. Seite 612) keine inhaltliche Abweichung ergeben - u.a. die so genannte „technische Hilfeleistung“ den kommunalen Gebietskörperschaften als pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe übertrage (§ 1 Abs. 4 BrSchG M-V) und dass es sich bei den von der Beklagten eingesetzten Berufsfeuerwehrleuten um „Beamte“ handele (§ 8 Abs. 2 BrSchG M-V). Diese Herleitung - zumindest der zuletzt genannte Aspekt der Beamteneigenschaft - hat keinen belastbaren Gehalt. Aus § 8 Abs. 2 BrSchG M-V folgt nur, dass die Berufsfeuerwehrleute Beamte im so genannten staatsrechtlichen Sinne sind. Das sagt nichts darüber aus, ob die im Einzelnen ausgeübte Tätigkeit hoheitlich ist. Der Beamtenbegriff des § 8 Abs. 2 BrSchG M-V betrifft allein die persönliche dienstrechtliche Stellung des einzelnen Mitarbeiters, ist also ausschließlich statusbezogen, auch wenn der jeweilige Mitarbeiter fiskalisch handelt. Für den fiskalisch agierenden Beamten im staatsrechtlichen Sinne gilt nach allgemeiner Auffassung zwar ebenfalls § 839 BGB, dann aber mit dem Ergebnis einer - hier von der Klägerin gar nicht geltend gemachten - Eigenhaftung des Beamten. Die Anstellungskörperschaft kann im fiskalischen Bereich für ein Fehlverhalten ihres Beamten haften, sofern etwa die Voraussetzungen der §§ 31, 89 BGB bzw. des § 278 BGB oder des § 831 BGB vorliegen. Bei fiskalischem Handeln handelt es sich damit bei der (etwaigen) Haftung der Anstellungskörperschaft jedenfalls nicht um eine Amtshaftung i.S.d. § 839 BGB. Art. 34 Satz 1 GG setzt in jedem Fall eine hoheitliche Tätigkeit des Amtswalters voraus, ist andererseits aber wiederum weiter, weil in diesem Fall auch nichtbeamtete Beschäftigte des öffentlichen Dienstes - ggf. auch privatrechtlich beschäftigte Angestellte, Ehrenamtler usw. - „Beamte“ (im haftungsrechtlichen Sinne) sind (vgl. zum Ganzen statt aller Erman/Mayen, BGB, 14. Aufl. 2014, § 839 Rdnr. 17 i.V.m. 24 f., m.w.N.). Letzteres führt z.B. dazu, dass auch die hier am 01.02.2010 unstreitig neben der Berufsfeuerwehr mit zum Einsatz gekommenen Kameraden der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten (§§ 9 f. BrSchG M-V) „Beamte“ i.S.d. Art. 34 Satz 1 GG sind, obwohl sie - mit Ausnahme der zu Ehrenbeamten zu ernennenden besonderen Funktionsträger (vgl. § 12 Abs. 1 S. 3 BrSchG M-V) - in einem unbesoldeten öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis eigener Art zur Beklagten stehen, ohne aber im staatsrechtlichen Sinne „verbeamtet“ zu sein. Dass seine eigene Argumentation allein mit dem statusrechtlichen Beamtenbegriff bei den Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr versagen muss, obwohl diese hier unstreitig mitgewirkt haben, hat das Landgericht übersehen. (2) Auch im Ergebnis stellt sich die Auffassung des Landgerichts jedenfalls nicht als zwingend dar. (a) Es erscheint zwar durchaus denkbar, den hier vollzogenen Einsatz zur Schneeberäumung als Akt der „technischen Hilfeleistung“ (§ 1 Abs. 3 BrSchG M-V) und damit als Gefahrenabwehrmaßnahme zu qualifizieren, die dem hoheitlichen Bereich zuzuordnen wäre (§§ 2 Abs. 1 S. 1, 7 Abs. 1 S. 1 BrSchG M-V), dass also hier die (Berufs- bzw. Freiwillige) Feuerwehr in ihrer Eigenschaft als Gefahrenabwehrbehörde der beklagten Stadt gehandelt haben könnte. Diese Möglichkeit allein lässt aber nicht den sicheren Schluss zu, dass die Feuerwehr tatsächlich hoheitlich tätig geworden ist. (b) Erstens müsste dann der starke Schneefall als „Not- oder Unglücksfall“ (§ 1 Abs. 3 BrSchG M-V) gewertet werden, worüber sich ggf. streiten ließe. Und zweitens könnte das Agieren der Feuerwehr unter Umständen schon deshalb als wesensmäßig privatrechtlich zu qualifizieren sein, weil (und wenn) die Beteiligten sich darauf verständigt haben (könnten), dass die Feuerwehr privatrechtlich tätig werden soll. Letzteres erscheint hier zumindest diskutabel. Hätte die Feuerwehr nämlich hoheitlich gewirkt, hätte die Beklagte erstens womöglich überhaupt kein „Entgelt“ verlangen können (vgl. § 25 Abs. 1 BrSchG M-V), wenngleich dies nur im Grundsatz gelten würde und hier mit Blick auf § 25 Abs. 2 Nr. 6 BrSchG M-V ggf. auch einer abweichen Beurteilung zugänglich wäre, und zweitens ein etwaiges „Entgelt“ jedenfalls nur auf der Basis einer kommunalen Satzung (§ 25 Abs. 3 S. 1 BrSchG M-V) durch Verwaltungsakt (Kostenbescheid) geltend machen können. Beides verträgt sich zumindest nicht ohne Weiteres mit der hier offenbar von beiden Seiten - „...“ und Beklagte - konsensual gewählten Handhabung einer schlichten stundensatzbasierten Abrechnung ohne Bescheidcharakter und im Übrigen auch nicht damit, dass für die Tätigkeit der Kameraden der Freiwilligen Feuerwehr überhaupt kein Entgelt verlangt worden ist. Auch die potentiell durchaus als Abnahme i.S.d. § 640 BGB zu wertende anschließende gemeinsame Dachbegehung mit sinngemäßer Billigung des Beräumungserfolges spricht möglicherweise dafür, dass die Beteiligten nicht von einem hoheitlichen Einsatz ausgegangen sind. Von daher könnte das „Herbeirufen“ der Feuerwehr durch „...“ als stillschweigender Abschluss eines bürgerlichrechtlichen Werkvertrages i.S.d. §§ 631 ff. BGB zu werten sei. Zusätzlich könnte hierfür sprechen, dass - wenn der Senat den vorgetragenen Sachverhalt insoweit nicht missversteht - die Feuerwehr wohl direkt verständigt worden ist, also nicht in der klassischen Form eines Anrufes unter „112“ bei der Rettungsleitstelle und einer Alarmierung von dort aus. Soweit erkennbar, hat es eine Alarmierung gar nicht gegeben (zumindest ist sie nicht vorgetragen worden). Das schließt ein hoheitliches Agieren zwar nicht zwingend aus, fügt sich aber indiziell eher in das umgekehrte Bild ein. (3) Würde man von einem bürgerlichrechtlichen (Werk-) Vertrag - zwischen „...“ und der Beklagten - ausgehen, wäre dieser wohl auch so zu deuten (§§ 133, 157 BGB), dass bei seinem Vollzug auf die berechtigten und schützenswerten Interessen des Eigentümers der zu beräumenden Dachfläche angemessen Rücksicht zu nehmen war und dass diese Rücksichtnahmepflicht haftungsbewehrt sein sollte, also letztlich als Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter (vgl. §§ 241 Abs. 2, 311 Abs. 3 S. 1 BGB), und zwar hier konkret zu Gunsten des Eigentümers, nachdem hier dem Eigentümer aus eigenem Recht gleichwertige vertragliche Ansprüche nicht zustehen konnten und deshalb ein besonderes - für die Beklagte bei Vertragsschluss hinreichend erkennbares - Schutzbedürfnis bestand, dem allein durch mögliche Deliktsansprüche des Eigentümers u.a. wegen der dort für den Eigentümer ungünstigeren Verteilung der Beweislast zum Verschulden nicht hinreichend genügt worden wäre (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 76. Aufl. 2017, § 328 Rdnr. 18, m.w.N.). Auch standen sich „...“ (Auftraggeber) und Eigentümer der Markthalle - und auch dies war für die Beklagte zumindest erkennbar - im Rechtssinne nahe. Das folgt letztlich schon aus der über das Hauptmietverhältnis vermittelten indirekten vertraglichen Verbindung zwischen „...“ als Untermieter und dem Eigentümer als Hauptvermieter, an das der Gesetzgeber verschiedentlich eine rechtliche Direktbeziehung knüpft, die einer unmittelbaren Vertragsbeziehung strukturell zumindest angenähert ist (z.B. in § 546 Abs. 2 BGB). Die früher in der Rechtsprechung verbreitete Auffassung, nur bei so genannten „Wohl-und-Wehe-Verhältnissen“ mit personenrechtlichem Einschlag, also z.B. im Ehegatten- oder Eltern-Kind-Verhältnis, sei eine hinreichende Nähebeziehung gegeben, wird heute nicht mehr vertreten. Eine bloß mietvertragliche Verbindung - wie zumindest indirekt über die Untervermietung auch hier - reicht nach heute ganz überwiegendem Verständnis ebenfalls aus (vgl. Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 328 Rdnr 17a, m.w.N.). Dieses Ergebnis würde sich auch mit der vorgefundenen Kasuistik decken, wonach gerade der Werkvertrag, der eine Bearbeitung fremder Sachen zum Gegenstand hat, typischerweise Schutzwirkung zu Gunsten des Eigentümers entfaltet (vgl. Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 328 Rdnr. 31, m.w.N.). Es ergäbe sich sodann eine normative Herleitung des (Klage-) Anspruches aus § 280 Abs. 1 S. 1 BGB. Dass die Beklagte im Rahmen des § 280 Abs. 1 S. 1 BGB für die etwaigen Fehler ihrer Feuerwehrleute einzustehen hat, folgt aus § 278 Satz 1 BGB. (4) Für eine erfolgreiche Exkulpation gemäß § 280 Abs. 1 S. 2 BGB wäre nichts ersichtlich: (a) Sollte sich die Behauptung der Klägerin im Zuge der Beweisaufnahme bestätigen, dass das Dach durch die Feuerwehr bis auf die Haut beräumt worden ist, was dann jedenfalls unstreitig nicht mit weichen Schneeschiebern aus Kunststoff oder mit Besen o.ä. erfolgt wäre, sondern mit den - unstreitig allein eingesetzten - massiven metallischen Schiebern, läge wenigstens einfache Fahrlässigkeit i.S.d. § 276 Abs. 2 BGB vor (was für die Haftung ausreichend wäre). Dass bei einer solchen Sachlage - auf einem mit Kunststoffbahnen abgedichteten Dach - eine spezifische Gefahrenlage für die Unversehrtheit des Materials bestand und mit Ritzungen oder Schürfungen gerechnet werden musste, liegt als offenkundig (§ 291 ZPO) auf der Hand und bedarf für sich genommen keiner Beweisführung. Das musste auch den Feuerwehrleuten der Beklagten klar sein. (b) Ob sich dasselbe Ergebnis ergibt, wenn die Beweisaufnahme zwar nicht die Beräumung bis auf die Dachhaut bestätigen sollte, wohl aber die Möglichkeit einer Beschädigung durch eine verbleibende Restschneeschicht hindurch (so die hilfsweise Klagebegründung in zweiter Instanz), muss derzeit nicht beurteilt werden. (c) Was die Beklagte in jedem Fall nicht entlasten kann, ist die - ohnehin bestrittene und damit jedenfalls derzeit nicht feststehende - An- und Einweisung der Feuerwehrleute durch die ...-Mitarbeiter. Für das Verschulden der Beklagtenseite an sich spielt das von vornherein keine Rolle. Allenfalls wäre bei dieser Sachlage, sollte die insoweit beweispflichtige Beklagte sie mit Erfolg belegen können, über ein anspruchsreduzierendes Mitverschulden i.S.d. § 254 Abs. 1 BGB nachzudenken. Auch das muss aber scheitern, weil notwendige Bedingung hierfür wäre, dass „...“ bzw. den Mitarbeitern von „...“ im Verhältnis zur Beklagten die Rolle eines Erfüllungsgehilfen des Gebäudeeigentümers gemäß §§ 254 Abs. 2 S. 2, 278 Satz 1 BGB zukommt. Dafür aber ist nichts ersichtlich, zumal gar keine vertragliche Sonderbeziehung zwischen dem Eigentümer und der Beklagten bestanden hat. Allenfalls müsste der Hauptmieter sich gegenüber der Versicherungsnehmerin der Klägerin ein Verschulden von „...“ zurechnen lassen (vgl. § 540 Abs. 2 BGB); auf welcher rechtlichen Grundlage aber die Versicherungsnehmerin der Klägerin (bzw. der ggf. von ihr personenverschiedene Eigentümer) sich gegenüber der Beklagten - oder wem auch sonst - ein Verschulden von „...“ entgegenhalten lassen müsste, erschließt sich nicht. Bestenfalls könnten sich Ansprüche der Beklagten gegen „...“ ergeben (die aber keinen Einfluss auf den vorliegenden Rechtsstreit hätten). bb) Auch bei Zugrundelegung von § 839 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG bliebe das Ergebnis gleich bzw. ergäbe sich ein anderes Ergebnis allenfalls in Abhängigkeit vom Ergebnis der erst noch durchzuführenden Beweisaufnahme. (1) Im Rahmen des objektiven Tatbestandes besteht von vornherein Gleichklang. Dasselbe tatsächliche Verhalten stellt - wenn es sich bestätigt - zugleich eine Vertrags- wie ggf. auch eine Amtspflichtverletzung dar. (2) Abweichungen ergeben sich im Ausgangspunkt nur bei § 839 Abs. 1 S. 2 BGB und bei der Darlegungs- und Beweislastverteilung für das Verschulden. Letztlich ist aber auch dort mit Abweichungen im Ergebnis nicht oder jedenfalls nicht unbedingt zu rechnen. (a) Beim Verschulden wirkt sich der im Ansatz vorhandene Unterschied zur Vertragshaftung praktisch nicht aus bzw. er muss sich jedenfalls nicht zwingend auswirken, weil jedenfalls dann ein Verschulden positiv feststünde, wenn sich eine Beräumung bis auf die Dachhaut bestätigen sollte. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass in diesem Fall das objektiv pflichtwidrige Verhalten subjektiv entschuldigt sein könnte. Wenn aber dieser Umstand als erwiesen feststehen würde, käme es auf Beweislastfragen nicht an. Nur bei der Beweislast unterscheiden sich die beiden Anspruchsgrundlagen aber. Der materielle Verschuldensmaßstab ist in beiden Fällen gleich: Es genügt jeweils einfache Fahrlässigkeit. (b) Im Ergebnis steht bzw. stünde auch § 839 Abs. 1 S. 2 BGB einer etwaigen Amtshaftung zumindest nicht in jedem Fall entgegen. (aa) Zumindest in demjenigen Umfang, in dem die Beweisaufnahme zum Haftungsgrund ggf. bestätigt, dass der Schaden eingrenzbar auf die Beräumungsarbeiten (nur) der Feuerwehr zurückzuführen ist, und das gilt für den immerhin derzeit nicht ausschließbaren Fall eines „Maximalerfolges“ der Klägerin in der Beweisaufnahme letztlich für die gesamten streitbegriffenen Schadenspositionen, soweit sie dem Grunde nach ersatzfähig sind, wären die Streithelfer bzw. auch die sonstigen Streitverkündeten gegenüber der Klägerin nicht haftbar, so dass wegen des hier ggf. zuzusprechenden Anspruches auch keine anderweitige Ersatzmöglichkeit bestünde. So oder so aber muss eine mögliche Haftung der Nebenintervenientin zu 3) - also des „THW“ - als anderweitige Ersatzmöglichkeit ausscheiden, weil das THW eine Anstalt des öffentlichen Rechts ist (§ 1 THWG) und mehrere Hoheitsträger im Rahmen des § 839 Abs. 1 S. 2 BGB nicht wechselseitig aufeinander verweisen dürfen (ganz h.M.; etwa Staudinger/Wöstmann, BGB, Neubearbeitung 2013, § 839 Rdnr. 277; Palandt/Sprau, a.a.O., § 839 Rdnr. 56, m.w.N.). (bb) Sollte - was jedenfalls nicht undenkbar sein dürfte - die Beweisaufnahme zum Haftungsgrund sich in eine Richtung entwickeln, bei der möglicherweise neben der Beklagten auch andere Beteiligte haften, ohne dass sich einzelne Beschädigungsanteile sicher ein- und abgrenzen lassen, so kann unter Umständen auch eine gesamtschuldnerische Mithaftung aller Haftenden auf den Gesamtschaden anzunehmen sein (vgl. §§ 830, 840 BGB); in diesem Fall könnte eventuell das Privileg des § 839 Abs. 1 S. 2 BGB greifen. Gegenwärtig lässt sich das aber noch nicht sagen. (cc) Was jedenfalls nicht (mehr) als mögliche anderweitige Ersatzmöglichkeit im Raum steht, sind etwaige Versicherungsleistungen Dritter. Unabhängig davon, ob Versicherungsleistungen überhaupt als anderweitige Ersatzmöglichkeit i.S.d. § 839 Abs. 1 S. 2 BGB gelten können, hat die Klägerin ihr tatsächliches Vorbringen zu der Schadensbeteiligung des Haftpflichtversicherers des Hauptmieters i.H.v. 40.000,00 € in der Replik dergestalt präzisiert und erläutert, dass - nachdem die Beklagte hierauf nicht mehr zurückgekommen ist - jedenfalls nun nichts mehr dafür spricht, dass die Klägerin bzw. ihr Versicherungsnehmer oder der ggf. vom Versicherungsnehmer personenverschiedene Eigentümer noch weitergehend Versicherungsleistungen aus anderer Hand erwarten bzw. durchsetzen könnten. (dd) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist bzw. wäre § 839 Abs. 1 S. 2 BGB allerdings dem Grunde nach - ausgenommen das Verhältnis zur Nebenintervenientin zu 3) - nicht unanwendbar. Soweit die Klägerin für ihre gegenteilige Annahme darauf abstellt, es liege grobe Fahrlässigkeit vor, ist dies schon unerheblich, weil § 839 Abs. 1 S. 2 BGB nicht zwischen verschiedenen Fahrlässigkeitsgraden - einfach, mittel, grob, eigenüblich o.ä. - unterscheidet, sondern bei jeder Form von Fahrlässigkeit ein Haftungsprivileg schafft. Das entspricht dem klaren Normwortlaut (“nur Fahrlässigkeit“) und wird auch in Rechtsprechung und Schrifttum nicht anders beurteilt (vgl. Staudinger/Wöstmann, a.a.O., § 839 Rdnr. 260). Dass die Feuerwehrkräfte vorsätzlich das Dach beschädigt hätten, wird nicht behauptet und erschiene auch abwegig. cc) Auch für den - wiederum jedenfalls nicht ausschließbaren - Fall, dass die Feuerwehr weder hoheitlich noch auf wirksamer vertraglicher Grundlage gehandelt haben sollte, wäre die Beklagte auf der Grundlage des tatsächlichen Klagevortrages haftbar, wobei auch hier Anspruchsgrundlage § 280 Abs. 1 S. 1 BGB wäre, und zwar in Verbindung mit den Pflichten des „Geschäftsführers“ im Rahmen einer Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB). (1) Vorliegend muss wohl davon ausgegangen werden, dass der „Auftrag“ lediglich (fern-) mündlich (durch Anruf bei der Feuerwehr) erteilt worden ist. Da aus ihm aber - wenn man ihn als Vertrag qualifiziert - für die beklagte Stadt Rechtspflichten folgen, insbesondere die vertragliche Primärpflicht zur Werkleistung (Schneeberäumung) gemäß § 631 Abs. 1 BGB, hätte die auf den Vertragsschluss gerichtete Erklärung der Beklagten grundsätzlich in der spezifischen Form des § 38 Abs. 6 Sätze 1 u. 2 der Kommunalverfassung für Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) abgegeben werden müssen, um wirksam zu sein. Bei Nichteinhaltung dieser Formalien - die nach h.M. nicht „Form“ i.S.d. § 125 Satz 1 BGB sind, sondern die Vertretungsmacht betreffen - wäre die Beklagte nicht wirksam vertreten und der Vertrag schwebend unwirksam gemäß § 177 Abs. 1 BGB, solange ihn nicht die Stadtvertretung (§ 38 Abs. 6 Satz 5 KV M-V) genehmigt (zum Ganzen etwa BGH, NJW 1998, 3056 [3057]; Staudinger/Schilken, BGB, Neubearbeitung 2014, § 167 Rdnr. 49). Sollte der Vertrag hiernach unwirksam sein, würde damit auch eine vertragliche Schadensersatzhaftung hinfällig. (2) Dennoch würde sich im Ergebnis nichts ändern: (a) Erstens ist eine Unwirksamkeit bisher überhaupt nicht reklamiert worden. Die Beklagte geht davon aus, ein Vertrag sei nicht geschlossen worden, und selbst das folgt aus ihrem Vortrag nur implizit. Sie behauptet nicht, ein etwa geschlossener Vertrag sei unwirksam. Das Eine ist wohl auch nicht als „Minus“ in dem Anderen sinngemäß enthalten. (b) Angesichts des sehr überschaubaren Vertragsvolumens - einen Vertragsschluss an sich unterstellt - spricht lebensnah viel dafür, dass die Hauptsatzung der Beklagten vorliegend die besonderen Formalien des § 38 Abs. 6 Sätze 1 u. 2 KV M-V abbedungen hat (a.a.O. Satz 3). Vorgetragen ist hierzu bisher allerdings nichts. (c) Selbst wenn aber von der Unwirksamkeit eines etwaigen Vertrages auszugehen sein sollte, bliebe § 280 Abs. 1 S. 1 BGB anwendbar - die unmittelbare Anspruchsgrundlage also dieselbe - und wäre die Haftung nach Grund und Höhe unverändert - in Abhängigkeit vom Ausgang der Beweisaufnahme - begründet, weil dann im Zweifel von einer (berechtigten) „GoA“ auszugehen wäre und damit das vertragsähnliche gesetzliche Schuldverhältnis aus §§ 677 ff. BGB das - potentiell verletzte - Schuldverhältnis i.S.d. § 280 Abs. 1 S. 1 BGB darstellen würde. Auch am Verschuldensmaßstab, auf den es im Rahmen des § 280 Abs. 1 S. 2 BGB ankäme, würde sich nichts ändern. Insbesondere würde die Haftungsprivilegierung des § 680 BGB - Geschäftsführung zur Gefahrenabwehr - nicht eingreifen (wenn die Gefahr hier überhaupt den in § 680 BGB vorausgesetzten Grad an „Dringlichkeit“ erreicht), weil die Berufsfeuerwehr als so genannter professioneller Helfer sich nach ganz herrschender Auffassung hierauf nicht berufen könnte (Erman/Dornis, BGB, 14. Aufl. 2014, § 680 Rdnr. 2; Staudinger/Bergmann, BGB, Neubearbeitung 2015, § 680 Rdnr. 15; jurisPK-BGB/Gregor, 08. Aufl. 2017, § 680 Rdnr. 7). Für die hier neben der Berufsfeuerwehr eingesetzten Kameraden der Freiwilligen Feuerwehr könnte das eventuell anders zu sehen sein. Da aber das Berufsfeuerwehrpersonal den Beräumungseinsatz ganz offenkundig dominiert hat, sowohl mit Blick auf das zahlenmäßige Kräfteverhältnis als auch mit Blick auf die Kompetenzverteilung (arg. § 18 Abs. 2 BrSchG M-V), dürfte es hierauf letztlich nicht ankommen. Es wird - hierzu neigt der Senat derzeit jedenfalls vorläufig - nicht angehen können, dass die beklagte Stadt sich (insgesamt) in den Genuss des Haftungsprivilegs bringt, indem sie ihrem Berufsfeuerwehrtrupp ein paar Ehrenamtler „beimischt“. dd) Auch auf der Basis des § 831 Abs. 1 S. 1 BGB wäre das tatsächliche Klagevorbringen schlüssig. Die Klägerin behauptet subsumtionsfähig eine Eigentumsverletzung i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB durch abhängig beschäftigtes Personal der Beklagten. b) Der Haftungsanspruch des Eigentümers wäre - sollte er bestehen - sodann auch auf die Klägerin übergegangen, und zwar kraft Gesetzes gemäß § 86 Abs. 1 S. 1 VVG. aa) Die Legalzession scheitert insbesondere nicht an einer fehlenden Eigentümerstellung der Versicherungsnehmerin der Klägerin und auch nicht daran, dass gar kein Versicherungsverhältnis bestanden hätte. Beide anfangs bestrittenen Punkte hat die Klägerin in ihrer Replik ergänzend substantiiert und unter erweiterten Beweis gestellt, ohne dass die Beklagte dem in der Folge weiter entgegengetreten wäre. Mit Blick auf die Obliegenheit zur Gegenerklärung (§ 138 Abs. 2 ZPO) muss daher Beides im Rechtssinne mittlerweile als zugestanden gelten (§ 138 Abs. 3 ZPO). Das gilt vorliegend umso mehr, als das Landgericht im Tatbestand des angefochtenen Urteils beide anfänglichen Streitpunkte als unstreitig dargestellt oder jedenfalls nicht umgekehrt als streitig ausgewiesen hat, ohne dass die Beklagte Tatbestandsberichtigung beantragt oder der Richtigkeit der Tatbestandsfassung im Berufungsrechtszug inzident entgegengetreten wäre. Daher ist der Entscheidung die von der Klägerin behauptete und unter Beweis gestellte Eigentümerstellung der Versicherungsnehmerin als bestehend zu Grunde zu legen. bb) Abgesehen davon träfe ansonsten zumindest der Hilfseinwand der Klägerin zu, dass bei der Sachversicherung für fremde Rechnung - die hier bei einem unterstellten Auseinanderfallen von Versicherungsnehmer und Eigentümer vorläge - auch der Ersatzanspruch des versicherten Eigentümers, der selbst nicht Versicherungsnehmer ist, auf den Versicherer übergeht, sofern dieser berechtigt an den Versicherungsnehmer zahlt (vgl. BGH, Urteil vom 07.05.2003 - IV ZR 239/02, TranspR 2003, 320 = NJW-RR 2003, 1107 [Juris; Tz. 9]; OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.11.2013 - 18 U 83/13, TranspR 2014, 341 [Juris; Tz. 10], m.w.N.). c) Sofern sich eine Haftung dem Grunde nach bestätigen sollte, wird zur Schadenshöhe, die ausdrücklich bestritten ist (Bd. I Bl. 97 f. d.A.), voraussichtlich ein - weiteres - Sachverständigengutachten einzuholen sein, auf den entsprechenden Beweisantritt der Klägerin (Bd. I Bl. 5 d.A.) hin, die insoweit beweispflichtig ist. aa) Das betrifft jedenfalls den Zeitwertschaden, dessen Ersatzfähigkeit als solche außer Streit steht, der aber der Höhe nach streitig und auch nicht etwa nur unbeachtlich bestritten ist, denn die Beklagte setzt sich mit dem Privatgutachten „...“ durchaus in Einzelheiten auseinander, insbesondere bei der Frage, welche Restnutzungsdauer der Berechnung zu Grunde zu legen ist. Wie es sich ggf. auf die konkrete Anspruchshöhe auswirkt oder auswirken mag, sollte sich im Zuge der vorrangigen Beweisaufnahme zum Haftungsgrund ergeben, dass der Schaden nicht allein durch die Feuerwehr verursacht worden ist, sondern eventuell doch auch durch Dritte, muss derzeit nicht entschieden werden. bb) Bei den für das Gutachten „...“ aufgewendeten Kosten könnte der Beklagten zuzugeben sein, dass es sich hier nicht um - übergangsfähige - Aufwendungen des Versicherungsnehmers bzw. Eigentümers gehandelt hat, sondern um originär-eigene Aufwendungen der Klägerin, die sich auf der Basis der klägerseits herangezogenen Anspruchsgrundlage aus übergegangenem Recht jedenfalls nicht plausibel als ersatzfähig darstellen lassen. Da die Beklagte jedenfalls keinen Vertrags- (oder auch Amts-) Pflichten gegenüber der Klägerin unterlegen haben dürfte (und auch eine allgemeine Deliktshaftung gegenüber der Klägerin daran scheitern dürfte, dass keine absoluten Rechte der Klägerin, wie z.B. Eigentum, verletzt worden sind), wäre ein Ersatzanspruch hier im Zweifel auch anderweit nicht begründbar. Andererseits ist zu bedenken, dass der Eigentümer selbst ein Schadensgutachten - auf eigene Kosten - hätte einholen können. Die ihm selbst entstandenen Gutachterkosten hätte die Beklagte dann zu erstatten gehabt. Warum die Beklagte durch die „Zufälligkeit“, dass Versicherungsschutz bestanden hat, im Ergebnis bessergestellt sein sollte, erschließt sich jedenfalls nicht ohne Weiteres. Die wohl überwiegende obergerichtliche Rechtsprechung - zu der auch der erkennende Senat tendiert - billigt daher bei einer solchen Sachlage, wie sie auch hier vorliegt, einen Ersatzanspruch - des Versicherers gegen den Schädiger - ungeachtet dogmatischer Bedenken gegen die formale Herleitung zu (so etwa OLG Brandenburg, Urteil vom 09.07.2009 - 12 U 203/08, VersR 2010, 66 [Juris; Tz. 12], m.w.N.). III. Die Kostenentscheidung war dem weiteren Verfahren vor dem Landgericht vorzubehalten (vgl. Zöller/Heßler, a.a.O., § 538 Rdnr. 58, m.w.N.). Das Urteil war - obgleich es selbst keinen im eigentlichen Sinne vollstreckungsfähigen Inhalt aufweist - mit Rücksicht auf die rechtlichen Folgewirkungen gemäß §§ 775 f. ZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Der Senat schließt sich der insoweit herrschenden Auffassung (u.a. OLG München, Urteil vom 18.09.2002 - 27 U 1011/01, NZM 2002, 1032 [Juris; Tz. 75]; Zöller/Heßler, a.a.O., § 538 Rdnr. 59) an. Die Voraussetzungen einer Revisionszulassung (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO) liegen nicht vor.